Art. 41 ff., Art. 44 Abs. 1 and 2, Art. 46 Abs. 2 OR; damage caused by assault and reduction of compensation. The allocation of a tort-based civil claim between criminal and civil judge is a matter of cantonal procedure and not reviewable by the Federal Court. In assessing permanent bodily injury, the judge may proceed by an abstract impairment percentage where justified by the nature of the injury and the concrete occupational consequences; the capital settlement advantage may be considered. A reduction under Art. 44 Abs. 1 OR requires a causal contribution of the injured party; mere emotional agitation does not exclude attribution. A hardship reduction under Art. 44 Abs. 2 OR presupposes proven distress. A reservation for future claims under Art. 46 Abs. 2 OR is excluded where the court already incorporates the foreseeable risk of later deterioration into the present award.
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.91 den Studenten etwas allzunahe gekommen sein, so I) dass sie sein Benehmen als eine Belästigung empfanden. ) Es kam zu einem kurzen Wortwechsel, wobei der An- geklagte den Geschäd:gten Affe nannte. Der Geschä- digte wurde dadurch etwas aufgebrach t, wurde aber ) von seinen Kollegen zurückgenommen und beruhigt. Immerhin hat der erwähnte beleidigende Ausdruck bei der ganzen Tafelrunde der Männerchörler eine gewisse Spannung erzeugt, welche dann kurz darauf zur Aus- I) lösung kommen s:)Ilte. Der Student M. wollle nun, , wohl veranlasst durch Vorstellungen des Wirtes B. und der Ida F., das Lokal verlassen und musste zu diesem Zwecke ganz nahe am Tische der Männerchörler vorbei. In diesem Momente müssen von jener Seite beleidi- gende Ausdrücke gefallen sein, M. kehrte sich an der , Türe wiedc'r um und einer der anderen rief use I). ,) M. wurde nun von dem Männerchörler Konrad P. ge- packt, in der Absicht, ihn hinauszubefördern; dieser wehrte sich dag2gen, einige andere Männerchörler mischten sielt ein und es entstand an der Türe eine I) Keilerei. Sowohl der Angeklagte als der Geschädigte I') beteiligten sich ZUllächst nicht an derselben. In diesem Momente rief aber d, r Geschädigte, auf den Angeklag- I) ten zeigend. den sollen sie hinausbefördern, das sei der, welcher ihm Affe gesagt habe. Gleichzeitig ging der Angeklagte auf die Streitenden los, der Gesehä- I) digte folgtehm und packte ihn von hinten am Arme und wollte hn zurückhalten. Nun kehrte sich der An- I) geklagte um und schlug ihn mit der Faust ins Gesicht und zwar wiederholt, auch noch als der Geschädigte ) info'ge dieses Angriffs zu Boden gekommen war. Nun kehrten sich einige der Männerchörler gegen den An- I) geklagten, rissen ihn I!lit Gewalt vom Geschädigten weg und beförderlen auch ihn zur Türe hillaus. Dabei scheint auch er einige Schläge bekommen zu haben. Durch Entscheid vom 3. März 1914 hat die Vorin- stanz den Angeklagten zu drei Monaten Gefängnis verur
teilt und ihn verpf ichtet, dem Geschädigten als Zivil- kläger ausser einem anerkannten Betrage von 448 Fr. a Cts. für Heilungskosten, vorübergehende Arbeits- unfähigkeit u. s. w. als Entschädigung für bleibenden Nachteil 12,000 Fr. zu bezahlen unter dem Vorbehalt einer Abänderung dieser UrteiJsbestimmung während der nächsten zwei Jahren im Si/me von Art. 46
OR. Gegen diese Regelung des Zivil punktes richtet sich die nunmehrige BerufulJg des Verurteilten. 2. - Nicht entsprechen lässt sich vorab dem Beru- fungsbegehren, es sei die ncch streitige Zivilforderung dem zustäl:digen kantonalen Zivilrichler zur Beurteilung zu überweisen. Ob ein aus einer strafbaren Handlung entstandener Zivilanspruch vom SLrafrithLer oder ausser- halb des Strafverfahrens vom Zivi1richter zu beurteilen sei, ist eille der bundesgerichtIichen Zuständigkeit ent- zogene FI age kantor alen Prozessrechtes. Für das Bun- desgericht önntc höchstens eine Rückweisung des Falles an die Vorinsla!:z se:bst im Sinne von Art. 82
