BGE 40 II 347
BGE 40 II 347Bge11.11.1913Originalquelle öffnen →
Sachenrecht. N° 63.
sehen -nur Ersatz desjenigen Schadens verlangt werden,
der dem Kläger durch die bereits stattgefundenen
unzulässigen Einwirkungen zugefügt worden ist.
Bei dieser Sachlage bedarf es keines Eingehens
auf
die von der Vorinstanz untersuchte Frage, ob der vom
Beklagten errichtete Terrasacnbau voraussichtlich in Zu-
kunft übermässige Einwirkungen im Sinne des Art. 684
ermöglichen werde. Vielmehr ist die Entschädigungs-
forderung des Klägers einfach deshalb abzuweisen, weil
der Kläger diese
Fordemng nicht auf bereits stattge-
fundene übermässige Einwirkungen stützt.
In diesem Sinne ist das angefochtene Urteil zu be-
stätigen.
4. -
Ueber die vom Kläger in der Berufungsschrift
aufgeworfene Frage, ob der Beklagte die
vor der Fassade
des Klägers errichtete-Mauer
« beliebig erhöhen und da-
durch dem Kläger
die Fenster zumauern darf,» hat sich
das Bundesgericht sowohl deshalb nicht auszusprechen,
weil, soviel aus den Akten ersichtlich ist, ein bezüglicher
Antrag vor den kantonalen Instanzen nicht gestellt wurde,
als auch namentlich deshalb, weil es sich dabei wiederum
um eine Frage des kantonalen Baurechts handelt.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ap-
pellationshofes
deo KantORS Eem vom 19. März 1914
bestätigt.
ObligatIont;nrecht No H.
IV. OßLIGATIONENRECHT
DROlf DES OBLIGATIONS
61. Orteü d.er I. Zivilabteilung vom 2. Me.i 1914
i. S. Fa.brique d.a Chocola.t Villa.rs, Klägerin, gegen Egli
und. Eonsorten, Beklagte.
Klage eines Fabrikationsgeschäftes aus Art. 41 ff O~ gegn
die Vorstände . zweier Verkäuferverbände wegen eInes m
deren Zeitungsorganen erschienenen Artikels, der die Qua-
lität der klägerischen Produkte herabsetzt und unrichtiger-
weise erklärt, dass die Klägerin aus einer Vereinigung. der
betreffenden Produzenten ausgeschlossen worden SeI.-
Frage der Widerrechtlichkeit '1 -Anwendbarkeit von Art.
49 OR'l -Frage des Schadensbeweises. Anwendbarkeit
von Art. 42
2
OR? Verhältnis dieser Bestimmung zu Art.
41' OR und Art. 8 ZGB und zu Art. 55 aOR. -Rück-
weisung an die Vorinstanz, zum Entscheide über die Pas-
sivegitimation der Beklagten, die Höhe des Schadens und
die gestellten Nebenbegehren.
348 Obligationenrecht. No 61. u. s. w. Hiebei erschien am 14. September 1912 unter der Ueberschrift «Die Anarchie im Chokoladenhandel >} ein Artikel in der «Schweizerischen Konditorenzeitung», dem Organ der Genossenschaft « Schweizerischer Kondi- torenverband
), in dessen Zentralvorstand und damit zugleich in dessen Zentralkomitee die Beklagten Nr. 1 'und 4, Heinrich Egli und Konsorten, sitzen. Dieser Artikel hat, soweit hier wesentlich, folgenden Inhalt: Er verweist zunächst darauf, dass laut gefassten Beschlüssen der schweizerische Konditorenverband zu- sammen mit sieben andern Verbänden der Lebensmit- telbranche gegen den Schleuderhandel der Chokolade vorzugehen habe. Dabei sei nach der Ansicht des Zen- tralverbandes die Errichtung von eigenen Chokolade- verkaufsstellen durc~ Fabriken ein Eingriff in den Ge- schäftskreis der Chokoladedetaillisten und für diese von grosser Gefahr, ohne dass das Publikum wesentlich bil- liger einkaufen könnte. Was speziell die Fabrik Villars betreffe, so sei sie « seinerzeit aus gewissen Gründen l) von der «Union libre » ausgeschlossen worden, was wohl einen Rückgang ihres Absatzes zur Folge gehabt haben möge. Dies und anderes möge sie dann veran- lasst haben, eigene Filialen zu errichten und billigere Chokoladen als die Detaillisten zu verkaufen, was schein- bar eine Verbilligung der Chokolade bedeute. «Dies ist