Schuldübernahme; Auslegung des Umfangs der übernommenen Verpflichtung nach Wortlaut, Entstehung, Zweck und Erfüllungsverhalten; die schriftliche Erklärung ist, sofern unklar, nach den Umständen des Vertragsschlusses und der späteren Abwicklung auszulegen. Antizipierte Beweiswürdigung des kantonalen Richters ist bundesrechtlich verbindlich, soweit sie nicht gegen Bundesrecht verstösst. Bestehen nach der Auslegung Zweifel, ist auf den Sinn der Erklärung im konkreten Zusammenhang abzustellen; ein weitergehender Verpflichtungswille darf nicht ohne hinreichende Anhaltspunkte angenommen werden.,
Obligatlonenreeht. N0 70. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes (I. Zivilkammer) des Kantons Bern vom 17. März 1914 im Dispositiv bestätigt. 70. Urteil der I. Zivilabteilung vom a7. Juni 1914 i. S. Fritz, Klägerin, gegen Emoh, Beklagte. S chnl d übernah me. Bestimmung des Umfanges der Ver- pflichtung. Kantonale Beweiswürdigung. Rücksichtnahme auf Entstehung und Zweck der Schuldübernahme und auf die Art der Abwicklung. A. -Mit Urteil vom 7. April 1914 hat das Kantons- gericht des Kantons St. Gallen über das Klagebe- gehren : Ist nicht gerichtlich zu erkennen, es habe die Be- klagte der Klägerin den Betrag von 7382 Fr., eventuell die nach richterlichem Ermessen festgesetzte Summe, sowie 5 % Zins seit 1. Januar 1913 anzuerkennen und ) zu bezahlen, unter Kostenfolge ? l) erkannt: Die Klage ist abgewiesen.' . B. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig dIe Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Aufhebung und auf Schutz der Klage. C. -In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin diesen Antrag erneuert, eventuell hat er Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum Zweck d.er Aufhellung der Vorgeschichte der von der Beklagten emgegangenen Verpflichtung ( angeregt . Der Vertreter er Beklagten hat Abweisung der Berufung und Bestä- tIgung des angefochtenen Urteils beantragt. I Obligationenreeht. N° 70. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
ie Beklagte antwortete darauf, sie sei der Klägerin mchts mehr schuldig. Am 3. Juni 1913 erhob dann die Klägerin die vorliegende Klage, die von beiden kanto- nalen Instanzen abgewiesen wurde. .2. -Die Knage wird aus der Verpflichtung herge- leItet, elnhe ?Ie Beklagte am 11. März 1910 gegenüber der Klagerm emgegangen hat. Die kantonalen Instanzen ha?e mit Recht in der Erklärung der Beklagten eine prnnare und kumulative Schuldübernahme und nicht eine Bürgschaft erblickt. Dafür spricht schon der Wort- laut der Erklärung, im Gegensatz gerade zu der Ver- pflichtung des Vaters Trudel: es fehlt das Wort Bürg- schaft, es wird direkt Zahlung versprochen, und so ist es auch tatsächlich' gehalten worden. Daher entfällt die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob angesichts des rev. Art. 493 OR Bürgschaften, die unter der Herr- schaft des alten Rechtes eingegangen wurden und auf keinen bestimmten Betrag lauten, nach Inkrafttreten des ZGB rechtsgültig seien. . 3. -Streitig ist einzig der Umfang der von d / Be- klagten übernommenen Haftung. Die Vorinstanz hält dafür, die Haftung der Beklagten sei auf den Betrag dnr Unterschla.gungen Trudels beschränkt und hat, da dl.e Beklagte dies Betrag bezahlt hat, die Klage abge- lesen. Ih.re Ausfuhru.ngen lassen nach dieser Richtung nnrgends emen RechtsIrrtum erkennen, sie beruhen auch mrgends auf einnr nrnchtigen rechtlichen Würdigung der Tatsachen. RIChtIg 1st zunächst, dass der Wortlaut des Verpflichtungsscheines über den Umfang der Haf- t. ng de Beklanen keinen klaren Aufschluss gibt; er lasst kemen bestImmten Schluss auf die von der Klä- gerin postulierte weitere Auslegung zu, wonach die Be- klagte für alle der Klägerin durch Trudel verursachten Genhäntsv:rluste aufkommen wolle, insbesondere für die unembnngbchen Guthaben. Hnune hat der Vertreter der Klägerin betont, die schnftlIche Erklärung vom 11. März 1910 sei nur die
Bekräftigung eines früheren mündlichen Versprechens der Beklagten gewesen, das ganz allgemein gelautet habe; er hat die Bemerkung der Vorinstanz, für diese angeblichen mündlichen Zusicherungen seien genügende Beweise nicht angetragen worden, als aktenwidrig gerügt und eventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Aufhellung der Vorgeschichte der schriftlichen Ver- pflichtung angeregt, ohne einen eigentlichen Rückwei- sungsantrag zu stellen. Was zunächst die angebliche Aktenwidrigkeit betrifft, so hat einmal die Klägerin unterlassen, das Aktenstück genau zu bezeichnen, dem die Feststellung der Vorinstanz widersprechen soll. In Betracht kommt nur der in der Replik enthaltene und in der Appellationserklärung wieder aufgenommene Ei- desantrag ( Eid der Klägerin und deren