BGE 40 II 534
BGE 40 II 534Bge09.10.1914Originalquelle öffnen →
kaufe aus und es meldete sich bei ihm als Kaufbeb- haber der bisher im Kanton Solothurn wohnhaft ge- wesene Beklagte Heim. Dieser liess sich die Liegenschaft durch Sigrist zeigen. Hiebei erklärte ihm Sig:ist, ---Jaut dessen Aussage in einer nachher gegen Ihll. wegen Betruges angehobenen Strafuntersuchung -, dIe Holz- matt möge nach ihrer Nutzung, die er auf 40-50 Klaf- ler an Heu und Weid berechne, 12-13,000 Klafter messen. Am 17. / 27. Dezember 1912 schloss Sigrist mit dem Beklagten vor dem öffentlichen Schreiber Dr. F. Niederberger einen « Vorvertrag)} ab, wonac1 er als angeblicher Eigenl ümer dem Beklagten das Helmvesen mit Inbegriff einer grössern Zahl von Inventarstucken zum Preise von 21,500 Fr. zum Kanfe übergab. Am
536 Obligationenrecht. No 89. gen Zivilprozesse. Der Zeuge berichtet ferner: Sigrist habe diese Massangabe auch beim Kaufabschluss vor dem öffentlichen Schreiber (Dr. Niederberger) gemacht; sicher sei er jedoch dessen nicht mehr. Dem Beklagten habe der Zeuge das von Sigrist angegebene Mass in Aren umrechnen müssen. Er habe den Eindruck ge- habt, dass der Beklagte, der geistig nicht hoch zu stehen scheine, auch ohne die Zusicherung dieses Masses gekauft hätte. Aus den Zeugenaussagen des Dr. Niederberger im Zivil-und Strafprozess ist hervor- zuheben: Beim Kaufabschluss habe der Zeuge infolge Anfrage erklärt, es sei nicht nötig, ein Mass in den Kaufveltrag aufzunehmen, und man habe dann auf seinen Rat davon abgesehen. Sigrist habe allerdings ein Mass, an das der Zeuge sich nicht mehr erinnere, angegeben, aber bemerkt, er wisse es nicht genau, er habe nicht gemessen. Durrer habe dann eine Umrech- nung in Aren vorgenommen. Der Beklagte habe schon beim Vorvertrag erklärt, die Grenzen seien ihm bekannt. Der Zeuge habe den Eindruck gehabt, das Mass spiele beim Kaufe keine Rolle. Nach dem Bezuge des Heimwesens durch den Kläger kam es zwischen ihm und Sigrist zu Zwistigkeiten, namen Hich auch deshalb, weil' dieser die in den Kauf gegebenen Inventarstücke nun nachträglich zu Eigen- tum be!lnspruchte. 2. -Unter Berufung auf die Differenz zwischen dem wirklichen und dem ihm angegebenen Flächeninhalte der Liegenschaft verweigerte Heim die Bezahlung der am 1. Mai 1913 verfallenen Schluss rate von 10,012 Fr. des Kaufpreises. Mit der vorliegenden Klage hat M.üller das Rechtsbegehren gestellt, der Beklagte habe den Kauf vom 4. März 1913 in allen Teilen anzuerkennen und daher dem Kläger als Kaufzahlung 10,012 Fr. nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 1913 zu entrichten. Die- sem Antrage hat der Beklagte in seiner Antwort die Begehren entgegengestellt: 1. Das Klagebegehren sei ObHgationenrecht. N0 89. 537 voJIinhaltlich abzuweisen und der Kläger zu verhalten, den Beklagten unter Rückerstattung des Geleisteten wegen seiner erlittenen Schädigung mit einer vom Ge- riebte festzusetzenden Summe zu entschädigen. 2. Even- tuell sei die eingeklagte Forderung wegen Wegfalls des Inventars und wegen Mindernasses als kompensiert· zu betrachten. 