aber }, wird soqann bemerkt, « bei näherer Prüfung nicht der Fall, sofern die Qualität au<:schlaggebend ist und nicht die Quantitäh. Um den Verkauf der Fabrik Villars auf ihre eigenen Depots zu beschränken, hätten sich die Verbandsmitgli~der verpflichtet, keine Villarschokolade mehr zu führen. Diese Massnahme allein habe aber nicht genügt und die Detaillisten hätten deshalb in diesem Kampf gegen den Schleuderhandel die «Union libre j) um moralische Unterstützung gegen das Verkaufssystem der Fabrik Villars und ihr Geschäftsgebahren überhaupt ersucht. Eine Preisreduktion, wie sie Villars vorgenom- men, sei unmöglich, wenn dem Publikum für sein Geld Obligationenrecht. N° 61. 349 noch etwas Rechtes, Preiswürdiges geboten und wenn nicht das ganze Chokoladengewerbe verpfuscht werden wolle. Eine solche Preisreduktion laufe auch den Inte- ressen des Publikums zuwider, das schon längst wisse, dass das Billigste nicht immer das Beste sei. Mit den Mitgliedern der « Union libre >) habe eine Besprechung stattgefunden, die aber trotz den schönen Worten der Fabrikanten ein negatives Resultat gehabt habe. -Die nachfolgenden Ausführungen wenden sich dann des nähern gegen das Verhalten der « Union libre)} und namentlich der grössern der ihr angehörenden Fabriken. In der nämlichen Nummer der Konditorenzeitung erschien dieser Artikel auch in französischer Sprache. Dabei wurde die oben wörtlich angeführte Stelle betref- fend die Warenqualität wie folgt wiedergegeben: « Mais » apres un examen plus approfondi la realite ne tarde pas » a apparaitre: si la quantite ne laisse rien a desirer « la » qualite» est par contre mauvaise. » Der gleiche Artikel wurde dann unter zwei Malen, in den Nummern vom 5. und 12. Oktober 1912, im «Journal Suisse des Boulangers et Confiseurs » abgedruckt. Es ist dies die französische Ausgabe des Organs ~er Genossen- schaft • Schweizerischer Bäcker-u. Konditorenverband », dessen Zentralkomitee die Beklagten Nr. 5-11, Albert Frei und Konsorten, angehören. Der Artikel ist ferner in seiner deutschen Fassung auch in der «Davoser-Zeitung », dem «Zofinger Tag- blatt» und dem «Aargauer Tagblatt » wiedergegeben worden. In der Nummer vom 16. November 1912 des Journal Suisse des Boulangers et Confiseurs ist eine redaktionelle Berichtigung erschienen, worin die Beanstandung der Qualität der Klägerin revoziert und erklärt wird: (/ Nous » ne voyons pas d'inconvenient a declarer que le cho- ) colat de la fabrique Villars est de qualite irrepro- )} chable. I) Ebenso erschien in der Nummar vom 21. De zember 1912 der SchweIzerischen Konditorenzeitung eine
Obligationenrecht. N° 61. Erldärung, worin gesagt ist: «Wir haben keineswegs. l) behauptet, dass die Villarschokolade schlecht sei und » übrigens ist es Geschmacksache, diese oder jene Cho- }} kQlade vorzuziehen . . .. Unser Uebersetzer hat ,) nun leider den Passus falsch, nicht konform dem deut- )} schen Text übersetzt . . . Wir bedauern diese falsche » Uebersetzung und stehen gerechterweise nicht an, die
} unrichtige Uebersetzung im Sinne des deutschen Textes i) zu berichtigen. Es liegt uns fern, die Produkte der }} Villars herabzusetzen, was für uns übrigens bedeu- ;) tungslos wäre, da ja unsere Verbandsmitglieder, zu )} denen unser Organ in erster Linie sprechen will, von )} Villars keine Ware beziehen.» Gleichzeitig wird auch berichtigt, dass die Klägerin nicht aus der Union libre ausgeschlossen worden sei. Man sei diesbezüglich falsch informiert gewesen und bedauere den Irrtum. Auch jene andern Zeitungen, die den Artikel wieder- gegeben hatten, haben berichtigende Erklärungen ge- bracht.
