Personal claim against enforcement officer for delayed handover after auction

BGE 40 III 134Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III18.09.1913Dismissed

Zusammenfassung

Welschen bought a barrack at a foreclosure auction conducted by Amacker. Before possession was transferred, the barrack burned. Welschen sued Amacker personally, asking to annul the auction and to recover CHF 4,800 in damages. The Federal Court held that a challenge to the validity of a forced sale must be directed against the enforcement office, not the officer personally, so there was no passive standing. The damages claim also failed because the officer was not Welschen’s contractual counterparty and the alleged delay in handing over possession was not shown to have caused the fire or the claimed loss.

Regest

Art. 5 SchKG; challenge to a forced sale and damages claim against the enforcement officer personally. A lawsuit seeking to set aside a foreclosure auction must be directed against the enforcement office, which alone has standing to be heard; the enforcement officer cannot be substituted in his personal capacity. A damages claim based on alleged default in delivery likewise fails where the officer is not the contractual counterparty and the asserted loss is not shown to be causally connected to the delay. Mere loss of use is not enough unless it is properly pleaded and legally relevant (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

Entscheidungen Entscheidungen der Zivilkammern. -Al'rAts des seetions civiles. 24. Urteil der II. Zivilabteilung vom U. Mirs 1914 i. s Welschen, Kläger, gegen A.ma.cker, Beklagten. Steigerungskauf. Unzulässigkeit einer gegen den Betrei- bungsbeamten persönlich gerichteten Schadenersatzklage wegen verspäteter Uebergabe des Gantobjektes. Mangeln- der Kausalzusammenhang zwischen dem in casu einge- tretenen Sehaden und dem angeblichen Lieferungsverzug. des Betreibungsbeamten, bezw. des Betreibungsamtes. A. -Der Kläger ersteigerte am 1. Juli 1910 an einer vom Beklagten geleiteten betreibungsrechtlichen Zwangs- versteigerung eine in der Gemeinde Steg (Betreibungs- bezirk West-Raron) befindliche Baracke im ungefähren Werte von 5000 Fr. zum Preise von 665 Fr. Die Besitz- übertragung verzögerte sich infolge verschiedener An- stände mit einer Frau Guillaumes, welche die Baracke während des Betreibungsverfahrens und, wie es scheint, in Unkenntnis der Betreibung, zum Preise von 5000 Fr. vom Betreibungsschuldner gekauft und den Kaufpreis oder doch einen grössern Teil davon in bar bezahlt hatte. Inzwischen, also noch bevQr der Kläger den Besitz erhielt, verbrannte die Baracke. Der Kläger behauptet nun, die Schuld daran, dass die Baracke nicht vor dem Brand in seinen, des Klägers Besitz übergegangen sei, treffe den Beklagten als Betrei- bungsbeamten von West-Raron. Er, der Kläger, könne daher wegen Leistungsverzugs des Verkäufers die Auf- hebung des Steigerungskaufs, sowie Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Sein Schaden betrage 4800 Fr., gleich dem Wert, den die Baracke für ihn gehabt haben würde. Diesen Schaden habe ihm der Beklagte nach Art. 5 SchKG zu ersetzen. der Zivilkammern. N° 24.

B. -Durch Urteil vom 18. September 1913 hat das Kantonsgericht des KantonS Wallis über das klägerische Rechtsbegehren : Die Kaufversteigerung vom 1. Juli 1910 wird auf- gelöst und Betreibungsbeamter Amacker unter Kosten- folge gehalten, an Herrn Welschen eine Entschädigung von 4800 Fr., nebst Zins seit 10. Juli 1910 zu bezahlen. - erkannt: ( Die Klage wird abgewiesen. C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -Insoweit die vorliegende Klage auf Auflösung der Kaufversteigerung vom
  2. Juli 1910 gerichtet ist, scheitert sie schon an der mangelnden Passivlegitima- tion des Beklagten. Denn, welches auch die rechtliche Natur des Steigerungskaufs sein mag, so kann doch über die Rechtsgültigkeit einer von einem Betreibungs- amt vorgenommenen Zwangsversteigerung nur in einem sol c h e n Verfahren entschieden werden, in welchem das Betreibungs amt Gelegenheit zur Stellungnahme erhält, und es kann das Amt, in seiner Eigenschaft als beklagte oder beschwerdebeklagte Partei, nicht durch den Betreibungs b e amt e n per s ö n li c h ersetzt wer- den. t;:s 2. -Damit, dass die Passivlegitimation des Beklagten insoweit verneint wird, als die Klage auf Aufhebung des Steigerungskaufs geht, ist genau genommen auch schon über das Schicksal des weitem Klagbegehrens, auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer Ent- schädigung I) von 4800 Fr., entschieden. Denn diese Entschädigungsforderung wird vom Kläger damit be- grundet, dass er infolge Aufhebung des Kaufvertrages

