BGE 40 II 387
BGE 40 II 387Bge28.03.1914Originalquelle öffnen →
386 Obligationenrecht. N° 66. Vertrages treffen. Mit Unrecht ist heute behauptet wor- den, er hätte der Gegenpartei eine Frist ansetzen sollen, damit sie den Vertrag nachträglich im verlangten Sinne erfülle. Dazu lag nach der in der Zuschlagserklärung enthaltenen unmissverständlichen Ablehnung kein Grund vor. Demgemäss brauchte also der Beklagte nach dem 22. August nicht mit der Möglichkeit zu rechnen, dass die Klägerin trotz ihrer gegenteiligen Äusserung ,,,mens sei und dass es ihr nach gewisser Zeit auch gelingen könnte, die Kündigungen rückgängig zu machen, und dass sie dann gestützt darauf ihre frühere Erklärung widerrufen werde. Auf einen solchen nachträglichen Widerruf und eine Abänderung der Zuschlagserklärung musste der Beklagte um so weniger eintreten, als man es mit einem Kauf zu tun hat, der im Steigerungsver- fahren abgeschlossen worden und zu vollziehen war, für das bestimmte Formen gelten und bei dem es namentlich auch mit der Rückgängigmachung einmal abgegebener Erklärungen nicht zu leicht genommen werden darf. Nach alldem konnte sich der Beklagte nach wie vor auf seinen Irrtum berufen, ohne dass sein Verhalten gegen den Art. 25 OR verstossen und im be sondern eine Verletzung von Treu und Glauben im Sinne dieses Arti- kels enthalten hätte. 7. -Der auf die mangelnde Unterzeichnung des Gantprotokolles gestützte Anfechtungsgrund braucht nach dem Gesagten nicht geprüft zu werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan- tonsgerichts von St. GaUen vom 19. Februar 1914 in allen Teilen bestätigt. ObligaVonenrecht. N° 67. 387 67. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 19. Juni 1914 i. S. Chocola.t frey A.-G., Klägerin, gegen Schutzbach und A,-G. « Aa.rga.uer Tagblatt., Beklagte. Art. 41 H. 0 R. Liegt in der Ausbietung VQn an der Börse nicht kotierten Aktien eines Unternehmens in der Zeitung • zu jedem einigermassen annehmbaren Preis» eine uner- laubte Handlung '1 A. -Mit Urteil vom 28. März 1914 hat das Oberge- richt des Kantons Aargau das Klagebegehren : « Die Beklagten seien schuldig, der Klägerin unter solidarischer Haftbarkeit den Betrag von 2500 Fr. als Schadenersatz und Genugtuung zu bezahlen» gegenüber beiden Beklagten abgewiesen. B. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerill rechtzeitig die Berufung im das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Zuspruch der Klage, richterliche Ermässigung vorbehalten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung
388 Obligationemecht. N0 67. unterhandelt; die Parteien waren aber über den Preis nicht einig geworden. Im September 1913 strengte die Klägerin die vorliegende Klage gegen Schutzbach und gegen das «( Aargauer Tagblatt» an. 2. -Die Klage gründet sich in erster Unie auf Art. 41 OR. Voraussetzung für ihre Gutheissung ist danach ein widerrechtliches oder ein gegen die guten Sitten ver- stossendes Verhalten der Beklagten, durch das der Klä- gerin Schaden zugefügt wurde. Das Verhalten des Beklag- ten Schutzbach stellt sich nicht als widerrechtlich oder sittlich anstössig dar. Schutzbach wollte die Aktien ver- kaufen und griff, weil sie an der Börse nicht kotiert waren, zum Mittel des Zeitungsinserates. Die Klägerin beanstandet die Art der Ahfassung, die Form des Inse- rates. Allein auch diese Beanstandung geht fehl. Schutz- bach war entschlossen, die Aktien zu jedem für ihn M- nehmbaren Preise abzugeben; das ergibt sich aus seinen Unterhandlungen mit der Aarg. Kreditanstalt. Er durfte daher allfällige Liebhaber auf die Gelegenheit, solche Ak- tien zu einem billigen Preise zu erwerben, aufmerksam machen, Die Fassung « zu jedem einigermassen annehm- baren Preise)} deutet wohl darauf hin, dass der Aus- bietende die Aktien besonders gerne los werden möchte' sie bedeutet aber nicht, dass der Wert der Aktien über haupt ein minimer, gering einzuschätzender sei und lässt nicht auf die Ahsicht des Ausbietenden schliessen. den Wert der Aktien herabzusetzen und damit die A.-G. selbst zu schädigen. Sie will nur sagen dass der Aus- bieter sich mit jedem Angebot begnügen wel'de, das der wirklichen Sachlage. dem innern Wert der Aktien nahe komme; der Inserent gibt die Absicht kund, seine Aktien zu jedem Preis zu verkaufen, der zu ihrem effektiven Wert in einem einigermassen annehmbaren Verhältnis stehe. Das Ausbieten von Aktien eines Unternehmens darf nicht etwa dem Ausbieten von Forderungen gleich- gestellt werden. Hier sind andere Gesichtspunkte mass- gebend. Der Gläubiger will in der Regel durch das Obligationenrecht. N° 67. 389 Ausbieten der Forderung einen Druck auf den Schuld- ner ausüben, ihn blossstellen; und das darf er nicht, ohne zum Mindesten vorher den gesetzlichen Weg zur Eintreibung der Forderung eingeschlagen zu haben. Verg!. darüber deutsche Jur. Zeitung 1914 S. 625 f. Widerrechtlich oder sittlich anstössig wäre die Fas- sung «( zu jedem einigermassen annehmbaren Preise» nur unter besondern Verumständungen. Diese wären darin zu finden, dass Schutzbach gar nicht die ernstliche Ab- sicht gehabt hätte, die Aktien zu verkaufen, sondern mit dem Inserat einzig den Zweck verfolgt hätte, die Klägerin zu schädigen und Ihre Fabrikate herabzuwür- digen. Dafür spricht aber nichts. Es liegen keine An- haltspunkte dafür vor, dass Schutzbach nicht wirklich Befriedigung der eigenen Interesse bezweckte, sondern darauf ausging, die Klägerin zu schädigen. 3. - Ist somit das Verhalten des Beklagten Schutzbach weder widerrechtlich noch sittlich anstössig, so gilt das nämliche a tortiori für das « Aar gau e r Tag b 1 a t t . » Folglich entfällt die Frage, ob der Klägerin aus der Pu- blikation des Inserates ein Schaden erwachsen sei. Ebensowenig trifft Art. 49 OR zu. Es fehlt sowohl an einer rechtswidrigen Verletzung der persönlichen Verhält- nisse der Klägerin als an einem Verschulden auf seiten der Beklagten, und umsomehr an einer «( besonders schwe- ren » Verletzung und einem « besonders schweren» Ver- schulden. Die Klägerin hat also nicht Ansprucb auf Lei- stung einer Geldsumme als Genugtuung. Die Klage ist mit den kantonalen Instanzen in vollem Umfange abzu- weisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 28. März 1914 bestätigt.
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