Art. 67 Abs. 2 OG; Aktivlegitimation aus einem Kollektivvertrag zwischen Verbänden; die Berufung auf Aufhebung und Rückweisung genügt als Begehren auf Abänderung, wenn der Inhalt der verlangten Änderung aus dem Zweck des Rechtsmittels hervorgeht. Ein Tarif- oder Gesamtarbeitsvertrag verleiht den einzelnen Verbandsmitgliedern grundsätzlich nur insoweit unmittelbare Rechte, als er Normen über den Inhalt künftiger Einzelarbeitsverhältnisse enthält (Arbeitsnormen). Bestimmungen über Verbandsverhalten, Arbeitsnachweis, Streik, Aussperrung, Konventionalstrafe und Durchsetzung sind demgegenüber regelmässig nur zwischen den Vertragsverbänden wirksam und begründen mangels besonderer Anordnung kein selbständiges Klagerecht der einzelnen Mitglieder. Ein Vertrag zugunsten Dritter oder eine rechtsgeschäftliche Vertretung der Mitglieder beim Vertragsabschluss ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil die vereinbarten Leistungen mittelbar ihren Interessen dienen.
ObHgationenreeht. N° 85. Anhaltspunkten für eine VerwechsJungsabsicht der Be- klagten fehlt. Im gegenteiligen Sinne lässt sich an- führen, dass die Wahl des Wortes Tagblatt für die Beklagte deshalb nahe liegen musste, weil es sich um die Erweiterung ihrer Zeitung zu einem t ä g I ich er- scheinenden Blatte handelte. Mit Unrecht wendet sich der Kläger noch dagegen, dass die Beklagte gleich ihm als Druckort Biel an gibt. Diese Angabe kann ihr nicht verwehrt werden, da sie der Wirklichkeit entspricht, und es lässt sich darin auch kein die Verwechslungsmöglichkeit begrün- dendes oder steigerndes Moment erblicken, sobald die beiden Zeitungstitel als solche ohne Verwechslungs- gefahr neben einander bestehen können. Schon nach dem Gesagten kann der gesetzliche Tat- bestand des unlauteren Wettbewerbes im vorliegenden Falle nicht gegeben sein. Es bedarf daher keiner Prü- fung mehr, ob und in welchem Sinne sich der Kläger darauf berufen könne, dass ihm an den Wortbestand- teilen Tagblatt) und Seeländer seines Zeitungs- titels ein Individualrecht zustehe und ob ihm hier- aus ein Anspruch auf Untersagung ihrer Verwendung durch andere entspringen würde; 3. -Der Kläger stellt endlich noch darauf ab, dass seine Zeitung im Publikum kurzweg Tagbatt ge- nannt werde. Allein dies berechtigt ihn nicht, der Be- klagten die Aufnahme dieses Wortes in den Titel ihrer Zeitung zu verbieten. Anders nnte es sich allfällig dann verhalten, wenn das Wort ' Tagblatt eine mit dem klägerischen Zeitungsunternehmen verknüpfte cha- rakteristische Individualbezeichnung wäre; in Wirklich- keit ist es aber allgemeiner Natur, indem es auf jede täglich erscheinende Zeitung passt. Unter diesen Um- ständen muss der Kläger es sich gefallen lassen, wenn ein Mitbewerber bei der Wahl seines Zeitungstitels auf eine solche abkürzungsweise Verwendung des Wortes im Sprachgebrauch keine Rücksicht nimmt. Im übrigen
wird sich das Publikum,' nachdem die blosse Bezeich- nung Tagblatt nicht mehr hinreicht, von selbst daran gewöhnen, die Zeitung des Klägers zur Unterscheidung der der Beklagten fortan Bieler Tagblatt zu nennen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: . Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 1914 in allen Teilen bestätigt. 86. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 4. Juli 1914 i. S. Amrein und Genossen, Kläger, gegen die Sektion Zürich des Zentralverba.ndes der Maler und Gipser in der Schweiz, Beklagte. Art. 67 Abs. 2 OG: Frage der Gültigkeit eines Berufungs- antrages, der auf Aufhebung des die Aktivlegit!mation der Berufungsldäger verneinenden kantonalen UrteIles und auf Rückweisung des Prozesses zu materieller Beurteilung an die erste Instanz lautet. -Tarifvertrag zwischen einem Berufsverband von Arbeitgebern und einem solchen von Arbeitnehmern. Unterschied zwischen sog. Berufs-und sog. Arbeitsnormen. Die letztern sind für den Tarifvertrag im Sinne der Literatur und für den Gesamtarbeitsvertrag der Art. 322/323 OR wesentlich. Frage, ob den Angehörigen des Arbeitgeberverbandes die Akt i v leg i tim at ion zu- stehe, gegen den Arbeiterverband wegen Verletzung be- stimmter Vertragsvorschriften auf Schadenersatz zu klagen. Prüfung der Frage auf Grund der rechtlichen Natur des Tarifvertrages und unter dem Gesichtspunkte einer Vertre- tung beim Vertragsabschlusse und eines Vertrages zu Gun- sten Dritter. A. -Am 15. März 1909 ist zwischen dem Maler- meisterverein Zürich und Umgebung I und der heutigen Beklagten, der Sektion Zürich des Zentralverbandes der Maler und Gipser der Schweiz) eine Kollektivver-
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trag l) betitelte, am 1. April 1909 in Kraft getretene Vereinbarung abgeschlossen worden aus deren Inhalt hier folgendes hervorzuheben ist: Die Abschnitte I bis VII ordnen die zwischen den Mit:" gliedern der beiden Vereinigungen abzuschliessenden Arbeitsverträge in Hinsicht auf die Arbeitszeit, die Löhne und deren Bezahlung, die Ueberstunden und auswärtigen Arbeiten, die Akkordarbeit, die KÜndi- gung und die Versicherung der Arbeiter. In Abschnitt VIII, betitelt Sonstige Bestimmungen, l) wird unter Ziffer 1 vorgeschrieben, dass nur Maler der beklagten Vereinigung beschäftigt werden sollen und dass die Mitglieder dieser Vereinigung nur bei solchen Mitglie- dern der andern Vertragspartei, des Malermeistervereins von Zürich und Umgebung, arbeiten dürfen, die die Lohn-und Arbeitsvereinbarung vom 1. April 1909 (d. h. den vorliegenden Kollektivvertrag I ) durch Unterschrift anerkannt und sich zu den Verbandsvor- schriften des genannten Malermeistervereins verpflichtet hätten. Der Abschnitt IX enthält Bestimmungen zur Durchführung des Kollektivvertrages.)) Hier besagt Ziffer 4, dass Arbeitern, die in grober Weise gegen die Vertragsbestimmungen verstossen, der Arbeitsnachweis von der Sektion entzogen werde und dass solche bei Verbandsmeistern während eines Jahres nicht mehr be- schäftigt werden dürfen. Ferner schreibt hier die Ziffer 8 vor, dass Meister wie Arbeiter verpflichtet seien, den Vorständen ihrer Organisationen Vorstösse gegen die beidsnitigen Vereinbarungen unverzüglich zur Kenntnis zu brmgen. In Abschnitt X wird ein Reglement des Arbeitsnachweises aufgestellt. Laut dessen Ziffer 10 sind die Meister gehalten, Arbeitergesuche dem Führer des Nachweises innerhalb gewisser Fristen vor Bedarf mitzuteilen und laut Ziffer 11 hat ein Meister, dem trotz V erlangen keine Gehülfen zugeschickt werden, dem Vorstande des Malermeistervereins Bericht zu geben
