Art. 41, 42 Abs. 2, 43 and 49 OR; unlawful press statements in commercial rivalry and proof of damage. False statements that a trader was excluded from an association and that its goods were of poor quality are objectively capable of infringing personality and business reputation. In a trade polemic, the unlawfulness of such assertions is not excluded by the competitive context; that context may only mitigate fault (consid. 3). Art. 42 Abs. 2 OR applies not only where damage exists but its amount is uncertain, but also where strict proof of damage is unreasonable or impossible; sufficient indicia in the record may justify damage estimation without production of books, provided the occurrence of damage appears highly probable (consid. 4). A claim for monetary satisfaction under Art. 49 OR requires particularly serious fault and infringement; absent this, only compensatory relief under Art. 41/42 OR and related corrective measures may be considered (consid. 4-5).
sehen -nur Ersatz desjenigen Schadens verlangt werden, der dem Kläger durch die bereits stattgefundenen unzulässigen Einwirkungen zugefügt worden ist. Bei dieser Sachlage bedarf es keines Eingehens auf die von der Vorinstanz untersuchte Frage, ob der vom Beklagten errichtete Terrasacnbau voraussichtlich in Zu- kunft übermässige Einwirkungen im Sinne des Art. 684 ermöglichen werde. Vielmehr ist die Entschädigungs- forderung des Klägers einfach deshalb abzuweisen, weil der Kläger diese Fordemng nicht auf bereits stattge- fundene übermässige Einwirkungen stützt. In diesem Sinne ist das angefochtene Urteil zu be- stätigen. 4. - Ueber die vom Kläger in der Berufungsschrift aufgeworfene Frage, ob der Beklagte die vor der Fassade des Klägers errichtete-Mauer beliebig erhöhen und da- durch dem Kläger die Fenster zumauern darf, hat sich das Bundesgericht sowohl deshalb nicht auszusprechen, weil, soviel aus den Akten ersichtlich ist, ein bezüglicher Antrag vor den kantonalen Instanzen nicht gestellt wurde, als auch namentlich deshalb, weil es sich dabei wiederum um eine Frage des kantonalen Baurechts handelt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ap- pellationshofes deo KantORS Eem vom 19. März 1914 bestätigt. ObligatIont;nrecht No H. IV. OßLIGATIONENRECHT DROlf DES OBLIGATIONS 61. Orteü d.er I. Zivilabteilung vom 2. Me.i 1914 i. S. Fa.brique d.a Chocola.t Villa.rs, Klägerin, gegen Egli und. Eonsorten, Beklagte. Klage eines Fabrikationsgeschäftes aus Art. 41 ff O gegnn die Vorstände . zweier Verkäuferverbände wegen eInes m deren Zeitungsorganen erschienenen Artikels, der die Qua- lität der klägerischen Produkte herabsetzt und unrichtiger- weise erklärt, dass die Klägerin aus einer Vereinigung. der betreffenden Produzenten ausgeschlossen worden SeI.- Frage der Widerrechtlichkeit '1 -Anwendbarkeit von Art. 49 OR'l -Frage des Schadensbeweises. Anwendbarkeit von Art. 42
OR? Verhältnis dieser Bestimmung zu Art. 41' OR und Art. 8 ZGB und zu Art. 55 aOR. -Rück- weisung an die Vorinstanz, zum Entscheide über die Pas- sivnegitimation der Beklagten, die Höhe des Schadens und die gestellten Nebenbegehren.
