Art. 31 Abs. 3 OR; absichtliche Täuschung und Schadenersatz trotz Genehmigung; ein nach Kenntnis der Täuschung erfüllender Vertragspartner kann den aus der Erfüllung selbst entstandenen Schaden grundsätzlich nicht vom Täuschenden ersetzt verlangen, da der Schaden nicht mehr aus dem Vertragsschluss, sondern aus der eigenverantwortlichen Erfüllung herrührt. Ausnahmsweise kommt Ersatz in Betracht, wenn die Nichtgenehmigung bzw. der Rücktritt einen grösseren Nachteil bewirkt hätte; diese Voraussetzung ist vom Kläger darzutun. Die kantonale Instanz darf Beweis nicht abnehmen, wenn sie willkürfrei antizipierend annehmen darf, der beantragte Beweis könne am Ergebnis nichts Entscheidendes ändern (consid. 3 f.).
.Obligationenrecht. N° 9. 9. t1rteil der I. Zivilabtellung vom 94. Januar 1914 i. S. Ehrsam 84 Cie, Beklagte und WiderkJägerin, gegen Bothsohilcl, KJägerin und Widerbeklagte. Ab si eh tliche Tä usch ung. S cha denersatz trotz Genehmigung (Art. 31 Abs. 3 OR). Wer in Kennt- nis der Täuschung erfüllt, kann nicht den Schaden aus der Erfüllung ersetzt verlangen, es wäre denn, dass in der Nichtgenehmigung, im Rücktritt vom Vertrage, ein noch grösserer Schaden läge (Erw.3). B erufu n g, Art. 81 0 G. Anticipando-Beweiswürdigung durch die kantonale Instanz (Erw. 4). ' A. -Mit Urteil vom 1. Oktober 1913 hat die I. Ap- pellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die Streitfragen: a) Hauptklage' Ist die Beklagte verpflichtet, an die Klägerin 760 Fr. nebst Zins zu 5 0/0 seit 19. Juli 1912 zu bezahlen? I b) Widerklage Ist die Widerbeklagte verpflichtet, an die Widerklä- gerin 3741 Fr. 90 Cts. nebst 5 % Zins seit 29. Oktober 1912 zu bezahlen? beschlossen: Von der Reduktion der klägerischen Forderung um 118 Fr. 25 Cts. wird Vormerk genommen ; und erkannt:
4i! ObJigationenreebt. N° 9.
wertung im Gange war und dass laut Lastenverzeichnis
die Vorstände einschliesslich der ausstehenden
Zinsen
über 160,000 Fr. betrugen, entgegen angeblichen Zusi-
cherungen des Vertreters der Witwe Rothschild beim
Vertragsabschluss. Dieser
beruht nach der Auffassung
von Ehrsam Cie auf Betrug seitens der Verkäuferin.
Ehrsam Cie machten die Witwe Rothschild für den
Schaden verantwortlich, der ihnen aus der Mehrbelastung
der Liegenschaft Kopp über 152,618 Fr. 35 Cts. erwachsen
sollte,
mit dem Beifügen: ( W enn wir uns trotz der
halb, weil wir nicht durch Rücktritt vom Vertrag un-
sere a conto-Zahlung von Fr. 2000 aufs Spiel setzen
wollten. An der Gant ersteigerten dann Ehrsam
Cie die Liegenschaft Kopp für 157,000 Fr. Im Oktober
1912 leitete Witwe Rothschild die vorliegende Klage ein,
die ursprünglich auf
760 Fr. ging, jetzt noch auf 641 Fr.
75 Cts., als Restanz dessen, was Ehrsam Cie der Klä-
gerin nach Ablösung ihrer Schuld bei der Leihkasse Stäfa
noch zu leisten haben. Ehrsam Cie haben die einge-
klagte Forderung an sich nicht bestritten, aber ihrerseits
von
der Klägerin Ersatz des Schadens verlangt, der ihnen
durch die Täuschung zugefügt worden sei
und der in der
Differenz zwischen dem Zuschlagspreis von
157,000 Fr.
und dem zugesicherten Vorstand von 152,618 Fr. 35Cts.
bestehe. Hievon verstellen
-sie 641 Fr. 75 Cts. zur Ver-
rechnung mit der Hauptklageforderung ; der Rest bildet
den Gegenstand ihrer Widerklage. Beide kantonalen
In-
stanzen haben die Hauptklage geschützt und die Wider-
klage abgewiesen.
