Art. 50 and 55 aOR; false information obtained by the plaintiff himself through a middleman; no damages or moral compensation. Where an information is procured by the injured person about himself, liability for pecuniary loss presupposes that the information reached third parties relevant to the plaintiff's credit standing and caused an external prejudice. A claim for moral satisfaction under Art. 55 aOR requires more than negligent inaccuracy: the informer must have intended, by the form or content of the communication, to unlawfully offend the recipient. The Federal Court may supplement the facts under Art. 82 OG when decisive and sufficiently established.
gemacht, dass es der Beklagte infonge dieser nfona tionserteilung dem Kläger verunmoghcht habe, die nohge Barschaft von 50,000 Fr. für einen geplanten Wald- ankauf zu beschaffen. Die Vorinstanz hat mit Entscheid vom 20. November 1913 die Klage hinsichtlich der Begehren 1, 2 und 4 ab- gewiesen, die durch Begehren 3 geltend gemachte En schädigungsforderung aber in der Höhe von 100 Fr. mit entsprechendem Zins auf Grund der Art. 41 ff. rev. OR zugesprochen. Der Beklagte verlangt in der Berufungs- instanz gänzliche Abweisung dieser Forderung. 2. Der Beklagte stellt vor Bundesgericht in tat- sächlicher Beziehung besonders darauf ab, dass die frag- liche Information nicht von einem Dritten eingezogen worden sei, der sich über die Kreditfähigkeit oder sonstige Verhältnisse des Klägers hätte erkundigen wollen, sondern vom Kläger selbst: Dieser habe den Rechtsagenten Hänseler in Luzern mit deren Einziehung beauftragt und Hänseler habe sich an den Gärtner Suter- Kretz in Luzern gewendet, der dann gegenüber dem Informalionsbureau Zollinger als Informant aufgetreten sei. Die Vorinstanz lässt es an einer genauern Tatbestands- feststellung hierüber fehlen. Sie weist zwar die Auffassung des Klägers zurück, ein Berliner Bankhaus habe die In- formation verlangt, um sich über die Kreditwürdigkeit des Klägers in Hinsicht auf den behaupteten Waldkauf eine Meinung zu bilden, und stellt auf Grund der Zeugen- aussage Zollingers fest, dass vielmehr ein Geschäftshaus in Luzern I) sie eingezogen habe, womit nach den Akten und besonders den Parteianbringen nur Suter-Kretz ge- meint sein kann. Darüber aber, ob diese Firma für ihre eigenen Zwecke oder als Mittelsperson gehandelt habe, sagt sie nichts. ., . Für die rechtliche Beurteilung des Falles 1st Jedoch dIe Lösung dieser Tatfrage, wie die spätern Ausführungen dartun, von wesentlicher Bedeutung. Das BundesgerIcht
hat deshalb und weil es einer Beweisergänzung nicht bedarf, in diesem Punkte den Tatbestand selbst zu ver- vollständigen (Art. 82
OG). In Betracht kommt hiebei vor allem die erwähnte Ausssage des Zeugen ZOllinger. die sich, soweit hiervon Bndeunng, dahin zusammenfassen lässt: Über den Kläger SeI, soVIel der Zeuge wisse, nur ein e Information ver- langt worden und zwar von einem Abonnenten, an dessen N:un en r sich nicht mehr errinnere, einem grossen Gartne! In Luzern . Indirekt habe der Kläger die In- fonatlOn bestell , nämlich durch den Geschäftsagenten Hanseier, was dIeser auch vor dem Friedensrichteramt in Zürich 1 zugestanden habe (vor welche Behörde der Kläger den Zeugen in der Angelegenheit hatte laden lassnn). Die bestellte Information habe der Zeuge dem enahnten . Gärtner abgegeben; was weiter gegangen sei, Wisse er nIcht. ie Zeugin räulein Neeracher, sodann, eine Angestellte ZoIIIngers, ertchtet. dass, soviel sie gehört habe, ein Suter-Knetz In Luzern der Besteller der Information sei. Auf dIe Aussage Zollingers, den übrigens der Kläger selbst als Zeugen angerufen hatte, stützt sich auch die Vorinstanz, soweit sie in dieser Hinsicht den Tatbestand estntellt. Damit kann man diese Aussage auch im ubngen als beweiskräftig ansehen. Und ferner besteht in .keiner Beziehung ein Bedenken gegen die Zuverlässig- keIt der Aussage von Fräulein Neeracher. Auf Grund dieses Beweismaterials aber muss als dar- getan gelten, dass in der Tat die Information vom Kläger veranlasst und von ihm bestellt war und dass Suter- retz. nur als Vermittler gehandelt hat, um den Destina- tar nIcht bekannt zu geben. . 3. -Geht man nun hievon aus, so entfällt zunächst dIe Grundlage für den behaupteten Vermögensschaden. Zu des. sen Begrün?ung hat der Kläger darauf abgestellt, dass die InformatIon von einer dritten Person, mit der er ein Rechtsgeschäft habe abschliessen wollen, bestellt
