Art. 48 OR; likelihood of confusion between newspaper titles; generic newspaper designations are not monopolizable as such. In assessing confusion, the decisive factor is the overall impression on the relevant public, taking into account length, structure, typography, and the distinctiveness of the combined title elements. A merely temporary initial misunderstanding does not suffice where the titles can thereafter be reliably distinguished in ordinary commerce. The fact that one competitor's paper is commonly abbreviated in public usage does not, without more, preclude another publisher from employing the same generic term in a different title, provided the title as a whole remains sufficiently distinctive and no specific intent to confuse is shown.
Das Bedenken endlich, dass ein Bieter zu lange an sein Angebot gebunden sein könnte, hat die Vorinstanz zutreffend zurückgewiesen; der Vertreter des Klägers hat heute ohne Grund diese Erwägung als wertlos hin- gestellt. Die Bieter sind nämlich in der Lage, entweder durch rechtzeitige Einsprache gegen die Gantbedingungen oder durch Unterlassung von Angeboten am ersten Gant- tage sich selbst in gutscheinender Weise zu schützen. Der Kläger hätte, ohne etwas zu versäumen, mit seinem Angebot bis zum zweiten Ganttage zuwarten können. 'Venn er schon am ersten Tage ein Angebot machte, trotzdem er sich bewusst war, damit bis an das Ende der zweiten Teilsteigerung gebunden zu sein (was daraus hervorgeht, dass er sein Angebot nachträglich bereut haben will), so hat er -keinen Grund, sich nachträglich über dessen Annahme zu beklagen. Er ist aus allen an- gegebenen Gründen an sein Angebot gebunden und verpflichtet, den Kauf zu halten. Die VorinsLanz hat also mit Recht die Klage abgewiesen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der
Seeländer-Bote) begründet. Vom Jahre 1906 hinweg liess er diese Zeitung täglich unter dem Titel ( Bieler Tagblatt und Seeländerbote erscheinen, welchem Titel er noch den Zusatz Freisinniges Organ und Haupt- anzeigeblatt für das bernische Seeland beifügte. Als Druckort wird Biel angegeben. Von der etwa
Exemplare betragenden Auflage des Blattes entfallen etwa 1200 auf die Stadt Biel, der l)est auf die see- ländischen Landgemeinden. Die Beklagte hatte seit dem Jahre 1896 die dreimal in der Woche erscheinende Zeitung ( Das Seeland ) herausgegeben, deren Verbrei tungsgebiet das bernische Seeland und die angrenzenden Gemeinden waren und die eine Abonnentenzahl von höchstens 1000 erreichte. Vom 25. Oktober 1913 an erschien diese Zeitung täglich unter dem neuen Titel Seeländer Tagblatt . In dem diese Abänderung bekannt gebenden Leitartikel wird bemerkt: das tägliche Erscheinen als Seeländer Tag- blatt sei die natürliche Frucht der Entwicklung des Seeland und komme längst geäusserten Wünschen vieler Freunde des Blattes entgegen. In der Folge hat der Kläger die vorliegende Klage wegen unlautern Wettbewerbes eingereicht mit den Begehren:
Damit eine ( Beeinträchtigung der Geschäfts- kundschaft ) des Klägers oder eine Bedrohung in deren Besitz im Sinne des Art. 48 OR vorliegen und sonach der Klageanspruch begründet sein kann, ist vor allem erforderlich, dass die Verwendung des von der Beklagten gewählten Titels ( Seeländer Tagblatt geeignet sei, die Gefahr einer Verwechslung mit dem vom Kläger herausgegebenen Bieler Tagblatt und See- länderbote ) zu schaffen. Bei der Prüfung dieser Frage geht die Vorinstanz
von folgenden Grundsätzen aus: Man müsse beim Le !'1erkreis und den Inserenten der beiden Zeitungen einen gewissen Bildungsgrad voraussetzen und dieser sei für die Unterscheidungsmöglichkeit massgebend (vgl. BGE 2t S. 165). Ferner wende das Publikum erfahrungs- gemäss, gezwungen durch die vie1fach noch grössere Ähnlichkeit der Titel neben einander erscheinender Zei- tungen, bei der Identifizierung solcher eine bestimmte Sorgfalt an und endlich sei auch die besondere Schrift- form und Ausstattung des Titels der betreffenden Zei- tung mit in Betracht zu ziehen. Lässt man sich von diesen als zutreffend zu erach- tenden Erwägungen leiten, so ist die Verwechslungs- gefahr mit der Vorinstanz zu verneinen: Zunächst unterscheiden sich die beiden Zeitungstitel schon ihrer Länge nanh: Der Kläger bezeichnet seine Zeitung in doppelter Weise, durch einen Haupt-und einen Untertitel, während die Beklagte es bei einer ein- fachen Bezeichnung bewenden lässt. Dieser Unterschied kommt sowohl sprachlich als bildlich zur Geltung: Ersteres sofern die Bezeichnung des Klägers eine ein- gehendere ist und btgrifl1ich mehr besagt, letzteres insofern die Lettern einen grösseren Raum in Anspruch nehmen und sich auf zwei, statt bloss eine Zeile er- strecken. In letzterer Hinsicht fällt zudem noch der verschiedene Schrifttypus der Buchstaben als Unter- scheidungsmerkmal in Betracht. Mit Unrecht will der Kläger, ungeachtet dieser zwei- fellosen Unterschiede, eine Verw chslungsgefahr darin erblicken, dass die Beklagte das Wort Tagblatt im Haupttitel seiner Bezeichnung mit dem Worte See- länder im Untertitel kombiniert habe; durch den so gebildeten Ausdruck Seeländer Tagblatt) habe sie der klä- gerischen Bezeichnung ihre charakteristischen Elemente entnommen. In Wirklichkeit kommt dieser Kombina- tion die angebliche Ähnlichkeitswirkung nicht zu. Viel- mehr wirkt sie eher differenzierend, indem nämlich
einerseits der Titel See I ä n der Tagblatt I) in seinem ersten Bestandteil einen Gegensatz zu B i e- 1 e r Tagblatt) bildet und sich anderseits sein zweiter Bestandteil (! Tag b I a t t I) von der Bezeichnung Seeländer Bot e I) des Klägers deutlich abhebt, wohl noch mehr, als es bei der frühem Bezeichnung des Beklagten: Das Seeland ), der Fall war. .. Nach dem allem konnte die angefochtene BezeIch- nung höchstens anfänglich und vorübergehend zu Irr- tümern Anlass gegeben haben. Nachdem sie aber wäh- rend jener Zeitdauer in Gebrauch gewesen ist, de:.en es bedurfte, um überhaupt das Publikum von der Ande- rung in der Erscheinungsweise der .Zeit';lng dnr Bekag- ten und von dem Verschwinden des bIsherIgen TItels (.Das Seeland allgemein orientieren zu können, wird das Publikum auch in den Stand gesetzt sein, die beiden Bezeichnungen auseinanderzuhalten, und damit ist jede Verwechslungsgefahr ausgeschlossen. Zur Bestä kung dieser Auffassung lässt sich noch darauf verweI- sen dass andere Zeitungstitel von eben' solcher oder nodh grösserer Ähnlichkeit ohne Nachteil neben ei ander bestehen und vom Publikum von Anfang an mIt genügender Sicherheit unterschieden wurden (so z. B. Tribune de Geneve und (! Tribune de Lausanne , Neue Zürcher Zeitung) und (! Neue Zürcher Nach- richten I . Dass tatsächlich schon Verwechslungen vorgekommen sind, ist aktenmässig nicht dargetan. Mit Unrecht hat der Kläger auf die briefliche Mitteilung eines . seinnr Abonnenten hingewiesen, er habe irrtümlicherweIse dIe Zeitung des Klägers statt das in neuem Gewande er- scheinende Seeländer Tagblatt I) refüsiert. Es steht nicht fest, dass dieser Irrtum gerade auf einer Ver- wechslung der beiden Zeitungstitel beruht habe und nicht auf einen sonstigen Grund zurückzuführen sei. '. Gegen eine objektive Verwechslungsmöglichkeit spricht auch, dass es in subjektiver Hinsicht an bestimmten