OG in Betracht kommen. Zu einer solchen liegt indessen naeh der Aklen age in keiner Hinsicht ein Anlass vor, 3. -Streitig ist allein noch die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des dem Kli:iger entslalldenen bleibeLden l' achteiIs und auch diese Verpflichtung an- erkennt der Beklagte im Grundoalze. Im Quantitativ besLrei'et er sie I;och, weil die Vorinstanz einerseits den Schaden zu hoch bemensen und anderseil s l1imicht- li, h der Ersatzpflicht vorh31;dene Reduktionsgründe UI berücksichtigt gelassen haDe. Die vorinsta!lzlich zu- gesprOChel!e Entschädigung sei daher auf 5COO Fr. herab- zusetzen. Ferrner sei der Nachkbgevorbehalt zu snreichen. 4. -Bei der Schadensbemessung geht die Vor- instupz ak:engemäss von einem J2hresverdienst des Krügers von 3(00 Fr. aus. Den durch die Verle!zung verul saeh I en Er e. bsausfall bestimmt sie entspre( hend dem J.ierüber ci gehol!e:l Expertenguta'h'en auf 33
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% der vol:ell Erwerbsfähigkeit, welcher Ansalz der in der
Praxis bei Verlust eines Auges übliche sei, (wofür auf KAUFMANN, Handbuch der UnfaUvellelzung, 2. Auflage S. 239 und OSER, Kommentar zum OR, S. 199, unter P verwiesen wird). Hiegegen wendet der Beklagte ein: Eine solche abstrakte Bemessung der Erwerbseinbusse sei unzulässig; vielmehr seien die be sondern Verhältnisse jedes Falles zu berücksichtigeu; der Beklagte könne nun aber nach wie vor seinen Beruf als Forstangestellter und Hauswart in gleicher Weise ausüben. -Es mag dahinge- stellt bleiben, inwiefern diese Einwendung grundsätzlich berechtigt sei und ob es also, namentlich in Hinsieht auf den nunmehrigen 'Vorllaut des Art. 46 OR, angezeigt würe, von der bisherigen Rechtsprechung, die einer StJ- ehen abstrakten Berechnungsweise zuneigt, im Sinne dner bessern Berücksichtigung der jeweiligen besondern Um- stände ahzugehen. Im gegebenen Fall Hisst sieh nämlich nicht sagen, die Vorinstanz hütle nach der konkreten Sachlage unler dem l' ormalansaiz von 33
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% hillab- gehen soHen. Einmal stellL das gerich I sürzt1iche Gu lnlChLeJl als Folge des Verlustes des einen Auges eine Reihe von l' achteilen fest -Einbusse an zentraler Sehschürie, Ver- lust der Fiihigkdt kÖlperlichen SeheJ1s ..... -die ins- gesamt für die Berufsausiibung des Klügers eine wesenl- liche Erschwerung bedeuten, auch wenn ein intaki es Sehvermögen für seine Berufsarl kein unumgärgliches Erfonkrnis bilden sollte. Sodann muss man vor allem mit der Vorinstauz Ul:d dem Expertel'gutaehlen die nUll für den Klüger vorhandene grössere Gefahr berüek- sichtigen, an Sehkraft noch mehr einzubüssen oder ganz zu erblinden, falls auch noch das verbleibende Al'ge durch Verletzung oder Krankheit Schaden erleiden soHLe. Anderseits kann dann freilich der Rkhter, y;enn er die- sem Gefahrsmoment jetz! schon hei der Festsetzung der Ersatzsuffime volle Rechnung trägt, nicht da eben noch, wie die Voriustanz meint, einen Nachkbgevor- behalt im jnllc von Art. ,16 Abs. 2 OR in das erteil aufnehmen. Ein solcher wäre angezeigt, wenn bereils
bestimmte Gründe für eine wirkliche spätere Schädigung des noch vorhandenen Auges vorlägen, wogegen dann anderseils dieser mögliche weilere Nachteil bei der nun- mehrigen Schadensfestsetzung ausser Betracht bleiben müsste. An Gründen genannter Art fehlt es aber. Im Gegenteil verneint der Experte, dass das rechte Auge zur Zeit irgend wie erkrankt sei. Auch birgt die Berufs- tätigkeit des Beklagten nicht etwa besondere Gefahren einer Verletzung oder Erkrankung seines Auges in sich. Den Schadensbe' rag bestimmt hienach die Vorinstanz zutreffend auf 14,029 Fr. Gegen die Herabsetzung auf 12,OCO Fr. wegen des Vorteils der Kapitalabfindung ist mit Recht nichts mehr eingewendet worden. 5. -Im Sinne eber Minderung seiner Ersatzpflicht hat der Beklagle zunächst geltend gemacht, sein Ver- schulden sei deshalb milder zu beurteilen, weil er die Verletzung nicht beabsichtigt habe. Das mag strafrecht- lich von Bedeutung sein, für die zivil rechtliche Ersatz- pflicht aber genügL es, dass der Beklagte sich hat be- wusst sein müssen, die dem Kläger zuge füg , e brutale Misshandlung schliesse die Gefahr einer solchen Ver- letzung in sich. Aus gleichem Grunde ist die Auffassung des Beklagten zurückzuweisen, ein d:e Ersalzpflicht herabse zendes Zufalls:noment liege darin, dass er an der Hand einen Ring getragen und dieser die Verletzung bewirkl habe. Dagegen macht der Beklagte gegenüber dem angefoch- tenen Entseheid mH Recht gel:e ,d, nach der Sachlage habe der Kläger selbst für einen Teil des eingelretenen Schadens aufzukommen. Ei :e s.;lche VeranLworJichkeit des Klägers ergibt sich in der Tat daraus, dass er, als der Student M. das Lokal verlassen wollte und es dabei zwischen ihm und den Männe (hörlern I zu Tätlich- keiten kam, sich mit Wort und TaL in den Snreit ischte. indem er sich äusserte. der Bt'kbgte sei es, der ihn Affe.) gesch)l, en habe und dieser solle daher hin- ausbefördert we(deil, und indem er den Kläger am Arm ObIigationenrecht. N° 83. 