3. Subeventuell sei nach richterlichem Er- messen oder auf Grund einer Fachexpertise die Ersatz- forderung wegen Mindermasses oder wegen Wegfalls des Inventars festzustellen und von der Klageforderung in Abzug zu bringen. Zur Begründung dieser Begehren führte der Beklagte aus: Er sei durch betrügerische Angaben Sigrist's über Grösse und Umfang des Kauf- gegenstandes getäuscht worden und habe sich beim Kaufabschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden. Dieser Irrtum beziehe sich zudem auch auf das im Kauf inbegriffene Mobiliar im Werte von 2000 Fr., das Sigris1 nun nachträglich als Eigentum beanspruche. In recht- licher Hinsicht werde auf die Art. 216 IT. 23, 24 und 28 OR und Art. 2 ZGB abgestellt. Die erste Instanz hat das Klagebegehren gutgeheissen, das kantonale Obergericht dagegen hat mit Entscheid vom 16. Mai 1914 auf Abweisung dieses Begehrens er- kannt, ohne sich über die Gegenanträge des Beklagten auszusprechen. Der Kläger ficht nunmehr diesen Ent- scheid vor Bundesgericht durch Berufung an, indem er seinen Klageantrag erneuert. 3. -Abgesehen von dem Antrag auf Anerkennung des streitigen Kaufvertrages, der für die Erledigung des Falles nicht weiter in Betracht kommt, wird mit dem Klagebegehren ein Erfüllungsanspruch aus diesem Ver- trag, gerichtet auf Bezahlung der noch ausständigen letzten Kaufpreisrate geltend gemacht. Diesem Anspruch hält der· Beklagte mit seinem Antwortbegehren auf Ab- weisung des Klageantrages die Einrede entgegen, der KaufverLrag sei wegen Willensmängeln für ihn nicht verbindlich. welche Art der Vertragsanfechtung nach
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feststehender Rechtsprechung zulässig ist. Auf die andern
Antwortbegehren wird zweckmässiger Weise erst nach
Beurteilung des klägerischen Erfüllungsanspruches ein-
getreten (s.
unten Erwägung 8).
4. -Als Willensmängel des streitigen Vertrages nennt
der Beklagte die des wesentlichen Irrtums und der
absichtlichen Täuschung. Es fragt sich zunächst, ob der
letztere Anfechtungsgrund vorliege, denn bejahenden
Falles
ist die Rechtsstellung des anfechtenden Beklagten
eine bessere. als sie es bei Nichtigerklärung des Ver-
trages wegen wesentlichen
Irrtums unter Umständen
sein könnte, in Hinsicht nämlich auf eine mögliche
Schadenersatzpflicht nach Art. 26 OR.
5. -Nacb den Akten hat Sigrist vor dem Abschluss
des Kaufvertrages vom 4. März
1913 dem Beklagten
als Flächeninhalt des -Grundstückes wiederholt
12 bis
13,000 Klafter angegeben, während es in Wirklichkeit
nur 8689 Klafter misst. Der Unrichtigkeit seiner An-
gabe
und der grcsscn DiHercnz zwischen dem angege-
benen und dem
wirkli< hen Masse musste sich Sigrist
nach der ganzen
Sachlage be w u s s t sein: Auf sein
eigenes Betreiben halte er seinerzeit, im Mai 1910, den
Flächenühalt mit all nähernder_ Genauigkeit in Erfah-
rung gebrach t. Die Liegenschaft
war ihm auch als
frühcrm Eigentümer
und durch ihre Bewhtschaflung
näher bekannt ulld als er sich dann in der Folge mit
ihrem Verkauf an den Klüger und später mit der Bei-
brillgung eines Käufers für den Kläger beschäftigte.