Anhaltspunkten für eine VerwechsJungsabsicht der Be- klagten fehlt. Im gegenteiligen Sinne lässt sich an- führen, dass die Wahl des Wortes Tagblatt I) für die Beklagte deshalb nahe liegen musste, weil es sich um die Erweiterung ihrer Zeitung zu einem t ä g I ich er- scheinenden Blatte handelte. Mit Unrecht wendet sich der Kläger noch dagegen, dass die Beklagte gleich ihm als Druckort Biell) an gibt. Diese. Angabe kann ihr nicht verwehrt werden, da sie der Wirklichkeit entspricht, und es lässt sich darin auch kein die Verwechslungsmöglichkeit begrün- dendes oder steigerndes Moment erblicken, sobald die beiden Zeitungstitel als solche ohne Verwechslungs- gefahr neben einander bestehen können. Schon nach dem Gesagten kann der gesetzliche Tat- bestand des unlauteren 'N ettbewerbes im vorliegenden Falle nicht gegeben sein. Es bedarf daher keiner Prü- fung mehr, ob und in welchem Sinne sich der Kläger darauf berufen könne, dass ihm an den Wortbestand- teilen Tagblatt und Seeländer I) seines Zeitungs- titels ein Individualrecht zustehe und ob ihm hier- aus ein Anspruch auf Untersagung ihrer Verwendung durch andere entspringen würde; 3. -Der Kläger stellt endlich noch darauf ab, dass seine Zeitung im Publikum kurzweg Tagbatt I) ge- nannt werde. Allein dies berechtigt ihn nicht. der Be- klagten die Aufnahme dieses Wortes in den Titel ihrer Zeitung zu verbieten. Anders kpnnte es sich allfällig dann verhalten. wenn das Wort' Tagblatt eine mit dem klägerischen Zeitungsunternehmen verknüpfte cha- rakteristische Individualbezeichnung wäre; in Wirklich- keit ist es aber allgemeiner Natur, indem es auf jede täglich erscheinende Zeitung passt. Unter diesen Um- ständen muss der Kläger es sich gefallen lassen, wenn ein Mitbewerber bei der Wabl seines Zeitungstitels auf eine solche abkürzungsweise Verwendung des Wortes im Sprachgebrauch keine Rücksicht nimmt. Im übrigen
50 wird sich das Publikum, nachdem die blosse Bezeich- nung Tagblatt I) nicht mehr hinreicht, von selbst daran gewöhnen, die Zeitung des Klägers zur Unterscheidung der der Beklagten fortan Bieier Tagblatt I) zu nennen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: . Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 1914 in allen Teilen bestätigt. 86. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 4. Juli 1914 i. S. Amrein und Genossen, Kläger, gegen die Sektion Zürich des Zentralverbandss der Maler und Gipser in der Schweiz, Beklagte. Art. 67 Abs. 2 OG: Frage der Gültigkeit eines Berufungs- antrages der auf Aufhebung des die Aktivlegitimation der Berufungsldäger verneinenden kantonalen Urteiles nnd auf Rückweisung des Prozesses zu materieller Beurteilung an die erste Instanz lautet. -Tarifvertrag zwischen einem Berufsverband von Arbeitgebern und einem solchen von Arbeitnehmern. Unterschied zwischen sog. Berufs-und sog. Arbeitsnormen. Die letztern sind für den Tarifvertrag im Sinne der Literatur und für den Gesamtarbeitsvertrag der Art. 322/323 OR wesentlich. Frage, ob den Angehörigen des Arbeitgeberverbandes die Akt i v leg i ti m a ti 0 n zu- stehe, gegen den Arbeiterverband wegen Verletzung be- stimmter Vertragsvorschriften auf Schadenersatz zu klagen. Prüfung der Frage auf Grund der rechtlichen Natur des Tarifvertrages und unter dem Gesichtspunkte einer Vertre- tung beim Vertragsabschlusse und eines Vertrages zu Gun- sten Dritter. A. -Am 15. März 1909 ist zwischen dem (l Maler- meisterverein Zürich und Umgebung I) und der heutigen Beklagten, der Sektion Zürich des Zentralverbandes der Maler und Gipser der Schweiz eine lKollektivver-