u. s. w. Hiebei erschien am 14. September 1912 unter der Ueberschrift Die Anarchie im Chokoladenhandel ein Artikel in der Schweizerischen Konditorenzeitung , dem Organ der Genossenschaft Schweizerischer Kondi- torenverband ), in dessen Zentralvorstand und damit zugleich in dessen Zentralkomitee die Beklagten Nr. 1 'und 4, Heinrich Egli und Konsorten, sitzen. Dieser Artikel hat, soweit hier wesentlich, folgenden Inhalt: Er verweist zunächst darauf, dass laut gefassten Beschlüssen der schweizerische Konditorenverband zu- sammen mit sieben andern Verbänden der Lebensmit- telbranche gegen den Schleuderhandel der Chokolade vorzugehen habe. Dabei sei nach der Ansicht des Zen- tralverbandes die Errichtung von eigenen Chokolade- verkaufsstellen durc Fabriken ein Eingriff in den Ge- schäftskreis der Chokoladedetaillisten und für diese von grosser Gefahr, ohne dass das Publikum wesentlich bil- liger einkaufen könnte. Was speziell die Fabrik Villars betreffe, so sei sie seinerzeit aus gewissen Gründen l) von der Union libre ausgeschlossen worden, was wohl einen Rückgang ihres Absatzes zur Folge gehabt haben möge. Dies und anderes möge sie dann veran- lasst haben, eigene Filialen zu errichten und billigere Chokoladen als die Detaillisten zu verkaufen, was schein- bar eine Verbilligung der Chokolade bedeute. Dies ist aber , wird soqann bemerkt, bei näherer Prüfung nicht der Fall, sofern die Qualität au :schlaggebend ist und nicht die Quantitäh. Um den Verkauf der Fabrik Villars auf ihre eigenen Depots zu beschränken, hätten sich die Verbandsmitglinder verpflichtet, keine Villarschokolade mehr zu führen. Diese Massnahme allein habe aber nicht genügt und die Detaillisten hätten deshalb in diesem Kampf gegen den Schleuderhandel die Union libre j) um moralische Unterstützung gegen das Verkaufssystem der Fabrik Villars und ihr Geschäftsgebahren überhaupt ersucht. Eine Preisreduktion, wie sie Villars vorgenom- men, sei unmöglich, wenn dem Publikum für sein Geld
noch etwas Rechtes, Preiswürdiges geboten und wenn nicht das ganze Chokoladengewerbe verpfuscht werden wolle. Eine solche Preisreduktion laufe auch den Inte- ressen des Publikums zuwider, das schon längst wisse, dass das Billigste nicht immer das Beste sei. Mit den Mitgliedern der Union libre ) habe eine Besprechung stattgefunden, die aber trotz den schönen Worten der Fabrikanten ein negatives Resultat gehabt habe. -Die nachfolgenden Ausführungen wenden sich dann des nähern gegen das Verhalten der Union libre) und namentlich der grössern der ihr angehörenden Fabriken. In der nämlichen Nummer der Konditorenzeitung erschien dieser Artikel auch in französischer Sprache. Dabei wurde die oben wörtlich angeführte Stelle betref- fend die Warenqualität wie folgt wiedergegeben: Mais apres un examen plus approfondi la realite ne tarde pas a apparaitre: si la quantite ne laisse rien a desirer la qualite est par contre mauvaise. Der gleiche Artikel wurde dann unter zwei Malen, in den Nummern vom 5. und 12. Oktober 1912, im Journal Suisse des Boulangers et Confiseurs abgedruckt. Es ist dies die französische Ausgabe des Organs er Genossen- schaft Schweizerischer Bäcker-u. Konditorenverband , dessen Zentralkomitee die Beklagten Nr. 5-11, Albert Frei und Konsorten, angehören. Der Artikel ist ferner in seiner deutschen Fassung auch in der Davoser-Zeitung , dem Zofinger Tag- blatt und dem Aargauer Tagblatt wiedergegeben worden. In der Nummer vom 16. November 1912 des Journal Suisse des Boulangers et Confiseurs ist eine redaktionelle Berichtigung erschienen, worin die Beanstandung der Qualität der Klägerin revoziert und erklärt wird: (/ Nous ne voyons pas d'inconvenient a declarer que le cho- ) colat de la fabrique Villars est de qualite irrepro- ) chable. I) Ebenso erschien in der Nummar vom 21. De zember 1912 der SchweIzerischen Konditorenzeitung eine
