Assignment of non-compete and contractual penalty claim

BGE 40 II 556Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II20.08.1913Modified

Zusammenfassung

Luger bought a confectionery business from Bertha Nipp, who had obtained from Esslinger a contractual non-compete and a CHF 3,000 penalty clause. After Esslinger allegedly resumed competing activity, Luger sued for the penalty. The Zurich High Court dismissed the action for lack of active standing, holding that Nipp had not transferred the claim to Luger. The Federal Supreme Court held that Nipp’s later written declaration validly assigned the claim under Art. 165(1) OR, even if the transfer was made in the context of the pending lawsuit. The appeal was therefore allowed, the cantonal judgment set aside, and the case remanded for examination of the remaining defenses.

Regest

Art. 165 Abs. 1 OR; Zession eines Anspruchs auf Unterlassung von Konkurrenz und auf Konventionalstrafe; der Anspruch kann nachträglich durch schriftliche, klare und eindeutige Abtretung übertragen werden. Ob ein solcher Anspruch mit dem Geschäft von Gesetzes wegen auf den Erwerber übergeht, kann offenbleiben, wenn eine spätere gültige Zession vorliegt. Der rechtliche Charakter der Abtretung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass sie offenkundig zur Unterstützung eines Prozesses erklärt wurde. Bei bejahter Aktivlegitimation ist das kantonale Urteil aufzuheben und die Sache zur Prüfung der weiteren Einreden zurückzuweisen (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

Obligationenrecht. Ne 92.

/0. in allen denjenigen Fällen aber, die den Invali-- ditätsfällen dritten Grades entsprechen oder zwischen dene.n zweiten und denen dritten Grades liegen, 10 % der Versicherungssumme zuzusprechen. Demgemäss ist im vorliegenden Falle, da die Vennin- derung der Erwerbsfähigkeit 75 % beträgt, also mehr al elllelnvalidität zweiten Grades. jedoch immerhin keme solche ersten Grades vorhanden ist, die Beklagte zur Zahlung von 50 % der Versicherungssumme, d. h. zur Zahlung von 5000 Fr. zu verurteilen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Di Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene UrteIl aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger 5000 Fr. neb t 5 % Zins seit dem 21. November 1912 zu bezahlen. 92. Urteil der I. Zivila.bteUung vom 23. Oktober 1914 i. S. Luger, Kläger, gegen Esslinger, Beklagten. Abtretung eines Anspruches auf Unterlassung von Konkur- renz und auf Konventionalstraf im ZuwiderhandJungsfaHe. A. -Mit Urteil vom 23. Mai 1914 hat die 1. Appt'lla- tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich die auf Bezahlung einer Konventionalstrafe von 3000 Fr. ge- richtete Klage abgewiesen," . B. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig dIe Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, es sei der Beklagte zu verpflichten, ihm 2000 Fr. zu bezahlen, eventuell seien die Akten der Vorinstanz zur Abnahme der offerierten Beweise zurückzusenden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. DerBeklagte Esslinger betrieb in Zürich ein Hüppen- fabrikationsgeschäft . Mit Vertrag von 12. März 1912 Obligationenrecht. N° 92. 557 verkaufte er es für 2800 Fr. an Fräulein Bertha Nipp, in deren Dienste er als Provisionsreisender trat. Ziffer 6 des Vertrages lautet: Herr und Frau Esslinger ver- pflichten sich bei einer Konventionalstrafe von 3000 Fr. l im Zuwiderhandlungsfalle, in der Schweiz kein Konkur- renzgeschäft zu gründen, noch ein solches durch Dritte unter ihrer Anleitung betreiben zu lassen, noch für Konkurrenzartikel zu reisen oder Dritten Kunden anzu- weisen. Am 20. Juni 1912 verkaufte Fräulein Nipp das Geschäft weiter an den heutigen Kläger Luger: der Kaufpreis betrug wieder 2800 Fr. Die Verkäuferin stellte dem Käufer am 8. Mai 1913 dne Erklärung aus, wonach sie als selbst- verständlich angenommen habe, dass alle ihre Rechte aus dem Kaufvertrag mit Esslinger auch auf Luger über- gingen; die Erklärung enthält sodann folgenden Passus: Ich wiederhole hiermit nochmals ausdrücklich. dass alle Rechte aus dem am 12. März 1912 mit Herrn Esslinger ,. abgeschlossenen Vertrage Ihnen in aller Form des Rechtes übertrage und zediere. Da Esslinger in der Folge wieder ein eigenes Versand- geschäft in Rahmhüppen u. s. w. in Zürich eröffnete, hob Luger gegen ihn die' vorliegende Klage auf Bezahlung der vertraglichen Konventionalstrafe an.
  2. Die Vorinstanz . hat die Klage deshalb abgewiesen, weil dem Kläger die Aktivlegitimation fehle: er fordere die Konventionalstrafe als Zessionar der Bertha Nipp; diese habe aber ihre Rechte gegen Esslinger auf Befol- gung des onkurrenzverbotes und auf Bezahlung der Konventionalstrafe im Uebertretungsfalle dem Kläger Luger nicht abgetreten; der Kaufvertrag über das Ge- schäft enthalte hierüber nich t s und die rechtliche Wirkung dieser Tatsache habe durch die Erklärung. welche Fräu- lein Nipp am 8. Mai 1913, offenbar auf den Prozess hin, dem Kläger ausgestellt habe, weder aufgehoben noch abgeschwächt werden können. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.

