Appeal against divorce reasoning is inadmissible

BGE 40 II 573Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II15.04.1893Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court held that in divorce proceedings only the dispositive part of the judgment is appealable. A fault allocation stated in the judgment as the primarily guilty party is treated as part of the reasons, not as an independently appealable dispositive ruling, even if it appears in the dispositive section. Because the husband had already obtained dismissal of the wife’s divorce claim and granted of his own, and challenged only the fault finding and costs, the appeal lacked a permissible object. The Court therefore did not enter into the main appeal; the contingent cross-appeal also fell away.

Omnilex-Regeste

Art. 142 Abs. 2 ZGB; Art. 224 Abs. 2 OG; Berufungsgegenstand bei Scheidungsurteilen: Anfechtbar ist nur das Dispositiv, nicht die Erwägungen, auch wenn deren Inhalt irrig in den Urteilsdispositiv aufgenommen wurde. Bei widerstreitenden Scheidungsklagen betrifft das Dispositiv die Gutheissung oder Abweisung der Klagen; Feststellungen über das Verschulden gehören grundsätzlich in die Erwägungen. Wer bereits obsiegt hat und lediglich die Verschuldensbezeichnung des anderen Teils oder die eigene Mitverschuldenszurechnung angreifen will, hat keinen zulässigen Berufungsgegenstand. Eine Berufung einzig gegen die Kosten ist bundesrechtlich ausgeschlossen.

Gesamter Gesetzestext

Prozessreeht. N° 94. sind. Abgesehen hiervon war die Bevonnundung der Kinder Stricker durch das Waisenamt Altstätten aber auch deshalb unzulässig. weil sie vor der Entziehung der elterlichen Gewalt der Frau Hangartner erfolgt ist, während, nach Art. 368 Abs. 1 ZGB, solange die elter- liche Gewalt besteht, die E I t ern oder ein E 1 te r n- t eil die gesetzlichen Vonnünder ihrer Kinder sind. War aber das Waisenamt Altstätten zur Bevonnundung der Kinder Stricker nicht kompetent und die Bevor- mundung auch materieJl unzulässig, so kann das Wai- senamt Altstätten nicht als Vertreter der Kinder Stricker und somit auch nicht als zur Erhebung der zivilrecht- lichen Beschwerde legitimiert angesehen werden. Das gleiche trifft auch für das Waisenamt Goldach zu. Denn abgesehen davon, dass -in der dem Bundesgericht durch Vennittlung des Waisenamtes Altstätten zugestellten Erklärung des Waisenamtes Goldach keine Anschluss- erklärung an die zivilrechtliche Beschwerde des Vaisen- amtes Altstätten erblickt werden kann, ist zu bemerken, dass ja die Bevormundung der Kinder StIicker nicht vom Waisenamt Goldach, sondern vom Waisenamt Altstätten angeordnet worden ist. 2. -Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde mangels Legitimation der Beschwerdeführer abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkallnl: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 1914 bestätigt. Prozessreeht. N° 95.

  1. Urteil der n. Zivila.bteUung vom 18. November 1914 i. S. Vogelbacher, Kläger und Widerbeklagter. gegen Vogelbacher, Beklagte und Widerklägerin. Möglicher Gegenstand der Berufung bei Scheidungsurteilen, insbesondere wenn beide Parteipn die Scheidung verlangt hatten. Unzulässigkeit der Berufung gegen die M oti ve, auch wenn diese unkorrekterweise (durch Schuldig terklärung des einen Teils) im Dispositiv zum Ausdruck gekommen sind. A. -Durch Urteil vom 5. Oktober 1914 hat das Obergericht des Kantons Luzern über die Scheidungs- klagen bei der Ehegatten erkannt :
  2. Die am 15. April 1893 von den Litiganten vor Zivil- standsamt Schüpfheim abgeschlossene Ehe ist gerichtlich gänzlich geschieden.
  3. Die Beklagte ist als der vorwiegend schuldige Teil erklärt.
  4. t :' (Nebenfolgen der Scheidung). ;). . B. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung des Klägers, mit dem Antrag: (; In Abänderung des obergerichtlichen Urteils sei die Beklagte als der an der Scheidung allein schuldige Teil I) zu erklären; es seien ihr sämtliche Kosten zu über- ) binden. C. -Die Beklagte hat beantragt, es sei auf die Beru- fung nicht einzutreten. (l Eventuell hat sie sich der Berufung anzuschliessen erklärt, mit dem Antrage, dass a) der Kläger als mehrschuldiger Teil zu erklären sei, b) das Kind Rosa der Beklagten zur Pflege und Erzie- hung zuzusprechen sei, e) der Kläger an die Beklagte und das Kind Rosa einen monatlichen Alimentationsbeitrag ..... ZU leisten habe, u. s. w.

