BGE 40 II 357
BGE 40 II 357Bge11.11.1913Originalquelle öffnen →
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Obligationenrecht. No 61.
Hinweis auf « gewisse Gründe» eine verschämte Andeu-
tung unreeller Machenschaften enthält. die die Sympa-
thien des konsumierenden Publikums gegenüber einem
solchen Geschäft einschränken sollen. Dass eine Mass-
regel, wie die den Beklagten vorgeworfene,
mit schädigen-
der Wirkung verbunden zu sein pflegt, haben die Beklag-
ten ja selbst dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie
beifügten, dieser
Umstand werde den Absatz der Klä-
gerin vermindert haben.
Der
Schluss aus den zwei genannten Tatbeständen auf
einen mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der
inge eingetretenen Schaden ist so zwingend, dass von
emer Beweiserhebung an Hand der Bücher, deren Ein-
sicht den .Beweis des Kausalnexus sowieso
nicht genü-
gend erbnngen könnte, abgesehen werden kann.
5. -Wie hoch der
Betrag des Schadens zu bemessen
sei,
ist freilich damit noch nicht gesagt. An die Zu-
sprehug der Summe. in der eingeklagten Höhe braucht
dabeI DIcht gedacht zu werden. Das ergibt schon die
Verwandtschaft der
Funktion von Art. 42 Abs. 2 mit
dem Art. 55 des früheren Gesetzes. Die Interessen der
Klagpartei werden
mit der grundsätzlichen Verurteilung
des Vorgehens
der Beklagten, in Verbindung mit der
Zusprechung eines bescheidenen Betrages und der Publi-
kation des
Urteils gut gewahrt, und ein solches Urteil
kann den zugefügten Schaden ebenso angemessen wieder
gut machen, wie die Zusprchung einer Geldsumme im
eingeklagten Betrag. Das Bundesgericht wäre zwar im
Falle, ohne vorerst die Vorinstanz hierüber anzuhören,
den Schadensbetrag von sich aus festzusetzen. Allein
da die Vorinstanz von ihrem Standpunkte aus auch die
Frage der Passivlegitimation nicht behandelt hat und
diesfalls och ein vorgängiger Entscheid vorliegen sollte,
stand und Umfang der Ersatzforderung erst
auf Grund ihrer Lösung der Verschuldensfrage bestim-
Obligationenrecht. N° 62.
men können. Damit erweist es sich im wei:ern von selbst
als der Sachlage angemessen, auch die Klagebegehren
2 und 3, die den Widerruf
und die Berichtigung des
Artikels und die Veröffentlichung des Urteils auf Grund
von Art. 43 OR bezwecken, ebenfalls zur Beurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkann t:
Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das
angefochtene
Urteil des zürcherischen Obergerichts vom
18. Dezember 1913 aufgehoben und die Sache zu neuer
Beurteilung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.
62. Urteil der L Zivilabteilung vom 9. Kai 1914 i. S.
Schweizerische Broncewarenfa.brik A.-G., Klägerin, gegen
ltindlimann & Cie und J. J. Sigg Söhne, Beklagte.o erscemt es zweckmässiger, ihr auch die Entscheidung
uber dIe Schadensbemessung zu überlassen; sie wird ja
auch den B
Verhältnis der Spezialgesetze über Urheberrecht und ge- werblichen Rechtsschutz zu den gemeinrechtlichen Bestim- mungen über unerlaubte Handlungen. Voraussetzungen des unlauteren Wettbewerbes im Sinne von OR 48. Schadens- beweis nach OR 42 (Erw. 3-5). A. -Mit Urteil vom 11. November 1913 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich ..... über die Kla- gebegehren : a) es sei festzustellen. dass in der Anfertigung und Herausgabe des Kindlimann'schen Katalogs teilweise eine unerlaubte Nachahmung des Albums der Klägerin liege; b) die Beklagten seien zu verpflichten, die sämtlichen ausgegebenen Kataloge wieder zurückzuziehen und s~mt den für die Nachahmung verwendeten PhotographIen.
