BGE 40 II 260
BGE 40 II 260Bge28.11.1913Originalquelle öffnen →
260 Obligationenrecht. N° 45. Beklagte ihrerseits aus dem bezahlten Betrag Zinsen be- zogen hat (vergl. Entscheid des Bundesgerichts vom 6. März 1914 i. S. Specht und Haase g. Vollert, Erwä- gung 8 a. E.). Demnach hat das Bundesgericht erkann t: Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger 7593 Fr. 25 Cts. samt Zins zu 5 % seit dem 30. Ok- tober 1909 zu bezahlen. 45. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 7. A.pril1914 i. S. Meyer~ Beklagter, gegen J3igler und Egger, Kläger. Haftung des Tierhalters aus Art. 65 a OR: Natur der Haftung. Diligenzpflicht des Pferdehalters. Verschulden des Getöteten. Tod der entschädigungsberechtigten Witwe. A. -Durch Urteil vom 31. Oktober 1913 hat die II. Zi- vilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern über die Klagebegehren: » 1. Der Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, der I) Klägerin den ihr infolge des Todes ihres Ehemannes » Friedrich Bigler erwachsenen Schaden zu ersetzen. I) 2. Es sei der Betrag der Entschädigung gerichtlich I) zu bestimmen und vom' 19. August 1911 hinweg zu ) 5 % verzinsbar zu erklären» erkannt: » 1. (Abweisung von Beweisanträgen.) » 2. Der Klägerin sind ihre Klagsbegehren zugespro- I) chen und es hat ihr der Beklagte einen Entschädigungs- » betrag von 1200 Fr. nebst Zins davon a 5 % seit I) 19. August 1911 zu bezahlen.) B.-Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Auf- hebung und auf gänzliche Abweisung der Klage. I I j ! Obligationenrecht. N° 45. 261 C. -Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlos- sen und beantragt, es sei die vom Beklagten zu zahlende Schadenersatzsumme nach richterlicher Bestimmung an- gemessen zu erhöhen. . D. -Am 19. März 1914 teilte Fürsprecher S. mIt, dass die Klägerin nach Fällung des obergerichtlichen Urteils gestorben sei und dass sie als Noterben drei Kinder hinterlassen habe, welche die Erbschaft angetre- ten haben und den Prozess weiterführen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Obligationenrecht. N° 45.
mit seiner (! Bänne» den Pferden gefolgt; als sie anhielten.
stellte
er die «Bänne » ab, ging von hinten auf das « Von-
derhand
»pferd zu und erhob den Besen wie zum Schlage,
indem er «hü» rief. Das Pferd schlug darauf mit den
interbeinen as und versetzte Bigler einen Schlag auf
dIe Brust, der semen sofortigen
Tod zur Folge hatte.Witwe
Bigler belangte den Beklagten als Halter des 4-jährigen
Unglückspferdes, das der Beklagte seit einigen Monaten
von der Pferdehandlung Brunschwig
& eie. in Bern an
der Fütterung und im Gebrauch hatte, auf Ersatz des
ihr aus dem Tod ihres Ehemannes erwachsenen Schadens.
2. -Die Eigenschaft des Beklagten als Tierhalter im
Sinne von Art. 65 aOR ist nicht streitig. Es steht fest,
dass er im massgebenden Zeitpunkt das Unglückspferd
hielt, ferner dass dieses Pferd den
Schaden {< angerichtet»
hat, indem es aus eigenem Antrieb dem Bigler den töt-
lichen Schlag versetzte. Der Beklagte könnte sich daher
seiner Haftbarkeit
nur durch den Nachweis entziehen,
dass er
« alle erforderliche Sorgfalt in der Verwahrung und
Beaufsichtigung» angewendet habe. Die
Natur dieses
Beweises und der
Haftung des Tierhalters überhaupt ist
kontrovers. Während das Bundesgerich.t früher Verschul-
denshaftung annahm, wobei das Verschulden präsumiert
und,
i~ Umkehrng der gewöhnlichen Beweislastregel,
dem TIerhalter em Entlastungsbeweis auferlegt werde.
fasst
es nunmehr die Haftung aus aOR 65 auf als Kau-
salhaft, gemildert durch einen genau umschriebenen Ex-
ceptionsbeweis. Gefordert wird nicht der Nachweis der
Abwesenheit eines Verschuldens, sondern der Beweis
einer positiven Diligenz.
Verg!. BGE 39 II 538 und hin-
sichtlich der analogen
Haftung aus aOR 62 das Urteil
vom 28. November 1913 i. S. Tock c. OU, ferner BURCK-
HARDT, Revision des OR 91, TRÜSSEL und MEIER in
Zschr. d. bern.
Jur. Ver. 45 117 ff. und 46 233 ff. An die-
ser neuen Auffassung ist festzuhalten.
3. -Die Vorinstanz erachtet den Exceptionsbeweis im
vorliegenden Fall deshalb nicht als geleistet, weil Beck
Obligationenrecht. N0 4 263
unterlassen habe, den Bigler rechtzeitig vor allzugrosser
Annäherung
an die Pferde zu warnen. Sie wirft damit
die Frage auf, ob sich der Exceptionsbeweis auch darauf
erstrecke, dass der vom Tierhalter zur
Hütung des Tieres
angestellte
Knecht alle erforderliche Sorgfalt bei der Be-
aufsichtigung des
ihm anvertrauten Tieres beachtet habe.
