Art. 1 and 8 URG; Art. 5 MMG; Art. 48 OR; Art. 42 OR: industrially produced lighting models are not copyrightable works where their aesthetic form is subordinated to utility; Art. 8 URG extends only to pictorial representations having scientific or instructional character. The special statutes on copyright and industrial property do not exclude the application of the general rules on unlawful acts unless they exhaustively regulate the matter. Unfair competition requires conduct capable of impairing a competitor's customer base or creating a relevant risk of deception; mere copying to save expenses is insufficient. Under Art. 42 OR, damage need not be proven arithmetically, but the file must contain concrete indicia allowing a compelling inference of loss; absent such indicia, damages and satisfaction are denied.
Hinweis auf gewisse Gründe eine verschämte Andeu- tung unreeller Machenschaften enthält. die die Sympa- thien des konsumierenden Publikums gegenüber einem solchen Geschäft einschränken sollen. Dass eine Mass- regel, wie die den Beklagten vorgeworfene, mit schädigen- der Wirkung verbunden zu sein pflegt, haben die Beklag- ten ja selbst dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie beifügten, dieser Umstand werde den Absatz der Klä- gerin vermindert haben. Der Schluss aus den zwei genannten Tatbeständen auf einen mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der inge eingetretenen Schaden ist so zwingend, dass von emer Beweiserhebung an Hand der Bücher, deren Ein- sicht den .Beweis des Kausalnexus sowieso nicht genü- gend erbnngen könnte, abgesehen werden kann. 5. -Wie hoch der Betrag des Schadens zu bemessen sei, ist freilich damit noch nicht gesagt. An die Zu- sprenhung der Summe. in der eingeklagten Höhe braucht dabeI DIcht gedacht zu werden. Das ergibt schon die Verwandtschaft der Funktion von Art. 42 Abs. 2 mit dem Art. 55 des früheren Gesetzes. Die Interessen der Klagpartei werden mit der grundsätzlichen Verurteilung des Vorgehens der Beklagten, in Verbindung mit der Zusprechung eines bescheidenen Betrages und der Publi- kation des Urteils gut gewahrt, und ein solches Urteil kann den zugefügten Schaden ebenso angemessen wieder gut machen, wie die Zusprnchung einer Geldsumme im eingeklagten Betrag. Das Bundesgericht wäre zwar im Falle, ohne vorerst die Vorinstanz hierüber anzuhören, den Schadensbetrag von sich aus festzusetzen. Allein da die Vorinstanz von ihrem Standpunkte aus auch die Frage der Passivlegitimation nicht behandelt hat und diesfalls och ein vorgängiger Entscheid vorliegen sollte, o erscnemt es zweckmässiger, ihr auch die Entscheidung uber dIe Schadensbemessung zu überlassen; sie wird ja auch den Bnstand und Umfang der Ersatzforderung erst auf Grund ihrer Lösung der Verschuldensfrage bestim-
men können. Damit erweist es sich im wei:ern von selbst als der Sachlage angemessen, auch die Klagebegehren 2 und 3, die den Widerruf und die Berichtigung des Artikels und die Veröffentlichung des Urteils auf Grund von Art. 43 OR bezwecken, ebenfalls zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkann t: Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das angefochtene Urteil des zürcherischen Obergerichts vom 18. Dezember 1913 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 62. Urteil der L Zivilabteilung vom 9. Kai 1914 i. S. Schweizerische Broncewarenfa.brik A.-G., Klägerin, gegen ltindlimann Cie und J. J. Sigg Söhne, Beklagte.
Verhältnis der Spezialgesetze über Urheberrecht und ge- werblichen Rechtsschutz zu den gemeinrechtlichen Bestim- mungen über unerlaubte Handlungen. Voraussetzungen des unlauteren Wettbewerbes im Sinne von OR 48. Schadens- beweis nach OR 42 (Erw. 3-5). A. -Mit Urteil vom 11. November 1913 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich ..... über die Kla- gebegehren : a) es sei festzustellen. dass in der Anfertigung und Herausgabe des Kindlimann'schen Katalogs teilweise eine unerlaubte Nachahmung des Albums der Klägerin liege; b) die Beklagten seien zu verpflichten, die sämtlichen ausgegebenen Kataloge wieder zurückzuziehen und snmt den für die Nachahmung verwendeten PhotographIen.
Obligationenreeht. N° 62. Cliches, Platten und Autotypiesteinen einer vom Gericht zu bezeichnenden Amtsstelle auszuliefern, wo dann alle diese Objekte zu vernichten seien; c) die Beklagten seien ferner, und zwar solidarisch, zu verpflichten, der Klägerin als Schadenersatz und Genugtuung die Summe von 5000 Fr. nebst 5 % Zins seit Einleitung der Klage zu bezahlen; d) es sei der Klägerin das Recht der Urteilspublika- tion zuzusprechen ; erkannt: Die Klagen werden abgewiesen. B. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Beru- fung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, es sei das angefochtene Urteil als unrichtig aufzu- heben und es sei die von der Klägerin erhobene For- derungsklage gegen die Beklagten voll umfänglich, event. in einem von der Berufungsinstanz festzusetzen- )) den geringeren Betrage gutzuheissen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Darstellungen zu. Die Reproduktion erfolgte derart.
dass jie Abbildungen aus dem Album der Klägerin herausgeschnitten, photographiert und auf den Stein übertragen wurden. Die Firma Kindlimann eie über- sandte ihren Katalog ebenfalls ihren Kunden. Die Klä- gerin erblickte in der Anfertigung und Herausgabe dieses Kataloges eine unerlaubte Nachahmung ihres eigenen Verkaufsalbums und hob sowohl gegen KindHmann eie als gegen Sigg Söhne Klage an, mit den oben angegebe- nen Begehren. 2. -Zur Begründung ihrer Begehren beruft sieh die Klägerin in erster Linie auf das MMG vom 30. März 1900. Sie hat aber auf den Sehutz dieses Gesetzes dt"S- halb nicht Anspruch, weil sie ihre Leuchtermodelle nieht gemäss Art. 5 hinterlegt hat. Die Berufung auf das URG sodann geht fehl, weil die in Betracht kommenden Gegenstände des Urheberrechts- schutzes nicht fähig sind. Die Vorinstanz stellt dabei ausschliesslich auf den Katalog der Klägerin ab und nicht auf die Leuchtertypen, da nieht diese von den Beklagten . reproduzirt worden seien, sondern nur ihre Darstellung im Katalog. Diese Unterscheidung recht- fertigt sich nicht. Geniessen die Leuchtertypen als solehe den Urheberreehtsschutz, so läge auch in der Wieder- gabe ihrer Darstellung im Verkaufskatalog der Klägerin eine Verletzung des Urheberrechts. Vergl. PATAILLE. Annales, Bd. 23 S. 123 ff., POUILLET, Propriete artis- tique, 2. Aufl. S. 92. Nun sind aber schon die streitigen Typen von Beleuchtungskörpern nach richtiger Auffas- sung keine Kunstwerke im Sinn vonArt. 1 URG, sondern Erzeugnisse des Kunstgewerbes, dekorativ ausgestattete Gebrauchsgegenstände. Die ästhetische Gestaltung ist dabei nieht Selbstzweck, sondern sie ist durchaus in den . Dienst der Nützlichkeitsidee gestellt, was die Leuchter zu gewerblichen Modellen stempelt. Vergl. BEl 1888 Bd. 1 S. 654 ff., 1890 Bd. 2 S. 482, RÜFENACHT, Urhe- berrecht S. 42, sowie GIERKE, Deutsches Privatrecht. Bd. 1 S. 831 ff. . . AS 40 II -1914
