112 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
hörde, sich darüber auszusprechen, ob ein den Anforde-
rungen des Gesetzes und der Konkursverordnung ent-
sprechendes Inventar errichtet worden sei, und es even-
tuell vorzulegen, niemals eine dahingehende positive
Erklärung abgegeben hat,
im Widerspruch. Auch im
Rekurse an das Bundesgericht wird denn die Behauptung,.
dass die
Inventur vorgenommen worden sei, nur nebenbei
aufgestellt
und der Nachdruck nicht sowohl hierauf als
auf das oben zurückgewiesene Argument gelegt, dass die
Konkursgläubiger das
Inventar zur Prüfung des Kollo-
kationsplans nicht nötig
hätten und überdies alles Erfor-
derliche aus den Büchern ersichtlich sei. Daraus ist zu
schliessen, dass auf alle Fälle keine einheitliche Urkunde"
in der sämtliche Aktiven zusammengefasst wären, keine
Schätzung und kein Verzeichnis über die Anfechtungs-
ansprüche vorliegt
und daher auch die unerlässliche unter-
schriftliche Bestätigung der Schätzung und der Zusam-
menfassung durch die Konkursverwaltung fehlt.
Bnvor
aber diese Massnahmen nicht nachgeholt sind, kann nach
dem Gesagten den Gläubigern nicht zugemutet
werden.
sich die Eröffnung des Kollokationsverfahrens gefallen
zu lassen.
Der Entscheid der Vorinstanz ist daher in
diesem
Punkte grundsätzlich zu bestätigen, allerdings
nicht
in dem Sinne, dass deshalb der Kollokationsplan als
solcher aufgehoben würde -das
ist nicht nötig -, wohl
aber dahin, dass die Konkursverwaltung den Plan neuer-
dings aufzulegen
hat, nachdem sie den ihr oben erteilten
Direktiven in Bezug
auf die Errichtung des Konkursinven-
tars nachgekommen ist.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt, dass
- die Auflage des Kollokationsplans zu sistieren ist, bis
eine Zusammenstellung der sämtlichen vorhandenen Ak-
tiven,
mit Inbegriff der Anfechtungsansprüche, und eine
Schätzung all dieser Aktiven erstellt ist, wobei für das
und Konkurskammer. No 18. 113
Detail auf bereits vorhandene Verzeichnisse im Sinne der
Motive Bezug genommen werden kann.
- inhaltlich dagegen der Kollokationsplan in seiner
gegenwärtigen Fassung bestehen bleiben kann, sofern
folgende Mitteilungen erlassen werden :
a) an die Gläubiger, denen die Verrechnung der auf ihre
Forderung fallenden Dividende
mit einer Gegenforderung
der Masse angezeigt wurde, dass der Anspruch
auf unver-
kürzte Auszahlung der Dividende nicht durch Kolloka-
tionsklage, sondern
erst im Verteilungsverfahren geltend
zu machen sei.
b) an die Gläubiger, denen die Bestreitung des von ihnen
beanspruchten Verrechnungsrechtes angezeigt.wurde, dass
das Verrechnungsrecht nicht durch Klage gegen die
Masse, sondern einredeweise
im Forderungsprozesse der
Masse, gegen sie geltend zu machen sei.
- Dass die Einholung
der Erklärungen des alt Verwalter
Schildknecht nicht notwendig ist, sondern es genügt, wenn
der Grund seiner Nichteinvernahme im Inventar und
Eingabenverzeichnis vorgemerkt wird.
- Intscheid vom SO. A.pril1914 i. S. Geschwister lIini.
Art. 104 SchKG. Die Pfändung eines Anteils an einem Ge-
meinderschaftsvermögen schliesst nicht eine Pfändung der
einzelnen zu diesem Vermögen gehörenden Gegenstände in
sich, auch wenn diese in der Pfändungsurkunde aufgezeich-
net sind. -Eine solche Aufzeichnung hat nur dann einen
Sinn, wenn auch sämtliche Schulden der Gemeinderschaft
aufgeführt werden. -(Art. 106 ff. SchKG) Sie kann aber
nicht zu einem Widerspruchsverfahren über die Rechte an
den einzelnen Objekten Anlass geben. -Feststellung des
Gemeinderschaftsgutes
nach der Stellung des Verwertungs-
begehrens.
A. -Die Rekurrenten. die Geschwister Adolf. Ben-
dicht, Eduard, Ernst und Anna Häni in Diessbach bei
Büren bilden mit ihrem Bruder Fritz Häni zusammea
114 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
eine Gemeinderschaft nach Art. 336 ff. ZGB, deren Ver-
mögen
in einem Bauernheimwesen, einer Reihe von Lie-
genschaften mit darauf befindlicher Fahrhabe besteht.