358 Obligationenreeht. N° 62. Cliches, Platten und Autotypiesteinen einer vom Gericht zu bezeichnenden Amtsstelle auszuliefern, wo dann alle diese Objekte zu vernichten seien; c) die Beklagten seien ferner, und zwar solidarisch, zu verpflichten, der Klägerin als Schadenersatz und Genugtuung die Summe von 5000 Fr. nebst 5 % Zins seit Einleitung der Klage zu bezahlen; d) es sei der Klägerin das Recht der Urteilspublika- tion zuzusprechen ; erkannt: Die Klagen werden abgewiesen. B. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Beru- fung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, « es sei das angefochtene Urteil als unrichtig aufzu- » heben und es sei die von der Klägerin erhobene For- » derungsklage gegen die Beklagten voll umfänglich, » event. in einem von der Berufungsinstanz festzusetzen- )) den geringeren Betrage gutzuheissen. » Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
360 ObHgationenrecht. No 62.
Freilich finden die Bestimmungen des URG laut Art. 8
auch Anwendung auf
«geographische, topographische.
naturwissenschaftliche, architektonische, technische und
ähnliche Zeichnungen und Abbildungen. )} Allein die Pra-
xis hat diese dem deutschen Recht entnommene Bestim-
mung in Anlehnung an die deutsche Doktrin und Praxis
dahin ausgelegt, dass sie nur solche bildliche
Darstellun-
gen beschlage. die Anspruch darauf erheben können.
als wissenschaftliche, der Belehrung dienende Erzeug,..
nisse gewertet zu werden. BI. f. zürch. Rechtspr. 8
N° 136, Urteil des Kassationshofes des Bundesgerichts
vom 28. September 1909 in der nämlichen
Sache Gebr.
Lachmund gegen Roth. Trotz der Kritik im Droit d' auteur
1910 S. 25 und in der Schw. Jur. Ztg. 6 S. 318 besteht
kein
Grund, von der in jenen Entscheiden entwickelten,
wohlbegründeten Auffassung abzugehen. Folglich kann
die Klägerin auch aus Art. 8 des
URG keinen Schutz
herleiten.
3. -
Es bleibt zu untersuchen, ob die Handlungs-
weise der Beklagten sich als eine unerlaubte
im Sinn der
Art. 41 ff. OR darstelle. Der Vertreter der Klägerin
hat denn auch heute hierauf das Haq.ptgewicht gelegt.
Richtig ist, dass nach ständiger Praxis des Bundes-
gerichts
und übereinstimmender Auffassung der Doktrin
die Spezialgesetze über den gewerblichen Rechtsschutz
und das Urheberrecht die Anwendung der gemeinrecht-
lichen Bestimmungen über Haftung aus unerlaubter
Handlung
und insbesondere über den unlauteren Wett ..
bewerb nur insoweit ausschliessen, als sie die Materie
erschöpfend regeln und namentlich gegenüber dem ge-
meinen Recht einen erhöhten Rechtsschutz gewähren.
Handlungen, die n
ich t durch die Spezialgesetze unter-
sagt, den untersagten Tatbeständen aber ähnlich sind
und die Voraussetzungen unerlaubter Handlungen nach,
OR 41 ff. aufweisen, können auf Grund dieser Bestim-
mungen verfolgt werden.
Vergl. BGE 37 11172, WEISS,..
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uDugationenrecht. N° 62.
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Concurrence deIoyale S. 54 ff., BECKER, Komm. z. OR
S.158.
Von dieser Auffassung geht im Grunde auch die Vor-
instanz aus; ihre Argumentation krankt aber an der
Auslegung des Requisites der Widerrechtlichkeit.
Sie
füh~ us: .« Es dürfte klar sein, dass eine Nachahmung,
• WIe SIe hier vorgekommen ist, nur dann widerrechtlich
& ist, wenn sie gegen ein besonderes subjektives Privat-
»recht verstösst.)} Hierunter versteht die Vorinstanz
?icht schlechthin ein Individualrecht der Klägerin an
Ihrem Verkaufsalbum, sondern, wie aus dem Zusam-
menhang
getchlossen werden muss, offenbar wieder den
Rechtsschutz
kraft des URG oder des MMG. Denn sie
betrachtet damit die Frage der Widerrechtlichkeit als
erled.igt.
Es fragt sich aber, ob ab ge se h e n von diesen
SpezIalgesetzen der Klägerin ein Individualrecht
an
ihrem Album zustehe und ferner, ob das Verhalten der
Beklagten gegen ein allfälliges Gebot der
allgemei-
ne n Rechtsordnung verstosse. Im einen wie im andern
Fall träfe das Requisit der Widerrechtlichkeit im
Sinne
der gemeinrechtlichen Haftung aus unerlaubter Hand-
lung zu.
Und was die Schadenszufügung wider die guten
Sitten betrifft, die nach Art.