worden sei und dass sein Kredit bei dieser Person durch unrichtigeAuskunftserteilung gelitten und jenes Geschäft sich zu seinem Schaden zerschlagen habe. Da nun aber der Kläger in Wirklichkeit die Information für sich selbst durch Vermittlung des Suter-Kretz eingeholt hat, so kann von einer Schädigung im behaupteten Sinne nicht die Rede sein. Die Auskunft ist nicht nach aussen erteilt worden und inKreise gedrungen, aufdie esfÜfdenKläger hinsichtlich seines Kredites ankommt, sondern es hat lediglich ein Vertrauensmann des Klägers davon Kennt- nis erhalten, der, wie nicht bestritten, mit dem Kläger in keinen geschäftlichen Beziehungen steht, und den der Kläger auch sofort über die behauptete Unrichtigkeit der Information aufklären konnte. Ebensowenig besteht bei dieser Sachlage ein Genug- tuungsanspruch des Klägers nach Art. 55 aOR (-das frühere und nicht, wie die Vorinstanz annimmt, das jetzige OR ist auf den Fall anzuwenden -). Wenn jemand über sich selbst, sei es auch durch eine Mittelsperson, eine Information einzieht, so kann in deren Erteilung eine ernstliche Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse höchstens dann liegen, wenn es dem, der sie erteilte, darum zu tun war, durch ihre Form oder ihren Inhalt den Adressaten rechtswidrig zu verletzen, nicht schon dann, wenn die Information infolge Fahrlässigkeit dne Verhältnisse des Bestellers objektiv unrichtig angibt oder würdigt. Daran ändert nichts, dass auch dieMittelspers ?n von der Information Kenntnis erhält; denn mit dieser Kenntnis seines Vertrauensmannes muss der Besteller zum vornherein rechnen. Nach der kantonalen Tatbe- standsfeststellung kann aber hier nur von einem fahr- lässigen Verhalten des Beklagten die Rede sein: Die Vorinstanz nimmt an, dass der Kläger zwar mit guten praktischen Berufskenntnissen ausgerüstet, aber kein energischer, tatkräftiger Mann sei. Auf Grund dessen rechtfertigt sich die Auffassung. dass die Charakterwür- digung des Klägers, wie sie die streitige Information ent-
:274 Obligationmrecht. No 4S. hält, nicht der Absicht einer Ehrenkränkung entsprungen ist, sondern dem Bestreben des Beklagten, den Besteller der Information unmissverständlich auf einen in ge- schäftlicher Beziehung wesentlichen Charakterfehler auf- merksam zu machen, den der Beklagte dem Kläger in guten Treuen glaubte beilegen zu können. Wenn sich endlich die Information über die Vermögensverhältnisse der Klägers unrichtigerweise zu ungünstig ausspricht, so fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass es der Beklagte da- rnu abgesehen hätte, den Kläger damit in seinem per- sonlichen Empfinden zu verletzen, sondern dieser Umstand könnte, wie gesagt, nur im Falle einer Kredit-. schädigung Bedeutung haben, wenn also die unrichtigen Angaben nach aussen gedrungen wären. (Vergl. zu den vorstehenden Ausführungen auch BGE 21 S. 1166 f. Er- wägung 6; SCHNEIDER und FICK, Kommentar zum OR, Art. 50 Note 77 b, ferner Art. 55 Note 17.) Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird gutgeheissen und damit, in Auf- hebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern vom 20. November 1913, die Iage gänzlich abgewiesen. 48. 'Ort eil der 1 Zivila.bteilung vom S. Ma.i 1914 i. S. lten, Klägerin, gegen lIugener, Beklagten. Art. 41 0 R. Körperverletzung durch Explosion VOll DYlla- mitpatronen. Schadensberechnung durch das Bundesgericht auf Grund von Ar t. 80
0 G. Haftbarkeit wE-gen ungenü- gender Verwahrung jener Patronen. Minderung der Ersatz- pflicht wegen Zufalls, Mitverschuldens dt'r Vflrletzten und nach Ar t. 44
0R. ht diese Bestimmung von Amte,i ycgen anwendbar und wie weit hiefür das kantonalo Prozessrecht massgebend 'I
