Art. 431 ZGB; majority and age guardianship: age guardianship ceases ex lege upon attainment of majority. Where a guardianship was continued after majority without the opening of a new deprivation-of-capacity procedure, the ward cannot be referred to the procedure governing the lifting of an ordinary, lawfully established guardianship under Art. 433 ZGB. Rather, the authorities must first establish, in contradictory proceedings, whether grounds for guardianship exist; until then the persons concerned are to be treated as not under guardianship (consid. 1). If the unlawful continuation of guardianship is attributable to the authority, costs and party compensation are to be imposed on that authority (consid. 2).
Rekurrenten bedingt, die sich in einem solchen Grade äusserte, dass sie, trotz den bei den Akten liegenden gegenteiligen Bescheinigungen mehrerer Laien, auf eine reduzierte Intelligenz schliessen lässt. Hierbei handelt es sich aber um eine Wes e n s beschaffenheit des Individuums, die erfahrungsgemäss mit höherem Alter nicht abzunehmen pflegt. Unter diesen Umständen ist nich t anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei Wieder- erlangung seiner vollen Handlungsfähigkeit seine Ver- mögensinteressen ordentlich, d. h. besser als früher zu wahren verstünde. Vielmehr ist mit Bestimmtheit vor- auszusehen, dass der Rekurrent, beim Abschluss von Ge- schäften der beabsichtigten Art, neuerdings von ge- wissenlosen Dritten ausgebeutet und auch bei der selb- ständigen Bewirtschaftung einer Liegenschaft schlechte finanzielle Erfahrungen machen würde, da er, wie die Volinstanz feststellt, von der Landwirtschaft ebenfalls nur wenig versteht. Demnach hat das Bundesgericht erkann t : Die Beschwerde wird abgewiesen urId der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 13. Ja- nuar 1914 bestätigt. 18. Orten d.er IL Zivile.bteilung vom 25. Kärz 1914 i. S. Zimmerma.nn gegen Gemeind.era.t EnneTrbiirgen. Dahinfallen der Altersvormundschaft mit dem Eintritt der Volljährigkeit. Notwendigkeit der Einleitung eines Bevor- mundungsverfahrens, falls die Vormundschaft aus einem andern Grunde fortgeführt werden will. A. -Die Beschwerdeführer, geb. 1877 und 1880, stan- den bis 1897, bezw. 1900 unter der ordentlichen Alters- vormundschaft. Beim Eintritt ihrer Volljährigkeit wurde jedoch keine Schlussrechnung abgelegt, sondern es wurde
die Vormundschaft einfach weitergeführt, was heute damit begründet wird, dass die Rekurrenten verschwen- derisch seien. Ein von ihnen am 4. Oktober 1913 beim Gemeinderat von Ennetbürgen eingereichtes Gesuch, es möchte der Vormund zur Uebergabe des Vermögens an sie angewiesen werden, wurde laut einer Mitteilung des Gemeindeschreibers vom 17. November 1913 gestützt auf Art. 370 ZGB abgewiesen. B. -Durch Entscheid vom 29. Dezember 1913 hat der Regierungsrat des Kantons Nidwalden einen gegen die Schlussnahme des Gemeinderates ergriffenen Rekurs aus formellen Gründen abgewiesen I). Die Begründung dieses Entscheides lautet wörtlich : Da die Rekurrenten in den Jahren 1877 und 1880 geboren sind, ist in formeller Beziehung das Verfahren wie es über die Aufhebung der Vormundschaft im schweiz. ZGB und im kantonalen Einführungsgesetz ge- l) regelt ist einzuschlagen. Es hat in casu nicht das Ver- fahren nach Art. 431 ZGB Platz zu greifen, denn dieser Artikelkann nur jene Fälle im Auge haben, bei welchen ) ein Bevormundeter unter der Herrschaft des neuen ZGB das Mündigkeitsalter erreicht. i) Es kann darüber keinen Zweifel bestehen, auch im Hinblick auf 168 des kant. Einführungsgesetzes. Die Rekurrenten haben aber das Mündigkeitsalter unter der Herrschaft des alten kantonalen Rechtes er- reicht. Es stand ihnen auch unter diesem Gesetze zu, die Vormunschaftsentlassung anzubahnen. Sie standen seit 18 resp. 15 Jahren nicht mehr wegen Unmündig- keit unter Vormundschaft, sondern aus andern Gründen und es kann jetzt keine Rede davon sein, dass sie ) nun mit dem neuen ZGB ohne weiteres Verfahren aus der Vormundschaft entlassen werden müssen. Wenn sie die Beendigung der Vormundschaft her- beiführen wollen, haben sie ein bezügliches Gesuch zu I) stellen und es hat das Verfahren über die Aufhebung
) der Vormundschaft nach den Bestimmungen des ZGB und Einf. Gesetz stattzufinden. Die Rekurseingabe ) sagt aber selbst, dass sie dieses Gesuch nicht gestellt haben, weil sie mit dem Tage der Volljährigkeit ohne weiteres die volle Handlungsfähigkeit erreicht haben. Vie schon oben gesagt, wären diese Ausführungen richtig, wenn die Gebrüder Zimmermann erst jetzt dasMündigkeitsalter erreicht hätten und wegen Mündig- ) keit unter Vormundschaft gestanden wären. Allein, ) diese Voraussetzungen treffen eben nicht zu, denn sie waren nicht mehr wegen Unmündigkeit beyormundet. I) Daher haben sie für die Vormundschaftsaufhebung, ) wenn sie diese anstreben wollen, ein Gesuch an die ) Vormundschaftsbehörde einzureichen, welche dieses ) alsdann materiell prüfen muss.) , ;C. -Gegen diesen Entscheid lichtet sich die Y01'- liegende zivilrechtliche Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Vormundschaft, ,yeil gegen die Rekur- renten kein ordnungsmässiges Beyormundungsverfahrell eingeleitet worden sei. Das Bundesgericht ziehl in Erwägung:
haib Art. 431 ZGB auf sie keine Anwendung finde. Der Grundsatz, der in dieser Bestimmung des neuen Rechts zum Ausdruck gekommen ist, bestand schon unter der frühern Gesetzgebung, und zwar von Bundes- rech ts wegen, da schon Art. 1 des BG betr. die persön- liche Handlungsfähigkeit bestimmte, dass die persön- liche Handlungsfähigkeit mit der Volljährigkeit erlangt werde. Bereits die F 0 r tf ü h run g der Vonnundschaft über die Beschwerdeführer vom Eintritt ihrer Voll- jähdgkeit bis zum Inkrafttreten des ZGB war somit gesetzwidrig und hätte mit dem damals gegnbenen eid- aenössische1l Rechtsmittel des staatsrechtichen Rekurses rf()lgreich l)!lgefochten werden können. Alsdann aber geht es nich t an, die Beschwerdeführer, wie dies im yorliegenden kantonalen Entscheide geschieht, auf das in Art. 433 ZGB vorgesehene Verfahren zu verweisen, rlas für die Aufhebung einer 0 r d nun g s gern ä s s be- stcllnen Vormundschaft gilt. Mit andern Worten: es ist nicht Sache der Beschwerdeführer, den Nachweis zu leisten, dass die Gründe, die s. Zt. zur Nichtaufhebung der Vormundschaft trotz eingetretener Volljährigkeit geführt haben mochten, heute nicht mehr vorhanden seien; sondern es wird gegebenenfalls Sacbe der Be h ö r- den sein, umgekehrt das Vorhandensein von Bevor- mundungsgründen festzusteHen und gestützt hierauf die Bl". ormundung auszusprt"chen. Bis aber dies in gesetz- lieher 'Veise (auf Grund eines kontradiktorischen Ver- fahre1ls) gesclnehen ist, sind die Beschwerdeführer als ni c h t bevormundet zu betrachten und demgemäss zu behandeln. 2. -Da der Gemeinderat von Ennetbürgen sich einer oaenbaren Gesetzesverletzung schuldig gemacht hat, sind die dadurch verursachten Gerichtskosten (verg1. ( Praxis II N° 2(4) ihm aufzuerlegen; desgleichen eine den Beschwerdeführern zu entrichtende Parteientschädi- gung.
Demnach hat das BUIidesgericht erkannt:
auf die Frequenz der Wirtschaft des Rekurrenten keinen oder nur wenig Einfluss ausüben konnten. Ein Verzeich- nis seiner Bürgschaftsschulden besitzt Wirth nicht. Auch aus dem Gedächtnis vermag er sie nicht alle anzugeben. Die Hauptschuldner und Mitbürgen stehen zum Teil finanziell sehr schlecht. In ein em Fall hat Wirth als Bürge bereits Zahlung leisten müssen. In mehreren an- dern Fällen ist er betrieben. B. -Durch Urteil des Amtsgerichts von Aarwangen vom 20. Dezember 1913 ist Wirth auf Antrag des Ge- meinderates von Rohrbach unter Vormundschaft gestellt worden. Eine von ihm gegen dieses Urteil ergriffene Ap- pellation mit folgenden Rechtsbegehren :