BGE 40 III 123
BGE 40 III 123Bge31.03.1914Originalquelle öffnen →
122 Entscheidungen der Schuldbetrelbungs- (I Klagrückzug » darf jedoch nicht jeder verstanden wer- »den (vgl. JAEGER, Kommentar zu Art. 278 Ziffer 21), » sondern nur derjenige, infolgedessen der Kläger der » Möglichkeit verlustig geht, sein Recht weiter, nament- » lich durch Betreibung durchzusetzen, also da, wo die » Behauptung des Rechtsanspruches, um dessentwillen » Arrest verlangt und gewährt worden war, endgültig » fallen gelassen wurde, und wo deshalb eine Verwertung » der Arrestobjekte zu Gunsten dieses Anspruchs ausge- » schlossen ist. Anders verhält es sich im Falle des bIossen » Rückzuges des Rechtsöffnungsbegehrens. Hier liegt nur » Verzicht auf einen bestimmten Weg der Geltendmachung » des Rechts vor. Der Rückziehende kann den ordentlichen )} Prozessweg beschreiten und darin Aufhebung des Rechts- » vorschlages erwirken -; alsdann kann er die Verwertung » des Arrestes zu Gunsten sein~s behaupteten Rechtsan- » spruchs veranlassen. Das Gleiche ist der Fall, wenn der » Rechtsöffnungsbegehrende abgewiesen worden war. » Nachdem in letzterem Falle das Gesetz Art. 278 2 aus- » drücklieh dem Arrestgläubiger eine zehntägige Frist » zur ordentlichen Klageinreichung gewährt, so war der t) Arrestgläubiger Zeltner im Recht, wenn er per analo- » giam für den gleichgearteten Fall des Rückzug seine zehn- » tägige Frist für seine Klage in Anspruch nahm; Er hat » diese Klage innert nützlicher Frist eingereicht ..... » C. -Diesen Entscheid nat der Rekurrent unter Er- neuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weiter- gezogen ; - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Vorinstanz hat die Beschwerde mit zutreffender Begründung abgewiesen. Ihre Auffassung, dass in Bezie- hung auf die Einhaltung der für die Fortdauer des Arrestes gesetzten Fristen der Abweisung des Rechtsöffnungsbe- gehrens dessen Rückzug gleichzustellen sei, ist unanfecht- und Konkurskammer. N° 21. 123 bar. Artikel 278 Abs. 4 SchKG, der die Voraussetzungen für das Dahinfalien des Arrestes regelt, spricht ausdrück- lich nur vom Rückzug der K lag e, nicht des Rechts- öffnungsbegehrens. Dieses kann der Klage nicht gleich- gestellt werden. Sowenig die Abweisung des Rechtsöff- nungsbegehrens dieselbe Folge hat, wie diejenige der Klage, sowenig steht der Rückzug jenes Begehrens dem Klagerückzug gleich; - Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 21. Entscheid vom 30. April 1914 i. S. Peter. Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen eine von einem Kon- kursamt geäusserte Ansicht. -Art. 50 fI. SchKG. Am Kon- kurse der Geschäftsniederlassung eines im Ansland wohnen- den Schuldners können nur solche Forderungen teilnehmen, für die in der Schweiz ein Betreibungsort gegeben ist oder ohne den Konkurs gegeben wäre. Zulässigkeit der Be- schwerde gegen eine mit diesem Grundsatz in Widerspruch stehende Zulassung von Gläubigern. A. -Die Kollektivgesellschaft Brüder Fitz in Lustenau im Vorarlberg hatte seinerzeit in Au im Rheintal eine Spe- ditionsfiliale für ihr Stickereigeschäft errichtet und sich hiefür ins Handelsregister des Kantons St. Gallen ein- tragen lassen. Am 10. März 1914 wurde über die Gesell- schaft in Oesterreich und am 14. März über ihre schweize- rische Zweigniederlassung der Konkurs eröffnet. Vorher war von den Rekurrenten Andreas und Josef Peter einer- seits und Benedikt Peter andrerseits, Stickereifabrikanten in Hohenems, ein Arrest auf die in Au liegendenWaren der Brüder Fitz erwirkt worden. Am 27. März 1914 fand in Au die erste Gläubigerversammlung statt. Nach dem Proto- koll sollen von 120 bekannten Gläubigern!40 anwesend
