BGE 40 II 559
BGE 40 II 559Bge13.06.1913Originalquelle öffnen →
558 OblIgationenrecht. N° 92. Richtig ist, dass Bertha Nipp ihren Anspruch auf Unter- lassung jeglicher Konkurrenz durch Esslinger und auf eine Konventionalstrafe von 3000 Fr. im Zuwiderhand- lungsfalle nicht ausdrücklich mit dem Geschäft an Luger abgetreten hat. Ob der Anspruch als selbstver- ständlicher Aktivposten eo ipso mit dem Geschäfte auf den Käufer übergegangen sei, kann dahingestellt bleiben. Denn Fräulein Nipp hat ihn jedenfalls nachträglich an Luger abgetreten. Ihre Erklärung vom 8. Mai 1913 weist alle Requisite einer rechtsgültigen Zession auf, insbesondere dasjenige der Schriftlichkeit (Art. 165 Abs. 1 OR). Der juristische Charakter der Erklärung wird dadurch nicht geändert, dass sie möglicherweise zum Zweck ausgestellt wurde, einer anderen Partei, dem Kläger, im Prozesse gegen Esslinger behilflich zu sein. Fräulein Nipp hat ihren Willen, den streitigen Anspruch auf Luger zu übertragen, klar und deutlich bekundet. 3. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist daher die Aktiv- legitimation des Klägers zu bejahen und die Sache an das Obergericht zurückzuweisen, damit es die weiter vom Beklagten erhobenen Einreden prüfe. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Urteil der I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 1911 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vor- instanz zurückgewiesen. Prozessrecht. N0 93. 559 V.PROZESSRECHT PROCEDURE 93. Orteil der II. ZivilabteUung vom 9. September 19l4 i. S. Villa, Beklagter, gegen Wierville, Kläger.
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Prozessrecht. N° 93.
zeichnet wurde. Tags darauf bezahlte der Beklagte
gegen Abtretung der Rechte des Vennieters gegen den
Kläger den von diesem geschuldeten Mietzins von
200
Fr. In der Folge soll, nach der Behauptung der
Klage, der Beklagte, um die in Arbeit befindlichen
Aufzüge und die ihm verkauften Maschinen und Werk-
zeuge vor der Gefahr weiterer Retention zu schützen.
die Aufzüge, und, einen
Tag später, einen Teil der
'Verkzeuge und Maschinen eigenmächtig und gegen den
Willen des Klägers aus dessen
Werkstätte an der Uten-
gasse weggenommen und auf seinen (des Beklagten)
Werk platz geführt haben. Überdies soll der Beklagte
dem Kläger später auch noch die an der Utengasse
verbliebenen Werkzeuge dadurch entzogen haben, dass
er mit dem Vermieter des Klägers über das Lokal an
der Utengasse einen Mietvertrag abschloss, und auf
Grund dieses Mietvertrages dem Kläger den Zugang
zum Lokal
und damit die Benutzung seines Werkzeu-
ges untersagte.
Der Beklagte bestreitet nicht, dass sich
die Aufzüge
und ein Teil der Werkzeuge und Maschineil
in seinem Besitz auf seinem
Werk platz befinden und
dass der andere Teil der Maschinen in dem von ihm
gemieteten Lokal an der Utengasse ebenfalls in seinem
Gewahrsam sei.
Er behauptet aber, dass er gestützt auf
den Kaufvertrag vom 26. Juli 1913 einen Anspruch
auf die
Übertragung des Eigentums an allen diesen
Objekten habe
und dass er, nicht durch Eigenmacht,
sondern durch Übertragung seitens des Klägers in deren
Besitz gelangt sei.
achdem der Beklagte die Aufzüge und übrigen Ge-
genstände des Klägers in seinen Besitz gebracht
hatte.
setzte ihm der Klüger am 11. September 1913 eine
mit dem 14. September 1!)l3 ablaufende Frist an, um
die mH der Fertigstellung der Aufzüge fällig werdenden
Raten des Wcrklohnes zu bezahlen; er drohte dabei
an,
dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Ver-
trage zurücktreten würde. Rechtlich stellte er sich auf
""o;eurccht. N" 93.