Erldärung, worin gesagt ist: Wir haben keineswegs. l) behauptet, dass die Villarschokolade schlecht sei und übrigens ist es Geschmacksache, diese oder jene Cho- kQlade vorzuziehen . . .. Unser Uebersetzer hat ,) nun leider den Passus falsch, nicht konform dem deut- ) schen Text übersetzt . . . Wir bedauern diese falsche Uebersetzung und stehen gerechterweise nicht an, die unrichtige Uebersetzung im Sinne des deutschen Textes i) zu berichtigen. Es liegt uns fern, die Produkte der Villars herabzusetzen, was für uns übrigens bedeu- ;) tungslos wäre, da ja unsere Verbandsmitglieder, zu ) denen unser Organ in erster Linie sprechen will, von ) Villars keine Ware beziehen. Gleichzeitig wird auch berichtigt, dass die Klägerin nicht aus der Union libre ausgeschlossen worden sei. Man sei diesbezüglich falsch informiert gewesen und bedauere den Irrtum. Auch jene andern Zeitungen, die den Artikel wieder- gegeben hatten, haben berichtigende Erklärungen ge- bracht. 2. -In der Folge hat die Klägerin gegen die 11 Be- klagten auf Grund der Art. 41,48,49 OR und 55
zu verpflichten, den angefochtenen Artikel, soweit er sich auf den Austritt der Klägerin aus der Union Iibre beziehe, eine Herabsetzung der Produkte der Klägerin enthalte und die Preisansätze und das Ver- kaufsverfahren der Klägerin bemängle, zu widerrufen und zu berichtigen. 3. Das Urteil sei auf Kosten deI"
Beklagten und unter Solidarhaft dieser in folgenden Zeitungen zu publizieren: in der Schweizerischen Kon- ditorenzeitung, der Schweizerischen Bäcker-und Kondi- torenzeitung, der Neuen Zürcher Zeitung, den Basler Nachrichten, der Gazette de Lausanne, dem Vaterland, Luzern, dem Bund, Bern, dem Schweiz. Handelsamts- blatt, dem Journal de Geneve, der La Suisse liberale, Neuenburg und dem Tagblatt der Stadt St. Gallen. Die Vorinstanz ist bei Erlass ihres die Klage abwei- senden Urteils davon ausgegangen, zur Verurteilung der Beklagten gemäss Art. 49 fehle es an der besondern Schwere der Verletzung und des Verschuldens, und ein Vermögensschaden, der gemäss Art. 41 einen Ersatz;. anspruch erzeugen würde, sei nicht nachgewiesen und es sei ein solcher auch nicht als vorhanden anzuneh- men. Auch würde der Kausalzusammenhang zwischen einern allfälligen Schaden und dem eingeklagten Artikel kaum als dargetan betrachtet werden können. Sie hat daher nicht für nötig gefunden, die von den Beklagten aufgeworfene Frage der Passivlegitimation zu beant- worten. o eber die Fragen des Schadens und des Kausalzusam- menhanges führt die Vorinstanz aus: Die Klägerin be- haupte, dass im September und Oktober 1912 der Absatz ihrer Filialen um 14 und 20 % abgenommen habe. Sie habe aber die betreffenden Absatzziffern nicht angegeben und auch keine Absatzstatistik vorgelegt, als Ausweis dafür, dass der Rückgang während der genannten Mo- nate etwas aussergewöhnliches sei. Nach der gegebenen Sachlage könne es sich aber hiebei um eine ganz nor- male Erscheinung handeln: Es sei daranf zu verwei- sen, dass sich der Fremdenverkehr, der auch dem De- tailhandel in Chokolade erheblichen Absatz bringe, besonders im August abspiele und im September aufhöre und dass anderseits im November das Weihnachtsge- schäft auch für die Chokolade anfange. Sodann lasse sich der; behauptete Rückgang im Absatz der Klägerin
