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Entscheidungen
Entscheidungen der Zivilkammern. -Al'rAts
des seetions civiles.
24. Urteil der II. Zivilabteilung vom U. Mirs 1914 i. s~
Welschen, Kläger, gegen A.ma.cker, Beklagten.
Steigerungskauf. Unzulässigkeit einer gegen den Betrei-
bungsbeamten persönlich gerichteten Schadenersatzklage
wegen verspäteter Uebergabe des Gantobjektes. Mangeln-
der Kausalzusammenhang zwischen dem in casu einge-
tretenen Sehaden und dem angeblichen Lieferungsverzug.
des
Betreibungsbeamten, bezw. des Betreibungsamtes.
A. -Der Kläger ersteigerte am 1. Juli 1910 an einer
vom Beklagten geleiteten betreibungsrechtlichen Zwangs-
versteigerung eine
in der Gemeinde Steg (Betreibungs-
bezirk West-Raron) befindliche Baracke im ungefähren
Werte von 5000 Fr. zum Preise von 665 Fr. Die Besitz-
übertragung verzögerte sich infolge verschiedener An-
stände
mit einer Frau Guillaumes, welche die Baracke
während des Betreibungsverfahrens und, wie es scheint,
in Unkenntnis der Betreibung, zum Preise von 5000 Fr.
vom Betreibungsschuldner gekauft und den Kaufpreis
oder doch einen grössern Teil davon in
bar bezahlt hatte.
Inzwischen, also noch bevQr der Kläger den Besitz
erhielt, verbrannte die Baracke.
Der Kläger
behauptet nun, die Schuld daran, dass die
Baracke nicht
vor dem Brand in seinen, des Klägers
Besitz übergegangen sei, treffe den Beklagten als Betrei-
bungsbeamten von West-Raron. Er, der Kläger, könne
daher wegen Leistungsverzugs des
Verkäufers die Auf-
hebung des Steigerungskaufs, sowie Schadenersatz wegen
Nichterfüllung verlangen. Sein Schaden betrage
4800 Fr.,
gleich dem
Wert, den die Baracke für ihn gehabt haben
würde. Diesen Schaden habe ihm der
Beklagte nach
Art. 5 SchKG
zu ersetzen.
der Zivilkammern. N° 24.
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B. -Durch Urteil vom 18. September 1913 hat das
Kantonsgericht des
KantonS Wallis über das klägerische
Rechtsbegehren :
«Die Kaufversteigerung vom 1. Juli 1910 wird auf-
» gelöst und Betreibungsbeamter Amacker unter Kosten-
» folge gehalten, an Herrn Welschen eine Entschädigung
» von 4800 Fr., nebst Zins seit 10. Juli 1910 zu bezahlen. »-
erkannt:
«( Die Klage wird abgewiesen. »
C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung,
mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Insoweit die vorliegende Klage auf « Auflösung
der Kaufversteigerung vom
- Juli 1910 » gerichtet ist,
scheitert sie schon
an der mangelnden Passivlegitima-
tion des Beklagten. Denn, welches auch die rechtliche
Natur des Steigerungskaufs sein mag, so kann doch
über die Rechtsgültigkeit einer von einem Betreibungs-
amt vorgenommenen Zwangsversteigerung nur in einem
sol c h e n Verfahren entschieden werden, in welchem
das Betreibungs
amt Gelegenheit zur Stellungnahme
erhält, und es kann das Amt, in seiner Eigenschaft als
beklagte oder beschwerdebeklagte
Partei, nicht durch
den Betreibungs b e
amt e n per s ö n li c h ersetzt wer-
den.
t;:s 2. -Damit, dass die Passivlegitimation des Beklagten
insoweit verneint
wird, als die Klage auf Aufhebung
des Steigerungskaufs geht,
ist genau genommen auch
schon über das Schicksal des
weitem Klagbegehrens,
auf Verurteilung des Beklagten
zur Zahlung einer « Ent-
schädigung I) von 4800 Fr., entschieden. Denn diese
Entschädigungsforderung wird
vom Kläger damit be-
grundet, dass er infolge Aufhebung des Kaufvertrages
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das von ihm bereits bezahlte « Kaufobjekt )} im Werte
von 4800 Fr. nicht erhalte. Mit dieser Art der Begründung
seines vermeintlichen Entschädigungsanspruchs verlässt
aber der Kläger das Terrain des Art. 5 SchKG und
begibt sich auf dasjenige der obligationenrechtlichen
Regeln über den Kaufvertrag.