und dieser soll dann den Fall sofort untersuchen. Der Abschnitt XI stellt Garantiebestimmungen I) auf. Nach Ziffer 1 daselbst verpflichten sich beide Teile, auf der Zürcher Kantonalbank 3000 Fr. zu hinterlegen, welcher Betrag als Konventionalstrafe (I zu Gunsten des einen Vertragsteils verfallen solle, wenn der andere Teil . die Bestimmungen des Kollektivvertrages l) verletze. In Ziffer 2 wird bestimmt, dass Verletzungen des Kollektivvertrages durch den einen oder andern Ver- tragsteil und der Verfall der Konventionalstrafe aus- schliesslich durch ein -näher bezeichnetes -Schieds- gericht zu entscheiden seien. Nach Ziffer 3 ist, wenn ein Mitglied des einen oder des andern Vertragsteiles dem Kollektivvertrag entgegenhandeln sollte, der be- treUende Vertragsteil verpflichtet, sobald er Kenntnis davon erhält, sofort eizuschreiten und sein Möglichstes ... zu tun, das fehlbare Mitglied zur strengen Befolgung des Kollektivvertrages anzuhalten, ansonst derbetref- fende Vertragsteil als straffällig erklärt und vom Schiedsgerichte der Verfall der Konventionalstrafe ver-. hängt werden kann.;) In Abschnitt XII endlich, beti- telt Vertragsdauer und Schlussbestimmungell,) wird erklärt, dass dieser Vertrag rechtsverbindlich abge- schlossen ,) sei zwischen dem tit. Malermeisterverein Zürich und Umgebung und der Sektion Zürich des Zentralverbandes der Maler und Gipser der Schweiz, für die Dauer vom 1. April 1909 bis 31. März 1912, und dass er mangels vorheriger Kündigung auf drei Monate jeweilen ein Jahr weiter dauere. Unterzeichnet ist die Vertragsurkunde von den bei- den vertragsschliessenden Verbänden. Darunter findet sich die Erklärung, dass diese Gesamtbestimmungen durch Einzelullterschrift von nachstehenden Meistern anerkannt und von der ausserordentlichen General- versammlung des Malermeistervereins von Zürich und Umgebung am 23. März 1909 genehmigt worden seien AS -lO 11 -1915
Obligatlonenreeht. N° 86. und dass der Vertrag mit dem 1. April 1909 in Kraft trete. Unterschrieben haben 93 Mitglieder des genannten Meisterverbandes. Im Herbst 1911 unterhandelten die beiden Verbände über die Erneuerung des auf 1. April 1912 ablaufenden Vertrages. Diese Unterhandlungen wurden aber, da der Meisterverband auf ein Begehren um Verkürzung der Arbeitszeit nicht eintreten wollte, im Februar 1912 abgebrochen. Am 18. März 1912 traten die Mitglieder des Arbeiterverbandes in Streik. Auf Klage des Meister- verbandes verurteilte das im Vertrage vorgesehene Schiedsgericht am 9. Dezember 1912 den Arbeiterverband zur Zahlung von 2500 Fr. mit der Begründung: Wenn auch der Kollektivvertrag zur Auflösung des einzelnen Dienstverhältnisses keine Kündigung für die Beteiligten vorsehe, so widerspreche doch der Streikbeschluss dem ganzen Zweck des Vertrages und falle unter Ziffer 2 der Garantiebestimmungen. Eine Herabsetzung der Kon- ventionalstrafe rechtfertige sich, weil der Vertragsbruch nur wenige Wochen vor dem Ablauf des Vertrages er- folgt und durch eine leicht erklärliche Aufregung veran- lasst worden sei. B. -Schon vor dem Erlass des schiedsgerichtlichen Urtei1s am 27. März 1912, hatten 78 Mitglieder des Malermeistervereins im ordentlichen Rechtswege gegen die Sektion Zürich des Zentralverbandes der Maler und Gipser in der Schweiz die vorliegende Klage erhoben auf Bezahlung einer EntSChädigung von 30,000 Fr. Von den Klägern haben nachträglich 10 den Abstand vom Prozess erklärt. Die Klage wird damit begründet, dass neben der Schädigung des Vereins (durch VnfUrsachung von Reise- auslagen, Inseratenkosten u. s. w.) auch eine solche der einzelnen Mitglieder vorliege, die daraus entstanden sei, dans die Gegenpart.ei unter Zuwiderhandlung gegen die betreffenden Vertragsbestimmungen ihre Mitglieder bei dem Meisterverband nicht angehörenden Meistern habe arbeiten lassen, dass sie den Arbeitsnachweis mangel-
