Art. 232 Abs. 2 OR, Art. 230 OR, Art. 24 Ziff. 4 OR, Art. 25 OR; freiwillige öffentliche Versteigerung einer Mündeliegenschaft: Bei behördlich genehmigungsbedürftigen Zuschlägen bleibt der Bieter bis zum Ablauf der für die Zusage gesetzten Frist an sein Angebot gebunden. Auf eine freiwillige öffentliche Versteigerung finden neben Art. 230 OR auch die ordentlichen zivilrechtlichen Anfechtungsgründe, namentlich der wesentliche Irrtum, Anwendung. Unterlassene Mitteilung bereits erfolgter Kündigungen von auf der Liegenschaft lastenden Hypothekartiteln betrifft einen für den Erwerber wesentlichen Grundlagenirrtum, wenn der gekündigte Betrag erheblich ist. Ein nachträglicher Rückzug der Kündigungen nimmt dem Irrenden die Berufung auf Art. 25 OR nicht, wenn die Gegenpartei den Vertrag zunächst nicht im vom Bieter verstandenen Sinn erfüllen wollte (consid. 3-6).
dont la violation entraine l' annulation de la decision d'exclusion comme iITeguIiere ou meme comme arbitraire au point de vue formel. De plus, il- resulte de l' ensemble des circonstances de la canse que l' on ne se trouve pas dans le cas prevu par I art. 24, eh. 5 des statuts, et que le motü d'exclu- sio,n tire de eet arnicle constitue, en l'espece, un simple prete,xte. Les conslderants de l'arret attaque apparais- sent a cet egard eomme parfaitement justes. Par ces motifs, Le Tribunal fMeral pron onee: Le recours est ecarte et l'arret attaque confirme en son entier. 66. Urteil der L Zivila.bteilung vom 1a. Juni 1914 i. S. Xonkursmasse Ackermann, Klägerin, gegen Itoller Beklagten. Freiwillige Versteigerung der Liegenschaft eines Be- v?rmu!lnenen (Art. 404 ZGB und Art. 232 2 OR). -Für dIe frelnllhge Versteigerung gelten die ordentlichen z i v il- rech thchen Anfechtungsgründe neben denen des Art. 230 OR. -Anfechtung nach Ar t. 24 Z H. 4 OR egen Unke ? is erfo .gter.Kündignngen von Hypothek- tIteln. Nachtragllcher Ruckzug dieser Kündignngen' Beru- fung auf Art. 25 OR. '
zuheben : Es sollte nur eine Versteigerung stattfinden und jeder Bietende bei seinem Angebote behaftet blei- ben bis zur endgültigen Zu-oder Absage, die innert 10 Tagen durch das Waisenamt zu erfolgen hatte. Der Käufer hatte die Pfandschulden von 53,500 Fr. samt den verfallenen und laufenden Zinsen, die auf den
August 1912 2646 Fr. 85 Cts. betrugen, zu überneh- men und den Rest in bar zu bezahlen. Unerwähnt liess der Gantakt, dass der grösste Teil des Pfandkapitals, nämlich ein Titel der Bank in Gossau von 30,000 Fr. und ein solcher des Wirtes J. Verges von 4000 Fr., zur Zeit der Steigerung amtlich gekündet war. An der Gant beteiligte sich neben anderen auch der heutige Beklagte als Bieter und machte das Höchstan- gebot von 52,000 Fr. Das Gantprotokoll unterschrieb er nicht. Nachdem er in der Folge von der Kündigung der fraglichen Titel erfahren hatte, erklärte er mit Brief vom
August 1912 durch seinen damaligen Vertreter der gemeinderätlichen Gantkommission : An der Steigerung sei von diesen Kündigungen gar nichts bemerkt wor- den, andernfalls hätte er niemals auf die Liegenschaft geboten, er habe sich daher bei seinem Angebote in einem wesentlichen Irrtum befunden und ziehe dieses heute in aller Form zurück. Das Waisenamt trat auf seine Einwendung nicht ein, sondern teilte dem Be- klagten dureh Brief vom 22. August mit, dass es ihm die Liegenschaft des Albert Ackermann (I zum Steinbock in Neudorf auf Grundlage des Gantaktes vom 12. crt. zum offerierten Preise von 52,000 Fr. zugeschlagen habe. Infolge der Weigerung des Beklagten, die Liegenschaft zu übernehmen, musste die Fertigung aufgeschoben werden. Auf Ersuchen des Gemeindeamtes zogen später, am 5. u. 6. September 1912, die Gläubiger der zwei gekün- digten Titel durch unterschriftliche Erklärung ihre Kün- digung zurück, wovon das Waisenamt den Beklagten am
September schriftlich benachrichtigte. Dieser beharrte darauf, dass er an sein Angebot nicht gebunden sei. Inzwischen war am 10. September 1912 über Acker- mann der Konkurs eröffnet worden. Auch gegenüber der Konkursmasse verweigerte der Beklagte die Erfül- lung der Gantbedingungen und es betrat diese gegen ihn den Prozessweg mit dem Klagebegehren : den Beklagten als erfüllungspfliclüig zu erklären und demgemäss
die Klägt rin zu berechtigen, die Fertigung der Lie- genschaft auf den Beklagten zu verlangen,
den Beklagten zu verpflichten: a) zur Übernahme der auf der Liegenschaft haftenden Pfandschulden, b) zur Bezahlung der verfallenen und laufenden Hy- pothekarzinsen, c) zum Antritt des Gantobjektes nach erfolgter Fer- tigung, d) zur Übernahme der Handänderungs-und Gant- kosten, e) zum Ersatze des durch die Erfüllungsverweigerung entstandenen Schadens, welchen Anspruch die Klägerill in einem besondern Prozesse zu spezifizieren und einzu- klagen sich vorbehalte. Der Beklagte hat auf Abweisung der Klage angetra- gen, einmal weil er das Gantprotokoll nicht unterzeichnet habe und sodann wegen der erwähnten Unterlassung, dem Bieter von der Titelkündigung Kenntnis zu geben. Die beiden kantonalen Instanzen haben die Klage abge- wiesen.