hatte er wiederum allen Alllass, sich über ihre Grässe
Rechenschaft zu geben. Endlich deutet auch der über-
mässige Preis, den er als KaufvermiLller vom Beklagten
erzielen wollte,
auf die Absicht hin. den Flächenillhalt
zu
gÜllstig darzustellen. Hiernach und da anderseits kein
Grund ersichtlich ist. wegen dessen Sigrist dennoch dazu
hätte kommen können, in guten Treuen ein unrichtiges
Mass
anugeben, steht sein Täuschungswille ausse.r
Zweifel. Er wird auch nicht etwa dadurch ausgeschlüs-
Obligationenrecht. N° 89
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sen, dass Sigrist unmittelbar vor dem Kaufabschluss
seine bisherige Massangabe nicht mehr J)estimmt auf-
recht
hielt. sondern ihr beifügte: er wisse es nicht ge-
nau, er habe nicht gemessen. Mit dieser Erklärung konnte
es ihm nicht darum zu tun gewesen sein. die Unwahr-
heit der früheren Angabe, wonach er mehr als 3000
Klafter zu viel nannte. deutlich zu widerrufen. Den
täuschenden Inhalt seiner Versicherung schränkte er
auf diese Weise nur unwe,entlich ein und er musste sich
zudem sagen, dass seine Berich :igung in anderer Bezie-
hung eher als eine Bestärkung aufgefasst werden könne.
sofern sich nämlich aus
ihr entnehmen lies..... dass der
Käufer jcdenfails mit keinem so grossen Mindermass.
wie es
tatslchlich bestand. zu rechnen habe.
Durch die
unrich!ige Erklärung Sigrist's hat sich der
Beklagte auch wirklich täuschen, also in den Irrtum
versetzen lassen. das Grundstück messe in der Tat,
wenn nicht 12,000 Klafter, so doch annähernd so vid.
Mit Unrecht wendet der Kläger ein. der Beklag:e habe
die Liegenschaft
ja vorher besichtigt und s.ich S0. üer
deren Umfang vergewissern können. DamIt allem Isl
noch nicht ausgewiesen, dass der Beklagte die
Unrich-
tigkeit der Versicherungen Sigrist's durchschaut habe
oder auch
nur zu ernsten Zweifeln daran veranlasst
worden sei. Nach allgemeiner Lebenserfahrung lässt
sich der Flächeninhalt eines Grundstückes von bIossem
Aucte vielfach nur innerhalb bedeutender Fehlergrenzen
o .
abschätzen, namentlich, wenn die Bodengestaltung eme
Schätzung erschwert und wenn der Schätzende unter
der sUlJgestiven Wirkung einer von ihm als glaubhaft
entgeg:ngenommenen Massangabe steht. Sache des Klä-
gers wäre es
aber gewesen. des nähern darzutun, dass
nach den obwaltenden Verhä1tnissen der Beklagte ver-
möoe selbs'st:indigcr Beurteilung über den wirklichen
Flä~heninhalt aufgeklart gewesen sein müsse und dass
das täuschend.:: Verhallen Sigrisfs, obwohl an sich
zur Erregung des beabsichtigten Irrlums geeignet. doch
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die gewoUte Wirkung nicht habe entfalten können. Dies
gilt
um so mehr, als sich für den Fan, dass der Beklagte
einer Täuschung
nicht unterlegen wäre, kaum erklären
Hesse, warum er alsdann zu den unwahren Angaben
Sigrist's jeweilen stillgeschwiegen und sogar
auf Grund
ihrer die Umrechnung in das Metermass verlangt
hätte.
statt unter Berufung auf den wahren Sachverhalt ent-
weder von einem Kaufe abzustehen oder günstigere
Bedingungen
zu verlangen.
Endlich
ist auch anzunehmen, der Beklagte sei durch
die Täuschung zum Vertragsabschlusse
ver lei te t
worden. Ein IrrLum von solcher Bedeutung über die
Grösse
und damit über den Wert des Kaufgegenstandes
bttrilTt einen Umstand, der nach allgemeiner Verkehrs-
auITassung
für den vertraglichen Wi1lensentschluss er-
heblich
ist und er muss daher als für die Eingehung
des Vertrages kausal geHen, so lange
nicht der Vertrags-
gegner durch den Nachweis besonderer Grunde darzutun
vermag, dass
der Getäuschte den Vertrag auch ohne die
Täuschung abgeschlossen
hätte (vergl. BGE 31 II S. 379
Erw. 2 und dortige Zitate).