haft besorgt und sogar in Deutschland und Oesterreich eine Sperre gegen den Meisterverballd veranstaltet und dass sie Lohntreibereien inszeniert und den Streik geför- dert habe. Dabei habe der beklagte Verband teils selbst eine Vertragsverletzung begangen, teils sei er bei Ver- 'tragsverletzungen seiner Mitglieder entgegen Abschnitt XI Ziffer 3 des Vertrages nicht eingeschritten. Der beklagte Verband hat auf Abweisung der Klage angetragen. Gegen die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte wendet er nichts ein. Dagegen bestreitet er den Klägern ihre Aktivlegitirnation, weil nur der Meister- verein, nicht aber dessen einzelne Mitglieder aus dem Kollektivvertrag Rechte gegen ihn ableiten könnten. C. -Die Vorinstanz, die erste Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts, hat unter Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides die Klage mit Urteil vom 28. Februar 1914 wegen mangelnder Aktivlegitimation der Kläger abg(wiesen, wobei sie sich auf die Prüfung dieser Legitimationsfrage beschränkte. Ihren Entscheid fechten die Kläger nunmehr durch Btrufung an, mit dem Begehren: Es sei das angefoch1ene Urteil aufzuhe- ben und der Prozess zu materieller Beurteilung an die erste Instanz zurückzuweisen, unter Kosten-und Ent schädigungsfolge. D. ., In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Kläger den gestellten Berufungsantrag erneuert. Der Vertreteter der Beklagten hat auf kostenfällige Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefoch- tenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Obllgationenreeht. N° 86. schrift des Art. 67 Ahs. 2 OG, wonach anzugeben ist, welche Aenderungen (des angefochtenen Urteils) bean- tragt werden.,) Das gestellte Begebren auf Aufhebung des Vorentscheides und Rückweisung zu materieller Be- handlung enthält notwendig auch den Antrag in sich, den Vorentscheid dahin abzuändern, dass die Aktivlegi- tllnation bejaht werde, um darauf gestützt die kanto- nale Instanz zur sachlichen Beurteilung des Klagebe- g hrens zu verhalten. Damit liegt aber ein Abänderungs- antrag von hinreichender Bestimmtheit vor und es ist nicht etwa nötig, dass das Rechtsbegehren, worüber das kantonale Gericht zu "befinden haben wird, im Beru- fungsantrag ausdrücklich genannt werde. Für das Bun- desgericht genügt es, über den Sinn und den Zweck der verlangten Rückweisung inhaltlich hinreichend orientiert zu sein, und für das kantonale Gericht ergibt sich das zu beurteilende Rechtsbegehren aus dem bun- desgerichtlichen Rückweisungsentscheide und der auf dessen Grundlage erfolgenden Weiterführung des Pro- zesses zum Zwecke einer materieller Behandlung der Sache (vgl. BGE 31 II S. 163). Mit Unrecht freilich glauben die Kläger Rückweisung des Falles gerade an die erste. Instanz verlangen zu können. Denn das Bundesgericht kann die Sache nur an dasjenige Gericht zurückweisen, dessen Urteil es auf- hebt und diese Instanz wird nach kantonalem Prozess- rechte darüber zu -hefinden haben, ob ihrerseits eine Rückwt isung an eine untere Instanz anzuordnen sei. Auch im übrigen sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Berufung gegeben. Was das anzuwen- dtnde Recht anlangt, so handelt es sich um ein unter dem aOR begründetes und daher nach ihm zu beurteilen- des Vertragsverhältnis und für den Streitwert trifft Art.