zu verpflichten, den angefochtenen Artikel, soweit er sich auf den Austritt der Klägerin aus der « Union Iibre» beziehe, eine Herabsetzung der Produkte der Klägerin enthalte und die Preisansätze und das Ver- kaufsverfahren der Klägerin bemängle, zu widerrufen und zu berichtigen. 3. Das Urteil sei auf Kosten deI" Obligationenrecht. N° 61. 351 Beklagten und unter Solidarhaft dieser in folgenden Zeitungen zu publizieren: in der Schweizerischen Kon- ditorenzeitung, der Schweizerischen Bäcker-und Kondi- torenzeitung, der Neuen Zürcher Zeitung, den Basler Nachrichten, der Gazette de Lausanne, dem Vaterland, Luzern, dem Bund, Bern, dem Schweiz. Handelsamts- blatt, dem Journal de Geneve, der La Suisse liberale, Neuenburg und dem Tagblatt der Stadt St. Gallen. Die Vorinstanz ist bei Erlass ihres die Klage abwei- senden Urteils davon ausgegangen, zur Verurteilung der Beklagten gemäss Art. 49 fehle es an der besondern Schwere der Verletzung und des Verschuldens, und ein Vermögensschaden, der gemäss Art. 41 einen Ersatz;. anspruch erzeugen würde, sei nicht nachgewiesen und es sei ein solcher auch nicht als vorhanden anzuneh- men. Auch würde der Kausalzusammenhang zwischen einern allfälligen Schaden und dem eingeklagten Artikel kaum als dargetan betrachtet werden können. Sie hat daher nicht für nötig gefunden, die von den Beklagten aufgeworfene Frage der Passivlegitimation zu beant- worten. o eber die Fragen des Schadens und des Kausalzusam- menhanges führt die Vorinstanz aus: Die Klägerin be- haupte, dass im September und Oktober 1912 der Absatz ihrer Filialen um 14 und 20 % abgenommen habe. Sie habe aber die betreffenden Absatzziffern nicht angegeben und auch keine Absatzstatistik vorgelegt, als Ausweis dafür, dass der Rückgang während der genannten Mo- nate etwas aussergewöhnliches sei. Nach der gegebenen Sachlage könne es sich aber hiebei um eine ganz nor- male Erscheinung handeln: Es sei daranf zu verwei- sen, dass sich der Fremdenverkehr, der auch dem De- tailhandel in Chokolade erheblichen Absatz bringe, besonders im August abspiele und im September aufhöre und dass anderseits im November das Weihnachtsge- schäft auch für die Chokolade anfange. Sodann lasse sich der; behauptete Rückgang im Absatz der Klägerin
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Obligationenrecht. N° 61.
auch aus dem Kampfe erklären, den die Detaillisten
gegen sie inszeniert
hätten; um sich mit len Mitteln
gegen die von der Klägerin organisierte
Verkaufsorga-
nisation zu wehren. Dass im besondern die Mitglieder
dieser Berufsverbände sich verpflichteten, keine
Choko-
lade der Klägerin zu führen, und alle Gesinnungsgenossen
aufforderten, im Interesse des Kleinhandels mitzumachen
-was beides nicht widerrechtlich gewesen sei -könne
wenigstens vorübergehend den Absatz der Klägerin nicht
unwesentlich beeinflusst haben.
Ferner habe die Klägerin
gerade zu. jener Zeit mit ihrer Reklame ausgesetzt und
erst gegen Ende September neuerdings damit begonnen.