5t)1
den Standpunkt, cr sei berechtigt, den Preis für die
fast fertigen Aufzüge
zu fordern, da der Beklagte .. drch
sein Verhalten ihm die Fertigstellung verunmogbcht
habe. Am
16. September erklärte der Kläger sodann
den Rücktritt vom Vertrag; zugleich forderte er den
Beklagten auf, ihm die Aufzüge, Maschinen
und Werk-
zeuge zurückzugeben. Der Beklagte
bestritt zuerst die
Zulässigkeit der Fristansetzung. Später. am 15. Okto-
ber, erklärte er indessen ebenfalls, er trete von dem
mit dem Kläger abgeschlossenen Vertrag zurück. Er
verweigerte aber die Rückgabe so,:ohl der Auzüge, als
auch der in seinem Besitze befindlichen Maschmen
und
Werkzeuge, mit der Begründung, dass er durch. den
Kaufvertrag vom
26. Juli Eigentümer dieser. ObJek.e
<Jeworden sei und der Kaufvertrag durch die Auflo-
;ung des Werkvertrages nicht berührt werde. Hierauf
erhob der Kläger beim Zivilgericht von Basel Klage
gegen den Beklagten.
Er verlangte. in erster Linie He-
rausgabe der 10 Aufzüge, der Maschmen undWerkeuge,
die sich auf dem Werkplatz des Beklagten und m. der
frühern
Werkstätte an der Utengasse befinden. Über-
dies machte er eine Forderung von 429 Fr. 60 Cts.
geltend (975 Fr. Schadenersatz, 250 Fr. für einen dm
Beklagten gelieferten Elektromotor und 14 Fr. 60 Cs.
Restbetrag für dem Beklagten früher gelIeferte RapId-
aufzüge abzüglich 990 Fr. Guthaben . des eklagten
gestützt auf den gemachten Vorschuss Im gleIchen Be-
trag). Der Beklagte
hat die Klage bestritten. ."
B. -Durch Urteil vom 8. April 191<1 hat das ZIvll-
gericht die Klage, soweit sie sich af Herasgabe der
Aufzüge, Maschinen und \Verkzeuge flchtete, Im ganzen
Umfang
gulgeheissen; die Entschädigungsforderung
wurde
dvgegen nur im Betrage von 2 F. 65 ~ts. ge-
schülzt = 975 Fr. Schadenersatz für dIe Zelt vom
21. August bis
10. Oktober 1913 + 194 Fr. 60 Cts. Rest-
betrag für früher gelieferte Rapidaufzüge _ .... 990 Fr.
aus Vorschuss und 176 Fr. 95 Cts. für vom Klager zur
562 Pl'ozessrecht. N0 93. Verrechnung gestellte anderweitige Forderungen aus dem Werkvertrag. Durch Entscheid vom 19. Mai 1914 hat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, an das nur der Beklagte appellierte, das Urteil des Zi- vilgerichts bestätigt. C. -Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht er- griffen, mit dem Antrag, die Klage sei gänzlich abzu- weisen, unter Kostenfolge sämtlicher Instanzen für den Kläger. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Prozessrecht. N0 93.
schuss von 990 Fr. Objekte im Werte von mehr als
3000 Fr. ZU Eigentum erworben hätte, was nicht die
Meinung der Parteien gewesen sein kann.
Unzutreffend
ist aber auch die Auffassung des Klägers, der den
Kaufvertrag .nur
als Nebenvertrag zum Werkvertrag
behandeln
wIll, so dass mit dem Wegfall des Werk-
vertrages auch
der Kaufvertrag dahinfalIen würde. Der
. Kaufvrtrag beabsichtigte vielmehr, dem Beklagten ge-
rade fur den Fall, dass der
Werkvertrag nicht erfüllt
oder aufgehoben werden soUte, Sicherheit zu gewähren.