Tochter P. Fritz für aHe diese Behauptungen ). Dass die Vorinstanz dieses Beweisanerbieten übersehen hat, ist schon deshalb aus- geschlossen, weil sie es bei der Wiedergabe der Parteivor- bringen ausdrücklich erwähnt, vergl. Zift. 4 des Urteils. Die Bemerkung der Vorinstanz, für die behaupteten mündlichen Zusicherungen der Beklagten seien genü- gende Beweise nicht angetragen worden, will nicht be- sagen, der angebotene Beweis sei nicht erheblich, son- dern er könne aus prozessualen Gründen nicht abge- nommen werden; die Vorinstanz meint offenbar, gegen eine Urkunde sei ein Beweis über mündliche Abma- chungen nicht zu erbringen. Es handelt sich um eine anticipando-Beweiswürdigung, die gegen keine bun- desgesetzlichen Bestimmungen verstösst und daher für das Bundesgericht verbindlich ist. Deshalb wäre auch eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur nachträglichen Abnahme jenes Beweises unzulässig. Die Korrespondenz ist nicht schlüssig, wenn auch zuzugeben ist, dass einzelne Briefe der Beklagten mit der beruhigenden Versicherung, die Klägerin werde nichts verlieren, eher zu Gunsten der Auffassung der Klägerill sprechen. Allein auch aus diesen Briefen lässt sich etwas
Bestimmtes über den Umfang der Verpflichtung der Beklagten nicht herleiten. Ob die Vorinstanz deren Brief vom 27. Dezember 1909 gewürdigt habe oder nich'4 kann somit dahingestellt bleiben. Was endlich das Schrei- ben des Vaters Trudel an die Klägerin vom 10. Juni 1912 betrifft, wonach die Beklagte sich auch zur De- ckung der Fakturenverluste verpflichtet, habe. so begrün- det die Vorinstanz dessen Nichtberücksichtigung damit, dass Vater Trudel als Bürge am Ausgang des Prozesses beteiligt sei, daher als Zeuge nicht gehört werden könnte und seine schriftliche Äusserung ebenfalls keine Beweis- kraft besitze. Es liegt auch hierin eine für das Bundes- gericht verbindliche kantonale Beweiswürdigung. übri- gens ginge es nach materiellen bundesrechtlichen Grund- sätzen nicht an, aus diesen Worten eines Dritten den Umfang der Verpflichtung der Beklagten zu bestimmen. 4. -Entscheidend im Sinne der Klageabweisung fallen ins Gewicht: einerseits die Umstände, unter denen die Schuldübernahme erfolgte; der Beweggrund, der die Beklagte zur Eingehung der Verpflichtung bestimmte; ihr Zweck; anderseits das spätere Verhalten der Par- teien; die Art der Abwicklung. Zut.reffend führt die Vorinstanz aus, die Beklagte habe der Klägerin die Er- klärung ausgestellt, um die drohende Strafverfolgung von ihrem Verlobten abzuwenden; hierin erschöpfte sich das Interesse der Beklagten, da ja Trudel von der Klägerin bereits entlassen war. Es konnt( sich für die Beklagte nur darum handeln. der Kläge in die von Trudel unterschlagenen Beträge zu ersetzen. In einer weiter- gehenden Verpflichtung und vollends in der von der Klä- gerin behaupteten, welche über die eigene Haftung T ru- dels hinausginge. läge bei der bescheidenen Stellung der Beklagten etwas ganz Aussergewöhnliches und Unver- nünftiges, wofür denn auch ihre Briefe sprechen. Die Beklagte hat genau die unterschlagenen Beträge abbe- zahlt. Die Klägerin hat die letzte Zahlung von 74 Fr. stillschweigend entgegengenommen. ohne irgendwie Ver-
wahrung einzulegen; sie hat beinahe 9 Monate gewartet, bis sie weitere Ansprüche gegenüber der Beklagten erhob, und abermals beinahe ein Jahr, bis sie die vorliegende Klage anstrengte. Darauf. wer der Beklagten die Höhe der unterschlagenen Summen bekannt gab -ob es die Klägerin war, wie die Vorinstanz ausführt. oder Vater Trudel, wie heute der Vertreter der Klägerin behauptet hat -braucht nicht abgestellt zu werden. Endlich wäre nach anerkannter Auslegungsregel im Zweifel gegen die Klägerin als Berechtigte und intellektuelle Ausstellerin des Verpßichtungsscheines zu entscheiden. Allen diesen Umständen gegenüber kann sich die Klägerin nicht ein- fach auf den Wortlaut der Urkunde berufen, der eben der Auslegung bedarf. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan- tonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. April 1914 bestätigt. 71. Amt da 18. IIa Seotion civile du 7 juillet 1914 dans la canse G. Gattino Cia, dem.andeurs, contre Kasse da 1a fa.i11ite d' Albert Gattino, defenderesse. ehe I u e. Legislation applicable a sa validite et a ses effets (CO art. 836 et 823). -Consequenees our le tirnur de la non-presentation du cMquedans le deIru prevu a I art. 834.
Exceptions personnelIes en matiere de change: notion du contrat de c 0 m p tee 0 u r a n t . Les demandeurs ont conclu a etre admis a l'etat de collocation de la faillite de Albert Gattino pour deux creances de 5040 fr. 50 et de 6551 fr. pour lesquelles lem intervention a ete ecartee par l'administration de la faillite.