Entscheidungen das von ihm bereits bezahlte Kaufobjekt ) im Werte von 4800 Fr. nicht erhalte. Mit dieser Art der Begründung seines vermeintlichen Entschädigungsanspruchs verlässt aber der Kläger das Terrain des Art. 5 SchKG und begibt sich auf dasjenige der obligationenrechtlichen Regeln über den Kaufvertrag. Kann nun aber im gegen- wärtigen Prozess, mangels Passivlegitimation des Be- klagten, die obligationenrechtIiche Frage nach dem Fort- bestand des Kaufvertrages ) nicht entschieden werden -wie in Erw. 1 hievor konstatiert wurde -so kann auch vom Zuspruch einer Entschädigung wegen Nichter- füllung des Kaufvertrages ) in diesem Verfahren keine Rede sein. Anders würde es sich vielleicht verhalten, wenn auch abgesehen von der verlangten Auflösung des Steige- rungskaufs vom

  1. Juli 1910 feststünde, dass dieser Kauf von Seiten des Amtes, und zwar infolge eines Verschuldens des Beklagten, nicht erfüllt worden ist und nicht mehr erfüllt werden kann, also z. B. wenn die in Frage stehende Baracke, bevor das Eigentum daran auf den Kläger überging, infolge eines Verschuldens des Beklagten verbrannt wäre. Ein dernrtiger Fall liegt jedoch nicht vor. Denn einerseits steht fest, dass das Eigentum an der Baracke nach Art. 33 des walIiser Einführungsgesetzes zum SchKG schon mit dem Stei- gerungszuschlag auf den KInger übergegangen ist, und anderseits hat der Kläger selber nicht behauptet, dass der Brand der Baracke auf ein Verschulden des Beklagten zurückzuführen sei. Das Verschulden des Beklagten soll bloss darin bestanden haben, dass er dem Kläger den Besitz der Baracke nicht rechtzeitig verschafft habe. Dieser Umstand aber ist nach der eigenen Darstellung des Klägers für den B r a n d, also auch für den einge- klagten S c h ade n, in keiner Weise kausal gewesen. Vielmehr ist dem Kläger daraus höchstens insofern ein Schaden . erwachsen, als er in der Zwischenzeit den Nutzen des Kaufobjekts nicht gehabt hat. Diesen der Zivilkammern. N° 24.

letztem Schaden hat er indessen im gegenwärtigen Prozesse, wenigstens vor den kantonalen Instanzen, nicht zur Substanziierung seiher Klage verwendet, sondern er hat aus der angeblichen Säumnis des Beklagten lediglich den rechtsirrtümlichen Schluss gezogen, dass er nun, mit der vorliegenden Klage, die Aufhebung des, offenbar inzwischen für ihn weniger vorteilhaft gewordenen Steigerungsgeschäfts und zudem eine, seinem ehemaligen Erfüllungsinteresse entsprechende Entschä- digung erlangen könne -was aber nach dem Gesagten beides unmöglich ist. Wenn endlich der Kläger den Standpunkt einnimmt, dass der Beklagte (nach Art. 118 alt OR) vom Momente an, da er, bezw. das Betreibungsamt, sich im Lieferungs- verzug befand, auch für Z u fall gehaftet habe, so ist hier wiederum daran zu erinnern, dass jedenfalls der Beklagte per s ö n I ich in, keinem Vertragsverhältnis zum Kläger stand, sondern höchstens das Betreibungs- amt. Der Beklagte kann daher für jenen Zufall auch nicht persönlich haftbar gemacht werden, ganz abge- sehen von der Frage, ob es sich dabei nicht um einen sol ehe n Zufall handelt, der voraussichtlich auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre und für den daher der Beklagte nach Art. 118 Abs. 2 alt OR auch dann nicht haften würde, wenn er in eigenem Namen einen Kaufvertrag mit dem Kläger abgeschlossen hätte. Die vorliegende Klage ist somit abzuweisen, ohne dass es einer Untersuchung darüber bedarf, ob die Baracke dem Kläger wirklich infolge eines Verschuldens des Beklagten nicht rechtzeitig übergeben worden ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons Wallis vom 18. September 1913 bestätigt.

Schlagwörter

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