3.-Die Vorinstanz hat mit Recht den Anspruch des
Klägers
auf Wiedereinräumung des Besitzes an den
steitigeH bjekten gestützt auf Art. 927 ZGB gutge-
helssen,
weIl aus der bei den Akten liegenden Strafpro-
zedur hervorgeht, dass nicht etwa der Kläger dem
Be-
klagten den Besitz an diesen Sachen freiwillig übertra-
gell
hat, sondern dass sich der Beklagte gegen den Wil-
len
des .Klägers. in deren Besitz gesetzt hat. Allerdings
haben dIe ParteIen am 20. August
1913 vereinbart dass
die Aufzüge aus der bisherigen
Werkstätte des Kiägers
auf den Werkplatz der Beklagten geschafft werden
sollten. Aber
selbst wenn dies tatsächlich geschehen
wär.e, so wre damit nicht bewiesen, dass der Kläger den
esltz an (hesen Gegenständen habe aufgeben und mit
l!i Erfüllung des Kaufvertrages dem Beklagten habe
iibertragen wollen. Die Aufzüge waren nach Feststellung
d('r Expertise damals fast vollendet; der Kläger hätte
somit nach deren Fertigstellung und Uebergabe an den
Beklagten den
Werklohn fordern können, von dem die
Hälfte sofort fällig gewesen wäre. Unter diesen Um-
ständen ist, bis zum Beweise des Gegenteils, nicht an-
zunehmen, dass der Kläger die Aufzüge auf den Werk-
platz des Beklagten
habe verbringen wollen, um auf
Grund des Kaufvertrages, der eiuen Kaufpreis von
9O Fr. vorsah, die Aufzüge dem Beklagten zu Eigen-
tum zu übergeben. Aus den Akten ergibt sich vielmehr
klar, dass die Parteien die Aufzüge
nur rleshalb aus der
Prozessrecht. N° 93.
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Werkstatt des Klägers fortschaffen und auf den Wer
platz des Beklagten verbringen lassen wollten. um SIe
der Gefahr einer neuen Retention füt vom Klager ge-
schuldeten Mietzins
zu entziehen. Dazu kommt aber,
dass der Kläger die
AufzUge tatsächlich nicht auf den
Werkplatz des Beklagten, sondern
i~ ein andees Lokal
gebracht
hat. Der Kläger mag dabe! der Veremba.rung
mit dem Beklagten über die Verbnngung der Objekte
zuwidergehandelt haben, die tatsächliche Gewalt über
dit' Objekte hat er dagegen nie aufgegeben. Der Beklagte
hat daher, als er am folgenden Tag in das neue Lokal
eindrang
und die Aufzüge gegen den Willen des Klägers
wieder wegnahm, eigenmächtig und in en
bleiben sollte. Diese sich widersprechenden Vertrage
sind daher wie die Vorinstanz bereits ausgeführt
hat,
so auszuleg'en, dass der Beklagte jedenfalls nicht in einem
erletzug der
Resitzesrechte des Klägers gehandelt. Er 1st somit nach
Art. 927 ZGB zu deren Rückerstattung verpflichtet,
sofern
er sie nicht auf Grund eines besseren Rechtes
dem Kläger wieder abverlangen könnte.
Für sein besse-
res
Recht beruft sich der Beklagte auf den Kaufvertrag.
Allerdings
bestimmt dieser, dass der Kaufsantritt sofort
erfolgen
könnt'. Umgekehrt setzt aber der Werkvertrag
voraus, dass der Kläger bis zur Fertigstellung der Auf-
züge im Besitze
der Aufzüge, Werkzeuge und Maschilomente, wo die Aufzüge fast vollendet waren, dem
Kläger den Besitz
am Material und an dem Werkzeug
entziehen
und mm damit die Erfüllung des Werkvertra-
ges verunmöglichen durfte. Dem Kläger
stn somit
kein besseres
Recht auf dem Besitze der strCltIgen Ob-
jekte zu. Aus den nämlichen Gründen wie die Aufzüg,
hat der Beklagte aber auch die Werkzeuge und MaschI-
nen die
auf seinem Werkplatz mit Beschlag belegt wur-
den: an den Kläger herauszugeben.
Den diese Geen
stände sind, wie der Beklagte selber zugibt, dem Klager
zugleich
mit den Aufzügen weggenommen. worden. W~
<\agegen diejenigen Werkzeuge und Maschmen des Kla-
566 Prozessrecht. N° 93. gers anbelangt, die im Lokal an der Utengasse 15 be- lassen worden waren, so hat sich der Beklagte, wiede- rum nach seiner eigenen Darstellung, den Besitz daran dadurch verschafft, dass er das Lokal mietete und da- raufhin dem Kläger das Betreten des Raumes untersagte. Auch in diesem Vorgehen liegt verbotene Eigenrnacht und es sind daher auch diese Objekte dem Kläger zu- rückzuerstatten. 4. - Für den Schaden, der dem Kläger aus der Un- möglichkeit, die ihm entzogenen Maschinen und Werk- zeuge nutzbringend zu verwenden, entstanden ist, hat die Vorinstanz dem Kläger 975 Fr. zugesprochen. Bei Festsetzung des Schadenersatzes darf indessen nicbt ausser Acht gelassen werden, dass der Beklagte auf Grund des KaUfvertrages, der auch vom Kläger nicht etwa als ein simuliertes Rechtsgeschäfl, sondern als ein ernstgemeinter Kauf bezeichnet wird, die Uebertragung des Besitzes an den Maschinen und Werkzeugen hätte verlangen können. Mit der Aufhebung des Werkvertrages am 16. September stand fest, dass sich der Beklagte für das Darlehen nicht mehr durch Kompensation mit dem Werklohn werde decken können; er. hätte daher in diesem Momente die Erfüllung des Sicherungskaufes bis zur ZurÜCkerstattung des Vorschusses verlangen dürfen. Auch ohne die eigenmächtige Besitzesergreifung durch den Beklagten wäre somit der Kläger wenigstens vom 16. September an nicht mehr im Besitze seiner Werkzeuge und Maschinen geblieben, sondern er hätte den Besitz daran dem Beklagten übertragen müssen. Der Schaden, den er geltend macht, wäre ihm infolge- dessen auf alle Fälle entstanden, da keille Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er den Vorschuss vor dem 10. Ok- tober zurückerstattet hätte. Für die Schadenszumessung kann also höchstens die Zeit vom 21. August bis 16. September in Frage kommen, für welche nach freiem richterlichem Ermessen ein Betrag von 150 Fr. zuzu- sprechen ist. Der von der Vorinstanz ihrer Berechnung Prozessrecht. N° 93. 567 zu Grunde gelegte Nettogewinn von 650 Fr. monatlich erscheint zu hoch. Der Kläger behauptet selbst, er habe bis zum August monatlich bloss zirka 300 Fr. verdient. Auch dieser Betrag ist aber eher noch -als -zuhooh zu bezeichnen, wenn berücksichtigt wird, dass der Kläger weder zur Anschaffung des Materials für die Aufzüge. noch zur Bezahlung des seit Anfang 1913 geschuldeten Mietzinses für seine "'vVerkstätte die nötigen Mittel bcsass, woraus geschlossen werden darf, dass die Rendite des Geschäftes des Klägers eine ziemlich prekäre war. Neben den 150 Fr. Schadenersatz sind dem Kläger sodann. gemäss dem in diesem Punkte nicht angefochtenen vorin- stanzlichen Urteile, noch 19,1 Fr. 60 Cts. zuzusprechen. zusammen also 344 Fr. 60 Cts. Diesem Betrag stehen zwei 990 Fr. und 176 Fr. 95 Cts. ausmachende Forde- rungen des Beklagten zur Kompensation gegenüber. Die Forderungsklage ist daher, mangels eines Saldos zu Gunsten des Klägers, abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: In teilweiser Gutheisung der Berufung wird das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. Mai 1914 dahin abgeändert, dass der Beklagte ZUl" sofOltigen unbeschwerten Herausgabe der vom Kläger auf Grund des Vertrages vom 13. Juni 1913, angefertig- ten zehn Rapidaufzüge, sowie der auf Seite 22 und 23 des erstinstanzlichen Urteils genannten Gegenstände an den Kläger gehalten ist, die Klage im übrigen aber abge- wiesen wird.
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