BGE 40 II 380
BGE 40 II 380Bge27.07.1913Originalquelle öffnen →
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OblIgationenrecht. N° 66.
dont la violation entraine l' annulation de la decision
d'exclusion comme
iITeguIiere ou meme comme arbitraire
au point de vue formel.
De plus,
il- resulte de l' ensemble des circonstances de
la case que l' on ne se trouve pas dans le cas prevu
par I art. 24, eh. 5 des statuts, et que le motü d'exclu-
sio,n tire de eet aricle constitue, en l'espece, un simple
prete,xte. Les conslderants de
l'arret attaque apparais-
sent a _ cet egard eomme parfaitement justes.
Par ces motifs,
Le Tribunal fMeral
pron onee:
Le recours est ecarte et l'arret attaque confirme en
son entier.
66.
Urteil der L Zivila.bteilung vom 1a. Juni 1914
i. S. Xonkursmasse Ackermann, Klägerin, gegen Itoller
Beklagten.
Freiwillige Versteigerung der Liegenschaft eines Be-
v?rmu!leen (Art. 404 ZGB und Art. 232 2 OR). -Für
dIe frel~llhge Versteigerung gelten die ordentlichen z i v il-
rech thchen Anfechtungsgründe neben denen des
Art. 230 OR. -Anfechtung nach Ar t. 24 Z H. 4 OR
egen Unke?is erfo.gter.Kündignngen von Hypothek-
tIteln. Nachtragllcher Ruckzug dieser Kündignngen' Beru-
fung auf Art. 25 OR. '
382 Obligationenrecht. N° 66. 11. September schriftlich benachrichtigte. Dieser beharrte darauf, dass er an sein Angebot nicht gebunden sei. Inzwischen war am 10. September 1912 über Acker- mann der Konkurs eröffnet worden. Auch gegenüber der Konkursmasse verweigerte der Beklagte die Erfül- lung der Gantbedingungen und es betrat diese gegen ihn den Prozessweg mit dem Klagebegehren : den Beklagten als erfüllungspfliclüig zu erklären und demgemäss
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Obligationenrecht. No 66.
Bieter) beteiligt ist und den Vertragsabschluss beein-
flussen kann.
Ob und inwiefern es sich bei der Zwangs-
versteigerung infolge ihres exekutionsrechtlichen Cha-
raIders anders verhalte, braucht nicht geprüft zu werden.
5. -
Im weitern muss der vom Beklagten behauptete
Anfechtungsgrund des wesentlichen Irrtums als ausge-
wiesen gelten.
In tatsächlicher Beziehung zunächst
steht auf Grund
der vorinstanzlichen Beweiswürdigung fest,
dasS der
Beklagte bei seinem Angebote von der erfolgten Kündi-
gung der bei den Titel von zusammen
34,000 Fr. nichts
gewusst
hat, was denn auch die Klägerin selbst nicht
bestreitet.
In rechtlicher Hinsicht aber fällt in Betracht: Die
Bieter einer
zur Versteigerung gelangenden Liegenschaft
haben ein gewichtiges Interesse daran, zu wissen, ob
und welche der darauf haftenden Hypotheken bereits
gekündigt
sind; denn davon hängt ~ab, welche finan-
ziellen Mittel sie aufzuwenden haben, um die Liegen-
schaft erwerben
und behalten zu können. Hieran ändert
auch der heute hervorgehobene Umstand nichts, dass
der Ersteigerer
so wie so auf eine spätere Kündigung
gefasst sein müsse und von
iner solchen überrascht
werden
könne: es macht eben immerhin einen wesent-
lichen Unterschied aus, ob die Kündigung tatsächlich
schon vorliegt oder
nur möglicherweise später eintritt.
Hienach muss der Verkäufer bei der freiwilligen Verstei-
gerung verpflichtet sein, den Bietern von den schon
erfolgten Kündigungen durch Aufnahme der erforder-
lichen Angaben in die Steigerungsbedingungen Kenntnis
zu geben, wie das auch bei der Zwangsversteigerung zu
geschehen
hat (vgl. JAEGER, Kommentar zum SchKG,
Art. 138, Note 12). Enthalten die Bedingungen keine
solchen Angaben,
so darf sich der Bieter, sofern für ihn
nicht besondere Gründe für eine gegenteilige Annahme
bestehen, darauf verlassen, dass noch keine Kündigung
erfolgt ist.
Irrt er sich nun in dieser Beziehung, so ist
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sein Irrtum jedenfalls dann ein wesentlicher, wenn der
gekündigte Kapitalbetrag im Verhältnis zum Gesamt-
wert und zur Gesamtbelastung der Liegenschaft von er-
heblicher Höhe ist. Dann jedenfalls greift
Art. 24 Ziff. 4
OR Platz und hat also sein Irrtum einen Sachverhalt
betroffen, der
vom Bieter als eine notwendige Grund-
lage des Steigerungsvertrages
betrachtet werden musst.