-Es handelt sich um eine freiwillige öffentliche Versteigerung, die unter der Herrschaft des neuen Rechts abgehalten wurde. Von diesem kommen vor allem die nunmehr für die Versteigerung aufgestellten Sondervor- schriften der Art. 229 ff. rev. OR in Betracht.
-Mit Recht lässt der Beklagte die Gültigkeit der Steigerungsbedingung unbestritten, wonach die Zu-oder Absage nicht an der Steigerung selbst, sondem erst
383: 10 Tage von da an erfolgen soll. Versteigert wurde die Liegennhaft eines Bevormundeten und es hatte also laut Art. 404 ZGB die Vormundschaftsbehörde über die Genehmigung des Zuschlages zu entscheiden. Für die Fälle aber, wo es einer solchen behördlichen Genehmi- gung bedarf, behält Art. 232 Abs. 2 OR hinsichtlich der freiwilligen Versteigerung die -bei der Zwangsverstei- gerung allgemein bestehende -Möglichkeit vor, die Zu-oder Absage erst nachträglich zu erklären, und zwar in der Meinung, dass der Bietende über die Stdgerungs- verhandlung hinaus bis zum Ablauf der für die Zusage gesetzten Frist bei seinem Angebote behaftet bleibt. Hier ist also der Steigerungskauf einerseits durch das Angebot des Beklagten vom 12. August 1912 und ander- seits durch die am 22. August noch rechtzeitig abge- gebene endgültige Zuschlagserklärung der Waisenbehörde von Gossau abgeschlossen worden. 4. -Der Art. 230 OR erklärt eine Versteigerung dann als anfechtbar, wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf ihren Erfolg eingewirkt worden ist. Darunter fällt der vom Beklagten geltend gemachte Anfechtungsgrund des wesentlichen Irrtums als solcher nicht, denn zum Begriff des letztem gehört nicht, dass er durch Einwirkung des V.ertrags- gegners oder einer andern Person entstanden seI. Dage- gen kann die freiwillige öffentliche Versteigerung schon nach den allgemeinen vertragsrechtlichen Regeln wegen we.,entlichen Irrtums angefochten werden; es gelten auch für sie als eine Abart des Kaufes die ordentlichen zivilrechtlichen . Anfechtungsgründe, vor allem die in Willensmängeln bestehenden (vgl. OSER, Kommentar, Art. 230 Note 3). Der Art. 230 schliesst diese Gründe nicht aus, sondern fügt ihnen noch einen weitern bei, dessen Aufstellung sich durch die besondere Natur der öffentlichen Steigerung rechtfertigt, namentlich durch den Umstand, dass hier regelmässig eine grössere Zahl von Personen (Steigerungsleiter, Käufer und andere
Bieter) beteiligt ist und den Vertragsabschluss beein- flussen kann. Ob und inwiefern es sich bei der Zwangs- versteigerung infolge ihres exekutionsrechtlichen Cha- raIders anders verhalte, braucht nicht geprüft zu werden. 5. - Im weitern muss der vom Beklagten behauptete Anfechtungsgrund des wesentlichen Irrtums als ausge- wiesen gelten. In tatsächlicher Beziehung zunächst steht auf Grund der vorinstanzlichen Beweiswürdigung fest, dasS der Beklagte bei seinem Angebote von der erfolgten Kündi- gung der bei den Titel von zusammen 34,000 Fr. nichts gewusst hat, was denn auch die Klägerin selbst nicht bestreitet. In rechtlicher Hinsicht aber fällt in Betracht: Die Bieter einer zur Versteigerung gelangenden Liegenschaft haben ein gewichtiges Interesse daran, zu wissen, ob und welche der darauf haftenden Hypotheken bereits gekündigt sind; denn davon hängt ab, welche finan- ziellen Mittel sie aufzuwenden haben, um die Liegen- schaft erwerben und behalten zu können. Hieran ändert auch der heute hervorgehobene Umstand nichts, dass der Ersteigerer so wie so auf eine spätere Kündigung gefasst sein müsse und von iner solchen überrascht werden könne: es macht eben immerhin einen wesent- lichen Unterschied aus, ob die Kündigung tatsächlich schon vorliegt oder nur möglicherweise später eintritt. Hienach muss der Verkäufer bei der freiwilligen Verstei- gerung verpflichtet sein, den Bietern von den schon erfolgten Kündigungen durch Aufnahme der erforder- lichen Angaben in die Steigerungsbedingungen Kenntnis zu geben, wie das auch bei der Zwangsversteigerung zu geschehen hat (vgl. JAEGER, Kommentar zum SchKG, Art. 138, Note 12). Enthalten die Bedingungen keine solchen Angaben, so darf sich der Bieter, sofern für ihn nicht besondere Gründe für eine gegenteilige Annahme bestehen, darauf verlassen, dass noch keine Kündigung erfolgt ist. Irrt er sich nun in dieser Beziehung, so ist Obligationenreeht. N0 66.