OG zu, wonach die von den einzelnen Klägern als Streitgt'nossen geltend gemachten -hier übrigens ziffermässig nieht ausgeschiedenen -Ansprüche zu sam-
mellgerechnet werden, so dass es auf die eingeklagte Gesamtsumme von 30,000 Fr. ankommt. 2. -Ob die Kläger zur Klage legitimiert seien, hängt davon ab, ob nach dem Inhalte des .fraglichnn Vertrages die Mitglieder des Meisterverbandes 11l den dIe streitigen Ersatzansprüche betreffenden Punkten selb- ständige Rechte gegenüber dem beklagten Verbande besitzen. Für die Annahme solcher Rechte bedarf es besonderer Gründe. Denn ein Vertrag erzeugt regelmäs- sig Rechtswirkungen nur unter den Vertrngspnrtcinll, nicht auch gegenüber Dritten, als welche sICh dIe MIt- glieder eines Vereins mit juristischer Persönlichkeit die- sem gegenüber darstellen. . , 3. -Ein Grund für eine derartige ausnahmsweIse Zu- erkennung von Drittrechten kann zunächst in der typi- schen Vertragsart liegen, deren sich die Parteien bedient haben. In dieser Beziehung gehen die Vorinstanzen davon aus, dass die vorliegende Vereinbarung als ein Ge sam t- arbeitsvertrag im Sinne der Art. 322/323 rev. OR aufzufassen sei. Man hätte es alsdann mit einem Tarif- vertrag (contrat collectif) im Sinne der rechtswissen- schaftIichen Litteratur zu tun und in der Tat betitelt sich das streitige Abkommen als ( Kollektivvertrag . ) Deber die Anwendbarkeit jener Vorschriften des rev. OR entscheiden die Vorinstanzen nichts. Nach dem Ge- sagten greifen sie als solche nicht Platz, sondern können nur miltelbar beigezogen werden, soweit anzunehmen ist, die Regelung, die sie enthalten, entspreche sachlich bereits dem vor ihrem Erlasse vorhandenen Rech ts- zustande. Dies vorausgesetzt fragt es sich vor allem, ob die einzelnen Vertragsbestimmungen, worauf die Kläger ihre Ansprüche stützen, solche seien, die als Ausfluss eines Gesamtarbeitsvertrages im Sinne der Art. 322/323 gelteu können. Für diesen Vertrag ist nun wesentlich nicht nur -als persönliche Voraussetzung -, dass er zwischen
Verbänden von Arbeitgebern und -nebInern abgeschlossen wird. sondern auch -als sachliche -, dass die Wirkun- gen abzuschliessender Dienstverträge den Vertragsinhalt bilden. Das besagt Art. 322 Abs. 1, wenn er von Vor- schriften für die Dienstverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeiter I) redet. Und wenn der Art. 323 für die Dienstverträge, die von auf einen Gesamtarbeits- vertrag verpflichteten Arbeitgebern und Arbeitern abge- schlossen werden, den automatischen Uebergang der im Gesamtvertrag aufgestellten Normen in das individuelle Dienstverhältnis ausspricht, so erhellt auch hieraus. dass der für die einzelnen Dienstverträge normative Inhalt des Kollektivvertrages dessen rechtliche Natur bestimmt. Hinsichtlich dieser Eigenschaft, Normen für künftige Dienstverhältnisse zu schaffen, ist der Gesamtarbeitsver- trag der Art. 322/323 der Arbeitsordnung des Art. 321 und dem Normalarbeitsvertrag des Art. 324 an die Seite zu stellen. Entsprechend dem Gesagten hat denn auch der Tarifvertrag in der Literatur nur insofern eine besondere wissenschaftliche Behandlung erlangt. als darin die Verpflichtungen der Arbei tgeber und Ar- beiter als Grundlage von später abzuschliessenden Ein- zeldienstverträgen geregelt werden (vgl. RUNDSTEIN, Die