.... 3. -In der Sache selbst ist davon auszugehen,
dass die Widerklägerin nicht den Vertrag als unverbind-
lich angefochten
und den Rücktritt erklärt. sondern
gegenteils
erf ü 11t hat und zwar in Kenntnis der grös-
seren Belastung
der Liegenschaft, auf die ihr der Schuld-
brief Kopp von 8350 Fr. abgetreten worden ist, und der
Obliptionenrecht. N° 9. 43
Hängigkeit der Grundpfandbetreibung. Sie hat aber dabei
ausdrücklich erklärt, dass sie sich ihre
Schadenersatzan-
sprüche gegenüber der Widerbeklagten vorbehalte und
sie ist der Auffassung, dieser Vorbehalt genüge, um ihre
auf
Schadenersatz gerichtete Widerklage als begründet
erscheinen
zu lassen. Die kantonalen Instanzen verneinen
das
mit der Begründung, Art. 31 Abs. 3 OR sei dahin zu
verstehen, dass die Möglichkeit einer
Schadenersatzfor-
derung trotz Genehmigung des Vertrages nicht die Regel,
sondern eher eine Ausnahme bilden solle; jedenfalls aber
könne der betrogene Teil, der den Vertrag
trotz Kennt-
nis des Betruges erfülle, vom Vertragsgegner nicht den
Schaden ersetzt verlangen, der sich erst aus der Geneh-
migung
ergebe' und den der ihn geltend machende also
sich selbst zuziehe.
Zu Unrecht ficht die Widerklägerin diese Auffassung
als rechtsirrtümlich an. Die Voraussetzungen,
unter
denen trotz Genehmigung eines wegen absichtlicher Täu-
schung unverbindlichen Vertrages ein Schadenersatzan-
spruch nach Art. 31 Abs.3 ORbesteht, sind freilich in
Doktrin
und Praxis bestritten. Einigkeit herrscht darüber,
dass ein ausdrücklicher oder stillschweigender Verzieht
den Schadenersatzanspruch ausschliesst. Hier
hat aber
die Widerklägerin.ihre Schadenersatzansprüche ausdrück-
lich vorbehalten. Allein es fragt sich, ob sie den vorbe-
haltenen
und eingeklagten Schaden aus der Erfüllung
in Verbindung mit der nachträglichen Abwick-
lung, nämlich der Realisierung des abgetretenen Schuld-
briefes, geltend machen könne. Das ist mit der Vorin-
stanz zu verneinen. Denn dieser Schaden ist nicht durch
den Abschluss des Vertrages
und auch nicht durch den
Abschluss
zu jenen Bedingungen, insbesondere zur Höhe
des Kaufpreises, entstanden.
Er war bei der Genehmigung
noch
gar nicht vorhanden, sondern er ist erst durch die
Erfüllung entstanden, streng genommen erst durch einen
der Erfüllung nachfolgenden Rechtsakt, der sich indessen
als wirtschaftliche Folge der Erfüllung erweist, nämlich
44 Oblicationenreebl. NQ 11. durch die Ersteigerung der Liegenschaft durch die Wider- klägerin. Der Geltendmachung dieses Schadens steht der allgemeine Rechtssatz entgegen, dass niemand von einem Dritten Ersatz eines Schadens verlangen kann, den er selber herbeigeführt hat. Verg!. die überzeugenden Aus- führungen W lECHTERS in BI. f. zürch. Rspr. 3 ad N° 60, sowie v. TUHR in Ztschr. f. schw. R. 17 S. 66. Hievon wäre nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn in der Nichtgenehmigung, im Rücktritt, ein grös- serer Schaden läge. Denn dann könnte dem Geschädig- ten nicht zugemutet werden, diesen grösseren Schaden zu riskieren, v. OSER, Komm. S. 133. So liegt aber hier die Sache nicht. Die Widerklägerin hätte bei Rücktritt vom Vertrag im schlimmsten Falle die Anzahlung von 2000 Fr. an die Leihkasse StMa eingebüsst. Nach akten- mässiger Feststellung.der ersten Instanz, der die zweite stillschweigend beitrat, ist auch das nicht nachgewiesen. Dass der abgetretene Brief zu Verlust gekommen ist, beweist hiefür nichts und dass die Widerbeklagte im Ausland hätte belangt werden müssen, wäre höchstens eine prozessualische Erschwerung. Die Zahlung der für den Fall der nicht rechtzeitigen Ablösung des Schuld- briefes von 30,000 Fr. vorgesehenen Konventionalstrafe sodann konnte nicht in Betracht fallen, da die Verurtei- lung zu dieser Konventionalstrafe ganz fern lag. Die Widerklägerin hat es vorgezogen, das Risiko der Erfül- l u n g auf sich zu nehmen; sie kann dieses jetzt nicht auf die Widerbeklagte abwälzen, zumal da das ganze Rechtsgeschäft aleatorischen Charakter trug, wie die erste Instanz richtig bemerkt hat. 4. -Daraus ergibt sich die Unbegründetheit der For- derung der Beklagten und Widerklägerin und implizite die Unerheblichkeit des eventuellen Berufungsantrages auf Abhörung der Zeugen Vontobel und Küpfer. Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Einver- nahme dieser Zeugen ist noch aus einem anderen Grunde ausgeschlossen. Es steht fest, dass weder Vontobel noch
4!j Küpfer beim Abschluss des Vertrages zugegen waren. Die Vorinstanz schliesst daraus, dass mit ihrer Abhö- rung nichts entscheidendes über das zwischen den Par- teien verhandelt bewiesen werden könnte. Hierin liegt eine anticipando-Beweiswürdigung, über die das Bundes- gericht nicht hinwegschreiten kann. Die Berufung ist also durchwegs unbegründet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der 1. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom