Prozessreebt. N0 14.
ten in das streitige Vertragsverhältnis getreten. Auch
er hat ferner Klage erhoben -auf Erstattung der von
ihm bezahlten Quote von 3500 Fr. -und der Beurtei-
lung dieser Klage ist wohl der nämliche Tatbestand zu
Grunde
zu legen und es sind dabei die nämlichen Rechts-
fragen
zu lösen (namentlich die Frage, ob man es mit
einem Kauf-oder Sicherungsgeschäfte zu tun habe).
Allein diesen Momenten
kommt keine ausschlag-
gebende
Bedeutung zu. Damit nämlich mehrere von
verschiedenen Personen erhobene Anspruche bei der
Streitwertsberechnung zusammengezählt werden können,
verlangt der Art. 60 Abs. 1 OG, dass diese Personen sie
in einer Klage als Streit genossen geltend gemacht
haben. Hier ist nun aber ihre Geltendmachung vor den
kantonalen Instanzen in zwei selbständigen Prozessver-
fahren erfolgt.
Ob dies richtig und eine Vereinigung der
Klagen in einem Prozesse unzulässig gewesen sei, ent-
scheidet sich nach kantonalem Prozessrechte. Der Beru-
fungskläger
erklärt übrigens, dass nach der Basler ZPO
für die Kläger keine Möglichkeit bestanden habe, in ei-
nem Verfahren zu klagen. Das Bundesgericht aber hat
im Berufungsverfahren lediglich darauf abzustellen, ob
die
kantonalen Instanzen auf Grund ihres Prozessrechts
die verschiedenen Anspruche
tatsächlich in einem Ver-
fahren behandelt haben oder nicht. Wenn dies nicht
geschehen ist, so kann das Bundesgericht nicht nach-
träglich
von sich aus für die Berufungsinstanz eine Ver-
einigung der Prozesne eintreten lassen und es ist alsdann
auch ausgeschlossen, bei der für den einen Prozess vor-
zunehmenden Streitwertsberechnung den im andern er-
hobenen Anspruch mitzuberücksichtigen (vergl.
auch
AS 23 II S. 1680 Erw. 2 und 25 II S. 980; WEISS, Be-
rufung,
S. 63 Ziffer 3). Hieran ändert auch nichts, dass
auf diese Weise die verschiedenen Ansprüche unter Um-
ständen deshalb durch sachlich sich widersprechende
Entscheidungen erledigt werden, weil
nur hinsichtlich
einzelner die
Berufung zulässig ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
15. Urteil der 1. Zivi1a.bteilung vom 17. Januar 1904 i. s.
. Ernst Oie., Klägerin, gegen Müller und Diener, Beklagte.
S chi e d s ver t rag: Dessen R e c h t s g ü I ti g k e it ist vom
ordentlichen Richter zu prüfen. Er ist ein m a te r i e 11-
rech t lich er Vertrag und gehört dem B un d espri vat-
re c h t e mindestens soweit an, als ihm die vertraglichen
Beziehungen, zu deren Beurteilung der Schiedsrichter beru-
fen wird. angehören. Die Anwendung der vom kantonalen
Rechte für ihn aufgestellten F 0 r m vor s c h r i f t e n kann
das Bundesgericht als Berufungsinstanz nicht nachprüfen,
wohl aber, ob ein Schiedsvertrag durch konkludente
Hand lungen zustandegekommen sei und ob er
oder das auf ihn gegründete Verfahren gegen Art. 17 aO R
verstosse.
- -Am 27. November 1909 hat J. Straub seine bei
Frauenfeld gelegene Mühle an F. Zwicky verkauft. In
der Folge entstanden aus diesem Kauf Streitigkeiten
. und die Parteien einigten sich am 4. Februar 1910, sie
durch ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen, bestehend
aus den heutigen zwei Beklagten, Gerichtspräsident
Müller
und Friedensrichter Diener, sowie Mechaniker
A.
Ernst, Teilhaber der klägerischen Firma, Ernst eie
in Müllheim. Das Schiedsgericht beschränkte sich nicht
auf die Prüfung der aufgeworfenen Rechtsfragen, son-
dern
traf hinsichtlich des Streitobjektes bestimmte Ver-
waltungsanordnungen. So beschloss es am 23. Juli 1910
auf Grund einer Einigung der Parteien und einer von
diesen ihm erteilten Vollmacht, die beiden bisherigen
Wasserräder
der Mühle durch ein neues zu ersetzen und
die Erstellung dieses Rades dem Mechaniker Ernst, Mit-
glied des Schiedsgerichts
zu übertragen. Die von Ernst
78 Prozessrecht. N0 15.
Cie erstente Radanlage wurde vom Käufer Zwicky
bemängelt.
