Art. 50 Abs. 3 OR; Haftung des Begünstigers oder Mitwirkenden bei widerrechtlicher Benützung eines Motorwagens durch Dritten. Für die Ersatzpflicht genügt nicht, dass Dritte von der unbefugten Benützung profitieren oder daran teilnehmen; erforderlich ist entweder ein Anteil am erzielten Gewinn oder ein durch die Mitwirkung verursachter Schaden. Fehlt es an einer Anstiftung zur unerlaubten Benützung und ist der Sachschaden ausschliesslich auf das vertragswidrige und fahrlässige Verhalten des unmittelbaren Täters zurückzuführen, entfällt die Haftung der Mitfahrenden (consid. 1). Die tatsächliche Feststellung des kantonalen Richters über das Fehlen einer Anstiftung ist für das Bundesgericht verbindlich.
schuldig gemacht. Die Beklagten schlossen auf Abweisung der Klage und wandten ein, Jung habe die Gesellschaft Wassmer aus freiem Entschlusse zur Fahrt eingeladen, die ihm auch erlaubt gewesen sei. Überdies führten sie aus, der Unfall sei nicht auf zu schnelles Fahren, sondern auf eine optische Täuschung zurückzuführen, zufolge welcher der Beklagte Jung die weisse, steinerne Brust- wehr der Brücke als Strassenpflaster gehalten habe. B. -Durch Urteil vom 16. Januar 1914 hat das Ober- gericht des Kantons Solothurn erkannt: (l 1. Der Beklagte Alfred Jung hat dem Kläger eine I) Schadenersatzsumme von 8000 Fr. nebst Zins zu 5 % I) seit 8. Oktober 1912 zu bezahlen; die Mehrforderung ist I) abgewiesen. )) 2. Hinsichtlich der übrigen Beklagten ist die Klage abgewiesen ..... )) C. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen, es seien sämtliche fünf Beklagte unter solidarischer Haftung zur Bezahlung von 10,000 Fr. zu verurteilen und ihnen die Gerichts-" und Parteikosten aufzuerlegen. D. - In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers eine Erklärung abgegeben, aus der geschlossen werden muss, dass sich die Berufung nur für den Fall ihrer Gutheissung gegen die Beklagten Wassmer auch gegen den Beklagten Jung richtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
dass die Bevölkerung von Derendingen der Meinung gewesen sei, er dürfe dies tun. Diese Feststellung ficht der Kläger als aktenwidrig an, weil sie im Widerspruch zu der von der Vorinstanz bei Prüfung der Haftbarkeit des Jung festgestellten Tatsache stehe. dass es Jung verboten ge- wesen sei, ohne Wissen seines Dienstherrn über dessen Motorwagen zu verfügen. Diese Einwendung trifft nicht zu. Abgesehen davon, dass die Feststellungen der Vor- instanz durchaus ohne Widerspruch nebeneinander be- stehen können. da sich die erSte lediglich auf das interne Verhältnis zwischen Jung und dem Kläger bezieht, wäh- rend die zweite die Frage betrifft, wie die Stellung J ungs von den aussenstehenden Dritten aufgefasst wurde -ist zu sagen, dass die Beklagten Wassmer auch dann nicht haftbar erklärt werden könnten, wenn sie gewusst hätten, dass Jung zu der ausgeführten Spazierfahrt nicht berech- tigt gewesen sei. Denn dann wäre die Haftung der Be- klagten Wassmer nur begründet, wenn feststände, dass .Jung von ihnen zur widerrechtlichen Gebrauchsaneig- nung des Automoblis angestiftet worden sei. in dieser Beziehung stellt die Vorinstanz fest, dass Kilian Wassmer (der allein in Betracht kommen könnte) den Beklagten Jung nicht zur Fahrt aufgefordert hat. Da -es sich hiebei um eine reine Tatfrage handelt, ist das Bun- desgericht an deren Beantwortung durch den Tatsachen- richter gemäss Art. 81 OG gebunden. Fehlt es aber am Beweis einer Anstiftung, so könnte die Benutzung des Motorwagens durch die Beklagten Wassmer bestenfalls als ein Nutzenziehen aus der widerrechtlichen Handlung -eines andern, also als ein höchstens der Begünstigung ver- gleichbares Delikt in Betracht fallen. Nach Art. 50 Abs. 3 OR haftet indessen der Begünstiger nur dann und nur so weit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn emp- fangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat. Voraussetzung der Haftbarkeit der Beklagten Wass- mer wäre daher einmal. dass ihnen aus der widerrecht- lichen Benutzung des Automobils durch Jung ein Vorteil Obligationenrecht. N° 46. 4oUi7 erwachsen sei. Ein solcher wäre dann gegeben. wenn der Kläger eine Automobilhalterei betreiben würde. Indem dann gesagt werden könnte. die Beklagten Wassmnr seien um denjenigen Betrag bereichert worden. den SIe dem Kläger als Vermieter des Motonagens für densen Benutzung hätten bezahlen müssen. EIn solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor; aus diesem Grunde hat de: Kläger denn auch selber keine Forderung auf Ersatz eInes den Beklagten Wassmer entstandenen Gewinnes einge.klagt. Es kann aber auch nicht angenommen werden. dIe Be- klagten Wassmer hätten durch ihre Beteiligung dnn Schaden, der durch die Zertrümmerung des Automobils entstand. verursacht. Dieser ist vielmehr in seinem ganzen Umfang ausschliesslich auf die vertragswidne Aneignung und fahrlässige Benutzung des Automobils du:ch den Beklagten Jung zurückzuführen. Insbesondere hegt auf Seite der Beklagten Wassmer keine Besitzesanmassung am Motorwagen des Klägers vor, da sie die Fahrt als blosse Gäste des Jung mitgemacht haben. 2. Ist somit die Berufung gegen die Beklagten Wass- mer abzuweisen, so ist, nach der Erklärung, die der Ver- treter des Klägers in der heutigen Vernandlung abgngnben hat. das vorinstanzliche Urteil ohne weIteres zu bestätIgen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 16. Januar 1914 bestätigt.