auch aus dem Kampfe erklären, den die Detaillisten gegen sie inszeniert hätten; um sich mit len Mitteln gegen die von der Klägerin organisierte Verkaufsorga- nisation zu wehren. Dass im besondern die Mitglieder dieser Berufsverbände sich verpflichteten, keine Choko- lade der Klägerin zu führen, und alle Gesinnungsgenossen aufforderten, im Interesse des Kleinhandels mitzumachen -was beides nicht widerrechtlich gewesen sei -könne wenigstens vorübergehend den Absatz der Klägerin nicht unwesentlich beeinflusst haben. Ferner habe die Klägerin gerade zu. jener Zeit mit ihrer Reklame ausgesetzt und erst gegen Ende September neuerdings damit begonnen. Mit Unrecht berufe sich die Klägerin auf einen Brief eines gewissen Eichenberger in BeinwiI, der die U eber- nahme eines Depots der Klägerin ablehnte. Dieser Brief zeige im. Gegenteil, dass die Weigerung Eichenbergers nicht durch den streitigen Artikel, sondern durch seine Stellung in jenem Kampf gegen die Klägerin über- haupt veranlasst worden sei. Und das Gleiche gelte von der Berufung der Klägerin darauf, dass in Sumiswald zwei Bäckerkonditoren einen ihrer Kunden öffentlich angegriffen und dabei unter Hinweis auf den einge- klagten Artikel die Villars-Chokolade als miserabel be- zeichnet hätten. Das bewEise noch keine durch den Artikel verursachte Schädigung der Klägerin. Die zwei Bäcker seien offenbar als gesinnungstüchtige Berufs- genossen schon vorher Gegner der Klägerin und ihrer Depotshalter gewesen. Vor Bundesgericht beantragt die Klägerin a) es sei die Klage vollinhaltlich gutzuheissen. b) eventuell der Klägerin nach richterlichem Ermes!ölen eine Genugtuungs- summe gemäss Art. 49 OR zuzusprechen. c) eventuell seien die Rechtsbegehren 2 und 3 gutzuheissen. 3. -Der Klägerin ist zunächst darin beizupflichten, dass der streitige Zeitungsartikel ihr gegenüber eine Wi derrechtlichkeit im Sinne von Art. 41 OR enthält: Die Angabe, die Klägerin sei aus der (t Union lihre
ausgeschlossen worden, ist tatsächlich unrichtig, indem die Klägerin von sich aus, kraft freier Entschliessung, den Ausstritt erklärt hat. Die Beifügung aber, der Aus- schluss sei aus gewissen Gründen erfolgt, muss im Le- ser die Meinung erwecken, dass damit andeutungsweise auf irgend etwas hingewiesen werden wolle, dass sich die Klägerin hätte zu Schulden kommen lassen, und in diesem ungerechtfertigten Verdacht muss der Leser noch durch die andern, das Geschäftsgebahren der Klägerin kritisierenden Ausführungen des Artikels bestärkt werden. Tatsächlich unbegründet ist auch, wie nachträglich zugestanden, der Vorwurf schlechter Qualität der kläge- rischen Ware. Im deutschen Texte des Artikels lässt sich freilich dieser Vorwurf nur mittelbar aus den Bemer- kungen über den zu billigen Verkaufspreis der Villars- Chokolade herauslesen; allein dass er damit wirklich er- hoben werden will, kann für den Leser nicht zweifelhaft sein. Der französische Text spricht bestimmt von der schlechten Qualität der klägerischen Chokolade. In beiden Beziehungen hat man es mit Äusserungen über die Klägerin zu tun, die der Wahrheit wiederspre- chen und geeignet sind, sie in persönlicher und geschäft- licher Beziehung herabzusetzen. An ihrer Wiederrechtlich- keit ändert auch .nichts, dass sie während eines heftigen wirtschaftlichen Kampfes zwischen der Klägerin und den beiden Detaillistenverbänden gefallen sind und dass die Mitglieder dieser Verbände durch die von der Klägerin vorgenommene Ausschaltung des Zwischenhandels ?er Chokolade sich in ihren beruflichen Interessen ernstlIch geschädigt sehen und in begreiflicher Aufregung bennden mochten. Ist auch unter solchen Umständen kem zu strenger Massstab an die bei der Zeitungspolemik ge- brauchten Ausdrücke anzulegen, so reicht das doch nicht hin, um Äusserungen der vorliegenden Art zu erlaubten zu machen, sondern es lässt sich dieses Moment nur all- fällig bei der Verschuldensfrage im Sinne eines Milde- rungsgrundes berücksichtigen.