124 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- oder vertreten gewesen sein. In seinem Bericht an die Ver- sammlung bemerkte das Konkursamt Unterrheintal, dass das Verfahren in der Schweiz wenigstens bis zur Rechts- kraft des Kollokationsplanes durchzuführen sei, dass der Kollokationsplan gestützt auf das Ergebnis der Liquida- tionstagung im österreichischen Konkurse erstellt werde und dass, wenn die Gläubiger in beiden Konkursen die- selben seien, es sieh empfehle, das Liquidationsergebnis an die österreichische Konkursmasse zu übertragen und die in der Schweiz gemachten Eingaben zurückzuziehen. B. -Am 3. April 1914 erhoben die Rekurrenten Be- schwerde « gegen eine Verfügung des Konkursamtes Un- terrheintal vom 27. März 1. J., die dahingeht, dass als Gläubiger des herwärtigen Konkurses von Brüder Fitz s ä m t I ich e Gläubiger der Gemeinschuldner zugelassen werden, auch soweit sie nicht auf das in der Schweiz (Au) gelegene Vennögen von Brüder Fitz Arrest gelegt haben oder eventuell als spezifische Gläubiger der « Geschäfts- niederlassung » in Au erscheinen». Die Rekurrenten be- antragten, das Konkursamt sei anzuweisen, bei der Durch- führung des Konkurses nur solche Gläubiger zuzulassen. die in der Schweiz einen Arrest erwirkt hätten oder allen- falls « spezifische Gläubiger der hiesigen Geschäftsnieder- lassung » seien. Zur Begründung führten die Rekurrenten folgendes aus: Die angefochtene Verfügung sei eine vom Konkurs- amt kraft der Amtsgewalt und mit Wirkung nach aussen erlassene Massregel. Das Amt habe bei Feststellung der Beschlussfähigkeit der Gläubigerversammlung sämtliche Gläubiger der Brüder Fitz berücksichtigt. Dabei habe es hauptsächlich auf ein Gläubigerverzeichnis abgestellt, das ihm die österreichische Masseverwaltung übergeben habe. Sodann habe das Konkursamt in seinem Bericht offen- sichtlich darauf hingewiesen, dass j e der Gläubiger der Gesellschaft Brüder Fitz in der Schweiz als Konkurs- und Konkurs~ammer. N° 21. 125 gläubiger zuzulassen sei. Ferner habe es ausdrücklich « in mündlicher Auseinandersetzung » erklärt, alle Gläu- biger, die im österreichischen Konkurse zugelassen würden, würden auch im schweizerischen Konkurse als solche aner- kannt, sofern sie hier ihre Forderungen angemeldet hätten. Diese Auffassung sei nun unhaltbar. Am schweizerischen Konkurse könnten nur solche Gläubiger teilnehmen, die vorher in der Schweiz einen Arrest erwirkt hätten oder deren Forderungen auf Rechnung der schweizerischen Geschäftsniederlassung entstanden seien; denn nur für solche bestehe in der Schweiz ein Betreibungsort. Da sich aber in Au eine blosse Speditionsfiliale befunden habe, seien keine oder nur ganz wenige {( Gläubiger der schwei- zerischen Geschäftsniederlassung ) «( etwa zufolge eines Retentionsrechtes oder dgl. ») vorhanden. Die Rekurrenten seien nicht genötigt, für ihre Bestreitung der Zulassung von Gläubigern den Weg der Kollokationsanfechtungs- klage einzuschlagen. Die Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde durch Entscheid vom 7. April 1914 mit fol- gender Begründung ab : Aus dem Betreibungsgesetz lasse sich nicht schliessen, dass im inländischen Konkurse einer ausländischen Gesellschaft nur {( Forderungen an der inländischen Zweigniederlassung » zu berücksichtigen seien. Zudem müsse die Frage, ob eine Forderung an der inländischen Liquidation teilnehmen könne, im Streitfall im Wege des Kollokationsprozesses entschieden werden, da in diesem Prozesse nicht bloss über den Bestand der Forderungen, sondern auch über die Frage, ob der Gläu- biger ein Beschlagsrecht am inländischen Konkursver- mögen habe, entschieden werde. Nebenbei sei noch zu bemerken, dass es nicht recht verständlich sei, wie aus der Tatsache einer dem Konkurse vorausgehenden Arrest- betreibung ein Konkursvorrecht abzuleiten wäre. Unter diesen Umständen sei nicht zu prüfen, ob fonnell eine anfechtbare Verfügung vorliege.