Tarifverträge und die moderne-Rechtswissenschaft, 1907 S. 16; SINmEIMER, Der korporative Arbeitsnormenver- trag, 1907. S. 31 ff.; BA UM in Gruchots Beiträgen Bd. 49 S. 270 ff.) Wo man. aber den Begriff des Tarifvertrages weiter fasst und neBen den Vorschriften für den Inhalt der einzelnen Dienstverhältnisse, den sog. Arbeitsnormen, die die sonstigen Beziehungen der Parteien betreffen- den. als sog. Berufsnormen, einbegreift, hält man doch die beiden Arten von Vorschriften auseinander (so LOTMAR, Arbeitsvertrag I S. 760). 4. ---Der vorliegende Kollektivvertrag weist nun freilich in den Abschnitten I-V 11 Bestimmungen- auf, die sich auf die Wirkungen künftiger Dienstverträge beziehen. Insoweit stellt er sich als Gesamtarbeitsvertrag Obligationenrecht. N0 86. 517 im eigentlichen Sinne dar und es liesse sich, auf Grund der Art. 322/323 beurteilt, nach dem oben Ausgeführ- ten kaum sagen, dass die einzelnen Mitglieder der bei den vertragsschliessenden Verbände nicht unmittelbar Rechte aus ihm herleiten können. Den Klageansprüchen werden indessen die genannten Bestimmungen -abgesehen von der unten zu erwähnenden des Abschnittes VI -nicht zu Grunde gelegt, sondern Bestimmungen der spätem Abschnitte und in Beziehung auf diese erhebt sich also die Frage. ob sie zu dem die individuellen Dienst- verhältnisse normierenden Vertragsinhalte gehören und daher den Klägern persönlich Rechte einräumen. Mit der Behauptung zunächt, dass Mitglieder des bekJagten Arbeiterverbandes bei Meistern, die nicht dem Arbeitgeberverbande der Kläger angehören, Arbeit genom- men hätten, wird eine Verletzung von Abschnitt V I I I Ziff. 1 des Vertrages behauptet, der in der Tat die Annahme solcher Arbeit untersagt. Nun bezieht sich aber dieses Verbot auf den Abschluss, nicht auf die Wir- kungen des Einzelvertrages und nur diese gehören zum wesentlichen Inhalte des Gesamtarbeitsvertrages (vgl. SINZHEIMER, a. a. O. S. 31 ff.) Das gleiche gilt, soweit behauptet wird, der bekJagte Verband habe den Arbeitsnachweis mangelhaft besorgt. womit eine Verletzung der Bestimmungen des Ab- seh nittes X gerügt wird. Die behauptete Förderung des Streikes könnte sich als Verletzung eines Einzelarbeitsvertrages dann darstel- len, wenn darin eine Zuwiderhandlung gegen eine Ar- beitsnorm läge. Nun schliesst aber der Ab s c h n i t t V I des K9llektivvertrages eine gegenseitige Kündigung zur Beendigung des Dienstverhältnisses aus. Der Streick kann daher keine durch den einzelnen Arbeiter began- gene Vertragsverletzung bedeuten. Was endlich die behauptete Inszenierung von Lohn- treibereien und die Veranstaltung einer Sperre anbelangt, so machen die Kläger selbst nicht geltend, dass damit
ein Einzeldienstverhältniss verletzt sei. Noch weniger haben sie vertragliche Bestimmungen hiefür anzurufen vermocht. Nach all dem ellthallen die dem beklagten Verbande und seinen Mitgliedern vorgeworfenen Handlungen keinen Verstoss gegen diejenigen Vorschriften des strei- tigen Kollektivvertrages I), die den Inhalt eines Gesamt- arbeitsvertrages im Sinne der Art. 322/323 OR zu bilden vermöchten und es fällt damit der erste Grund, weshalb die Kläger legitimiert sein könnten, dahin. 