In einer Betreibung gegen Fritz Häni pfändete das Be-
treibungsamt
Büren am 5. Dezember 1913 ( den ideellen
sechsten
Teil verschiedener zum Gemeinderschaftsgut
gehörender Gegenstände. Auf Beschwerde
der Rekurren-
ten hob die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern diese
Pfändung auf und wies das Betreibungsamt an, den Li-
quidationsanteil des Schuldners an der Gemeinderschaft
zu pfänden. Am 19. Januar 1914 pfändete darauf das
Betreibungsamt Büren in Betreibungen gegen Fritz,
Eduard und Bendicht Häni jeweilen ( den Liquidations-
anteil des Gemeinderschafters an der Gemeinderschaft ))
und führte dabei in den Pfändungsurkunden sämtliche
nach seiner Auffassung zum Gemeinderschaftsgute ge-
hörenden,
im Betreibungskreise befindlichen beweglichen
und unbeweglichen Gegenstände, sowie die Hypothekar-
schulden auf. Ferner pfändete das Betreibungsamt Nidau
auf Grund eines Auftrages desjenigen von Büren in den
genannten Betreibungen jeweilen den ( ideellen sechsten
Teil)) an den in Schwadernau befindlichen, zum Gemein-
derschaftsgut gehörenden Liegenschaften. An
ilie Pfändun-
gen schloss sich auf Grund von Eigentumsansprnchen, die
einzelne Personen
an gewissen Gegenständen geltend
machten, ein Widerspruchsverfahren an.
B. -Gegen die genannten Pfändungen erhoben die
Rekurrenten Beschwerde, indem sie deren Aufhebung
beantragten. Sie führten aus, dass unrichtigerweise alles,
was zum Gemeinderschaftsgute gehöre, gepfändet wor-
den sei.
Die kantonale Aufsichtsbehördehiess
durch Entscheid
vom 13. März 1914 die Beschwerde, soweit sie sich gegen
die
Pfändung der Liegenschaften in Schwadernau rich-
tete, im Sinne der Motive gut und wies sie im übrigen
ab. Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben:
und Konkurskammer . N° 18.
Die Pfändung in Diessbach sei richtig ausgeführt worden,
insofern als dabei
nur der Liquidationsanteil der Schuld-
ner gepfändet worden sei. Dagegen sei es nicht zulässig
gewesen,
den ideellen Anteil der Schuldner an den Lie-
genschaften
in Schwadernau zu pfänden. Die vom Be-
treibungsamt Nidau vorgenommene Pfändung sei deshalb
aufzuheben
und das Betreibungsamt Nidau anzuweisen,
die
Pfändung in Schwadernau gesetzlich durchzuführen.
Bei
der Pfändung des Liquidationsanteiles sei sodann
die Aufzeichnung der einzelnen Vermögensobjekte der
Gemeinderschaft notwendig, damit das Betreibungsamt
die Schätzung nach Art. 97 SchKG vornehmen und das
pfändbare Vermögen nach Art. 115 SchKG feststellen
könne, sowie
damit das Widerspruchsverfahren möglich
sei.
Zur Feststellung des Wertes des pfändbaren Ver-
mögens
müssten auch die Vermögensobjekte Dritter aus
dem Gemeinderschaftsvermögen ausgeschieden sein. Das
Betreibungsamt habe daher mit Recht Fristansetzungen
nach Art.
109 SchKG erlassen. Eine Verschiebung des
Widerspruchsverfahrens
auf den Zeitpunkt nach der
Stellung des Verwertungsbegehrens sei ausgeschlossen.
Auch
JAEGER scheine sich in seinem Kommentar (N. 4
bis 6
zu Art. 104, N. 4 zu Art. 132, N. 3 zu Art. 132
bis
)
dafür auszusprechen, dass die einzelnen Vennögensgegen-
stände aufzuzeichnen seien und das Widerspruchsver-
fahren
im vorliegenden Abschnitt der Betreibung statt-
finden müsse.
C. -Diesen Entscheid, soweit er ihre Beschwerde ab-
weist, haben die Rekurrenten unter Erneuerung des An-
trages
auf Aufhebung der vom Betreibungsamt Büren
vollzogenen Pfändungen an das Bundesgericht weiterge-
zogen.