Kann nun aber im gegen-
wärtigen
Prozess, mangels Passivlegitimation des Be-
klagten, die obligationenrechtIiche Frage nach dem
Fort-
bestand des « Kaufvertrages )} nicht entschieden werden
-wie
in Erw. 1 hievor konstatiert wurde -so kann
auch vom Zuspruch einer Entschädigung wegen Nichter-
füllung des
« Kaufvertrages )} in diesem Verfahren keine
Rede sein.
Anders würde es sich vielleicht verhalten, wenn auch
abgesehen von der verlangten
«Auflösung » des Steige-
rungskaufs vom
- Juli 1910 feststünde, dass dieser
« Kauf» von Seiten des Amtes, und zwar infolge eines
Verschuldens des Beklagten, nicht erfüllt worden
ist
und nicht mehr erfüllt werden kann, also z. B. wenn die
in Frage stehende Baracke, bevor das Eigentum daran
auf den Kläger überging, infolge eines Verschuldens des
Beklagten verbrannt wäre.
Ein der
rtiger Fall liegt
jedoch nicht vor. Denn einerseits
steht fest, dass das
Eigentum an der Baracke nach Art. 33 des walIiser
Einführungsgesetzes zum SchKG schon
mit dem Stei-
gerungszuschlag
auf den KIger übergegangen ist, und
anderseits hat der Kläger selber nicht behauptet, dass
der Brand der Baracke auf ein Verschulden des Beklagten
zurückzuführen sei. Das Verschulden des Beklagten
soll bloss darin bestanden haben, dass
er dem Kläger den
Besitz der Baracke nicht rechtzeitig verschafft habe.
Dieser
Umstand aber ist nach der eigenen Darstellung
des Klägers für den B r a n
d, also auch für den einge-
klagten S c h
ade n, in keiner Weise kausal gewesen.
Vielmehr ist dem Kläger daraus höchstens insofern ein
Schaden
. erwachsen, als er in der Zwischenzeit den
Nutzen des
« Kaufobjekts » nicht gehabt hat. Diesen
der Zivilkammern. N° 24.
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letztem Schaden hat er indessen im gegenwärtigen
Prozesse, wenigstens
vor den kantonalen Instanzen,
nicht
zur Substanziierung seiher Klage verwendet,
sondern er
hat aus der angeblichen Säumnis des Beklagten
lediglich den rechtsirrtümlichen Schluss gezogen, dass
er nun, mit der vorliegenden Klage, die Aufhebung
des, offenbar inzwischen für ihn weniger vorteilhaft
gewordenen Steigerungsgeschäfts
und zudem eine, seinem
ehemaligen Erfüllungsinteresse entsprechende Entschä-
digung erlangen könne -was aber nach dem Gesagten
beides unmöglich ist.
Wenn endlich
der Kläger den Standpunkt einnimmt,
dass der Beklagte (nach Art. 118 alt OR) vom Momente
an,
da er, bezw. das Betreibungsamt, sich im Lieferungs-
verzug befand, auch für Z u
fall gehaftet habe, so ist
hier wiederum
daran zu erinnern, dass jedenfalls der
Beklagte
per s ö n I ich in, keinem Vertragsverhältnis
zum Kläger stand, sondern höchstens das Betreibungs-
amt. Der Beklagte kann daher für jenen Zufall auch
nicht persönlich
haftbar gemacht werden, ganz abge-
sehen von der Frage, ob es sich dabei nicht
um einen
sol ehe n Zufall handelt, der voraussichtlich auch bei
rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre
und für den
daher
der Beklagte nach Art. 118 Abs. 2 alt OR auch
dann nicht haften würde, wenn er in eigenem Namen
einen Kaufvertrag
mit dem Kläger abgeschlossen hätte.
Die vorliegende Klage ist somit abzuweisen, ohne dass
es einer
Untersuchung darüber bedarf, ob die Baracke
dem Kläger wirklich infolge eines Verschuldens des
Beklagten nicht rechtzeitig übergeben worden ist.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Kantonsgerichtes des
Kantons Wallis vom 18. September
1913 bestätigt.