5. - Im weitern fragt es sich, ob die Rechlsgrundlage für die eingeklagten persönlichen Ansprüche und also für die Aktivlegitimation der Kläger durch den beson- dern Inhalt der konkreten Vertragsbestimmun- gen geschaffen sei und zwar kommen hier die Gesichts- punkte der Vertretung und des Verlrages zu Gunsten Dritter in Betracht a) Wirtschaftlich hat allerdings der Meisterverband seine Mitglieder beim Vertragsabschlusse ver t r t e 11 , nicht aber rechtlich: Er ist eine selbständige, von der Gesamtheit seiner Mitglieder unabhängige Person mit eigenen Rechten und die Mitglieder können diese nieht als ihnen gehörende, sondern' nur insofern geltend machen, als sie bei der Bildung des Vereinswillens mit- wirken. Der Meisterverband hat beim Vertragsabschluss auch ausschliesslich im eignnen Namen gehandelt, in keiner Beziehung ist er als Vertreter seiner Mitglieder als Einzelpersonen aufgetreten. Hieran ändert der Um- stand nichts, dass die Mitglieder unterschriftlich er- klärten, den Vertrag anzuerkennen. I) Darin liegt kein mit dem beklagten Verband als Gegenpartei vereinbarter Beitritt zum Vertrag. Vielmehr wurde der Vertrag mit der Unterzeichnung durch die beiden Verbände perfekt und die Mitglieder des Meisterverbandes unterzeichneten erst nachträglich und ohne dass dies vertraglich vor- gesehen war. Es handelte sich also dabei um ein Inter- Obltgationellreeht. N° 86.
llum des Meisterverbandes, aus dem keine Ansprüche gegen die beklagte Vereinigung herzuleiten sind. b) Mit einem V er t rag e zuG uns t enD ri t t er hat man es nicht etwa schon deshalb zu tun, weil die vom beklagten Verbande versprochenen Leistungen teilweise nicht dem Meistervereill als solchem, sondern seinen einzelnen Mitgliedern zu gute kommen. so nament- lich die Vermittlung von Arbeitern. Vielmehr wäre noch erforderlich, dass diese Mitglieder selbständig auf Erfüllung klagen können. Beim Arbeitsnachweise liesse sich das, nach der Natur und dem Zwecke dieser Ein- richtung, noch in erster Linie als dem Parteiwillen ent- sprechend ansehen. Nun regelt aber das hierüber in Abschnitt X aufgestellte Reglement laut seinen oben wiedergegebenen Ziffern 10 und 11 die Frage ausdrück- lich im gegenteiligen Sinne, indem es den Meistern, deren Gesuche um Zuweisung von Arbeitskräften nicht vorschriftsgemäss erledigt werden, lediglich die Befugnis einräumt, beim eigenen Verbande vorstellig zu werdell und eine Untersuchung des Falles zu verlangen. Bei den übrigen im Streite liegenden Verpflichtungen des beklagten Verbandes oder seiner Mitglieder (Verbot des Streikes, der Aussperrung und von Lohntreibereiell) spricht nichts dafür, dass sie im unmittelbaren Interesse der Vereinsmitglieder des Meisterverbandes aufgestellt und diese daher persönlich anspruchberechtigt sein sol- len. Sie bezwecken vielmehr in erster Linie, als sog. Berufsnormen, den FJieden zwischen den beiden wirt- schaftlichen Verbänden aufrecht zu erhalten. Dazu kommt, dass eine Reihe anderer Bestimmungen, die mit ihnen zusammenhängen, namentlich ihre Ausführung betreffen, für den Ausschluss eines direkten Klagerechtes der Vereinsmitglieder sprechen: Das gilt vor allem von der Konventionalstrafbestimmung der Ziffer 1 des Ab- schnittes XI, wonach die Strafe, die bei Verletzung vertraglicher Vorschriften geschuldet wird, zu Gunsten