Ihren Ausführungen ist folgendes zu entnehmen:
Die Pfändung vom 19. Januar sei genau wie die aufge-
hobene
vom 5. Dezember 1913 an sämtlichen einzelnen
Vermögensobjekten
der Gemeinderschaft vollzogen wor-
den; es bestehe nur der Unterschied, dass die bedeu-
Entscheidungen der Schuldhetrelliungs-
tungslose Formel, es werde der Liquidationsanteil ge-
pfändet, in die Pfändungsurkunde aufgenommenwQrden
sei. Die
Pfändung habe auf alle Fälle die Konsequenz,
dass
die Gemeinder über die gepfändeten Objekte nicht
so verfügen könnten, wie es zur Verwaltung und ordent-
lichen Bewirtschaftung eines Bauerngutes notwendig sei.
Das Verzeichnis der Fahrhabe erlaube zudem die Fest-
stellung des Liquidationsanteils nicht. sondern erst die
Bilanz
der Aktiven und Passiven der Gemeinderschaft.
Die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer zieht
in E rw ä-g u n g :
-
-Die
Behauptung der Rekurrenten, die Pfän-
dungen vom 19. Januar 1914 bezögen sich genau gleich
wie diejenigen
vom 5; Dezember 1913 auf den ideellen
Anteil des Schuldners
an bestimmten zum Gemeinder-
schaftsgut gehörenden Gegenständen,
ist unrichtig. Die
Bemerkung in der Pfändungsurkunde, der Liquidations-
anteil des Gemeinderschafters werde gepfändet,
ist selbst-
verständlich keine bedeutungslose Formel
, sondern bil-
det den wichtigsten Inhalt der Urkunde. Die Aufzählung
der zum Gemeinderschaftsgut gehörenden Vermögensge-
genstände soll, wie die VorinstanZ feststellt, nur den Zweck
haben,
über die Grösse des Gemeinderschaftsvermögens
aufznklären ; sie
bedeutet nicht eine Pfändung der ein-
zelnen Gegenstände (vgl AS Sep.-Ausg. 9
N° 38 ) und
hat daher auch nicht etwa zur Folge, dass die Verwal-
tung des Gemeinschaftsgutes auf das Betreibungsamt
überginge (vgl.
JAEGER, Komm. Art. 104 N. 4).
Im übrigen ist im vorliegenden Fall nicht zu ent-
scheiden, ob
und inwiefern die Pfändung einer Verfü-
gung der Gemeinder über die einzelnen Gegenstände ent-
gegenstehe.
-
-.....
Ges.-Ausg. 32 I N° 82.
und Konkurskammer N° 18.
-
-Kann somit auch von einer Aufhebung der Pfän-
dungen keine Rede sein und ist daher die Beschwerde
abzuweisen, so muss
aber doch darauf hingewiesen wer-
den, dass entgegen
der Auffassung der Vorinstanz der
Vollzug der Pfändungen nicht richtig verurkundet wor-
den ist. Die Aufzählung der einzelnen Vermögensgegen-
stände, die zum Gemeinderschaftsgut gehören, hat keinen
Sinn, solange nicht auch sämtliche Schulden der Ge-
meinderschaft aufgezeichnet sind
und somit deren Rein-
vermögen berechnet werden
kann; denn ohne eine solche
Berechnung des Reinvermögens
ist eine zuverlässige
Schätzung des Wertes eines Gemeinderschaftsanteils
nicht möglich. Sodann
hat das Betreibungsamt insofern
unrichtig gehandelt, als es ein Widerspruchsverfahren
über das Eigentum einzelner im Besitze der Gemeinder-
schaft befindlichen Gegenstände einleitete.
Da diese Ob-
jekte nicht gepfändet worden sind, können sie nicht
Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens bilden (vgl.
AS Sep.-Ausg.
16 N° 38 und 51 ). Es ist denn auch
klar, dass der Ausgang des vom Betreibungsamt einge-
leiteten Widerspruchsverfahrens
für die Gemeinderschaft,
die dabei nicht beteiligt ist, keine massgebende Bedeu-
tung haben kann. Die Vorinstanz beruft sich mit Un-
recht für ihre gegenteilige Auffassung auf JAEGERS Kom-
mentar. Erst wenn das Verwertungsbegehren gestellt ist,
kann es sich darum handeln, das Gemeinderschaftsgut
unter Mitwirkung sämtlicher Gemeinder oder des
Hauptes der Gemeinderschaft -zum Zwecke der Ver-
wertung der gepfändeten Anteile endgültig festzustellen
(vgl.
JAEGER, Komm. Art. 132
bis
N. 2 und 3).
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Ges.-Ausg. 39 I N° 75 und 88.