zu erhöhen sei. Und zwar fragt es sich, wie hoch der der Klägerin entstandene Schaden zu bemessen und in welchem Umfange der Beklagte dafür ersatzpflichtig sei. 3. -Die Klägerin hat ihre Ersatzforderung in der noch streitigen Beziehung wie folgt berechnet: Laut dem Ex- pertengutachren sei das linke Auge erblindet und die dadurch verursachte dauernde Erwerbseinbusse betrage 33 %. Der Verdienst der Klägerin belaufe sich auf 5 Fr. im Tag, also 1500 Fr. im Jahr, der jährliche Verdienst- ausfall sonach auf 500 Fr. Eine Rente von dieser Höhe komme die 33 Jahre alte Klägerin auf 9750 Fr. zu stehen, Dabei sei eine Verminderung der Sehkraft -wie sie das Expertengutachten als möglich und ein Nachtrags- bericht der Experten als bereits eingetreten erklärt - noch nicht berücksichtigt. Es könnte sich fragen, ob nicht der Beklagte diese Schadensberechnung während den Prozessverhandlungen stillschweigend als richtig anerkannt habe..... J eden- falls aber übersteigt der wirkliche Schaden die eingeklagte Summe von 5000 Fr. bedeutend. Hierüber ist, da die Vorinstanzen den Schadensbetrag nicht, nicht einmal an- nähernd, bestimmt haben, auf Grund von Art. 82
OG folgendes festzustellen: Der Ansatz von 5 Fr. als Tages- verdienst dürfte nach den in Betracht kommenden landwirtschaftlichen Verhältnissen zu hoch gegriffen sein und der wirkliche Tagesverdienst der Klägerin sich zwischen 3 Fr. bis 3 Fr. 50 Cts. halten. Damit kommt man zu einem Jahresverdienst von rund 1000 Fr. und, da die Erwerbseinbusse mindestens 33 % beträgt, zu einem Ausfall an Jahresverdienst von rund 350 Fr. Der Ka- pitalausfall beträgt hienach zum mindesten rund 6800 Fr., also noch wesentlich mehr als eingeklagt wurde. 3. -Bei der Prüfung, für welche Quote des einge- klagten Schadens der Beklagte ersatzpflichtig ist, fallen folgende Umstände als Reduktionsgründe in Betracht: a) Das Verschulden des Beklagten, wie es in der unsorgfältigen Aufbewahrung der fraglichen Dynamit-
patronen liegt, ist verhältnismässig gering und daneben hat zur Bewirkung des Unfalles noch eine Verkettung zufälliger Faktoren und ein gewisses Verschulden der Klägerin beigetragen: Freilich wäre dem Beklagten eine bessere Verwahrung möglich und zuzumuten gewesen und er hat durch diese Unterlassung bestimmte polizeiliche Vorschriften des kantonalen Rechts (der Feuerpolizeiverordnung vom 7. Juli 1862) übertreten und auch sonst rechtswidrig gegen die ihm durch Umstände gebotene Pflicht gehandelt, Dritte vor einer Schädigung zu schützen. Immerhin aber hat er wohl gerade damit, dass er die Patronen auf den Schrank, an eine nicht leicht zugängliche und auffind- bare Stelle verbrachte, verhindern wollen, dass sie je- mandem in die Hände geraten und so Schaden verur- sachen könnten. Wenn eine solche Schädigung trotzdem eintrat, so beruht dies auf einer von ihm kaum voraus- sehbaren zufälligen Gestaltung der Velhältnisse: Falls der Kläger überhaupt mit dem Aufräumen des Zimmers rechnen musste, so doch dann nicht zugleich damit, dass hiebei jene Gegenstände vom Schranke herunter- genommen und mit Feuer in Berührung gebracht würden. Letzteres aber erfolgte deshalb, weil die Klägerin alles unbesehen in den-Herd warf. Allerdings konnte sie das Vorhandensein solcher gefährlicher Explosivstoffe nicht voraussehen, aber in der Unterlassung jeder Prüfung liegt immerhin eine gewisse leichte Fahrlässigkeit. b) Würdigt man nun alle diese Umstände nach ihrer vollen Bedeutung im Sinne einer Minderung der Ersatzpflicht, so können sie doch unmöglich als genü- gend gelten, um von 6800 Fr. bis auf 500 Fr. hinabzu- gehen. Die Vorinstanz zieht denn auch, gestützt auf Art. 44
OR, noch als weitern und besonders wesentlichen Reduktiollsgrund mit in Betracht, dass der Beklagte durch die Leistung dessen, was er an sich schulden würde, in eine Notlage geriete. In dieser Beziehung ist es zunächst bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn
ObligatlOuem:ccht. N° 48. die Vorinstanz die genannte Bestimmung angewendet hat, trotzdem sie nicht ausdrücklich angerufen wurde. Ob solches angängig war, ist zunächst eine Frage des kantonalen Prozessrechtes ; nach diesem entscheidet es sich, wie weit die Verhandlungsmaxime vor den kanto- nalen Gerichten gilt und ob die vorinstanzliche Erledi- gung dieses Punktes mit ihr vereinbar sei. Unerörtert bleiben kann, ob nicht umgekehrt der Richter den Art.