41 Abs. 2 OR ebenfalls zu
Schadenersatz
verpflichtet, so lehnt die Vorinstanz sie
dshalb ab,. weil ~i: Absicht der Beklagten sich gewiss
mcht auf
dIe Schadlgung der Klägerin, sondern einfach
auf die Wahrnehmung der eigenen Interessen gerichtet
habe. Nun gehört aber die Absicht, einem Gewerbe-
genossen den Absatz zu entziehen und ihn an sich
zu
reissen, zu den Tatbestandsmerkmalen der concurrence
deloyale. Es ist daher vor allem zu prüfen. ob über-
haupt, wie die Klägerin behauptet, hier ein
Fall von
coneurrence deloyale vorliegt.
4. -Laut der neuen Bestimmung in Art. 48 OR
macht sich des unlauteren Wettbewerbes schuldig, wer
durch unwahre Auskündung oder andere Treu und Glau-
362 Obligationenrecht. N° 62. ben verletzende Veranstaltungen einen Gewerbegenossen in seiner Geschäftskundschaft beeinträchtigt oder in deren Besitz bedroht. Eine Beeinträchtigung der Klä- gerin in ihrer Geschäftskundschaft oder auch nur eine Bedrohung in deren Besitz kann hier nicht angenommen werden. Die Beklagten haben sich darauf beschränkt, aus dem zirka 400 Abbildungen von Beleuchtungskör- pern enthaltenden Verkaufsalbum der Klägerin 27 (nach der Behauptung der Klägerin 37) auszuschneiden, zu reproduzieren und neben einer Menge anderer in ihren eigenen Katalog aufzunehmen; die Darstellungen der Beklagten unterscheiden sich insofern von denjenigen der Kläger, als letztere durchwegs mehrfarbig und feiner ausgeführI: sind als die Bilder im Katalog von Kindli- mann & oe. Die Beklagten scheinen demnach in der 'Hauptsache eine Ersparnis an Zeichnungen und Kosten bezweckt zu haben und nicht eine Schädigung der Klä- gerin. Ihre Handlungsweise wäre nur in Verbindung mit anderen, Treu und Glauben verletzenden Veranstal- tungen geeignet, Verwechslungen zwischen Konkurrenz- firmen und eine Täuschung des Publikums herbeizu- führen. Entscheidend ist, dass eine irgendwie erhebliche Schädigung der Klägerin nicht. glaubhaft gemacht und unerfindlich ist, wie das Verhalten der Beklagten eine solche bewirkt haben sollte. Die Vorinstanz stellt denn auch aktengernäss fest, dass es am Nach'weis eines Scha- dens auf seiten der Klägerin fehle; die Klägerin habe nicht zeigen können, inwieweit ihre Vermögenslage sich günsti- ger gestaltet hätte, wenn der Katalog von Kindlimann & eie ohne Benutzung des ihrigen angefertigt worden wäre. Zwar kann nach Art. 42 Abs. 2 OR vom strengen akten- mässigen Beweis des ziffermässigen Schadens abgesehen werden. Und wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 2. Mai 1914 i. S. Fabrique de chocolat Villars gegen Egli und Gen. ausgesprochen hat, bezieht sich diese) N° 61 hievor. Obligationenrecht. N° 62. 363 Bestimmung nicht nur auf den Fall, wo wohl die Exis- tenz eines Schadens, nicht aber dessen Höhe dargetan ist, sondern auch auf den Fall, wo der Schadensbeweis selber den strengen Anforderungen an die Beweispflicht gemäss OR 42 Abs. 1 und ZGB 8 nicht entspricht; die Akten müssen aber genügend Anhaltspunkte bieten, die geeignet sind, auf den Eintritt des Schadens schlies- sen zu lassen und dieser Schluss muss sich mit einer gewissen Überzeugungsgewalt aufdrängen. Solche An- haltspunkte fehlen hier durchaus. Wenn endlich der Vertreter der Klägerin heute behauptet hat, der Ein- tritt eines Schadens sei unter den vorliegenden Um- ständen zu präsumiren, so ist diese Auffassung selbst- verständlich haltlos. 5. - Hat somit die Klägerin mangels Glaubhaft- machung eines Schadens keinen Anspruch auf Schaden- ersatz, so ist die Klage ohne nähere Untersuchung des Requisites der Widerrechtlichkeit oder des Verstosses gegen die guten Sitten gänzlich abzuweisen. Denn die Klägerin hat in ihrer Berufungserklärung nur ihre (! For- derungsklage I), nämlich die Schadenersatz-und Genug- tuungsforderung von 5000 Fr., aufrecht gehalten. Eine Genugtuungssumme gebührt ihr nicht: die Voraus- setzungen, an die Art. 49 OR den Zuspruch einer solchen knüpft, sind nicht erfüllt. Folglich ist das handelsgericht- liche Urteil im Dispositiv zu bestätigen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 11. November 1913 bestätigt.
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