BGE 40 II 608
BGE 40 II 608Bge06.10.1914Originalquelle öffnen →
608 Obligationenrecht. N° 101. 101. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 2S. November 1914 i. S. Spar-und Leihkasse Murten, Klägerin, gegen Schaffner, Beklagten. Liegt darin, dass jemand, dessen Unterschrift von einem Schuldner in Fälschungsabsicht auf eine Bürgschaftserklä- rung gesetzt worden ist, den Gläubiger nicht benachrichtigt, nachdem er von der Fälschung Kenntnis erhalten hat, eine unerlaubte Handlung? A. -Die Klägerin eröffnete dem Samuel Schaffner, Pfarrer in Kerzers, am 12. Januar 190i einen Kredit bis zum Betrage von 8000 Fr. Für die auf Grund dieses Kredites entstehenden Schulden des Schaffner verbürg- tcn sich Elisabeth Gutknecht in Kerzers und J. Weber in Galmitz. Ausserdem war im « Kredit-und Bürg- srhaftsakt vom 12. Januar 1904 I) eine Bürgschaftsver- pflichtung des Beklagten, eines Bruders des Schuldners. vorgesehen und dessen Name befindet sich denn auch auf der Urkunde unter den Unterschriften der Bürgen. In den Jahrm 1907, 1908 und 1910 (am 18. Februar)· schrieb die Klägerin dem Beklagten eine Reihe von BIiefen, worin sie sich auf die Bürgschaftsurkunde stützte und den Beklagten zur Zahlung von Beträgen auffor- derte, um die der Kredit überschritten worden war. Sie erhielt jedoch vom Beklagten nie irgendwelche Ant- wort ; sondern der Schuldn~r SamuelSchaffner ordnete die Sache jeweilen mit der Klägerin. Erst nachdem diese am 15. März 1911 Zahlung ihrer Forderung ver- langt, am 31. März 1911 gegen den Beklagten die Be- treibung angehoben, auf den 5. Juli 1911 ihn vor den Friedensrichter geladen hatte und Samuel Schaffner am 31. Juli in Konkurs geraten war, schrieb der Beklagte der Klägerin am 4. August 1911, er erinnere sich nicht, jemals für Schulden seines Bruders ihr gegenüber Bürg- schaft geleistet zu haben, seine Unterschrift auf der Obligationellrecht. N0 101. 609 Urkunde vom 12. Januar1904könne daher nicht echt sein. B. -Die Klägerin klagte nun gegen den Beklagten vor Bezirksgericht Zofingen am 14. August 1911auf An- erkennung der « Mitschuldnerschaft und Zahlungspflicht für 8930 Fr. 70 Cts. nebst Zins iu 5 % % seit 1. Ja- nuar 1911 und 6 Fr. Kassakosten, abzüglich der im Zahlungsbefehl vom 21. Mai 1911 notierten Zahlungen. ) Sie behauptete, dass die Unterschrift des Beklagten. auf der Urkunde vom 12. Januar 1904 echt sei, dass im Stillschweigen auf die Briefe aus den Jahren 1907 bis .1911 eine Anerkennung der Echtheit der Unter- schrift oder des Bestandes der BürgschaftsverpfJichtung liege, und dass, selbst ,,,enn die Unterschrift gefälscht sein sollte, der Beklagte doch durch sein arglistiges Still- schweigen, seine Unterstützung und Begünstigung des von Samuel Schaffner verübten Betruges, die Klägerin geschädigt habe, weil diese bis zum Jahre 1910 sich noch hätte decken können, wenn der Beklagte seinerzeit die behauptete Bürgschaftsverpflichtung und die Echtheit seiner Unterschdft bestritten hätte. Der Beklagte hielt im Prozesse an der Bestreitung der Echtheit der Unterschrift fest und erklärte: Er erinnere sich nicht, die Briefe der Klägerin erhalten zu haben. Wenn er sie aber auch bekommen habe, so habe er jeweilen nicht gewusst, ob er sich der Klägerin gegen- über verbürgt habe; denn er habe einigen andern Ban- ken gegenüber für seinen Bruder wirklich Bürgschaft geleistet. Er oder seine Frau hätten jeweilen diese Briefe wie diejenigen von andern Banken dem Samuel Schaffner geschickt. Er habe vor der Betreibung nicht gewusst, dass sein Bruder der Klägerin gegenüber eine Fälschung begangen habe. Während des Prozesses wurde gegen Samuel Schaffner eine Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung durch- geführt. Er wurde sodann im Zivilprozesse als Zeuge ab- gehört und erklärte, das er die Unterschrift des Beklag AS 40 11 -1914 41
