BGE 40 III 1
BGE 40 III 1Bge10.12.1913Originalquelle öffnen →
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Legge esecuzioni e fallimenli.
Organizzazione giudiziaria
fpderale.
:Entscheidungen dar Schuldbetreihungs
e
und Konkurskammer.
Arre'ts da la Chambre des pouf'suitss et des faiIlites.
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
abgabe. Rechtsanwalt Dr. Belmont wurde daher vom
Bureau als gewählt erklärt. Nachdem die Versammlung'
im Anschluss hieran beschlossen hatte, der Konkurs-
verwaltung und dem Gläubigerausschuss die ini. Gesetz
vorgesehenen Kompetenzen
zu übertragen, gab Rechts-
agent Häfliger folgende Erklärung zu Protokoll : « Kein
Mitglied des Gläubigerausschusses
habe das absolute Mehr
erreicht,
er behalte sich das Beschwerderecht vor. ))
Am 28. November 1913 erhob er dann tatsächlich
namens des
von ihm vertretenen Gläubigers Glutz-
Blotzheim in Solothum Beschwerde bei der kantonalen
Aufsichtsbehörde
mit dem Antrage, die Wahl Belmonts
in den Gläubigerausschuss sei aufzuheben. Gemäss
Art. 235 Abs. 4 SchKG, so wurde in der Beschwerde-
schrift ausgeführt,
bedürften die Beschlüsse der Gläu-
. bigerversammlung zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung
der absoluten Mehrheit der anwesenden oder vertretenen
Gläubiger.
Da diese im vorliegenden Falle 20 betragen,
Belmont
aber nur 16 Stimmen erhalten habe, sei seine
Wahl daher schon aus diesem Grunde als nicht gültig
zustande gekommen
zu betrachten und aufzuheben. Sie
müsse aber auch abgesehen dvon deshalb kassiert
werden, weil Belmont notorischermassen der Vertreter
der Kridarin sei
und als solcher dem GläubigeraUSSChuss
nicht angehören könne. In derVernehmlassung auf die
Beschwerde nahm das Konkursamt den Standpunkt ein,
dass bei
Ermittlung des absoluten Mehrs nur diejenigen
Anwesenden
zu berücksichtigen seien, welche sich an der
Abstimmung beteiligt
hätten und daher das absolute
Mehr bei der angefochtenen
Wahl nicht 20, sondern nur
10 Stimmen betragen habe. Ferner stellte es fest, dass
sich Belmont
an der Versammlung als Vertreter von vier
Gläubigern ausgewiesen
habe und die Behauptung, er sei
Vertreter der Kridarin, nicht zutreffe. Als solcher sei
vom unbeschränkt haftenden Teilhaber der Kridarin
gegenüber dem
Konkursamt ausdrücklich Rechtsanwalt
Dr.
Schmid bezeichnet worden. Dass Belmont früher di
und Konknrskammer, N0 L
3
Firma Miesch vertreten habe, sei möglich. Zur Zeit der
Konkurseröffnung
und Gläubigerversammlung, worauf
es allein ankomme, sei es aber nicht mehr der Fall gewesen.
Durch Entscheid
vom 9. /10. Dezember 1913 wies die
kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde im wesentli-
chen aus folgenden Erwägungen ab : Artikel 235 Abs. 4
SchKG spreche nur von Beschlüssen und nicht von
Wahlen. Da eine ausdrückliche analoge Bestimmung für
die letzteren fehle, müsse daher davon ausgegangen
werden, dass bei ihnen das relative Mehr genüge.
Even-
tuell wäre jedenfalls, wie das Konkursamt mit Recht
ausführe, bei Berechnung des absoluten Mehrs nicht auf
die Zahl der anwesenden und vertretenen Gläubiger,
sondern lediglich auf diejenige der abgegebenen
Stimmen
abzustellen. Dann sei es aber ohne Zweifel erreicht. Was
den zweiten vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Anfechtungsgrund betreffe, so müsse auf Grund der Ver-
nehmlassung des Konkursamtes als festgestellt gelten,
dass Dr. Belmont nicht mehr Vertreter der konkursiten
Firma sei. Da er sich andererseits als Vertreter einiger
Gläubiger ausgewiesen habe, bestehe daher auch nach
dieser Richtung kein Grund, seine Wahl
zu beanstanden.
