Familienrecht. No 18.
Rekurrenten bedingt, die sich in einem solchen Grade
äusserte, dass sie,
trotz den bei den Akten liegenden
gegenteiligen Bescheinigungen mehrerer Laien, auf eine
reduzierte Intelligenz schliessen lässt. Hierbei
handelt es sich aber um eine Wes e n s beschaffenheit des
Individuums, die erfahrungsgemäss
mit höherem Alter
nicht abzunehmen pflegt. Unter diesen Umständen ist
nich t anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei Wieder-
erlangung seiner vollen Handlungsfähigkeit seine
Ver-
mögensinteressen ordentlich, d. h. besser als früher zu
wahren verstünde. Vielmehr ist mit Bestimmtheit vor-
auszusehen, dass der
Rekurrent, beim Abschluss von Ge-
schäften der beabsichtigten Art, neuerdings von ge-
wissenlosen Dritten ausgebeutet und auch bei der selb-
ständigen Bewirtschaftung einer Liegenschaft schlechte
finanzielle Erfahrungen machen würde,
da er, wie die
Volinstanz feststellt, von der Landwirtschaft ebenfalls
nur wenig versteht.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkann t :
Die Beschwerde wird abgewiesen
urId der Entscheid
des Regierungsrates des
Kantons Schwyz vom 13. Ja-
nuar 1914 bestätigt.
18.
Orten d.er IL Zivile.bteilung vom 25. Kärz 1914 i. S.
Zimmerma.nn gegen Gemeind.era.t EnneTrbiirgen.
Dahinfallen der Altersvormundschaft mit dem Eintritt der
Volljährigkeit. Notwendigkeit der Einleitung eines Bevor-
mundungsverfahrens, falls die Vormundschaft aus einem
andern Grunde fortgeführt werden will.
A. -Die Beschwerdeführer, geb. 1877 und 1880, stan-
den bis
1897, bezw. 1900 unter der ordentlichen Alters-
vormundschaft. Beim
Eintritt ihrer Volljährigkeit wurde
jedoch keine Schlussrechnung abgelegt, sondern es wurde
Familienrecht. N° 18.
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die Vormundschaft einfach weitergeführt, was heute
damit begründet wird, dass die Rekurrenten verschwen-
derisch seien.
Ein von ihnen am 4. Oktober 1913 beim
Gemeinderat von
Ennetbürgen eingereichtes Gesuch, es
möchte der Vormund
zur Uebergabe des Vermögens an
sie angewiesen werden, wurde laut einer Mitteilung des
Gemeindeschreibers
vom 17. November 1913 « gestützt
auf Art. 370 ZGB » abgewiesen.
B. -Durch Entscheid vom 29. Dezember 1913 hat
der Regierungsrat des Kantons Nidwalden einen gegen
die Schlussnahme des Gemeinderates ergriffenen Rekurs
« aus formellen Gründen abgewiesen I).
Die Begründung dieses Entscheides lautet wörtlich :
« Da die Rekurrenten in den Jahren 1877 und 1880
» geboren sind, ist in formeller Beziehung das Verfahren
» wie es über die Aufhebung der Vormundschaft im
» schweiz. ZGB und im kantonalen Einführungsgesetz ge-
l) regelt ist einzuschlagen. Es hat in casu nicht das Ver-
» fahren nach Art. 431 ZGB Platz zu greifen, denn dieser
» Artikelkann nur jene Fälle im Auge haben, bei welchen
)} ein Bevormundeter unter der Herrschaft des neuen ZGB
» das Mündigkeitsalter erreicht.
i) Es kann darüber keinen Zweifel bestehen, auch im
» Hinblick auf § 168 des kant. Einführungsgesetzes.
« Die Rekurrenten haben aber das Mündigkeitsalter
» unter der Herrschaft des alten kantonalen Rechtes er-
» reicht. Es stand ihnen auch unter diesem Gesetze zu,
» die Vormunschaftsentlassung anzubahnen. Sie standen
» seit 18 resp. 15 Jahren nicht mehr wegen Unmündig-
» keit unter Vormundschaft, sondern aus andern Gründen
» und es kann jetzt keine Rede davon sein, dass sie
)} nun mit dem neuen ZGB ohne weiteres Verfahren aus
» der Vormundschaft entlassen werden müssen.
» Wenn sie die Beendigung der Vormundschaft her-
» beiführen wollen, haben sie ein bezügliches Gesuch zu
I) stellen und es hat das Verfahren über die Aufhebung
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Familienrecht. N° 18.