Mit
Unrecht berufe sich die Klägerin auf einen Brief
eines gewissen Eichenberger
in BeinwiI, der die U eber-
nahme eines Depots der Klägerin ablehnte. Dieser Brief
zeige
im. Gegenteil, dass die Weigerung Eichenbergers
nicht durch den streitigen Artikel, sondern durch seine
Stellung in jenem Kampf gegen die Klägerin über-
haupt veranlasst worden sei. Und das Gleiche gelte von
der Berufung der Klägerin darauf, dass in Sumiswald
zwei Bäckerkonditoren einen ihrer Kunden öffentlich
angegriffen
und dabei unter Hinweis auf den einge-
klagten Artikel die Villars-Chokolade als miserabel be-
zeichnet hätten. Das bewEise noch keine durch den
Artikel verursachte Schädigung der Klägerin. Die zwei
Bäcker seien offenbar als gesinnungstüchtige Berufs-
genossen schon vorher
Gegner der Klägerin und ihrer
Depotshalter gewesen.
Vor Bundesgericht
beantragt die Klägerin a) es sei
die Klage vollinhaltlich gutzuheissen.
b) eventuell der
Klägerin nach richterlichem
Ermes!ölen eine Genugtuungs-
summe gemäss Art. 49 OR zuzusprechen. c) eventuell
seien die Rechtsbegehren 2
und 3 gutzuheissen.
3.
-Der Klägerin ist zunächst darin beizupflichten,
dass der streitige Zeitungsartikel
ihr gegenüber eine
Wi derrechtlichkeit im Sinne von Art. 41 OR enthält:
Die Angabe, die Klägerin sei aus der (t Union lihre ~
Obligationenrecht. N° 61.
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ausgeschlossen worden, ist tatsächlich unrichtig, indem
die Klägerin von sich aus,
kraft freier Entschliessung,
den Ausstritt erklärt
hat. Die Beifügung aber, der Aus-
schluss sei « aus gewissen Gründen» erfolgt, muss im Le-
ser die Meinung erwecken, dass damit andeutungsweise
auf irgend etwas hingewiesen werden wolle, dass sich die
Klägerin
hätte zu Schulden kommen lassen, und in
diesem ungerechtfertigten Verdacht muss der Leser noch
durch die andern,
das Geschäftsgebahren der Klägerin
kritisierenden Ausführungen des Artikels
bestärkt werden.
Tatsächlich unbegründet ist auch, wie nachträglich
zugestanden, der Vorwurf schlechter Qualität der kläge-
rischen Ware.
Im deutschen Texte des Artikels lässt
sich freilich dieser Vorwurf
nur mittelbar aus den Bemer-
kungen über den zu billigen Verkaufspreis der Villars-
Chokolade herauslesen; allein dass er damit wirklich er-
hoben werden will, kann für den Leser nicht zweifelhaft
sein. Der französische
Text spricht bestimmt von der
schlechten
Qualität der klägerischen Chokolade.
In beiden Beziehungen hat man es mit Äusserungen
über die Klägerin
zu tun, die der Wahrheit wiederspre-
chen und geeignet sind, sie in persönlicher und geschäft-
licher Beziehung herabzusetzen. An ihrer Wiederrechtlich-
keit ändert auch .nichts, dass sie während eines heftigen
wirtschaftlichen Kampfes zwischen der Klägerin
und den
beiden Detaillistenverbänden gefallen sind
und dass die
Mitglieder dieser Verbände durch die
von der Klägerin
vorgenommene Ausschaltung des Zwischenhandels ?er
Chokolade sich in ihren beruflichen Interessen ernstlIch
geschädigt sehen
und in begreiflicher Aufregung benden
mochten. Ist auch unter solchen Umständen kem zu
strenger Massstab
an die bei der Zeitungspolemik ge-
brauchten Ausdrücke anzulegen,
so reicht das doch nicht
hin,
um Äusserungen der vorliegenden Art zu erlaubten
zu machen, sondern es lässt sich dieses Moment
nur all-
fällig bei der Verschuldensfrage im
Sinne eines Milde-
rungsgrundes berücksichtigen.