126 Entscheidungen der .Schuldbetreibungs- C. -Diesen Entscheid haben die Rekurrenten unter Erneuerung ihres Begehrens an das Bundesgericht weiter- gezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägun g:
Konnte somit auf die Beschwerde der Rekurrenten nicht eingetreten werden, so ist aber doch zu bemerken, dass die von der Vorinstanz vertretene Auffassung un- richtig ist. Gläubiger können in der Schweiz für ihre For- derungen die Zwangsvollstreckung nur dann erwirken, wenn und soweit hiefür in der Schweiz ein Betreibungsort vorhanden ist; trifft diese Voraussetzung nicht zu, so haben sie keine Möglichkeit, gegen den Schuldner die Be- treibung einzuleiten. Allerdings hat die Konkurseröffnung
128 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
bleibt dann noch vom Verwertungserlös etwas übrig, so ist
dieser an die österreichische Konkursmasse abzuliefern.
3. -Die Frage, für welche Forderungen ein
Betrei~
bungsort im Sinne der Art. 50-52 SchKG bestehe oder
ohne den Konkurs bestünde, ist in der Hauptsache eine
solche des Verfahrens
und daher vom Konkursamt und
den Aufsichtsbehörden, nicht vom Richter im Kolloka-
tionsprozess zu entscheiden. Gegen die Zulassung
von
Gläubgen, deren Forderungen nach dem Gesagten am
schwelZenschen Konkurse nicht teilnehmen können, steht
den Rekurrenten daher der Beschwerdeweg offen. Aller-
dings
hen .sie es unterlassen, sich gegen die Zustellung
der Pulikbon der Konkurseröffnung und der Einladung
zur Giaubigerversammlung an Gläubiger der erwähnten
Art oer gegen die mit deren Mitwirkung gefassten
Beschlusse der Gläubigerversammlung zu beschweren.
Allein sie können immer noch gegen Verfügungen der
K.nkrsver:valtung, wodurch die Beteiligung solcher
GlaubIger Im Konkurs zugelassen wird, Beschwerde
führen wie insbesondere gegen deren Berücksichtigung im
Kollokationsplan.
Demnach hat die Schuldbetreibungs-u: Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.
22. Arret du G ma.i 1914 dans la cause Binz freres.
Art .. 46 LP: es dispositions de )a loi sur le for de Ia pour-
SUIte des debiteUrs domicilies e n S u iss e sont d' ordre public
En consequee, l'election d'un domicile particulier, diffe-
rent. du domlCI1e ordinaire en Suisse, ne cree point un for
specIal de poursuite.
A. -Le 2 juillet 1913, l'office des poursuites de la
Grnyere a notifie a Binz freres, a la Tour-de-Treme, un
commandement de payer la somme de 19 400 fr. a la
fJ
I
und Konkurskammer • N° 22.
129
Societe immobiliere de I'avenue de la Gare, a Lausanne.
La creanciere reclamait le paiement des quatre cinquiemes
du montantde la souscription d'actions prise par Binz
freres.
Les debiteurs
ayant fait opposition au commandement
de payer,
la Sociere de I'avenue de la Gare a introduit
contre
eux une nouvelle poursuite, n° 44 811, pour la
meme somme, qui leur a ere notifiee le 5 janvier 1914 par
l' office des poursuites du district de Lausanne. La sochte
creanciere se fondait sur l'art. 13 de ses statuts, a teneur
duquel : «Les actionnaires entrepreneurs habitant hors
du canton de Vaud devront faire eIection de domicile a
Lausanne pour tout ce qui concerne les contestations
qu'ils auraient
apropos des engagements pris par eux vis-
a-vis de la societe ou reciproquement. »
B. -Binz freres firent opposition au nouveau comman-
dement de
payer et porterent plainte aupres de l' autorite
inferieure de surveiIlance, le
President du Tribunal du
district de Lausanne, en concluant a l'annulation de la
poursuite n° 44811, l'office des poursuites de Lausanne
etant incompetent pour la notification du commandement
de payer. Les plaignants soutenaient
qu'etant domicilies
a la Tour-de-Treme et constituant d'ailleurs une sociere
inscrite au registre du commerce, la poursuite devait avoir
lieu
a leur domicile, conformement a l' art. 45 al. 1 er. LP
et, par consequent, devait leur etre adressee par l' office
de leur domicile
et non pas par celui de Lausanne.
L'autorire inferieure de surveillance a ecarte la plainte
par decision du 11 fevrier 1914.
c. -Sur recours de Binz freres, cette decision a ete
maintenue par l'autorite superieure de surveillance des
offices de poursuite
et de faillite du canton de Vaud. Le
prononce de cette autorite, rendu le 31 mars 1914 et com-
munique
aux recourants le 14 avriI, est motive en sub-
stance comme
suit :
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