360 ObHgationenrecht. No 62. Freilich finden die Bestimmungen des URG laut Art. 8 auch Anwendung auf geographische, topographische. naturwissenschaftliche, architektonische, technische und ähnliche Zeichnungen und Abbildungen. ) Allein die Pra- xis hat diese dem deutschen Recht entnommene Bestim- mung in Anlehnung an die deutsche Doktrin und Praxis dahin ausgelegt, dass sie nur solche bildliche Darstellun- gen beschlage. die Anspruch darauf erheben können. als wissenschaftliche, der Belehrung dienende Erzeug,.. nisse gewertet zu werden. BI. f. zürch. Rechtspr. 8 N° 136, Urteil des Kassationshofes des Bundesgerichts vom 28. September 1909 in der nämlichen Sache Gebr. Lachmund gegen Roth. Trotz der Kritik im Droit d' auteur 1910 S. 25 und in der Schw. Jur. Ztg. 6 S. 318 besteht kein Grund, von der in jenen Entscheiden entwickelten, wohlbegründeten Auffassung abzugehen. Folglich kann die Klägerin auch aus Art. 8 des URG keinen Schutz herleiten. 3. - Es bleibt zu untersuchen, ob die Handlungs- weise der Beklagten sich als eine unerlaubte im Sinn der Art. 41 ff. OR darstelle. Der Vertreter der Klägerin hat denn auch heute hierauf das Haq.ptgewicht gelegt. Richtig ist, dass nach ständiger Praxis des Bundes- gerichts und übereinstimmender Auffassung der Doktrin die Spezialgesetze über den gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht die Anwendung der gemeinrecht- lichen Bestimmungen über Haftung aus unerlaubter Handlung und insbesondere über den unlauteren Wett .. bewerb nur insoweit ausschliessen, als sie die Materie erschöpfend regeln und namentlich gegenüber dem ge- meinen Recht einen erhöhten Rechtsschutz gewähren. Handlungen, die n ich t durch die Spezialgesetze unter- sagt, den untersagten Tatbeständen aber ähnlich sind und die Voraussetzungen unerlaubter Handlungen nach, OR 41 ff. aufweisen, können auf Grund dieser Bestim- mungen verfolgt werden. Vergl. BGE 37 11172, WEISS,..
Concurrence deIoyale S. 54 ff., BECKER, Komm. z. OR S.158. Von dieser Auffassung geht im Grunde auch die Vor- instanz aus; ihre Argumentation krankt aber an der Auslegung des Requisites der Widerrechtlichkeit. Sie füh us: . Es dürfte klar sein, dass eine Nachahmung, WIe SIe hier vorgekommen ist, nur dann widerrechtlich ist, wenn sie gegen ein besonderes subjektives Privat- recht verstösst.) Hierunter versteht die Vorinstanz ?icht schlechthin ein Individualrecht der Klägerin an Ihrem Verkaufsalbum, sondern, wie aus dem Zusam- menhang getchlossen werden muss, offenbar wieder den Rechtsschutz kraft des URG oder des MMG. Denn sie betrachtet damit die Frage der Widerrechtlichkeit als erled.igt. Es fragt sich aber, ob ab ge se h e n von diesen SpezIalgesetzen der Klägerin ein Individualrecht an ihrem Album zustehe und ferner, ob das Verhalten der Beklagten gegen ein allfälliges Gebot der allgemei- ne n Rechtsordnung verstosse. Im einen wie im andern Fall träfe das Requisit der Widerrechtlichkeit im Sinne der gemeinrechtlichen Haftung aus unerlaubter Hand- lung zu. Und was die Schadenszufügung wider die guten Sitten betrifft, die nach Art. 41 Abs. 2 OR ebenfalls zu Schadenersatz verpflichtet, so lehnt die Vorinstanz sie dnshalb ab,. weil i: Absicht der Beklagten sich gewiss mcht auf dIe Schadlgung der Klägerin, sondern einfach auf die Wahrnehmung der eigenen Interessen gerichtet habe. Nun gehört aber die Absicht, einem Gewerbe- genossen den Absatz zu entziehen und ihn an sich zu reissen, zu den Tatbestandsmerkmalen der concurrence deloyale. Es ist daher vor allem zu prüfen. ob über- haupt, wie die Klägerin behauptet, hier ein Fall von coneurrence deloyale vorliegt. 4. -Laut der neuen Bestimmung in Art. 48 OR macht sich des unlauteren Wettbewerbes schuldig, wer durch unwahre Auskündung oder andere Treu und Glau-
