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Obligationenrecht. Ne 92.
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/0. in allen denjenigen Fällen aber, die den Invali--
ditätsfällen dritten Grades entsprechen oder zwischen
dene.n zweiten und denen dritten Grades liegen, 10 % der
Versicherungssumme zuzusprechen.
Demgemäss
ist im vorliegenden Falle, da die Vennin-
derug der Erwerbsfähigkeit 75 % beträgt, also mehr
al elllelnvalidität zweiten Grades. jedoch immerhin
keme solche ersten Grades vorhanden ist, die Beklagte
zur Zahlung von 50 % der Versicherungssumme, d. h. zur
Zahlung von 5000 Fr. zu verurteilen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Di~ Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene
UrteIl aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger
5000 Fr. neb~ t 5 % Zins seit dem 21. November 1912 zu
bezahlen.
92.
Urteil der I. Zivila.bteUung vom 23. Oktober 1914
i. S. Luger, Kläger, gegen Esslinger, Beklagten.
Abtretung eines Anspruches auf Unterlassung von Konkur-
renz und auf Konventionalstraf~ im ZuwiderhandJungsfaHe.
A. -Mit Urteil vom 23. Mai 1914 hat die 1. Appt'lla-
tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich die
auf Bezahlung einer Konventionalstrafe von 3000 Fr. ge-
richtete Klage
abgewiesen,"
. B. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig
dIe Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem
Antrag, es sei der Beklagte
zu verpflichten, ihm 2000 Fr.
zu bezahlen, eventuell seien die Akten der Vorinstanz
zur Abnahme der offerierten Beweise zurückzusenden.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- DerBeklagte Esslinger betrieb in Zürich ein « Hüppen-
fabrikationsgeschäft ». Mit Vertrag von 12. März 1912
Obligationenrecht. N° 92. 557
verkaufte er es für 2800 Fr. an Fräulein Bertha Nipp,
in deren Dienste er als Provisionsreisender trat. Ziffer 6
des Vertrages
lautet: « Herr und Frau Esslinger ver-
» pflichten sich bei einer Konventionalstrafe von 3000 Fr.
l} im Zuwiderhandlungsfalle, in der Schweiz kein Konkur-
» renzgeschäft zu gründen, noch ein solches durch Dritte
»unter ihrer Anleitung betreiben zu lassen, noch für
» Konkurrenzartikel zu reisen oder Dritten Kunden anzu-
• weisen.»
Am 20. Juni 1912 verkaufte Fräulein Nipp das Geschäft
weiter
an den heutigen Kläger Luger: der Kaufpreis
betrug wieder 2800 Fr. Die Verkäuferin stellte dem Käufer
am 8. Mai 1913 dne Erklärung aus, wonach sie als selbst-
verständlich angenommen habe, dass alle ihre Rechte
aus
dem Kaufvertrag mit Esslinger auch auf Luger über-
gingen; die Erklärung enthält sodann folgenden Passus:
« Ich wiederhole hiermit nochmals ausdrücklich. dass alle
• Rechte aus dem am 12. März 1912 mit Herrn Esslinger
,. abgeschlossenen Vertrage Ihnen in aller Form des
• Rechtes übertrage und zediere.»
Da Esslinger in der Folge wieder ein eigenes Versand-
geschäft in
Rahmhüppen u. s. w. in Zürich eröffnete, hob
Luger gegen ihn die' vorliegende Klage auf Bezahlung
der vertraglichen Konventionalstrafe an.
- Die Vorinstanz
. hat die Klage deshalb abgewiesen,
weil dem Kläger die Aktivlegitimation
fehle: er fordere
die Konventionalstrafe als Zessionar der
Bertha Nipp;
diese habe aber ihre Rechte gegen Esslinger auf Befol-
gung
des ~onkurrenzverbotes und auf Bezahlung der
Konventionalstrafe im Uebertretungsfalle dem Kläger
Luger nicht abgetreten; der Kaufvertrag über das Ge-
schäft enthalte hierüber nich t s und die rechtliche Wirkung
dieser Tatsache habe
durch die Erklärung. welche Fräu-
lein Nipp
am 8. Mai 1913, offenbar auf den Prozess hin,
dem Kläger ausgestellt habe, weder aufgehoben noch
abgeschwächt werden können.
Dieser Auffassung
kann nicht beigepflichtet werden.
558
Obligationenrecht. N° 92.
Richtig ist, dass Bertha Nipp ihren Anspruch auf Unter-
lassung jeglicher Konkurrenz durch Esslinger und auf
eine Konventionalstrafe von 3000 Fr. im Zuwiderhand-
lungsfalle nicht
ausdrücklich mit dem Geschäft an
Luger abgetreten
hat. Ob der Anspruch als selbstv~r
ständlicher Aktivposten eo ipso mit dem Geschäfte auf
den Käufer übergegangen sei,
kann dahinge'5tellt bleiben.
Denn Fräulein Nipp
hat ihn jedenfalls nachträglich
an Luger abgetreten. Ihre Erklärung vom 8. Mai 1913
weist alle Requisite einer rechtsgültigen Zession
auf,
insbesondere dasjenige der Schriftlichkeit (Art. 165
Abs. 1 OR). Der juristische
Charakter der Erklärung
wird dadurch nicht geändert, dass sie möglicherweise
zum Zweck ausgestellt wurde, einer anderen
Partei, dem
Kläger, im Prozesse gegen Esslinger behilflich
zu sein.
Fräulein Nipp
hat ihren Willen, den streitigen Anspruch
auf Luger zu übertragen. klar und deutlich bekundet.
3.
Im Gegensatz zur Vorinstanz ist daher die Aktiv-
legitimation des Klägers zu bejahen und die
Sache an
das Obergericht zurückzuweisen, damit es die weiter vom
Beklagten erhobenen Einreden prüfe.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Urteil der I. Appellationskammer des Obergerichts
des
Kantons Zürich vom 23. Mai 1911 wird aufgehoben
und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
Prozessrecbt. N0 93.
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V. PROZESSRECHT
PROCEDURE
93. Urteil der U. Zivilabtei1ung vom 9. September 1914 i. S.
Vll1a, Beklagter, gegen Wierville, Kläger.
- Berechnung des S t r e i t wer t e s. 2. Art. 927 Z G B :
Besitzesentziehung
durch verbotene Eigenmacht ; besseres
Recht des Beklagten im Sinne des Abs. 2?
A. -Zwischen den Parteien kam am 13. Juni 1913
ein Vertrag zustande, wonach der Kläger sich
ver-
pflichtete, dem Beklagten 10 « Rapidaufzüge » zum
Preis von
je 475 Fr. zu liefern. Da der Kläger nur
über geringe Mittel verfügte, machte ihm der Beklagte
einen Vorschuss von
990 Fr., zu dessen Sicherung die
Parteien
am 26. Juli 1913 einen weite rn Vertrag ab-
schlossen, wonach der Kläger dem Beklagten seine
Werkzeugmaschinen, Werkzeuge
und das sämtlich~
Material für die dem Beklagten zu liefernden 10 Auf-
züge zum Preise von 990 Fr. verkaufte. Der Kaufpreis
wurde vom Kläger als durch den Vorschuss bezahlt
quittiert. Der
Kaufantritt der verkauften Objekte sollte
sofort geschehen. Gleichzeitig wurde aber, wie nicht
bestritten ist, vereinbart, dass der Kaufvertrag dahin-
fallen
soHe. sobald der Kläger die 10 Aufzüge geliefert
habe.
Die verkauften Maschinen und Werkzeuge befanden
sich
mit dem Material zu den Aufzügen in einem vom
Kläger gemieteten Lokal an
der Utengasse 15 in Basel.
Am
- August 1913 Hess der Vermieter dieser Werk-
stätte für geschuldeten Mietzins beim Kläger eine Re-
tentionsurkunde aufnehmen, worin als Retentionsobjekt
eine der an den Beklagten verkauften Maschinen be-
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