) der Vormundschaft nach den Bestimmungen des ZGB
» und Einf. Gesetz stattzufinden. Die Rekurseingabe
) sagt aber selbst, dass sie dieses Gesuch nicht gestellt
» haben, weil sie mit dem Tage der Volljährigkeit ohne
» weiteres die volle Handlungsfähigkeit erreicht haben.
» \Vie schon oben gesagt, wären diese Ausführungen
» richtig, wenn die Gebrüder Zimmermann erst jetzt
» dasMündigkeitsalter erreicht hätten und wegen Mündig-
) keit unter Vormundschaft gestanden wären. Allein,
) diese Voraussetzungen treffen eben nicht zu, denn sie
» waren nicht mehr wegen Unmündigkeit beyormundet.
I) Daher haben sie für die Vormundschaftsaufhebung,
) wenn sie diese anstreben wollen, ein Gesuch an die
) Vormundschaftsbehörde einzureichen, welche dieses
) alsdann materiell prüfen muss.)
,< ;C. -Gegen diesen Entscheid lichtet sich die Y01'-
liegende zivilrechtliche Beschwerde mit dem Antrag auf
Aufhebung der Vormundschaft, ,yeil gegen die Rekur-
renten kein ordnungsmässiges Beyormundungsverfahrell
eingeleitet worden sei.
Das Bundesgericht ziehl
in Erwägung:
- -DieBeschwerde erweist sich ohne weiteres als be-
gründet. Denn es steht fest, dass gegen die BeschwenL
führer, seit sie volljährig geworden sind, niemals ein
Entmündigungsverfahren eingeleitet worden ist. Durch
die Aufrechterhaltung der s. Zt. wegen Unmündigkeit
eingesetzten Vormundschaft wird also der Grmldsatz
verletzt, wonach
mit dem Eintritt der Volljährigkeit die
Altersvormundschaft ohne weiteres
aufhört (Arl. ,131
ZGB).
Mit Unrecht glaubt sich die beschwerdebeklagte Be-
hörde demgegenüber darauf berufen zu können, dass dir·
Beschwerdeführer noch unter der Herrschaft der frühe rn
kantonalen Gesetzgebung volljährig geworden seien, wes-
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haib Art. 431 ZGB auf sie keine Anwendung finde.
Der Grundsatz, der in dieser Bestimmung des neuen
Rechts zum Ausdruck gekommen ist, bestand schon
unter der frühern Gesetzgebung, und zwar von Bundes-
rech ts wegen, da schon Art. 1 des BG betr. die persön-
liche Handlungsfähigkeit
bestimmte, dass die « persön-
liche Handlungsfähigkeit
mit der Volljährigkeit erlangt •
werde.
Bereits die F 0 r tf ü h run g der Vonnundschaft
über die Beschwerdeführer vom Eintritt ihrer Voll-
jähdgkeit bis zum Inkrafttreten des ZGB war somit
gesetzwidrig
und hätte mit dem damals gegbenen eid-
aenössische1l
Rechtsmittel des staatsrechtichen Rekurses
rf()lgreich l)!lgefochten werden können. Alsdann aber
geht es nich t an, die Beschwerdeführer, wie dies im
yorliegenden kantonalen Entscheide geschieht, auf das
in Art. 433 ZGB vorgesehene Verfahren zu verweisen,
rlas für die Aufhebung einer 0 r d nun g s gern ä s s be-
stcllen Vormundschaft gilt. Mit andern Worten: es ist
nicht Sache der Beschwerdeführer, den Nachweis zu
leisten, dass die Gründe, die s. Zt. zur Nichtaufhebung
der Vormundschaft trotz eingetretener Volljährigkeit
geführt
haben mochten, heute nicht mehr vorhanden
seien; sondern es wird gegebenenfalls Sacbe der Be h ö r-
den sein, umgekehrt das Vorhandensein von Bevor-
mundungsgründen festzusteHen und gestützt hierauf die
Bl".·ormundung auszusprt"chen. Bis aber dies in gesetz-
lieher 'Veise (auf Grund eines kontradiktorischen Ver-
fahre1ls) gescl~ehen ist, sind die Beschwerdeführer als
ni c h t bevormundet zu betrachten und demgemäss zu
behandeln.
- -Da der Gemeinderat von Ennetbürgen sich einer
oaenbaren Gesetzesverletzung schuldig gemacht hat,
sind die dadurch verursachten Gerichtskosten (verg1.
( Praxis» II N° 2(4) ihm aufzuerlegen; desgleichen eine
den Beschwerdeführern zu entrichtende Parteientschädi-
gung.
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Familienrecht. N° 19.
Demnach hat das BUIidesgericht
erkannt:
- -Die Beschwerde wird gutgeheissen und die über
die Rekurrenten geführte Vormundschaft aufgehoben.
- -Eine Gerichtsgebühr von
25 Fr., sowie die
Schreibgebühren und die Kanzleiauslagen werden dem
Gemeinderat von Ennetbürgen auferlegt. Dieser
hat
ausserdem die Beschwerdeführer mit 30 Fr. ausser-
rec4tlich zu entschädigen.
- Urteil der II. Zivil&bteilung vom 25. März 1914 i. S.
Wirth gegen Vormundschaftsbehörde Rohrbach.
Unterschied zwischen Vormundschaft und Beistandschaft.
Beispiel eines Falles, in welchem die Beistandschaft nicht
genügen würde.
A. -Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer zum
festen
Zins von 2200 Fr. verpachteten Wirtschaft im
Verkehrswert von ca.
60,000 Fr., mit Grundsteuerschat-
zung
1m Betrage von 29,550 Fr. und mit einer hypothe-
karischen Belastung von
10,000 Fr. S"ein Jahreseinkom-
men
beträgt infolgedessen, nach Abzug der Hypothekar-
zinsen
und der Steuern, 1425 Fr. nebst freier Wohnung.
In der Zeit vom 29. Juni bis zum 25. September 1913
hat sich Wirth in 21 Fällen und in der Höhe von meh-
reren zehntausend Franken verbürgt,
und zwar zu
Gunsten von Personen, die ihm meist durchaus fern-
standen.
Er behauptet, dies zu dem Zwecke getan zu
haben,
um seine Wirtschaft zu « poussieren I), gibt aber
zu, dass diese Wirtschaft zu einem festen
Zins verpachtet
war,
und behauptet auch nicht etwa, dass die Gewinnung
eines neuen Pächters oder die Erhöhung des vom bis-
herigen
Pächter bezahlten Zinses in Aussicht gestanden
habe. Auch handelte es sich bei den Schuldnern,
zu deren
Gunsten
er sich verbürgte, zum Teil um Personen, die
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auf die Frequenz der Wirtschaft des Rekurrenten keinen
oder
nur wenig Einfluss ausüben konnten. Ein Verzeich-
nis seiner Bürgschaftsschulden besitzt
Wirth nicht. Auch
aus dem Gedächtnis vermag
er sie nicht alle anzugeben.
Die Hauptschuldner und Mitbürgen stehen zum Teil
finanziell sehr schlecht.
In ein em Fall hat Wirth als
Bürge bereits Zahlung leisten müssen.
In mehreren an-
dern Fällen
ist er betrieben.
B. -Durch Urteil des Amtsgerichts von Aarwangen
vom
- Dezember 1913 ist Wirth auf Antrag des Ge-
meinderates von Rohrbach unter Vormundschaft gestellt
worden. Eine von ihm gegen dieses Urteil ergriffene Ap-
pellation
mit folgenden Rechtsbegehren :
- Es sei der gegen Samuel Wirth gestellte Endmündi-
gungsantrag abzuweisen.
- Eventuell: Es sei der Appellant Samuel
Wirth nicht
zu bevogten, sondern bloss
unter Beiratschaft gemäss
Art.
395 ZGB zu stellen,
ist durch Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern
vom
- Februar 1914 abgewiesen worden.
C. -Gegen das Urteil des Appellationshofes hat Wirth
unter Wiederaufnahme seiner Anträge die zivilrechtliche
Beschwerde
an das Bundesgericht ergriffen. Er behauptet,
die Eingehung von Bürgschaften sei im vorliegenden
Falle keine unverständige Handlung gewesen; eventuell
würde die Bestellung einer Beistandschaft genügen,
um
ihn an der Eingehung weiterer Bürgschaften zu hindern.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Aus den umfassenden. in keiner Weise aktenwid-
rigen tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Richters
geht deutlich hervor. dass die äusserst kritische
Ver-
mögenslage, in der sich der Beschwerdeführer gegen-
wärtig befindet, ausschliesslich die Folge der
in unsin-