362 Obligationenrecht. N° 62. ben verletzende Veranstaltungen einen Gewerbegenossen in seiner Geschäftskundschaft beeinträchtigt oder in deren Besitz bedroht. Eine Beeinträchtigung der Klä- gerin in ihrer Geschäftskundschaft oder auch nur eine Bedrohung in deren Besitz kann hier nicht angenommen werden. Die Beklagten haben sich darauf beschränkt, aus dem zirka 400 Abbildungen von Beleuchtungskör- pern enthaltenden Verkaufsalbum der Klägerin 27 (nach der Behauptung der Klägerin 37) auszuschneiden, zu reproduzieren und neben einer Menge anderer in ihren eigenen Katalog aufzunehmen; die Darstellungen der Beklagten unterscheiden sich insofern von denjenigen der Kläger, als letztere durchwegs mehrfarbig und feiner ausgeführI: sind als die Bilder im Katalog von Kindli- mann oe. Die Beklagten scheinen demnach in der 'Hauptsache eine Ersparnis an Zeichnungen und Kosten bezweckt zu haben und nicht eine Schädigung der Klä- gerin. Ihre Handlungsweise wäre nur in Verbindung mit anderen, Treu und Glauben verletzenden Veranstal- tungen geeignet, Verwechslungen zwischen Konkurrenz- firmen und eine Täuschung des Publikums herbeizu- führen. Entscheidend ist, dass eine irgendwie erhebliche Schädigung der Klägerin nicht. glaubhaft gemacht und unerfindlich ist, wie das Verhalten der Beklagten eine solche bewirkt haben sollte. Die Vorinstanz stellt denn auch aktengernäss fest, dass es am Nach'weis eines Scha- dens auf seiten der Klägerin fehle; die Klägerin habe nicht zeigen können, inwieweit ihre Vermögenslage sich günsti- ger gestaltet hätte, wenn der Katalog von Kindlimann eie ohne Benutzung des ihrigen angefertigt worden wäre. Zwar kann nach Art. 42 Abs. 2 OR vom strengen akten- mässigen Beweis des ziffermässigen Schadens abgesehen werden. Und wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 2. Mai 1914 i. S. Fabrique de chocolat Villars gegen Egli und Gen. ausgesprochen hat, bezieht sich diese ) N° 61 hievor.
N° 62. 363 Bestimmung nicht nur auf den Fall, wo wohl die Exis- tenz eines Schadens, nicht aber dessen Höhe dargetan ist, sondern auch auf den Fall, wo der Schadensbeweis selber den strengen Anforderungen an die Beweispflicht gemäss OR 42 Abs. 1 und ZGB 8 nicht entspricht; die Akten müssen aber genügend Anhaltspunkte bieten, die geeignet sind, auf den Eintritt des Schadens schlies- sen zu lassen und dieser Schluss muss sich mit einer gewissen Überzeugungsgewalt aufdrängen. Solche An- haltspunkte fehlen hier durchaus. Wenn endlich der Vertreter der Klägerin heute behauptet hat, der Ein- tritt eines Schadens sei unter den vorliegenden Um- ständen zu präsumiren, so ist diese Auffassung selbst- verständlich haltlos. 5. - Hat somit die Klägerin mangels Glaubhaft- machung eines Schadens keinen Anspruch auf Schaden- ersatz, so ist die Klage ohne nähere Untersuchung des Requisites der Widerrechtlichkeit oder des Verstosses gegen die guten Sitten gänzlich abzuweisen. Denn die Klägerin hat in ihrer Berufungserklärung nur ihre (! For- derungsklage I), nämlich die Schadenersatz-und Genug- tuungsforderung von 5000 Fr., aufrecht gehalten. Eine Genugtuungssumme gebührt ihr nicht: die Voraus- setzungen, an die Art. 49 OR den Zuspruch einer solchen knüpft, sind nicht erfüllt. Folglich ist das handelsgericht- liche Urteil im Dispositiv zu bestätigen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 11. November 1913 bestätigt.