des andern Vertragsteiles verfällt, ohne dass irgend welche Rechte der einzelnen Mitglieder vorbehalten wür- den. Sodann ist zu verweisen auf die Ziffern 3 und 4 dieses Abschnittes, -.,. betreffend die beiderseitige Pflicht der Vertragskontrahenten, gegen vertragswidriges Ver- halten ihrer Mitglieder einzuschreiten, und betreffend das Dahinfalien des Kollektivvertrages bei nicht recht- zeitiger Hinterlegung der an Stelle einer verfallenen tre- tenden neuen Konventionalstrafsumme -und auf die Ziffern 3 und 5 des Abschnittes IX, betreffend die Pflicht der Meister, ihre Arbeiter vom Nachweis zu beziehen und den Entzug des Nachweises gegenüber vertragswidrig handelnden Arbeitern. Endlich werden sowohl in der Ueberschrift des Vertrages als in den Schlussbestimmungen ausdrücklich die bei den Verbände und nur sie als die Vertragsparteien bezeichnet. Nach dem allem wollte man also ihren Mitgliedern, -vorbe- hältlich der Bestimmungen, die sich als Normenfür die künftigen Arbeitsverträge darstellen, -keine selbstän- digen Rechte auf Erfüllung der vertraglichen Obliegen- heiten einräumen, auch soweit nicht, als es sich um die Wahrung individueller Mitgliederinternssen handelt, son- dern lediglich den Verband selbst mit der Wahrung auch solcher Interessen betrauen. ' Demnach hat das Bundesgericht erkalint: Die Berufung der Klilger wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des zürcherischen Obergerichts vom 28. Februar 1914 in allen Teilen bestätigt. Obligationen recht. N° 87. 521 87. Arrit da 1 Ire seotioD oivUe du 10 juillet 1914 dans la cause veuve Kayer, demanderesse, c. E. Meyer et OODSOrtS, defendeurs. Pr e s er i p ti 0 n d e c re a n ce: la renonciation a la pres- cription suppose une manifestation de volonte du debiteur envers le cre ancie r, une declaration faite par le debiteur a un tiers ne suffit pas. La demanderesse et sa sreur veuve Reine Meyer- Braunsehweig ont pendant de Jongues anneel3 et jusqu'a Ja mort de Reine Meyer vecu ensemble a La Chaux-de- Fonds. En mai 1886 et en 1890 la demanderesse a prete sans interets a sa sceur une somme totale de 40000 fr. Le 13 juin 1891 et le 10 mai 1893 Reine Meyer a rem- bourse 3450 fr., de sorte qu'elle restait debitrice de 36550 fr. Elle est decMee le 12 juillet 1911. Trois des heritiers ayant conteste la dette de la de- funte envers sa sceur, celle-ci leur a ouvert action en paiement de 36550 fr. Les defendeurs ont oppose la prescription. La demanderesse a soutenu que pendant la duree de la vie commune la prescription n'a pas eouru et que d'ailleurs elle a Me interrompue ou que du moins Reine Meyer y a -renonce: a Utre de preuve eUe produit un bilan de la fortune de Reine Meyer Hahli et signe par elle en 1904 et qui porte au passif la mention : (I A vances faUes par Mme veuve Henriette Meyer 30000 francs ; ce bilan -ainsi qu'uu bilan egalement pro- duit, dresse par dame Henriette Meyer et qui porte la mention correspondante: Avance faHe aMme Reine Meyer 30000 fr., -avaient He annexes ades recours contre une decision de la commission de taxation adresses le 27. oetobre 1904 au Departement des finances par les deux sreurs. Le Tribunal eantonal a declare la demande mal. fondee. Dame Henriette Meyer a recouru en reforme au Tribunal federal en reduisant cependant ses conelusions a 30000 fr. -