Das Schiedsgericht eröffnete darauf 3m
17. Februar 1911 dem Mechaniker Ernst, dass er in die-
ser Angelegenheit, weil mitinteressiert,
in Ausstand zu
treten habe, und es beschloss ferner, eine Expertiese über
die von Ernst Cie ausgeführten Arbeiten anzuordnen,
wobei
auch diese Firma Vorschläge für die Experten
solle machen können. In einer Sitzung des Schiedsge-
richts vom 6. Juli 1911 teilte der Beklagte Müller als
Vorsitzender mit, dass an Stelle des im Ausstand befind-
lichen
Ernst Kantonsrat Hess in Feldmühle-Wattwil ge-
treten sei; darauf erklärten die Parteien incl. Herr
Ernst , Herrn Hess als .ausserordentlichen Schiedsrich-
ter anzuerkennen. An den folgenden das streitige Wasser-
rad betreffenden Verhandlungen beteiligte sich laut vor-
instanzlicher Feststellung
auch die Klägerin als Partei
(durch Entgegennahme von Vorladungen, Einreichung
von Expertenvorschlägen, Bemängelung des Gutachtens
u. s. w.).
Am 6. Februar 1913 fällte das Schiedsgericht sein Ur-
teil. Dieses erstreckte sich nicht nur auf Straub als Klä-
ger und F. Zwicky als Beklagten, sondern als weitere
Parteien) auch auf die Firma -Ernst Cie, Louis Grüter
und Josua Hässig (welch letztern, wie es scheint, wäh-
rend des Prozesses Teile der Mühlenbesitzung veräussert
worden waren). Das Urteil verpflichtet die Klägerin zur
Tragung einer Quote von 2478 Fr. 85 Cts. der entstan-
denen Unkosten, wovon 2227 Fr. 40 Cts. für geleistete
und noch nicht bezahlte Arbeit abgezogen werden, so
dass
der Klägerin, nach Abzug weiterer 5 Fr. für Expe-
ditionskosten, noch 246 Fr. 45 Cts. zukämen.
In
der Folge erhob die Klägerin gegen die Schieds-
richter Müller und Diener vor den ordentlichen Gerichten
Klage mit dem Begehren: Es sei das schiedsgerichtliche
Urteil vom 6. Februar 1913 als für sie unverbindlich
zu erklären
und die Beklagten solidarisch verpflichtet,
ihr 2679 Fr. 55 Cts. nebstZins zu 5 % seitdem 7. April
Prozessrecht. N° t 5.
1913 als restlichen Werklohn zu bezahlen. Zur Begrün-
dung
wurde geltend gemacht: Das Schiedsgericht sei
gegenüber der Klägerin
unzuständig gewesen, da ein
Schiedsvertrag
mit ihr als Partei nicht vorliege. Ferner
sei das Urteil nach Art. 17 aOR widerrechtlich, da die
Beklagten die Besteller des
Rades gewesen seien uud
mithin in eigener Sache geurteilt hätten. Jedenfalls sei
der Schiedsspruch nur für A. Ernst verbindlich. Im
übrigen funktioniere das Rad tadellos und sei das Werk
abgenommen, so dass die eingeklagte Werklohnforderung
geschützt werden müsse.
Die Vorinstanz
hat die Klage mit Urteil vom 29. Au-
gust 1913 abgewiesen.
2. -Die Beklagten
bestreiten in erster Linie die Zu-
lässigkeit
der Berufung, weil die zu entscheidende Frage,
ob ein gültiger Schiedsvertrag zu Sta.nde gekommen sei,
sich
nach thurgauischem Prozessrechte beurteile und von
der Vorinstanz auch nach diesem beurteilt worden sei;
eine Verletzung von Bundesrecht falle daher ausser Be-
tracht. Hierüber ist zu bemerken:
Zuständig ist das Bundesgericht zunächst jedenfalls
insofern, als der 0 r den t li ehe Richter und nicht etwa
der Schiedsrichter über die Rechtsgültigkeit des Schieds-
vertrages zu entscheiden hat, wobei dann, wenn sich der
Vertrag als rechtsungültig erweist, damit von selbst das
ganze Verfahren vor Schiedsgericht mit Inbegriff des Ur-
teils, als seiner rechtlichen Grundlage entbehrend, dahin-
fällt (vergl. AS 7 S. 705; 13 S. 355; 27 II S. 515 39 11
S. 52).
Für die bundesgerichtliche Zuständigkeit ist aber fer-
ner erforderlich, dass der Schiedsvertrag dem Privat-
und nicht dem Prozessrechte angehöre. Zu Gunsten der
erstern Auffassung spricht, dass durch ihn privatrecht-
liehe Verhältnisse geschaffen werden, für die zweite aber,
dass
er publizistische Wirkungen entfaltet, nämlich einen
Verzicht auf den Rechtsschutz durch den ordentlichen
Richter in sich schliesst (vgl. WACH, Zivilprozessrecht I
a Prozesarecht. NU 15.
