Art. 165 Abs. 1 OR; Zession eines Anspruchs auf Unterlassung von Konkurrenz und auf Konventionalstrafe; der Anspruch kann nachträglich durch schriftliche, klare und eindeutige Abtretung übertragen werden. Ob ein solcher Anspruch mit dem Geschäft von Gesetzes wegen auf den Erwerber übergeht, kann offenbleiben, wenn eine spätere gültige Zession vorliegt. Der rechtliche Charakter der Abtretung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass sie offenkundig zur Unterstützung eines Prozesses erklärt wurde. Bei bejahter Aktivlegitimation ist das kantonale Urteil aufzuheben und die Sache zur Prüfung der weiteren Einreden zurückzuweisen (consid. 2-3).
Obligationenrecht. Ne 92.
/0. in allen denjenigen Fällen aber, die den Invali-- ditätsfällen dritten Grades entsprechen oder zwischen dene.n zweiten und denen dritten Grades liegen, 10 % der Versicherungssumme zuzusprechen. Demgemäss ist im vorliegenden Falle, da die Vennin- derung der Erwerbsfähigkeit 75 % beträgt, also mehr al elllelnvalidität zweiten Grades. jedoch immerhin keme solche ersten Grades vorhanden ist, die Beklagte zur Zahlung von 50 % der Versicherungssumme, d. h. zur Zahlung von 5000 Fr. zu verurteilen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Di Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene UrteIl aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger 5000 Fr. neb t 5 % Zins seit dem 21. November 1912 zu bezahlen. 92. Urteil der I. Zivila.bteUung vom 23. Oktober 1914 i. S. Luger, Kläger, gegen Esslinger, Beklagten. Abtretung eines Anspruches auf Unterlassung von Konkur- renz und auf Konventionalstraf im ZuwiderhandJungsfaHe. A. -Mit Urteil vom 23. Mai 1914 hat die 1. Appt'lla- tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich die auf Bezahlung einer Konventionalstrafe von 3000 Fr. ge- richtete Klage abgewiesen," . B. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig dIe Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, es sei der Beklagte zu verpflichten, ihm 2000 Fr. zu bezahlen, eventuell seien die Akten der Vorinstanz zur Abnahme der offerierten Beweise zurückzusenden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Richtig ist, dass Bertha Nipp ihren Anspruch auf Unter- lassung jeglicher Konkurrenz durch Esslinger und auf eine Konventionalstrafe von 3000 Fr. im Zuwiderhand- lungsfalle nicht ausdrücklich mit dem Geschäft an Luger abgetreten hat. Ob der Anspruch als selbstvnr ständlicher Aktivposten eo ipso mit dem Geschäfte auf den Käufer übergegangen sei, kann dahinge'5tellt bleiben. Denn Fräulein Nipp hat ihn jedenfalls nachträglich an Luger abgetreten. Ihre Erklärung vom 8. Mai 1913 weist alle Requisite einer rechtsgültigen Zession auf, insbesondere dasjenige der Schriftlichkeit (Art. 165 Abs. 1 OR). Der juristische Charakter der Erklärung wird dadurch nicht geändert, dass sie möglicherweise zum Zweck ausgestellt wurde, einer anderen Partei, dem Kläger, im Prozesse gegen Esslinger behilflich zu sein. Fräulein Nipp hat ihren Willen, den streitigen Anspruch auf Luger zu übertragen. klar und deutlich bekundet. 3. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist daher die Aktiv- legitimation des Klägers zu bejahen und die Sache an das Obergericht zurückzuweisen, damit es die weiter vom Beklagten erhobenen Einreden prüfe. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Urteil der I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 1911 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vor- instanz zurückgewiesen. Prozessrecbt. N0 93.
V. PROZESSRECHT PROCEDURE 93. Urteil der U. Zivilabtei1ung vom 9. September 1914 i. S. Vll1a, Beklagter, gegen Wierville, Kläger.