495 packte und' festhielt. Wenn er sich derart von neuem mit dem Kläger einliess und sich körperlich mit ihm in Berührung brachte, so hat er dadurch, nachdem der frühere Vorfall am Büffet ohne weitere Folge geblie:" ben war, eine für den Eintritt der Verletzung notwen- dige Bedingung geschaffen. Freilich ist sein Vorgehen aus der Aufregung erklärlich, die wegen der vorherigen ungebührlichen Behandlung durch den Beklagten in ihm nachwirken mochte. Allein sein Verhalten lässt immerhin in etwelchem Grade die ihm zuzumutende Selbstbeherrschung vermissen und es ist darin ein Umstand im Sinne des Art. 44 OR zu erblicken, für den er einstehen muss und der auf die Entstehung des Schadens eingewirkt hat. Auch die Vorinstanz hat sich dieser Erwägung insofern nichl verschlossen, als sie dadurch zur Abweisung des erhobenen Genugtuungsan- spruches geführt wurde. Folgerichtig muss aber jener 'Umstand auch für den Ersatz des Vermögensschadens Bedeutung besitzen. Quantitativ kann er freilich nur gering ins Gewicht fallen, da das Verschulden des Be- klagten weit überwiegt. ::vIit . einer Herabsetzung der Frsatzpflicht um 1/
, also auf 10,000 Fr. dürfte nach der Sachlage tief genug gegangen sein. Abzuweisen ist endlich das Begehren des Beklagten, die Entschädigung auch auf Grund von Art. 44
OR herabzusetzen. Dass der Kläger durch die Verurteilung zur Bezahlung des genannten Betrages in eine Notlage im Sinne dieser Bestimmung geriete, wird durch die Akten in keiner Weise ausgewiesen. Mag er auch noch kein persönliches Vermögen besitzen, so ist doch seine Erwerbsfähigkeit, die nach Beendigung seiner Studien aktuell werden wird, als Vermögensfaktor zu berück- sichtigen und es kann ihm so die Uebernahme einer Schuld von 10,000 Fr. wohl zugemutet werden. Dazu kommt, dass er Erbanwartschaft hat als Sohn von in guten Vermögensverhältnissen lebenden Eltern. Von der richterlichen Fakultät des Art. 44
OR Gebrauch zu AS 40 II -1IH5
496 Obligationenrecht. N° 84. machen, vermöchte sich zudem auch in Hinsicht auf das Verschulden des Klägers kaum zu rechtfertigen. 6. - Die Genugtuungsforderung liegt nicht mehr im Streite ..... Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird teilweise begründet erklärt und das angefochtene Urteil des zürcherischen Obergerichts dahin abgeändert, dass die vorinstanzliche zugesprochene Ersatzforderung von 12,000 Fr. auf 10,000 Fr. herab- gesetzt und der in den Vorentscheid aufgenommene Nachklagevorbehalt gestrichen wird. 84. Orteil der I. Zivila.bteilung vom 3. Juli 1914 i. S. Frohofer, Kläger, gegen Weil, Beklagten. Grundstückkauf. Versteigerung, Sinn und Zweck von Art. 232 neu OR. A. -Mit Urteil vom 14. Februar 1914 hat die I. Ap- pellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die Streitfragen: a) Hauptklage: Hat der Beklagte anzuerkennen bez '. ist gericht- ;) lich festzustellen und zu erkennen, es sei das vom , Kläger anlässlich der freiwilligen, von der Gantbeam- ,) tung Pfäffikon geleiteten Gant über die Liegenschaf- ten des Beklagten, als Rechtsnachfolger des Ferdinand ,) Bietenholz a. Gerbers in Bussenhausen-Pfäffikon, vom 5. Mai 1913 gemachte Angebot von 8000 Fr., bei wel- ,) chern Angebot der Kläger seitens des Beklagten bezw. , der Gantbeamtung Pfäffikon behaftet worden ist, un- ,) gültig bezw. rechtlich unwirksam und der Kläger
daher von der erwähnten Behaftung gerichtlich ent- bunden? b) Widerklage: Ist zu erkennen, es sei der vom Beklagten resp. von der Gantbeamtung in Pfäffikon am 14. Mai 1913 I) erfolgte Zuschlag an den Kläger zu Recht bestehend und es sei der Kläger verpflichtet, den Kauf zu halten?) erkannt: (! Die Hauptklage wird abgewiesen. Der vom Beklag- ten resp. von der Gantbeamtung in Pfäffikon am 14. Mai 1913 erfolgte Zuschlag an den Kläger besteht zu Recht und der Kläger ist verpflichtet, den Kauf zu halten. B. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Beru- fung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Aufhebung, Gutheissung der Haupt-und Abweisung der Widerklage bezw. Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts Zürich. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: