BGE 40 II 400
BGE 40 II 400Bge07.07.1914Originalquelle öffnen →
400 Obligatlonenreeht. N0 70. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes (I. Zivilkammer) des Kantons Bern vom 17. März 1914 im Dispositiv bestätigt. 70. Urteil der I. Zivilabteilung vom a7. Juni 1914 i. S. Fritz, Klägerin, gegen Emoh, Beklagte. S chl d übernah me. Bestimmung des Umfanges der Ver- pflichtung. Kantonale Beweiswürdigung. Rücksichtnahme auf Entstehung und Zweck der Schuldübernahme und auf die Art der Abwicklung. A. -Mit Urteil vom 7. April 1914 hat das Kantons- gericht des Kantons St. Gallen über das Klagebe- gehren : « Ist nicht gerichtlich zu erkennen, es habe die Be- » klagte der Klägerin den Betrag von 7382 Fr., eventuell »die nach richterlichem Ermessen festgesetzte Summe, »sowie 5 % Zins seit 1. Januar 1913 anzuerkennen und +) zu bezahlen, unter Kostenfolge ? l) erkannt: Die Klage ist abgewiesen.' . B. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig dIe Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Aufhebung und auf Schutz der Klage. C. -In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin diesen Antrag erneuert, eventuell hat er Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum Zweck d.er Aufhellung der Vorgeschichte der von der Beklagten emgegangenen Verpflichtung {( angeregt ». Der Vertreter er Beklagten hat Abweisung der Berufung und Bestä- tIgung des angefochtenen Urteils beantragt. I Obligationenreeht. N° 70. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 401
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Obligationenrecht. N° 70.
ie Beklagte antwortete darauf, sie sei der Klägerin
mchts mehr schuldig.
Am 3. Juni 1913 erhob dann die
Klägerin die vorliegende Klage, die von beiden kanto-
nalen Instanzen abgewiesen wurde.
.2. -Die Kage wird aus der Verpflichtung herge-
leItet,
elhe ?Ie Beklagte am 11. März 1910 gegenüber
der Klagerm emgegangen hat. Die kantonalen Instanzen
ha?e mit Recht in der Erklärung der Beklagten eine
prnnare und kumulative Schuldübernahme
und nicht
eine Bürgschaft erblickt.
Dafür spricht schon der Wort-
laut der Erklärung, im Gegensatz gerade zu der Ver-
pflichtung des Vaters Trudel: es fehlt das Wort Bürg-
schaft, es wird direkt Zahlung versprochen,
und so ist
es auch tatsächlich' gehalten worden. Daher entfällt die
von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob angesichts
des rev. Art.
493 OR Bürgschaften, die unter der Herr-
schaft des alten Rechtes eingegangen wurden
und auf
keinen bestimmten
Betrag lauten, nach Inkrafttreten
des ZGB rechtsgültig seien.
. _
3. -Streitig ist einzig der Umfang der von d/ Be-
klagten übernommenen Haftung. Die Vorinstanz
hält
dafür, die Haftung der Beklagten sei auf den Betrag
dr Unterschla.gungen Trudels beschränkt und hat, da
dl.e Beklagte dies Betrag bezahlt hat, die Klage abge-
r lesen. Ih.re Ausfuhru.ngen lassen nach dieser Richtung
nrgends emen RechtsIrrtum erkennen, sie beruhen auch
mrgends auf
einnrchtigen rechtlichen Würdigung
der Tatsachen. RIChtIg 1st zunächst, dass der Wortlaut
des Verpflichtungsscheines über den Umfang der Haf-
t.ng de Beklaen keinen klaren Aufschluss gibt; er
lasst kemen
bestImmten Schluss auf die von der Klä-
gerin postulierte weitere Auslegung zu, wonach die Be-
klagte für alle
der Klägerin durch Trudel verursachten
Gehätsv:rluste aufkommen wolle, insbesondere für die
unembnngbchen Guthaben.
Hu~e hat der Vertreter der Klägerin betont, die
schnftlIche Erklärung vom 11. März 1910 sei nur die
Obligationenrecht. N0 70.
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Bekräftigung eines früheren mündlichen Versprechens
der Beklagten gewesen, das ganz allgemein gelautet
habe; er hat die Bemerkung der Vorinstanz, für diese
angeblichen mündlichen Zusicherungen seien genügende
Beweise nicht angetragen worden, als aktenwidrig gerügt
und eventuell Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz
zur Aufhellung der Vorgeschichte der schriftlichen Ver-
pflichtung angeregt, ohne einen eigentlichen Rückwei-
sungsantrag zu stellen. Was zunächst die angebliche
Aktenwidrigkeit betrifft,
so hat einmal die Klägerin
unterlassen, das Aktenstück genau zu bezeichnen, dem
die Feststellung der
Vorinstanz widersprechen soll. In
Betracht kommt nur der in der Replik enthaltene und
in der Appellationserklärung wieder aufgenommene Ei-
desantrag
«( Eid der Klägerin und deren Tochter P. Fritz
für
aHe diese Behauptungen »). Dass die Vorinstanz dieses
Beweisanerbieten übersehen hat,
ist schon deshalb aus-
geschlossen, weil sie es bei der Wiedergabe der Parteivor-
bringen ausdrücklich erwähnt, vergl.
Zift. 4 des Urteils.