ProzeSBreeht. N° 95. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nach einem allgemeinen Grundsatze des Zivilprozess- rechts, der auch für die Berufung an das Bundesgericht massgebend ist, vermag nur das Dispositiv eines Urteils den Gegenstand einer Weit erziehung zu bilden. Als Dispo- sitiv ist dabei nicht sowohl der äusserlich als solches hervortretende Teil des Urteils, als vielmehr die Gesamt- heit derjenigen Bestimmungen zu betrachten, durch welche über die eingeklagten Ansprüche entschieden wird, während anderseits solchen Bemerkungen. die sich ihrem Inhalte nach als Erwägungen qualifizieren, die Eigenschaft eines Dispositivs auch dann abzusprechen ist, wenn sie unkorrekter Weise in das Dispositiv aufgenommen wurden.- Bei beidseitigen Scheidungsbegehren gehört nun in das Dispositiv in erster Linie die Entscheidung über Gutheissung oder Abweisung der beiden Scheidungs- klagen, während Feststellungen über den Grad des beidseitigen Verschuldens in die Erwägungen gehören.- Ist also die eine der beiden ScheidQngsklagen gutge- heissen worden, und will nicht etwa eine Abänderung des Urteils in Bezug auf die Nebenfolgender Scheidung ver- langt werden. so kann nurderj enige Ehegatte die Berufung an das Bundesgericht ergreifen, dessen Klage abgewiesen wurde, nicht auch derjenige, der findet, dass das Verschulden des andern Teils nicht genügend scharf charakterisiert, oder dass zu Unrecht auch ihm ein Ver- schulden (Mitverschulden) zugeschrieben worden sei. Im vorliegenden Fall ist bereits von der zweiten kanto- nalen Instanz die Hauptklage gutgeheissen und die 'Viderklage abgewiesen worden. Freilich ist dies im (I Dispositiv nicht mit diesen Worten gesagt. Allein, da darin die Beklagte als der vorwiegend schuldige Teil. erklärt wird, nach Art. 142 Abs. 2 ZGB aber nur der nicht (' vorwiegendschuldiget Teil auf Scheidung klagen Prozessrecht . N° 95.

kann, sind über die Tragweite dieses Dispositivs keine Zweifel möglich. Hat aber darnach der Kläger bereits von der letzten kantonalen Instanz die Gutheissung seiner eigenen und die Abweisung der gegnerischen Scheidungsklage erreicht, und verlangt er auch keine Abänderung des Urteils in Bezug auf die Nebenfolgen der Scheidung, so kann auf die vorliegende Berufung, mit welcher nach dem Gesagten nur die Abänderung eines Motives verlangt wird, mangels eines zulässigen Gegen- slandes der Berufung nicht eingetreten werden; denll zur Abänderung eines kantonalen Urteils einzig in Bezug auf die Kosten ist das Bundesgericht nach Art. 224Abs. 2 OG nicht kompetent. I )amit fällt auch die von der Beklagten ergriffene ( eventuelle Anschlussberufung dahin. Demnach haL das Bundesgericht erkann l: Auf die Hauptberufung wird nicht eingetreten; damit fällt dito eventuelle I Anschlussberufung dahin. VI. SCHULDBETRElBUnGS-UND KONKURSRECH'l' POURS1HTES ET FAILLITES Sidle rn. Teil N" 71-7:3. -. Voir IlIe partie nOS 71---7:3. --1--

Schlagwörter

divorceappeal admissibilitydispositive partgrounds of judgmentfault allocationcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could target the divorce court's reasoning and fault allocation rather than the dispositive relief.

Extrahierter Entscheid

Only the dispositive part of a judgment can be appealed; statements in the reasons, even if wrongly placed in the dispositive part, are not an appealable object.

Extrahierte Begründung

In divorce cases with mutual divorce claims, the dispositive part concerns whether each claim is granted or rejected. Findings on relative fault belong to the reasons. Since the husband sought only a change to the fault characterization, he attacked a motive rather than an operative part of the judgment.

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Court could review costs alone.

Extrahierter Entscheid

The Federal Court had no competence to alter the cantonal judgment only as to costs.

Extrahierte Begründung

An appeal directed solely at costs is excluded by Art. 224 para. 2 OG.

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