354 Obligationenrecht. No 61. 4. -Demgegenüber hat aber die Vorinstanz die Klage wegen des Fehlens der Voraussetzungen von Art. 49. und des Schadensbeweises abgewiesen. Mit Recht erfolgte die Abweisung aus dem Gesichts- punkte· des Art. 49, denn weder die subjektiven noch die objektiven Voraussetzungen für die Zusprechung einer Geldsumme sind gegeben. Von einer besondern Schwere des Verschuldens kann nicht gesprochen werden, da die Beklagten in Wahrnehmung ihrer Interessen han- delten und die unwahren Äusserungen zurücknahmen, sobald sie deren Unbegründetheit erfuhren. Aber auch die Verletzung ist nicht so schwerwiegend, dass in der Zu- sprechung eines Vermögensschadens nicht eine genü- gende Reaktion dagegen zu erblicken wäre. Wenn weiter das Obergericht den Beweis eines Scha- dens aus den Akten als nicht erbracht ansieht, so lässt sich gegen diese Feststellung bundesrechtlich nichts einwenden. Damit sind aber die Möglichkeiten für die Zusprechung eines Ersatzes nicht erschöpft. Nach Art. 42 Abs. 2 kann vom strengen aktenmässigen Beweis des ziffermässigen Schadens abgesehen werden. Diese Bestimmung bezieht sich, wie auch die kantona- len Instanzen mit Recht annehmen, nicht bloss auf den Fall. wo wohl die Existenz eines Schadens, nicht aber dessen Höhe dargetan ist, sondern auch auf den, wo der Schadensbeweis selbst den strengen Anforderungen an die Beweispflicht gemäss Abs. 1 von Art. 42 und Art. 8 des ZGB nicht entspricht. Das ergibt sich aus Entstehung und Zweck der Vorschrift. Der Entstehungsgrund der Bestimmung war, Ersatz zu schaffen für die Einschrän- kung, die Art. 49 gegenüber dem bisherigen Art. 55 erfuhr, der in weitgehenden Masse die Zusprechnng einer Geldsumme, abgesehen von der Existenz eines Vermögens- schadens, vorgesehen hatte. Der zugrunde liegende Zweck- gedanke ist der, dass das Leben Vorgänge aufweist. die an sich mit einem gewissen Grad von Wahrscheinlichkeit Obligationenrecht. N" 61. darauf schliesseh lassen, sie seien mit einer Schädigung des Betroffenen verbunden, dass aber ein Beweisnotstand besteht. oder dass der durchgeführte Schadensbeweis dem Geschädigten Nl.ichteile zufügen würde, die mit der zu- gesprochenen Geldsumme in keinem richtigen Verhält- nis stünden (es müsste z. B. der Rückgang der Kundschaft infolge von Einbusse an Kredit etc. dargetan werden), oder dass der Beweis ihm sonst nicht zugemutet werden darf (er würde z. B. durch den Zwang zur Büchervorlage der Gegenpartei Vorgänge zur Kenntnis bringen, die re- gelmässig geheimgehalten werden). Beide Erwägungen schliessen eine Unterscheidung zwischen Dasein und Höhe des Schadens für die Beweisfrage aus. Damit allerdings Abs. 2 des Art. 42 als Ausnahme- bestimmung zur Anwendung komme, ist erfordert. dass in den Akten sich genügend Anhaltspunkte finden, die geeignet sind, auf den Eintritt des Schadens schliessen zu lassen, und dass dieser Schluss sich mit einer gewissen Überzeugunsgewalt aufdrängt. Das ist aber in Bezug auf die Wirkung des eingeklagten Artikels und speziell auf die darin enthaltenen Vorhalte schlechter Qualität der Ware uud des Ausschlusses aus dem Verband der Cho- koladefabriken der Fall. Ober ein Fabrikationsgeschäft kann kaum etwas Nach- teiligeres ausgesagt werden, als dass die hergestellte Ware schlechter Qualität sei. Wenn die Vorinstanz sagt, der Konsument könne sich darüber sein eigenes Urteil bilden, so frhersieht sie. dass nicht jedermann die Neigung odel' die Mittel besitzt, diese Prüfung seIbst vorzunehmen, und dass erJahrungsgemäss die Grosszahl der Leser von abfälligen Kritiken der eingeklagten Art wenigstens eine Zeitlang unter deren sich aufdrängenden suggestive Wir- kung bleibt. Aber auch der Vorwurf des Ausschlusses aus einem Interessenverband ist geeignet, das betroffene Mitglied geschäftlich zu schädigen, namentlich im vor- liegenden Falle, wo die Motivierung es verschmäht, die Ursachen des Ausschlusses anzugeben und durch den
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Obligationenrecht. No 61.
