Art. 104, 106 ff. SchKG; attachment of a liquidation share in a family community: the seizure of the debtor’s liquidation share does not extend to the individual assets of the community, even if these are enumerated in the attachment deed. Such enumeration has merely informative value for assessing the extent of the communal estate and does not create an attachment of the items themselves. An opposition procedure concerning ownership of individual objects is inadmissible where those objects are not attached; it may only become relevant at the realization stage, when the community property is definitively determined for enforcement purposes.
112 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- hörde, sich darüber auszusprechen, ob ein den Anforde- rungen des Gesetzes und der Konkursverordnung ent- sprechendes Inventar errichtet worden sei, und es even- tuell vorzulegen, niemals eine dahingehende positive Erklärung abgegeben hat, im Widerspruch. Auch im Rekurse an das Bundesgericht wird denn die Behauptung,. dass die Inventur vorgenommen worden sei, nur nebenbei aufgestellt und der Nachdruck nicht sowohl hierauf als auf das oben zurückgewiesene Argument gelegt, dass die Konkursgläubiger das Inventar zur Prüfung des Kollo- kationsplans nicht nötig hätten und überdies alles Erfor- derliche aus den Büchern ersichtlich sei. Daraus ist zu schliessen, dass auf alle Fälle keine einheitliche Urkunde" in der sämtliche Aktiven zusammengefasst wären, keine Schätzung und kein Verzeichnis über die Anfechtungs- ansprüche vorliegt und daher auch die unerlässliche unter- schriftliche Bestätigung der Schätzung und der Zusam- menfassung durch die Konkursverwaltung fehlt. Bnvor aber diese Massnahmen nicht nachgeholt sind, kann nach dem Gesagten den Gläubigern nicht zugemutet werden. sich die Eröffnung des Kollokationsverfahrens gefallen zu lassen. Der Entscheid der Vorinstanz ist daher in diesem Punkte grundsätzlich zu bestätigen, allerdings nicht in dem Sinne, dass deshalb der Kollokationsplan als solcher aufgehoben würde -das ist nicht nötig -, wohl aber dahin, dass die Konkursverwaltung den Plan neuer- dings aufzulegen hat, nachdem sie den ihr oben erteilten Direktiven in Bezug auf die Errichtung des Konkursinven- tars nachgekommen ist. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt, dass
114 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- eine Gemeinderschaft nach Art. 336 ff. ZGB, deren Ver- mögen in einem Bauernheimwesen, einer Reihe von Lie- genschaften mit darauf befindlicher Fahrhabe besteht. In einer Betreibung gegen Fritz Häni pfändete das Be- treibungsamt Büren am 5. Dezember 1913 ( den ideellen sechsten Teil verschiedener zum Gemeinderschaftsgut gehörender Gegenstände. Auf Beschwerde der Rekurren- ten hob die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern diese Pfändung auf und wies das Betreibungsamt an, den Li- quidationsanteil des Schuldners an der Gemeinderschaft zu pfänden. Am 19. Januar 1914 pfändete darauf das Betreibungsamt Büren in Betreibungen gegen Fritz, Eduard und Bendicht Häni jeweilen ( den Liquidations- anteil des Gemeinderschafters an der Gemeinderschaft )) und führte dabei in den Pfändungsurkunden sämtliche nach seiner Auffassung zum Gemeinderschaftsgute ge- hörenden, im Betreibungskreise befindlichen beweglichen und unbeweglichen Gegenstände, sowie die Hypothekar- schulden auf. Ferner pfändete das Betreibungsamt Nidau auf Grund eines Auftrages desjenigen von Büren in den genannten Betreibungen jeweilen den ( ideellen sechsten Teil)) an den in Schwadernau befindlichen, zum Gemein- derschaftsgut gehörenden Liegenschaften. An ilie Pfändun- gen schloss sich auf Grund von Eigentumsansprnchen, die einzelne Personen an gewissen Gegenständen geltend machten, ein Widerspruchsverfahren an. B. -Gegen die genannten Pfändungen erhoben die Rekurrenten Beschwerde, indem sie deren Aufhebung beantragten. Sie führten aus, dass unrichtigerweise alles, was zum Gemeinderschaftsgute gehöre, gepfändet wor- den sei. Die kantonale Aufsichtsbehördehiess durch Entscheid vom 13. März 1914 die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Pfändung der Liegenschaften in Schwadernau rich- tete, im Sinne der Motive gut und wies sie im übrigen ab. Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben: und Konkurskammer . N° 18.