Die Bemerkung der Vorinstanz, für die behaupteten
mündlichen Zusicherungen der Beklagten seien
genü-
gende Beweise nicht angetragen worden, will nicht be-
sagen, der angebotene Beweis sei nicht erheblich,
son-
dern er könne aus prozessualen Gründen nicht abge-
nommen
werden; die Vorinstanz meint offenbar, gegen
eine
Urkunde sei ein Beweis über mündliche Abma-
chungen nicht zu erbringen. Es handelt sich um eine
anticipando-Beweiswürdigung, die gegen keine
bun-
desgesetzlichen Bestimmungen verstösst und daher für
das Bundesgericht verbindlich ist. Deshalb wäre auch
eine Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur
nachträglichen Abnahme jenes Beweises unzulässig.
Die Korrespondenz
ist nicht schlüssig, wenn auch
zuzugeben ist, dass einzelne Briefe der Beklagten
mit
der beruhigenden Versicherung, die Klägerin werde nichts
verlieren,
eher zu Gunsten der Auffassung der Klägerill
sprechen. Allein auch aus diesen Briefen lässt sich etwas
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Bestimmtes über den Umfang der Verpflichtung der
Beklagten nicht herleiten. Ob die Vorinstanz deren
Brief vom
27. Dezember 1909 gewürdigt habe oder nich'4
kann somit dahingestellt bleiben. Was endlich das Schrei-
ben des Vaters Trudel an die Klägerin vom 10. Juni
1912 betrifft, wonach die Beklagte sich auch zur De-
ckung der Fakturenverluste verpflichtet, habe. so begrün-
det die Vorinstanz dessen Nichtberücksichtigung damit,
dass Vater Trudel als Bürge am Ausgang des Prozesses
beteiligt sei, daher als Zeuge nicht gehört werden könnte
und seine schriftliche Äusserung ebenfalls keine Beweis-
kraft besitze. Es liegt auch hierin eine für das Bundes-
gericht verbindliche kantonale Beweiswürdigung.
übri-
gens ginge es nach materiellen bundesrechtlichen Grund-
sätzen nicht an, aus diesen Worten eines
Dritten den
Umfang der Verpflichtung der Beklagten zu bestimmen.
4. -Entscheidend im Sinne der Klageabweisung
fallen ins Gewicht: einerseits die Umstände, unter denen
die Schuldübernahme erfolgte; der Beweggrund, der die
Beklagte zur Eingehung der Verpflichtung
bestimmte;
ihr Zweck; anderseits das spätere Verhalten der Par-
teien; die Art der Abwicklung. Zut.reffend führt die
Vorinstanz aus, die Beklagte habe der Klägerin die Er-
klärung ausgestellt, um die drohende Strafverfolgung
von ihrem Verlobten
abzuwenden; hierin erschöpfte
sich das Interesse der Beklagten, da
ja Trudel von der
Klägerin bereits entlassen
war. Es konnt(· sich für die
Beklagte
nur darum handeln. der Kläge\in die von Trudel
unterschlagenen Beträge zu ersetzen.
In einer weiter-
gehenden Verpflichtung und vollends in der von der Klä-
gerin behaupteten, welche über die eigene
Haftung T ru-
dels hinausginge. läge bei der bescheidenen Stellung der
Beklagten etwas ganz Aussergewöhnliches
und Unver-
nünftiges, wofür denn auch ihre Briefe sprechen. Die
Beklagte
hat genau die unterschlagenen Beträge abbe-
zahlt. Die Klägerin
hat die letzte Zahlung von 74 Fr.
stillschweigend entgegengenommen. ohne irgendwie Ver-
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wahrung einzulegen; sie hat beinahe 9 Monate gewartet,
bis sie weitere Ansprüche gegenüber
der Beklagten erhob,
und abermals beinahe ein
Jahr, bis sie die vorliegende
Klage anstrengte. Darauf. wer der Beklagten die Höhe
der unterschlagenen Summen
bekannt gab -ob es die
Klägerin war, wie die Vorinstanz ausführt. oder
Vater
Trudel, wie heute der Vertreter der Klägerin behauptet
hat -braucht nicht abgestellt zu werden. Endlich wäre
nach anerkannter Auslegungsregel im Zweifel gegen die
Klägerin
als Berechtigte und intellektuelle Ausstellerin
des Verpßichtungsscheines zu entscheiden. Allen diesen
Umständen gegenüber kann sich die Klägerin nicht ein-
fach auf den
Wortlaut der Urkunde berufen, der eben
der Auslegung bedarf.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan-
tonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. April 1914
bestätigt.
71. Amt da 18. IIa Seotion civile du 7 juillet 1914
dans la canse G. Gattino & Cia, dem.andeurs,
contre
Kasse da 1a fa.i11ite d' Albert Gattino, defenderesse.
ehe €I u e. Legislation applicable a sa validite et a ses effets
(CO
art. 836 et 823). -Consequenees our le tirur de la
non-presentation du cMquedans le deIru prevu a I art. 834.
_
Exceptions personnelIes en matiere de change: notion du
contrat de c 0 m p tee 0 u r a n t .
Les demandeurs ont conclu a etre admis a l'etat de
collocation de
la faillite de Albert Gattino pour deux
creances de
5040 fr. 50 et de 6551 fr. pour lesquelles
lem intervention a ete ecartee par l'administration de la
faillite.
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