BGE 40 III 162
BGE 40 III 162Bge21.04.1914Originalquelle öffnen →
162 Entscheidungen der Schuldbetreibuilgs- 28. Entsoheid vom 13. Kai 1914 i. S. Xonkursverwa.ltung , Mandrino. Art. 904 ZGB, 60 KV. Der Streit darüber, ob und inwieweit die Zinsen einer vom Gemeinschuldner verpfändeten ver- zinslichen (Gült-) Forderung dem Pfandgläubiger oder der allgemeinen Masse zukommen, ist im Kollokationsverfahren auszutragen. A. -Die Luzerner Kantonalbank ist Gläubigerin des am 22. Februar 1913 in Konkurs geratenen J. Mandrino, Baugeschäft in Luzern, für eine Summe von 92,800 Fr. und hat dafür im Konkurse ein Faustpfandrecht an einer Reihe ihr vom Gemeinschuldner übergebenen Gülten, haftend auf Liegenschaften Dritter, angemeldet. Da sie erfuhr, dass die Konkursverwaltung bei der Verwer- tung der fraglichen Gülten nur die laufenden Zinsen zur Versteigerung bringen, die seit der Konkurseröffnung bis zur Verwertung verfallenen dagegm zur allgemeinen Masse ziehen wolle, stellte sie mit Schreiben vom 24. Ja- nuar 1914 das Begehren, es seien auch diese letzteren Zinsen vorab zur Deckung ihrer Pfand,forderung zu ver- wenden und daher entweder mit den Gülten zu verstei- gern oder, sofern bereits eingegangen, ihr seinerzeit mit dem Steigerungserlös, soweit nötig, auszufolgen, und erneuerte, von der Konkursyerwaltung damit unter Be- rufung auf Art. 904 ZGB abgewiesen, dieses Begehren auf dem Beschwerdewege. Während die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit der Begründung verwarf, dass die Frage, wem die streitigen Zinsen zukommen, materiellrechtlicher Natur und daher vom Richter zu entscheiden sei, hiess die obere sie « im Sinne der Motive » gut. Es handle sich, so wird in den letzteren erklärt, hier nicht um die zivilrechtliche Frage des Umfangs der Pfandhaft bei der Verpfändung einer verzinslichen Forderung (Art. 904 ZGB), sondern um und Konkurskammer . N 0 :;". 163 die konkursrechtliche Frage der Zuteilung der nach der Konkurseröffnung verfallenen Zinsen (Art. 197 ff. SchKG). In dieser Beziehung sd nun aber bereits in einem früheren Entscheide vom 23. April 1913 (in Sachen Spieler & eie gegen Amstad) festgestellt worden, dass der Pfandin- haber einen Anspruch auf 'die Zhisen habe, welche seit Eröffnung des Konkurses der Konkursmasse bezw. der KOnkursverwaltung zugefallen seien. Die Konkursver- waltung , sd daher zu verhalten, die seit der Konkurser- öffnung verfallenen Gültzinse, soweit sie noch nicht. be- zogen seien, mit den Gülten zu versteigern und die bereits bezogenen der Beschwerdeführerin bar auszuzahlen. B. -Gegen den ihr am 21. April 1914 zugestellten Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde rekurriert die Konkursverwaltung Mandrino an das Bundesgericht mit dem Antrage, ihn aufzuheben und festzustellen :
164 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der Gesichtspunkt, von dem aus die Vorinstanz zur Gutheissung der Beschwerde der Kantonalbank gelangt ist, hält offenbar nicht Stich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung die von der Vorinstanz angeführten Art. 197 ff. SchKG für den vorliegenden Streit haben sollen. Denn dieselben regeln ja lediglich den Umfang des Konkursbeschlages, d. h. die Frage, welche Vermögensgegenstände zur Konkursmasse gehören. Ueber das Verhältnis, in dem die einzelnen Konkursgläubiger Anspruch auf Befriedigung aus den betreffenden Objekten haben, besagen sie nichts. Massgebend hiefür ist der Art. 219 SchKG, welcher die-Reihenfolge der Gläubigerbefrie- digung im Konkurse bestimmt. Danach könnte der Kan- tonalbank ein Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus den streitigen Gültzinsen nur dann zustehen, wenn sie daran ein P fan d r e c h t hätte, d. h. wenn ihr mit den Gülten selbst auch die seit der Konkurseröffnung darauf verfallenen Zinsen mit ver p f ä n d e t wären. Nur so kann denn auch offenbar ihr Begehren, dass die fraglichen Zinsen vorab zur Deckung ihrer-Pfandforderung zu Vtr- wenden seien, verstanden werden. Die Frage, ob ein solches Pfandrecht bestehe, ist aber, wie die Rekurrentin mit Recht geltend macht, u~zweifelhaft eine solohe des m a te r i e 11 e n R e c h t s und daher nicht von den Aufsichtsbehörden, sondern von den Gerichten zu beur- teilen. Und zwar hat der Entscheid darüber im Kolloka- tionsverfahren zu erfolgen, in welchem gemäss Art. 247 ff. SchKG alle den Bestand und die Rangordnung der im Konkurse angemeldeten Ansprachen betreffenden Strei- tigkeiten auszutragen sind. Art. 60 KV schreibt denn auch ausdrücklich vor, dass der Kollokationsplan nicht nur über die angemeldeten Konkursforderungen ' selbst, sondern auch über die dafür beanspruchten Pfandrechte und Konkurskammer. N° 29. 165 und zwar unter Aufführung der Pfandgegenstände, soweites sich um die Verpfändung verzinslicher Forderun- gen handelt, also unter genauer Bezeichnung der allfällig mitverpfändeten Z ins b e t r e f f n iss e Auskunft zu geben habe. Nachdem die Kantonalbank ihre Pfandan- sprache ausdrücklich auch auf die seit der Konkurseröff- nung verfallenen Gültzinsen ausgedehnt hat, hat daher die Konkursverwaltung darüber im Wege eines Nachtrags zum Kollokationsplan zu entscheiden, d. h. den betref- fenden Anspruch in diesem entweder zuzulassen oder abzuweisen. Gegenüber einer allfälligen Abweisung steht der Kantonalbank die Kollokationsklage gemäss Art. 250 SchKG offen. Im Beschwerdeverfahren kann sie die Zu- weisung der streitigen Zinsen an sie nicht erzwingw. Der Rekurs ist daher in dem Sinne zu schützen, dass die Frage, wem die seit der KOl1kurseröffnung bis zur Verwertung auf den verpfändeten Gülten verfallenen Zinsen zukommen, ob der Kantonalbank als Pfandgläubi- gerin oder der allgemeinen Masse, vom Richter im Kollo- kationsverfahren zu entscheiden ist. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet er- klärt. 29. Entsoheid vom 13. Ma.i 1914 i. S. Luzerner Xantonalbank. Art. 274-276, 91 u. 99 SchKG. Beschränkung des Arrestvoll- zuges und der Auskunftspflicht des Arrestschuldners bezw. des Dritten, der für ihn Sachen im Gewahrsam hat, auf die im Arrestbefehl genannten Gegenstände. Keine Pflicht des Drittschuldners einer arrestierten Forderung, dem Amte über deren Bestand und Höhe eine Erklärung abzugeben. Not- wendigkeit der genauen Spezifikation der Arrestgegenstände im Arrestbefehle. Umfang der Angaben, welche hiezu bei der Beschlagnahme von körperlichen Sachen und Forderun- gen gemacht werden müssen.
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