Hinweis auf « gewisse Gründe» eine verschämte Andeu-
tug unreeller Mchenschaften enthält, die die Sympa~
thlen des konsunuerenden Publikums gegenüber einem
solchen Geschäft einschränken sollen. Dass eine Mass-
regel, wie die den Beklagten vorgeworfene,
mit schädigen-
der Wirkung verbunden zu sein pflegt, haben die Beklag-
ten ja selbst dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie
beifügten, dieser
Umstand werde den Absatz der Klä-
gerin vermindert haben.
Der Schluss aus den zwei genannten Tatbeständen auf
einen mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der
inge einetretenen Schaden ist so zwingend, dass von
emer BeweIserhebung
an Hand der Bücher, deren Ein-
sicht den .Beweis des Kausalnexus sowieso nicht genü-
gend erbrIngen könnte, abgesehen werden kann.
5. -Wie hoch der
Betrag des Schadens zu bemessen
sei,
ist freilich damit noch nicht gesagt. An die Zu-
sprehug der Summe in der eingeklagten Höhe braucht
dabeI rucht gedacht zu werden. Das ergibt schon die
Verwandtschaft der
Funktion von Art. 42 Abs. 2 mit
dem Art. 55 des früheren Gesetzes. Die Interessen der
Klagpartei werden
mit der grundsätzlichen Verurteilung
des Vorgehens der Beklagten, in Verbindung
mit der
Zusprechung eines bescheidenen Betrages und der
Publi-
kation des Urteils gut gewahrt, und ein solches Urteil
kann den zugefügten Schaden ebenso angemessen wieder
gt machen, wie die Zusprechung einer Geldsumme im
emgeklagten Betrag. Das Bundesgericht wäre zwar im
Falle, ohne vorerst die Vorinstanz hierüber anzuhören,
den SChadensbetrag von sich aus festzusetzen. Allein
da die Vorinstanz von ihrem Standpunkte aus auch die
Frage der Passivlegitimation nicht behandelt
hat und
diesfalls ern von selbst
als der Sachlage angemessen, auch
die Klagebegehren
2
und 3, die den Widerruf und die Berichtigung des
Artikels und die Veröffentlichung des Urteils auf Grund
von Art.
43 OR bezwecken, ebenfalls zur Beurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das
angefochtene Urteil des zürcherischen Obergerichts vom
18. Dezember 1913 aufgehoben
und die Sache zu neuer
Beurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.
62. Urteil der l Zivila.bteUung vom 9. Kai 1914 i. S.
Schweizerische Broncewarenfa.brik A.-G., Klägerin, gegen
XincUima.nn & Cie und J. J. Sigg Söhne, Beklagte.och ein vorgängiger Entscheid vorliegen sollte,
stand und Umfang der Ersatzforderung erst
auf Grund Ihrer Lösung der Verschuldensfrage bestim-
Obligationenrecht. N0 62.
men können. Damit erweist es sich im weio erscemt es zweckmässiger, ihr auch die Entscheidung
uber dIe Schadensbemessung zu überlassen; sie wird ja
auch den B
Verhältnis der Spezialgesetze über Urheberrecht und ge- werblichen Rechtsschutz zu den gemeinrechtlichen Bestim- mungen über unerlaubte Handlungen. Voraussetzungen des unlauteren Wettbewerbes im Sinne von OR 48. Schadens- beweis nach OR 42 (Erw. 3-5). A. -Mit Urteil vom 11. November 1913 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich ..... über die Kla- gebegehren : a) es sei festzustellen, dass in der Anfertigung und Herausgabe des Kindlimanl1'schen Katalogs teilweise eine unerlaubte Nachahmung des Albums der Klägerin liege; b) die Beklagten seien zu verpflichten, die sämtlichen ausaegebenen Kataloge wieder zurückzuziehen und samt o . den für die Nachahmung verwendeten Photographien,
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