sein Irrtum jedenfalls dann ein wesentlicher, wenn der gekündigte Kapitalbetrag im Verhältnis zum Gesamt- wert und zur Gesamtbelastung der Liegenschaft von er- heblicher Höhe ist. Dann jedenfalls greift Art. 24 Ziff. 4 OR Platz und hat also sein Irrtum einen Sachverhalt betroffen, der vom Bieter als eine notwendige Grund- lage des Steigerungsvertrages betrachtet werden musst . Hier war nun die Liegenschaft über die Höhe des Stel- gerungspreises hinaus hypothekarisch belastet und von diesen Pfandschulden weitaus der grösste Teil gekün- digt. Damit steht die Anwendbarkeit der genannten Gesetzesbestimmung ausser Zweifel. Nach dem Gesagten muss auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Irr- tum und dem Entschluss des Beklagten zur SteUung seines Angebotes als dargetan gelten, zumal in Hinsicht auf die vorinstanzliche Feststellung, dass der Beklagte ein einfacher Sticker und ohne namhafte Mittel sei, also eine Verbindlichkdt zur sofortigen Ablösung eines so bedeutenden Kapitalbetrages nicht hätte überneh- men können. 6. -Die Klägerin wendet nun ein, der Beklagte könne sich nach Art. 250R nicht mehr auf den behaup- teten Irrtum berufen, nachdem die beiden Gläubiger ihre Kündigung zurückgezogen hätten und der Beklagte also die Liegenschaft hinsichtlich ihrer hypothekarischen Ver- hältnisse so erhalte, wie er sie laut seinem Angebote habe erwerben wollen. Demgegenüber ist darauf abzu- stellen, dass das Waisenamt bei seiner Zuschlagserklä- rung vom 22. August 1912 über die Einsprache, die der Beklagte am 16. August in Hinsicht auf die fraglichen Titelkündigungen erhoben hatte, hinweggegangen ist und es damit abgelehnt hat, den Vertrag so zu erfüllen, wie ihn der Beklagte bei seinem Angebote verstanden hatte. Diese Erklärung konnte der Beklagte als für die Gegenpartei rechtsverbindlich ansehen, sich darauf ver- lassen und seine weitern Dispositionen entsprechend der nunmehr für ihn feststehenden Unverbindlichkeit des
386 Obligationenrecht. N° 66. Vertrages treffen. Mit Unrecht ist heute behauptet wor- den, er hätte der Gegenpartei eine Frist ansetzen sollen, damit sie den Vertrag nachträglich im verlangten Sinne erfülle. Dazu lag llach der in der Zuschlagserklärung enthaltenen unmissverständlichen Ablehnung kein Grund vor. Demgemäss brauchte also der Beklagte nach dem 22. August nicht mit der Möglichkeit zu rechnen, dass die Klägerin trotz ihrer gegenteiligen Äusserung willens sei und dass es ihr nach gewisser Zeit . auch gelingen könnte, die Kündigungen rückgängig zu machen, und dass sie dann gestützt darauf ihre frühere Erklärung widerrufen werde. Auf einen solchen nachträglichen Widerruf und eine Abänderung der Zuschlagserklärung musste der Beklagte um so weniger eint reten, als man es mit einem Kauf zu tun hat, der im Steigerungsver- fahren abgeschlossen worden und zl! vollziehen war, für das bestimmte Formen geiten und bei dem es namentlich auch mit der Rückgängigmachung eInmal abgegebener Erklärungen nicht zu leicht genommen werden darf. Nach alldem konnte sich der Beklagte nach wie vor auf seinen Irrtum berufen, ohne dass sein Verhalten gegen den Art. 25 OR verstossen und im besondern eine Verletzung von Treu und Glauben im Sinne dieses Arti- kels enthalten hätte. 7. -Der auf die mangelnde Unterzeichnung des Gantprotokolles gestützte Anfechtungsgrund braucht nach dem Gesagten nicht geprüft zu werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan tonsgerichts von St. GaUen vom 19. Februar 1914 in allen Teilen bestätigt.