Richtig ist, dass Bertha Nipp ihren Anspruch auf Unter- lassung jeglicher Konkurrenz durch Esslinger und auf eine Konventionalstrafe von 3000 Fr. im Zuwiderhand- lungsfalle nicht ausdrücklich mit dem Geschäft an Luger abgetreten hat. Ob der Anspruch als selbstvnr ständlicher Aktivposten eo ipso mit dem Geschäfte auf den Käufer übergegangen sei, kann dahinge'5tellt bleiben. Denn Fräulein Nipp hat ihn jedenfalls nachträglich an Luger abgetreten. Ihre Erklärung vom 8. Mai 1913 weist alle Requisite einer rechtsgültigen Zession auf, insbesondere dasjenige der Schriftlichkeit (Art. 165 Abs. 1 OR). Der juristische Charakter der Erklärung wird dadurch nicht geändert, dass sie möglicherweise zum Zweck ausgestellt wurde, einer anderen Partei, dem Kläger, im Prozesse gegen Esslinger behilflich zu sein. Fräulein Nipp hat ihren Willen, den streitigen Anspruch auf Luger zu übertragen. klar und deutlich bekundet. 3. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist daher die Aktiv- legitimation des Klägers zu bejahen und die Sache an das Obergericht zurückzuweisen, damit es die weiter vom Beklagten erhobenen Einreden prüfe. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Urteil der I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 1911 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vor- instanz zurückgewiesen. Prozessrecbt. N0 93.

V. PROZESSRECHT PROCEDURE 93. Urteil der U. Zivilabtei1ung vom 9. September 1914 i. S. Vll1a, Beklagter, gegen Wierville, Kläger.

  1. Berechnung des S t r e i t wer t e s. 2. Art. 927 Z G B : Besitzesentziehung durch verbotene Eigenmacht ; besseres Recht des Beklagten im Sinne des Abs. 2? A. -Zwischen den Parteien kam am 13. Juni 1913 ein Vertrag zustande, wonach der Kläger sich ver- pflichtete, dem Beklagten 10 Rapidaufzüge zum Preis von je 475 Fr. zu liefern. Da der Kläger nur über geringe Mittel verfügte, machte ihm der Beklagte einen Vorschuss von 990 Fr., zu dessen Sicherung die Parteien am 26. Juli 1913 einen weite rn Vertrag ab- schlossen, wonach der Kläger dem Beklagten seine Werkzeugmaschinen, Werkzeuge und das sämtlich Material für die dem Beklagten zu liefernden 10 Auf- züge zum Preise von 990 Fr. verkaufte. Der Kaufpreis wurde vom Kläger als durch den Vorschuss bezahlt quittiert. Der Kaufantritt der verkauften Objekte sollte sofort geschehen. Gleichzeitig wurde aber, wie nicht bestritten ist, vereinbart, dass der Kaufvertrag dahin- fallen soHe. sobald der Kläger die 10 Aufzüge geliefert habe. Die verkauften Maschinen und Werkzeuge befanden sich mit dem Material zu den Aufzügen in einem vom Kläger gemieteten Lokal an der Utengasse 15 in Basel. Am
  2. August 1913 Hess der Vermieter dieser Werk- stätte für geschuldeten Mietzins beim Kläger eine Re- tentionsurkunde aufnehmen, worin als Retentionsobjekt eine der an den Beklagten verkauften Maschinen be- Ag 40 11 -i915

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