Hier war nun die Liegenschaft über die Höhe des Stel-
gerungspreises hinaus hypothekarisch belastet
und von
diesen Pfandschulden weitaus der grösste Teil gekün-
digt.
Damit steht die Anwendbarkeit der genannten
Gesetzesbestimmung ausser Zweifel. Nach dem Gesagten
muss auch der Kausalzusammenhang zwischen dem
Irr-
tum und dem Entschluss des Beklagten zur SteUung
seines Angebotes als dargetan gelten, zumal in Hinsicht
auf die vorinstanzliche Feststellung, dass der Beklagte
ein einfacher Sticker
und ohne namhafte Mittel sei,
also eine Verbindlichkdt
zur sofortigen Ablösung eines
so bedeutenden Kapitalbetrages nicht
hätte überneh-
men können.
6. -Die Klägerin wendet nun ein, der Beklagte
könne sich nach Art.
250R nicht mehr auf den behaup-
teten
Irrtum berufen, nachdem die beiden Gläubiger ihre
Kündigung zurückgezogen
hätten und der Beklagte also
die Liegenschaft hinsichtlich ihrer hypothekarischen Ver-
hältnisse so erhalte, wie
er sie laut seinem Angebote
habe erwerben wollen. Demgegenüber
ist darauf abzu-
stellen, dass das Waisenamt bei seiner Zuschlagserklä-
rung vom 22. August 1912 über die Einsprache, die
der
Beklagte am 16. August in Hinsicht auf die fraglichen
Titelkündigungen erhoben hatte, hinweggegangen
ist
und es damit abgelehnt hat, den Vertrag so zu erfüllen,
wie ihn der Beklagte bei seinem Angebote verstanden
hatte. Diese Erklärung konnte
der Beklagte als für die
Gegenpartei rechtsverbindlich ansehen, sich darauf ver-
lassen
und seine weitern Dispositionen entsprechend der
nunmehr für ihn feststehenden Unverbindlichkeit des
386 Obligationenrecht. N° 66. Vertrages treffen. Mit Unrecht ist heute behauptet wor- den, er hätte der Gegenpartei eine Frist ansetzen sollen, damit sie den Vertrag nachträglich im verlangten Sinne erfülle. Dazu lag llach der in der Zuschlagserklärung enthaltenen unmissverständlichen Ablehnung kein Grund vor. Demgemäss brauchte also der Beklagte nach dem 22. August nicht mit der Möglichkeit zu rechnen, dass die Klägerin trotz ihrer gegenteiligen Äusserung willens sei und dass es ihr nach gewisser Zeit . auch gelingen könnte, die Kündigungen rückgängig zu machen, und dass sie dann gestützt darauf ihre frühere Erklärung widerrufen werde. Auf einen solchen nachträglichen Widerruf und eine Abänderung der Zuschlagserklärung musste der Beklagte um so weniger eint reten, als man es mit einem Kauf zu tun hat, der im Steigerungsver- fahren abgeschlossen worden und zl! vollziehen war, für das bestimmte Formen geiten und bei dem es namentlich auch mit der Rückgängigmachung eInmal abgegebener Erklärungen nicht zu leicht genommen werden darf. Nach alldem konnte sich der Beklagte nach wie vor auf seinen Irrtum berufen, ohne dass sein Verhalten gegen den Art. 25 OR verstossen und im besondern eine Verletzung von Treu und Glauben im Sinne dieses Arti- kels enthalten hätte. 7. -Der auf die mangelnde Unterzeichnung des Gantprotokolles gestützte Anfechtungsgrund braucht nach dem Gesagten nicht geprüft zu werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan· tonsgerichts von St. GaUen vom 19. Februar 1914 in allen Teilen bestätigt. Obligationenrecht. N° 67. 387 67. Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. Juni 1914 i. S. Chocolat frey A.-G., Klägerin, gegen Sohutzbach und A.-G. «Aargauer Ta.gbla.tt., Beklagte. Art. 41 f f. 0 R. Liegt in der Ausbietung vQn an der Börse nicht kotierten Aktien eines Unternehmens in der Zeitung « zu jedem einigermassen annehmbaren Preis & eine uner- laubte Handlung? A. -Mit Urteil vom 28. März 1914 hat das Oberge- richt des Kantons Aargau das Klagebegehren : «Die Beklagten seien schuldig, der Klägerin unter solidarischer Haftbarkeit den Betrag von 2500 Fr. als Schadenersatz und Genugtuung zu bezahlen I) gegenüber beiden Beklagten abgewiesen. B. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig die Berufung im das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Zuspruch der Klage, richterliche Ermässigung vorbehalten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung
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