610 Obligationenrecht. No 101. ten auf den « Kredit-und Bürgschaftsakt » hingesetzt und dass ihm sein Bruder zuweilen Briefe der Klägerin zugeschickt habe, ohne sie vorher zu öffnen. Das Bezirksgericht Zofingen wies die Klage am 22. De- zember 1913 ab. C. -Durch Urteil vom 25. September 1914 hat das Obergericht des Kantons Aargau das erstinstanzliche Urteil in Beziehung auf die Abweisung der Klage be- stätigt. Das Obergericht stellt auf Grund der Aussage Sa- mnel Schaffners und einer Schriftexpertise fest, dass die Unterschrift des Beklagten auf dem Kredit-und Bürg- schaftsakt VOll seinem Bruder herrühre. Die Frage, ob der Beklagte die Briefe der Klägerin aus den Jahren 1907 bis 1911 erhalten habe, lässt das Obergericht oflen. Dagegen erklärt es, durch Bescheinigungen des Grund- buchverwalters von Murten über das unbewegliche Ver- mögen der Bürgen Gutknecht und Weber sei wahrschein- lich gemacht, dass die Klägerin sich bei diesen hätte Deckung verschaffen können, sofern sie vor dem Jahre 1910 von der Fälschung Kenntnis erhalten hätte. Über die Frage, ob der Beklngte beim allfälligen Empfang von Briefen der Klägerin gewusst -habe, dass er ihr nicht Bürgschaft geleistet habe und dass der Anspruch der Klägerin auf einer Fälschung seines Bruders beruhe, spricht sich das Obergericht nicht aus. Im bezirksge- richtlichen Urteil steht hieruber der Satz: « Demgegen- über steht nun fest, Gass der Beklagte, als ihm sein Bruder im Jahre 1909 seine Fälschungen eingestand, Pfarrer Schaflner auf das strafbare Handeln aufmerk- sam gemacht und ihn dringend gebeten hat, solches Tun einzustellen. )} D. -Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Klä- gerin die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen: « 1. Der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei die Klage auf Bezahlung von 8930 Fr. 70 Cts. nebst Obligationenrecht. N° 101. 611 5 % % Zins seit 1. Januar 1911, abzüglich 381 Fr. 40 Cts., 240 Fr. und 438 Fr. 25 Cts. gutzuheissen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Obligationenrecht. No 101.
pflichtet gewesen, das Verbrechen seines Bruders den
Behörden anzuzeigen (vgl. aarg. peinl.
StG § 31 [DStGB
§ 257 Abs. 2]).
b) In Betracht kommt vielmehr nur eine aclio doli
im Sinne eines Anspruchs aus absichtlicher widerrecht-
licher Vennögensschädigung. Nach der Behauptung der
Klägerin läge sie darin, dass der Beklagte
es unterliess
nach
mpfang
ken. Nun steht nach dem Urteil der Vorinstanz nicht
ftst, ob der Beklagte die Briefe der Klägerin erhalten
und geöffnet habe oder nicht. Hierüber müsste eventueU
noch
f'ine Feststellung erfolgen. Geht man aber von der
V oraussetzung aus, der Beklagte habe von den Briefen
Kenntnis erhalten, so ist zu
sagen:
?as Bundesgericht hat sich über die Frage, welche
WIrkungen im geschäftlichen Verkehr dem Stillschwei-
gen
auf eine Mitteilung beizumessen seien, wiederholt
ausgesprochen (vgl.
AS 21 S.443 ff., 23 S. 232 ff., 2a II S.
33, 26 II S. 773 H., 30 II S. 301 ff., 32 II S. 204 ff.,
Erw. 4, 38 II S. 519 Erw. 3, S. 587 ff. Erw 3, S. 625
ff. Erw. 2). Im allgemeinen gilt Schweigen nur dann
als rechtswidrig und verpflichtet zum Schadenersatz
wenn es sich als Verhalten wider Treu
und GlaubeI;
darstellt, wenn der Empfünger der Mitteilung wusste
oder nach den
Umständen \vissen musste, dass der An-
dere durch sein Schweigen irregeführt werden und ihm
dadurch Nachteil erwachsen könne.
Ob dies zutreffe ist
in jedem einzelnen Falle zu untersuchen. '
Im v.?rligenden Falle handelt es sich um Mahnungen
der Klagerm an den Beklagten, eine Bürgschaftsschuld
zu bezahlen. Der Schuldner bezw. Bürge ist jedoch kei-
neswegs verpflichtet, dem Gläuhiger ausdrücklich zu
erklären,
er wolle nicht zahlen und aus welchem Grunde
nicht. Es müssten also besondere Verumständungen vor-
Obligationenrecht. N° 101. 613
liegen, welche dem Beklagten nach dem Grundsatze von
Treu und Glauben zu reden geboten. Solche Verumstän-
dungen fehlten, falls anzunehmen wäre, der Beklagte
habe zur Zeit des Empfangs der Briefe der Klägerin
von den Fälschungen seines Bruders und speziell davon,
dass dieser seine Unterschrift als Bürgen gegenüber
der
Klägerin gefälscht hatte, nichts gewusst. Dann war es
begreiflich, dass
er es einfach seinem Bruder überIiess,
sich
mit der Klägerin zu verständigen; denn der Be-
klagte
hatte sich gegenüber verschiedenen Banken für
seinen
Bruder verbürgt und glaubte sich eine nähere
Prüfung der Mahnung der Klägerin ersparen zu dürfen.
Zweifelhafter liegt die Sache, wenn der Beklagte sich
bewusst war, der Klägerin keine Bürgschaft geleistet zu
haben, oder wenn
er sogar von der Fälschung der Un-
Lerschrift durch seinen Bruder Kenntnis hatte. Nun hat
zwar der Beklagte färmlich bestritten, von der Fälschung
vor dem Jahr 1911 gewusst zu haben, und ein Beweis
für etwas mehreres
ist in diesem Prozesse nicht ge-
leistet worden. Allein die erste Instanz
nimmt als fest-
stehend an, dass Samuel Schaffner dem Beklagten im
Jahre 1909 seine Fälschungen eingestanden habe, und
schliesst daraus, der Beklagte habe auch die Fälschung
der Bürgschaft
Zll Gunsten der Klägerin gekannt. E
mag nun dahingestellt bleiben, ob das Bundesgericht an
diese Feststellung gebunden sei. Denn auch wenn die_
der Fall ist,
bestund für den Beklagten keine Rechts
pflicht, den Sachverhalt der Klägerin mitzuteilen und
seinen Bruder zu verraten. In dem Gewissenskonflikt,
in welchen der Beklagte geriet, wog die nahe Verwandt-
schaft zu dem
Bruder schwerer als das Interesse der
Klägerin. Das
letzte Bedenken an der Richtigkeit dieser
Lösung schwindet bei der Erwägung, dass der Beklagte
in
guten Treuen annehmen durfte, sein Bruder würde
die
Sache definitiv ordnen, wie sie provisorisch jeweilen
geordnet wurde,
und durch sein Verhalten würde ie
Klägerin nicht zu Schaden kommen, während anderseItshrer. Briefe die BürgschaftsverpfIichtun
und dIe EchtheIt semer Unterschrift zu bestreiten und
dass dadurch die Klägerin davon abgehalten
w'urde
sich rechtzeitig anderweitig für ihre Forderung zu dek
614 Obligationenrecht. No 102. die Enthüllung der Wahrheit die Katastrophe sofort herbeigeführt hätte. Es ist daher ein rechtswidriges Verhalten des Beklag- ten zu verneinen. c) Die Ursache des Schadens, den die Klägerin er- litten hat, liegt danach einzig iIl" der strafbaren Fäl- schung der Unterschrift des Beklagten durch Samuel Schaffner. Die Klägerin hätte zudem durch Beobach- tung grösserer Vorsicht den Schaden abwenden können. Es musste der KIägerin auffallen, auf ihre Mahnungen von dem Beklagten keine Antwort zu erhalten, und wenn ihr Verhalten sich auch dadurch erklärt, dass der Schuldner Samuel Schaffner jeweilen auf die Mahnungen hin neue Versprechungen machte oder eine kleine Zah- lung leistete, so kann 8ie doch die Folgen ihrer Sorg- losigkeit nicht auf den Bürgen abwälzen. Dem Gläubiger darf bei der Überwachung der Forderung und ihrer Sicherheiten ungleich mehr Diligenz zugemutet werden als dem Bürgen, der für eine fremde Schuld haftet und nur das Interesse hat, nicht dafür bezahlen zu müssen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. September 1914 in allen Teilen bestätigt. 102. Arret da la. Ir" seetion civile du 4 decembra 1914 dans la cause Berthet contre EIles. co art. 16 al. 2, art. 13 ä 15. L'emploi de Ia forme ecrite n'est exigee pour les modifications apportees posterieure- ment a un contrat passe par ecrit que si l' observation de cette forme etait necessaire pour Ia conclusion du contrat primitif. A. -Par contrat du 27 septembre 1913, le defendeur et intime Edouard Elles, proprietaire d'hötel ä Geneve, a ObHgationenrecht. N° 102. 615 engage comme directeur de restaurant le demandeur et recourant J oseph Berthet, a Geneve, a raison de 400 fr. par mois, plus « 2 % sur la recette journaliere, tronc et cigares ». L' ouverture du restaurant etait fixee au com- mencement de mai, et le contrat devait avoir une duree de six mois, soit jusqu'a la fin d'octobre 1914. Le'1 er sep- tembre 1914, Elles congediait le recourant sans avertisse- ment prealable. Le 5 du meme mois, le recourant reclamait a Elles, par lettre de l'avocat Haissly, une indemnite de 1650 fr. Cette somme representait 1200 fr. de traitement pour trois mois et 450 fr. pour droits sur la recette journaliere. Elles a conteste le bien fonde de cette reclamation ... B. -Berthet a alors assiglle ElIes devant le Tribunal des prud'hommes de Geneve et lui a reclame une somme de 2000 fr. de dommages-interets ... Par jugement du 18 septembre 1914, le Tribunal de premiere instance a deboute le demandeur de toutes ses conclusions en admet- tant que le contrat primitif du 1 er ao11t avait Me annule et remplace par un nouveau contrat sans retribution et resiliable en tout temps sans preavis ou indemnite. Sul' appel de Berthet, la Chambre d'appel a, par ~rret. du 2/6 octobre 1914, confirme la decision de premIere IOS- tance et deboute Berthet de toutes ses conclusions. C. -Recours de Berthet au Tribunal federaL .. Statuant sur ces faits et considerant en droit :
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