B. -Gegen diesen Entscheid rekurriert Glutz-Blotz-
heim
an das Bundesgericht unter Erneuerung seines
Beschwerdebegehrens. Die Begründung des Rekurses
ist soweit wesentlich aus den nachtsehenden Erwägungen
ersichtlich.
Die SChuldbetreibungs-
und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Entscheidungen der Sehuldbetreibungs- Gläubigerausschuss) beziehe, bietet das Gesetz nicht. Da sich auch die Wahlen an sich als Beschlüsse darstellen, muss daher im Gegensatz zur Vorinstanz angenommen werden, dass für sie gleichfalls das Erfordernis des abso- luten Mehres gilt, die blosse relative Mehrheit also nicht genügt. 2. -Andererseits ist aber auch die Auffassung des Rekurrenten als irrig zurückzuweisen, dass das absolute Mehr nach der Zahl der anwesenden und vertretenen Gläubiger zu berechnen sei. Das Gesetz spricht nicht von der absoluten Mehrheit der anwesenden und vertretenen Gläubiger, sondern von der « absoluten S tim m e n - m ehr h e i t der Gläubiger I), worunter nach dem Sprach- gebrauch offenbar nur die Mehrheit der tatsächlich· ab- gegebenen Stimmen verstanden werden kann. Gläubiger oder Gläubigervertreter, welche an der Abstiminung nicht teilnehmen, sich der Stimmabgabe enthalten, fallen also bei der Berechnung des absoluten Mehrs ausser Betracht. Für diese Auslegung spricht nicht nur der Wortlaut des Gesetzes, sondern auch die Natur der Sache. Wer an der Abstimmung nicht teilnimmt, obgleich er dabei anwesend, ihm also Gelegenheit geboten ist, seinen Willen zu äussern, gibt damit zu erkennen, dass er von seinem Stimmrechte keinen Gebrauch machen, sondern die Entscheidung den übrigen Beteiligten, welche bei der Abstimmung mit~rken, überlassen wilL Er nimmt danach sachlich keine andere Stellung ein, als derjenige, der sich überhaupt nicht zur Versammlung einfindet oder sie vor der Abstimmung verlässt. Folge- richtig ist er auch bei der Ermittlung der Mehrheit im Zweifel, d. h. sofern das Gesetz das Gegenteil nicht ausdrücklich vorschreibt, gl e ich ein e m Ab w e- sen den zu be h a nd ein, also nicht mitzuzählen, wie dies denn auch im deutschen Rechte für den im wesent- lichen gleichlautenden § 94 Abs. 2 KO (im Anschluss an die hinsichtlich der Generalversammlungen der Aktien gesellschaften geltenden Grundsätze) allgemein ange- und Konkurskammer. N0 1. 5 nommen wird (vgL WILMOWSKY. Komm. 5. Aufl. zu § 86, N. 3, E. JÄGER, Komm. 1. Auf I. zu § 94 N. 3, RG in Zivilsachen Bd. 20 S. 143 ff.). Das Requisit des absoluten Mehrs im Sinne von Art. 235 Abs. 4 SchKG ist demmach erfüllt, s 0 bai d sie h m ehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen für ein e n An t rag, b z w. bei ein er W a h I für den betreffenden Kandidaten ausspricht. 3. -Damit ist aber die Frage, ob der betreffende Beschluss bezw. die Wahl gültig sei, noch nicht entschie- den. Denn das Gesetz verlangt für die Gültigkeit der Gläubigerversammlungsbeschlüsse nicht nur das absolute Mehr der Stimmenden, sondern stellt daneben in Art. 235 A b s. 3 auch noch die weitere Bestimmung auf, dass die Versammlung nur dann beschlussfähig sei, wenn wenigstens der vierte Teil der bekannten Gläubiger anwesend oder vertreten sei. Damit wollte zweifellos nicht nur gesagt werden, dass mindestens soviele Personen zur Versammlung erschienen sein müssten. Vielmehr kann der Sinn der Bestimmung nur der sein, dass diese Zahl bei der Abstimmung mit wir k e n müsse. Andern- falls wäre der Zweck des Gesetzes, zu verhindern, dass eine kleine Minderheit von Gläubigern den übrigen ihren Willen aufdrängen kann, vereitelt. Als mitwirkend aber können natürlich nur diejenigen Gläubiger angesehen werden, welche ihre Stimme abgeben. Denn wenn man diejenigen, welche sich der Stimmabgabe enthalten, bei Berechnung des absoluten Mehrs nicht mitzählt, also gleich Abwesenden behandelt, so hat dies zur notwendigen Konsequenz, dass sie auch bei Feststellung der Beschluss- fähigkeit nicht berücksichtigt werden dürfen. Zur Gültig- keit eines Beschlusses genügt es demnach nicht, dass er die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, sondern es ist dazu weiter erforderlich, dass die G e sam t z a h I der -für die sich entgegen- stehenden Anträge -a b g e g e ben e n S tim m e n m i n des t e n sei n e n V i e r tel der b e k a n n-