In letzterer Hinsicht beruft
sich
der Kläger mit Unrecht auf die Tatsache, dass die
Parteien von der Aufnahme einer Massangabe in den
Vertrag abgesehen haben. Damit hat der Beklagte ledig-
lich auf eine vertragliche GewährleisLungspflicht im
Sinne von
Art. 219 OR verzirhtet. Nicht aber folgt aus
jener Tatsache des weitern, dass es dem Beklagten in
Betreff seines Entschlusses
zur Eingehung des Vertrages
gleichgültig gewesen sei, ob ein Mindermass von solcher
Grösse vorhanden sei oder nicht. Eine dahingehende
WiIlensmeinung
darf angesichts des bedeutenden Wert-
unterschiedes nicht vermutet werden. Sie wird auch
Ilicht durch die blosse Ansichtsäusserung des Zeugen
Durrer ausgewiesen, der Beklagte « scheine geistig nicht
hoch
zu stehen ». Man muss demnach annehmen, die
mündliche Massangabe Sigrist's sei
für den Beklagten
ein den Abschluss des Vertrages bestimmendes Moment
ObUgationenrecht. No 89.
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gewesen und sie habe ihn nach Art. 28 OR zum Ver-
tragsabschluss « verleitet)). Dass endlich die Anfecht-
barkeit
auf Grund dieses Artikels auch dann gegeben
ist und gerade dann praktische Bedeutung besitzt, wenn
der Vertrag keine Massangabe enthält. hat bereits die
Vorinstanz zutreffend ausgeführt. Die gegenteilige Auf-
fassung des Klägers, der Art. 219
OR sch1iesse als Son-
derbeslimmung die Anwendung der allgemeinen Regeln
über die Vertragsanfechtung wegen WilIensmängeln
aus, lässt sich gesetzlich
und sachlich nicht rechtfer-
tigen.
6. -
Der Kläger bestreitet die Anfechtbarkeit des
fraO'lichen Kaufvertrages sodann noch
unter Berufung
auf Art. 28 Abs. 2 OR, nämlich deswegen, weil die
Täuschung nicht von ihm, sondern, ohne dass
er si.e
habe kennen können, von Sigrist verübt worden seI,
dieser
aber als Dritt e r im Sinne der genannten
Bestimmung gelten müsse.
Der letzten Behauptung
lässt sich indessen nicht beipflichten: Freilich war
Rechtsagent Durrer und nicht Sigrist der Stellver-
treter des Klägers beim Vertragsabschluss. Dagegen
hat Sigrist bei den Vorverhandlungen als Bevollmäch-
tigter des Klägers gehandelt, indem er den Beklagtel~.
den spätem Käufer, ausfindig machte und den auf
abschluss vorbereitete. Seine Verlretungsmacht hIerzu
ergibt sich aus dem
Inhalte des dem Durrer erteilt.ell
Auftrages, die Liegenschaft zu verkaufen,
« sobad Slg-
rist einen Käufer bringe, der eine Barzahlung In der
Höhe des
ihm gemachten Darlehens leisten könne.»
Darin liegt nämlich zugleich ein vom Klä~er. ert:ilter,
von Durrer zu übermittelnder Auftrag an Slgflst, III der
O'enannten Weise
für die Beibringung eines Käufers zu
;orgen. Diesen Auftrag hat Sigrist angenommen nd
bei dessen Ausführung die Täuschungshandlung verubt.