Hinweis auf gewisse Gründe eine verschämte Andeu- tung unreeller Mnchenschaften enthält, die die Sympa thlen des konsunuerenden Publikums gegenüber einem solchen Geschäft einschränken sollen. Dass eine Mass- regel, wie die den Beklagten vorgeworfene, mit schädigen- der Wirkung verbunden zu sein pflegt, haben die Beklag- ten ja selbst dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie beifügten, dieser Umstand werde den Absatz der Klä- gerin vermindert haben. Der Schluss aus den zwei genannten Tatbeständen auf einen mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der inge einnetretenen Schaden ist so zwingend, dass von emer BeweIserhebung an Hand der Bücher, deren Ein- sicht den .Beweis des Kausalnexus sowieso nicht genü- gend erbrIngen könnte, abgesehen werden kann. 5. -Wie hoch der Betrag des Schadens zu bemessen sei, ist freilich damit noch nicht gesagt. An die Zu- sprenhung der Summe in der eingeklagten Höhe braucht dabeI rucht gedacht zu werden. Das ergibt schon die Verwandtschaft der Funktion von Art. 42 Abs. 2 mit dem Art. 55 des früheren Gesetzes. Die Interessen der Klagpartei werden mit der grundsätzlichen Verurteilung des Vorgehens der Beklagten, in Verbindung mit der Zusprechung eines bescheidenen Betrages und der Publi- kation des Urteils gut gewahrt, und ein solches Urteil kann den zugefügten Schaden ebenso angemessen wieder gnt machen, wie die Zusprechung einer Geldsumme im emgeklagten Betrag. Das Bundesgericht wäre zwar im Falle, ohne vorerst die Vorinstanz hierüber anzuhören, den SChadensbetrag von sich aus festzusetzen. Allein da die Vorinstanz von ihrem Standpunkte aus auch die Frage der Passivlegitimation nicht behandelt hat und diesfalls och ein vorgängiger Entscheid vorliegen sollte, o erscnemt es zweckmässiger, ihr auch die Entscheidung uber dIe Schadensbemessung zu überlassen; sie wird ja auch den Bnstand und Umfang der Ersatzforderung erst auf Grund Ihrer Lösung der Verschuldensfrage bestim-
men können. Damit erweist es sich im weinern von selbst als der Sachlage angemessen, auch die Klagebegehren
und 3, die den Widerruf und die Berichtigung des Artikels und die Veröffentlichung des Urteils auf Grund von Art. 43 OR bezwecken, ebenfalls zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das angefochtene Urteil des zürcherischen Obergerichts vom 18. Dezember 1913 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 62. Urteil der l Zivila.bteUung vom 9. Kai 1914 i. S. Schweizerische Broncewarenfa.brik A.-G., Klägerin, gegen XincUima.nn Cie und J. J. Sigg Söhne, Beklagte.
Verhältnis der Spezialgesetze über Urheberrecht und ge- werblichen Rechtsschutz zu den gemeinrechtlichen Bestim- mungen über unerlaubte Handlungen. Voraussetzungen des unlauteren Wettbewerbes im Sinne von OR 48. Schadens- beweis nach OR 42 (Erw. 3-5). A. -Mit Urteil vom 11. November 1913 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich ..... über die Kla- gebegehren : a) es sei festzustellen, dass in der Anfertigung und Herausgabe des Kindlimanl1'schen Katalogs teilweise eine unerlaubte Nachahmung des Albums der Klägerin liege; b) die Beklagten seien zu verpflichten, die sämtlichen ausaegebenen Kataloge wieder zurückzuziehen und samt o . den für die Nachahmung verwendeten Photographien,