OR schon an sich, ganz abgesehen vom kanto- nalen P:ozessnechte, von Amtes wegen anzuwenden habe, weil er SICh als eine im Interesse der öffentlichen Ordnung aufgestellte Vorschrift darstelle, gleich den P.fändungsbeschränkungen des SchKG, oder ob doch mcht mindestens aus diesem Grunde der beklagte Schuld- n : anf gewisse Beweiserleichterungen Anspruch habe. ur dIe Anwendbarkeit der Bestimmung bieten hier Jedenfalls die Akten schon nach den ordentlichen Re- gel die erfornenliche .Beweisgrundlage. Dagegen hat die Vorlllstanz beI Ihrer Anwendung aus einem doppelten Grunde den schuldnerischen Interessen in zu grossem sse Rechnung getragen: Einmal ergibt sich aus einem 1m Prozesse eingelegten Arrestbefehl (No 43 vom 4. De- ze.mber 1913), den die Klägerin gegen den Beklagten er- WIrkt hatte, dass der Beklagte -nach einem Verkauf seiner Liegenschaften an seine Ehefrau -rund 3500 Fr. Mobiliarvermögen besitzt. Diese Summe übersteigt aber den Vermögenswert bedeutend, der ihm nach SchKG als unpfändbar verbleiben muss und damit auch, wenn nicht in gleichem, so doch immer noch in erheblichem Masse den Betrag, der ilun zu belassen ist, um ihn in keine Notlage im Sinne von Art. 44
zu versetzen. Im weitem ist es rechtsirrtümlich, wenn die Vorinstanz auf Grund dieser Bestimmung zu Gunsten des Beklagten in Betracht zieh t. dass (I die Klägerin bei erheblich grösse- rem Zuspruch riskieren müsste, mit ihrer Forderung ganz leer auszugehen .). Artikel 44
gestattet die Berücksichti- gung dieses Umstandes nicht; vielmehr bleibt es dem
freien Entschlusse des Gläubigers selbst anheimgestellt, ob er seine Forderung zu dem Zwecke teilweise uach- lassen wolle, um den Eingang des andern Teiles nicht zu gefährden. In Hinsicht auf diese zwei Momente erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene Herabsetzung auf 500 Fr. als zu weitgehend und es übersteigt ein Be- trag von 1000 Fr., mit Hinzurechnung der (unbestritte- nen) 104 Fr für Ersatz der Auslagen, das Mass dessen nicht, was dem Beklagten nach Art. 44
zugemutet wer- den kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird im Sinne der Erhöhung der Ent- schädigung von 500 Fr. auf 1000 Fr. gutgeheissen. Im Kostenpunkte wird das angefochtene Urteil bestätigt. 49. Arret de la IIe section civile d.u as ma.i 1914 dans la cause Deletraz contre '!'rottet. Art. 44 CO. Accident d'automobiJe du a la faute lourde du conducteur. Mais imprudence de la victime qui pouvait prevoir le danger. Reduction de l'indemnite a raison de l'ac- ceptation du risque. .t1 . -Le 15 juillet 1912 Claude Deletraz, entrepreneur de menuiserie, a invite son ami Rodolphe Trottet, patron charpentier, a faire une promenade dans une automobile qui lui appartenait et qu'il conduisait. Ils arriverent a huit heures du soir a Vesenaz OU ils dinerent. Vers dix heures Hs en repartirent pour rentrer a Geneve. Deletraz, sans etre completement ivre, n'etait pas de sang-froid ; un temoill en a fait la remarque a Trottet et lui a propose de relltrer dans une autre voiture; Trottet a refuse, disant qu'il n'y avait rien a craindre et qu'i1 veillerait a ce que Deletraz n' allät pas trop vite. La voiture de Dele- traz etait insuffisamment eclairee. Arrivee a 10 h. 45 a