S.67), was seine Unterstellung unter die prozessrecht-
lichen Verträge nahe legt. Das Bundesgericht
hat ihn
nun
in neuerer Zeit ausschliesslich als m a t e r i e U-
re c h t li ehe n Vertrag behandelt (vgl. AS 39 11 S. 52
und die dortigen Zitate) und es ist an dieser Rechts-
sprechung festzuhalten.
Damit stellt sich aber die weitere Frage, ob der
Schiedsvertrag dem
Privatrech te des Bundes
oder dem der Kantone zuzurechnen sei. Nach der bun-
desgerichtlichen Rechtssprechung (vgl. den schon er-
wähnten Entscheid in AS 39 II auf S. 52; ferner 24 II
S. 560; 31 11 S. 693 f.) ist die Frage zum mindesten
dann
im erstern Sinne zu beantworten, wenn die ver-
traglichen Beziehungen, zu deren Beurteilung der
Schiedsrichter
berufeIl wird, dem Bundesprivatrechte
angehören.
Im vorliegenden Falle trifft dies zu. Freilich
handelt es sich bei dem von Straub und Zwicky
abge-
schlossenen Liegenschaftskauf vom 27. November 1909,
hinsichtlich dessen diese Parteien den ursprünglichen
Schiedsvertrag eingingen,
um ein von der damaligen
thurgauischen Gesetzgebung beherrschtes
Vertragsver-
hältnis. Aber dieses Verhältnis steht hier nicht in Frage,
sondern der die Erstellung des neuen Mühlenrades be-
treffende Werkvertrag, also Rechtsbeziehungen, die dem
eidgenössischen Rechte angehören.
Ueber sie zu urteilen,
war das Schiedsgericht auch. nicht etwa bereits auf Grund
des ursprünglichen Schiedsvertrages zuständig, schon
deshalb nicht, weil die Klägerin bei seinem Abschluss
nicht als
Partei beteiligt gewesen war. Vielmehr bedurfte
es dazu eines neuen Schiedsvertrages und dessen
Rechts-
gültigkeit bildet die hier zu entscheidende Streitsfrage.
Auf diese
Frage kann aber das Bundesgericht nicht
hinsichtlich aller von der Klägerin namhaft gemachten
Anfechtungsgründe eintreten, nämlich soweit nicht, als
behauptet wird, die Formvorschrift des Art. 278 Abs. 2
der thurgauischen
ZPO, wonach die Pflicht zur Bestel-
lung eines Schiedsgerichtes, soweit nicht auf Gesetz be-
SI
ruhend, nur urkundlich erwiesen werden kann, sei nicht
beachtet worden. Falls diese Bestimmung
überhaupt zu
Recht besteht, so verletzt der Vorentscheid, wenn er
gegen sie verstossen sollte,
damit nicht Bundesrecht.
Der bundesgerichtlichen
Ueberprufung unterstehen da-
gegen die andern zwei Anfechtungsgrunde : dass nämlich
die Vorinstanz
mit Unrecht den streitigen Schiedsver-
trag als durch konkludente Handlungen der Parteien zu
Stande gekommen ansehe und dass der Vertrag nach
Art. 17
aOR rechtsungültig sei.
3. -Die
konkludenten Handlungen, aus de-
nen die Vorinstanz auf den Abschluss des Schiedsver-
trages schliesst, liegen nach
ihr in folgendem: Zunächst
vor allem darin, dass
laut dem Protokoll über die
Schiedsgerichtssitzung vom
6. Juli 1911 der Schiedsrich-
ter
A. Ernst, der Teilhaber der klägerischen Firma ist,
sich
mit seiner Ersetzung durch Kantonsrat Hess als
ausserordentlichen Schiedsrichter einverstanden er-
klärt habe, wobei das Wort ausserordentlieh auf die
schiedsrichterliche Beurteilung der das Wasserrad
betref-
fenden Streitigkeit sich beziehe; sodann in den verschie-
denen prozessualen Parteihandlungen (Entgegennahme
von Vorladungen, Mitwirkung bei der Expertenbestel-
lung, Bemängelung des Expertengutachtens u.
s. w.), die
die Klägerin hinsichtlich dieser Streitfrage vorgenommen
hat. Wenn auf Grund dessen nun die Vorinstanz an-
nimmt, dass die Klägerin der schiedsgerichtlichen Beur-
teilung der Sache zugestimmt habe und dass es so zum
Abschluss eines Schiedsvertrages gekommen sei, so muss
das als eine rechtlich zutreffende Würdigung der
Ver-
hältnisse und im besondern des Verhaltens der Klägerin
gelten. Dem
steht auch nicht entgegen, dass Ernst hin-
sichtlich der übrigen Streitfragen seine Schiedsrichter-
steIlung beibehalten
hat und daher in den Protokollen
bald als Schiedsrichter bald als
Partei bezeichnet wird.