Somit ist er beim Zustandekommen des Geschäftes als
ein
zur Mitwirkung Berufener beteiligt gewesn, ~enn
auch. wenigstens formell, nur in der nebensachhchen
Obllgationenrecht. N° 69. Rolle eines Gehülfen des zum Abschluss bevollmäch- tigten Durrer. Kann er aber nicht als ein dem Geschäfte fernstehender, von aussen einwirkender Dritter im Sinne des Gesetzes angesehen werdt:;n, so muss der Kläger als Geschäflsherr sein Handeln gleich dem eigenen gegen sich gelten lassen (vergl. auch den genannten Bundes- gerichtsentscheid in Erw. 4 a. E.; STAUDINGER, Kom- mentar zum BGB 5./6. Auf I. § 123, IV, 3 b). Der Auffassung, dass Sigrist « Dritter ,) sei, steht zudem das Darlehensverhältnis entgegen. in dem er sich vor dem Abschluss des Vertrages zum Kläger befunden hat und dessen Liquidation der beabsichtigte Kauf dienen sollte: Insofern war Sigrist am Kaufabschluss wirt- schaftlich ebenfalls interessiert und rechtlich mittelbar beteiligt. 7. -Laut dem Gesagten gelangt man schon auf Grund von Art. 28 OR mit der Vorinstanz zur Abwei- sung der eingeklagten Kaufrestanzforderung und es braucht daher nicht mehr geprüft zu werden, wie es sich mit der Einrede des wesenllichen Irrtums verhalte. Ebenso wird die Berufung des Beklagten auf die Art. 216 ff. OR und 2 ZGB gegenstandslos 8. -In seinen Antwortbegehren hat sich der Be- klagte nicht darauf beschränkt, die Abweisung der Kla- geforderung zu verlangen, sondern im weilern auf Rück· erstattung der schon geleis:eten Kaufprdsralen und auf Ersatz des ihm durch den Kauf entstandenen Schadens angetragen (ohne freilich, was das notwendige Korrelat dieser Anträge oder doch des ersten davon gewesen wäre. die Rückfertigung der gekauften Liegen- schaft anzubieten und zu fordern). Über diese Begehren hat die Vorinstanz nicht geurteilt und da die Akten hier der Ergänzung bedürftig sind, so Hesse sich fragen, ob nicht eine Rückweisung des Falles nach Art. 82 OG Platz zu greifen habe, wenn auch von keiner Partei ein dahingehender Antrag gestellt wurde. Nun hat aber vor der Vorinstanz, süviel ersichtlich, weder der Kläger Obligatiollenrecht. No 90. 543 ß()ch der Beklagte etwas dagegen eingewendet, dass jene weiteren Begehren unbeurteilt blieben, und sodann hängt die Bedeutung und Wirkung ihrer Nichtbeur- teilung zunächst vom kantonalen Prozessrechte ab, wie denn auch wohl die Parteien, wenn sie zu einer nach· träglichen Erledigung dieser Begehren im jetzigen Pro- zessverfahren gelangen wollten, den Vorentscheid vor allem auf dem Wege des nach der kantonalen ZPO dazu dienlichen Rechtsmittels, etwa der Kassations- beschwerde hätten anfechten müssen. Bei dieser Sach- lage rechtfertigt es sich, einfach auf Bestätigung des die Klageforderung abweisenden vorinstanzlichen Urteils zu erkennen, in der Meinung, dass damit die Parteien nicht gehindert sein sollen, ihre übrigen Rechtsbezie- hungen aus dem Kaufgeschäfte in einem neuen Prozesse der richterlichen Beurteilung zu unterstellen, falls sie nicht dazu kommen sollten, sich auf Grund des gegen- wärtigen Entscheides zu verständigen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Unterwalden ob dem Wald vom 16. Mai 1914 bestätigt. 90. Arrit de 1a. Ire seotion oivile du 9 octobre 1914 dans Ia cause Dupont contre Ba.rber. Exception de jeu. Disproportion alleguee entre la fortune du speculateur et l'importance des ordres de bourse. Fardeau de la preuve. Fortune suffisante pour se pocurer le cre.dit necessaire pour lever successivement les titres. Exceptton ecartee. A. -Au commencement de 1911, le defendeur Barber-Treves est entre en relations avec Donat Dupont AS 40 11 -1915 37
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