Die Pfändung in Diessbach sei richtig ausgeführt worden, insofern als dabei nur der Liquidationsanteil der Schuld- ner gepfändet worden sei. Dagegen sei es nicht zulässig gewesen, den ideellen Anteil der Schuldner an den Lie- genschaften in Schwadernau zu pfänden. Die vom Be- treibungsamt Nidau vorgenommene Pfändung sei deshalb aufzuheben und das Betreibungsamt Nidau anzuweisen, die Pfändung in Schwadernau gesetzlich durchzuführen. Bei der Pfändung des Liquidationsanteiles sei sodann die Aufzeichnung der einzelnen Vermögensobjekte der Gemeinderschaft notwendig, damit das Betreibungsamt die Schätzung nach Art. 97 SchKG vornehmen und das pfändbare Vermögen nach Art. 115 SchKG feststellen könne, sowie damit das Widerspruchsverfahren möglich sei. Zur Feststellung des Wertes des pfändbaren Ver- mögens müssten auch die Vermögensobjekte Dritter aus dem Gemeinderschaftsvermögen ausgeschieden sein. Das Betreibungsamt habe daher mit Recht Fristansetzungen nach Art. 109 SchKG erlassen. Eine Verschiebung des Widerspruchsverfahrens auf den Zeitpunkt nach der Stellung des Verwertungsbegehrens sei ausgeschlossen. Auch JAEGER scheine sich in seinem Kommentar (N. 4 bis 6 zu Art. 104, N. 4 zu Art. 132, N. 3 zu Art. 132 bis ) dafür auszusprechen, dass die einzelnen Vennögensgegen- stände aufzuzeichnen seien und das Widerspruchsver- fahren im vorliegenden Abschnitt der Betreibung statt- finden müsse. C. -Diesen Entscheid, soweit er ihre Beschwerde ab- weist, haben die Rekurrenten unter Erneuerung des An- trages auf Aufhebung der vom Betreibungsamt Büren vollzogenen Pfändungen an das Bundesgericht weiterge- zogen. Ihren Ausführungen ist folgendes zu entnehmen: Die Pfändung vom 19. Januar sei genau wie die aufge- hobene vom 5. Dezember 1913 an sämtlichen einzelnen Vermögensobjekten der Gemeinderschaft vollzogen wor- den; es bestehe nur der Unterschied, dass die bedeu-
Entscheidungen der Schuldhetrelliungs- tungslose Formel, es werde der Liquidationsanteil ge- pfändet, in die Pfändungsurkunde aufgenommenwQrden sei. Die Pfändung habe auf alle Fälle die Konsequenz, dass die Gemeinder über die gepfändeten Objekte nicht so verfügen könnten, wie es zur Verwaltung und ordent- lichen Bewirtschaftung eines Bauerngutes notwendig sei. Das Verzeichnis der Fahrhabe erlaube zudem die Fest- stellung des Liquidationsanteils nicht. sondern erst die Bilanz der Aktiven und Passiven der Gemeinderschaft. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in E rw ä-g u n g :
-Die Behauptung der Rekurrenten, die Pfän- dungen vom 19. Januar 1914 bezögen sich genau gleich wie diejenigen vom 5; Dezember 1913 auf den ideellen Anteil des Schuldners an bestimmten zum Gemeinder- schaftsgut gehörenden Gegenständen, ist unrichtig. Die Bemerkung in der Pfändungsurkunde, der Liquidations- anteil des Gemeinderschafters werde gepfändet, ist selbst- verständlich keine bedeutungslose Formel , sondern bil- det den wichtigsten Inhalt der Urkunde. Die Aufzählung der zum Gemeinderschaftsgut gehörenden Vermögensge- genstände soll, wie die VorinstanZ feststellt, nur den Zweck haben, über die Grösse des Gemeinderschaftsvermögens aufznklären ; sie bedeutet nicht eine Pfändung der ein- zelnen Gegenstände (vgl AS Sep.-Ausg. 9 N° 38 ) und hat daher auch nicht etwa zur Folge, dass die Verwal- tung des Gemeinschaftsgutes auf das Betreibungsamt überginge (vgl. JAEGER, Komm. Art. 104 N. 4). Im übrigen ist im vorliegenden Fall nicht zu ent- scheiden, ob und inwiefern die Pfändung einer Verfü- gung der Gemeinder über die einzelnen Gegenstände ent- gegenstehe.
-..... Ges.-Ausg. 32 I N° 82. und Konkurskammer N° 18.
-Kann somit auch von einer Aufhebung der Pfän- dungen keine Rede sein und ist daher die Beschwerde abzuweisen, so muss aber doch darauf hingewiesen wer- den, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz der Vollzug der Pfändungen nicht richtig verurkundet wor- den ist. Die Aufzählung der einzelnen Vermögensgegen- stände, die zum Gemeinderschaftsgut gehören, hat keinen Sinn, solange nicht auch sämtliche Schulden der Ge- meinderschaft aufgezeichnet sind und somit deren Rein- vermögen berechnet werden kann; denn ohne eine solche Berechnung des Reinvermögens ist eine zuverlässige Schätzung des Wertes eines Gemeinderschaftsanteils nicht möglich. Sodann hat das Betreibungsamt insofern unrichtig gehandelt, als es ein Widerspruchsverfahren über das Eigentum einzelner im Besitze der Gemeinder- schaft befindlichen Gegenstände einleitete. Da diese Ob- jekte nicht gepfändet worden sind, können sie nicht Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens bilden (vgl. AS Sep.-Ausg. 16 N° 38 und 51 ). Es ist denn auch klar, dass der Ausgang des vom Betreibungsamt einge- leiteten Widerspruchsverfahrens für die Gemeinderschaft, die dabei nicht beteiligt ist, keine massgebende Bedeu- tung haben kann. Die Vorinstanz beruft sich mit Un- recht für ihre gegenteilige Auffassung auf JAEGERS Kom- mentar. Erst wenn das Verwertungsbegehren gestellt ist, kann es sich darum handeln, das Gemeinderschaftsgut
unter Mitwirkung sämtlicher Gemeinder oder des Hauptes der Gemeinderschaft -zum Zwecke der Ver- wertung der gepfändeten Anteile endgültig festzustellen (vgl. JAEGER, Komm. Art. 132 bis N. 2 und 3). Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. Ges.-Ausg. 39 I N° 75 und 88.