Es beeinträchtigt das die Bedeutung des von der Vorin-
stanz hervorgehobenen Umstandes nicht, dass Hess im
AS 4U 11 -HJu.
I
l'rozessrecht. N0 15.
Einverständnisse mit Ernst als dessen Ersatzmann für
die vorliegende Angelegenheit in das Schiedsgericht ein-
getreten ist. Dieser
Umstand für sich allein schon weist.
zwingend auf eine Unterwerfung der Klägerin unter das
Schiedsgericht hin.
Gegen den
Art. 1 7 a 0 R soll der abgeschlossene
Schiedsvertrag und das darauf gegründete Verfahren,
namentlich das angefochtene Schiedsurteil, deshalb ver-
stossen, weil die Schiedsrichter als Besteller des fragli-
chen Wasserrades in eigener
Sache gehandelt hätten.
Den Werkvertrag betreffend die Erstellung des neuen
Wasserrades haben aber die Schiedsrichter nicht für sich
selbst als Vertragspartei abgeschlossen; denn das
Rad
benötigten sie zweifellos nicht für sich und übrigens
wäre dann der Schiedsrichter
A. Ernst, der bei der Be-
stellung mitwirkte, gleichzeitig Gläubiger
und Schuldner
der Werklohnforderung geworden. Vielmehr erteilten
sie die Bestellung
auf Grund des zwischen dem Verkäu-
fer Straub und dem Käufer Zwicky abgeschlossenen
Schiedsvertrages, vermöge dessen sie hinsichtlich der
streitigen Liegenschaft gewisse Verwaltungsbefugnisse
in Anspruch nahmen, und dabei konnten sie sich zudem
noch
auf eine-besondere Bevollmächtigung dieser Par-
teien stützen.
Sie bestellten somit das Rad als Vertre-
ter und für Rechnung jener Kaufpartei, die es schliess-
lieh, nach der im Urteil zu treffenden Regelung, angehen
werde. Dessen musste sich auch die Klägerin bewusst
sein, schon deshalb, weil
ihr Teilhaber Ernst Mi tglied
des Schiedsgerichtes und als solcher über die
Sachlage
unterrichtet war. Demnach können die Beklagten jeden-
falls nicht als
Besteller d. h. als Vertragskontrahen-
ten in eigener Sache gehandelt haben.
Soweit aber das
Auftrags-oder Vollmachtsverhältnis,
kraft dessen sie
den Werkvertrag abschlossen, als Grund für die Ungül-
tigkeit des angefochtenen Urteils angegeben
wird, ist
zu sagen, dass nicb
t der VOll den Beklagten bewirkte
Ab sc h I u s s des Werkvertrages Gegenstand des Streites
Prozessrechl. N 16
bildet, der zwischen den Parteien dieses Vertrages (Straub
und Zwicky einerseits und der Klägerin anderseits) ent-
standen war und den Schiedsrichtern zur Beurteilung
unterbreitet wurde, sondern die
Art und Weise der Ver-
tragserfüllung, nämlich die Frage, ob die Klägerin das
Werk bestellungsgemäss ausgeführt habe.
4. -Mit dem Gesagten erweist sich die Klage als un-
begründet, sowohl was die Anfechtung der Verbindlich-
keit des Schiedsspruches als was die gegen die Beklagten
geltend gemachte Werklohnforderung anbetrifft.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgev.iesen und damit das Urteil
des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. August
1913 bestätigt.
16. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 7. Februar 1914
i. S. A.-G. Xappeler, Klägerin,
gegen Einwohnergemeinde 'l'urgi, Beklagte.
Begriff der Zivilrechtsstreitigkeit:
a) Als Voraussetzung der Berufung (Art. 56 OG). Mass-
gebende Kriterien. Aufgabe der früheren Praxis: engere
Auffassung in Anlehnung an. die neuere Entwicklung der
Verwaltungsrechtswissenschaft. Kantonales Verfahren.
b) Bei direkten Prozessen (Art. 48 u. 50 OG). Fest-
halten an der bisherigen weiteren Auslegung im Interesse
des Rechtsschutzes.
.4. -Mit Urteil vom 28. November 1913 hal das
Obergericht des Kantons Aargau folgende Rechls-
begehren der Klägerin abgewiesen :
Es sei zu erkennen,
- dass die beklagte Gemeinde gemäss Vertrag mit
der Klägerin vom 31. Mai 1905 die Befugnis nicht habe,
I) für die Dauer des Vertrages neben ihr noch einem
Dritten die Benützung der öffentlichen Gemeindestras-