6 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- t enG I ä u b i ger aus mac h t. Andernfalls -ist der Beschluss nicht zustandegekommen, gleichgültig welches die Zahl der bei der Beschlussfassung anwesenden oder vertretenen Gläubiger war. 4. -Demnach erweist sich zwar die Behauptung des Rekurrenten, dass Dr. Belmont das absolute Mehr nicht erreicht habe, als unzutreffend. Dagegen muss die Wahl des Genannten aus dem anderen Grunde als nicht zu- standegekommen betrachtet werden, weil sich bei der Abstimmung nicht die nach Art. 235 Abs. 3 erforderliche Zahl von Gläubigern beteiligt hat. Denn wie aus dem Protokoll der Gläubigerversammlung hervorgeht und unbestritten ist, betrug die Zahl der bekannten Gläubiger 144, der zur Beschlussfähigkeit erforderliche Viertel somit 36. Tatsächlich sind aber nur 19 Stimmen abge- geben worden, während die übrigen Anwesenden sich der Stimmabgabe enthalten haben. Da die letzteren bei Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht berücksichtigt werden dürfen, war somit die Versammlung bei Vor- nahme der streitigen Wahl nicht beschlussfähig. Der Rekurs ist demnach begründet· zu erklären, ohne dass es des Eintretens auf den weiteren vom Rekurrenten geltend gemachten Beschwerdegrund -dass Belmont als Vertreter der Kridarin nicht in den Gläubigerausschuss wählbar sei -bedürfte. Demnach hat die Schulbetreibungs-und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss die Wahl des Dr. Belmont in den Gläubigerausschuss im Konkurse der Firma Hans Miesch & Cie als ungültig aufgehoben. und KOllkurskammer. N° 2. 2. Entscheid vom 17. Ja.nuar 1914 i. S. !:UllZ. .Art. 173-176 ZGB. Die Einrede, dass die Zwangsvollstreckung nach Art. 173 ausgeschlossen sei, ist durch Beschwerde und nicht durch Rechtsvorschlag geltend zu machen. Unzuläs-. sigkeit der Betreibung gegen den Ehemann auf Sicherstel- -lung des Frauenguts. A. -Die Rekurrentin Frau Kunz stellte am 8. Sep- tember 1913 beim Betreibungsamt Hinwil das Begehren um Einleitung der Betreibung auf Sicherstellung gegen ihren Ehemann Jakob Kunz in Hinwil für eine Frauen- gutsforderung von 1414 Fr. 73 Cts. Das Betreibungsamt weigerte sich jedoch, dem Begehren Folge zu geben, indem es sich auf das in Art. 173 ZGB ausgesprochene Verbot der Zwangsvollstreckung zwischen Ehegatten während der Dauer der Ehe berief. Frau Kunz beschwerte sich hierüber bei den Aufsichtsbe- hörden, wurde indessen von beiden kantonalen Instanzen mit der Begründung abgewiesen, dass die betreibungs- weise Geltendmachung des der Ehefrau nach Art. 205 ZGB zustehenden Sicherstellungsanspruches im Hinblick auf den vom Betreibungsamt angerufenen Art. 173 leg. eit. nur dann zulässig wäre, wenn sie im Gesetz besonders vorgesehen wäre,· eine dahingehende Bestimmung aber im ZGB nicht enthalten sei. Leiste der Ehemann die verlangte Sicherheit nicht, so könne die Ehefrau nach Art. 183 Ziff. 2 vom Richter die Anordnung der Güter- trennung verlangen. Eine direkte Vollstreckung auf Sicherheitsleistung sei ausgeschlossen. B. -Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichts- behörde rekurriert Frau Kunz an das Bundesgericht, indem sie den Antrag, das Betreibungsamt Hinwil zur Zustellung eines dem Betreibungsbegehren entsprechen- den Zahlungsbefehls an ihren Ehemann zu verhalten, erneuert. Die Begründung des Rekurses ist soweit wesentlich aus den nachstehenden Erwägungen er- sichtlich.
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