Allein diese Frage, über die ein grundsätzlicher Entscheid
des Bundesgerichtes noch nicht vorliegt,
braucht hier
nicht gelöst
zu werden. Denn der Exceptionsbeweis ist
schon insoweit gescheitert, als der Beklagte selber als
Tierhalter nicht
«alle erforderliche Sorgfalt» in der Ver-
wahrung
und Beaufsichtigung des Pferdes angewendet
hat.
Das Bundesgericht hat an den Exceptionsbeweis stets
einen strengen Masstab angelegt; insbesondere hat es in
ständiger Praxis ausgesprochen, die Beobachtung
« üb-
licher» Sorgfalt genüge nicht, es bedürfe aller nach den
besonderen Umständen erforderlichen
Sorgfalt. Vergl.
BGE
39 II 539, sowie Art. 56 OR neu. Nun birgt das
Führen
vOn Pferden am Zügel auf begangener Strasse
erfahrungsgemäss eine nicht unerhebliche Gefahr in sich.
Der Fuhrmann, der das Pferd vorn am Zügel hält, hat
es nicht in gleicher Weise in der Hand, wie der Lenker
von Pferden,
die· an einen Wagen gespannt sind. Noch
gefährlicher ist das Führen
vonzwei zusammengekoppel-
ten Pferden auf offener Strasse durch einen Knecht. Die-
ser
kann nur das eine Pferd führen, das andere ist frei.
Werden die Pferde durch irgend etwas erschreckt
oder
sonst störrisch, so hat der Knecht nur das eine in der
Gewalt, weil er nur dieses hält, und das andere kann
mit Leichtigkeit einen Seitensprung ausführen. Der Ex-
perte erklärt denn auch, es sei gut, wenn junge unge-
wöhnte Pferde einzeln geführt werden; sei man genötigt,
nur einen Fuhrmann mitzuschicken, so müsse er die
Pferde nahe aneinander koppeln; ferner müsse er, wenn
die Pferde unruhig würden,
um Bocksprünge zu verhü-
ten, das
~ Zurhand »pferd an die Hand nehmen und dem
« Vonderhändigen» mit der Peitsch.e abwehren. Hier
waren nun die verhältnismässig jungen Pferde nicht
h
.
i
na e. anemander gekoppelt. und was das Abwehren mit
der Peitsche betrifft, so fiel dieses Mittel deshalb ausser
Betracht, weil das « Vonderhand »pferd unter Umständen.
und gerade wenn man ihm die Peitsche gab, auszuschla-
ge. pflegte. Dass der Beklagte diese Untugend des Un-
glukspferdes gekannt habe, ist anzunehmen,. da er ja
zuib~, das Pferd « gelegentlich auch gefahren zu haben ».
Bel dieser Sachlage und angesichts der ausnahmsweise
strengen Haftung des Tierhalters, wie sie in der neuesten
echtsprechung des Bundesgerichts betont wurde, kann
ns eine ungeschickte und schuldhafte, indem Bigler
SIC? offensichtlich einer .bedeutenden Gefahr aussetzte.
Sem Verschulden vermag den Beklagten nicht zu befreien,
wohl aber
d~sen Entschädigungspflicht . zu ermässigen.
5. -Auf dIe Berechnung des Schadenersatzes kann
die
lcht gesagt werden, der Beklagte habe alles getan, was
lm oblag und von ihm verlangt werden durfte, damit
dIe
Pferde bemeistert werden konnten und die Anrich-
tung von Schaden durch sie verhütet werde, wie denn
auch Beck schon
vor dem Unfall die Gewalt über die
Pferde verlor. Der Beklagte hat sich daher dem Risiko
ausgesetzt, welches -das Gesetz dem Tierhalter auferlegt
(BGE
39 II 539, OSER, Kommentar 237), und haftet
grundsätzlich nach Art. 65
aOR.
4. -Anderseits trifft den Bigler ein erhebliches Selbst-
verschulden. Zwar ist ein Verschulden·nicht schon darin
zu erblicken, dass
er -zumal in seiner Eigenschaft als
Wegknecht -auf die
Pferde einzuwirken suchte' sein
Eingriff entsprang dem löblichen Bestreben
dem' Beck
behilflich zu sein und ein Unglück auf
de; Strasse zu
verhüten; dagegen war die Art und Weise des Eingrei-
fatsache, dass die Klägerin, Witwe Bigler. seit der
Asfallung des kantonalen Urteils gestorben ist, keinen
Emfluss ausüben. Diese Tatsache darf nach Art. 80
OG
vom Bundesgerichtifür die materielle Entscheidung des
Obligationenrecht. N° 4l>.
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Prozesses nicht berücksichtigt werden. Das ergibt sich aus
dem Wesen der Berufung als einer revisio in iure auf Grund
des Prozessstoffes, wie
er der kantonalen Instanz vorlag.
Vergl.
BGE 33 II 33 ff., WEISS, Berufung 158 f. Dagegen
hat die Vorinstanz übersehen, dass Witwe Bigler zu-
gegebenermassen nach dem Tode ihres Ehemannes
von
der Gemeinde Bern einen Besoldungsnachgenuss von
1000 Fr. erhalten hat. Dieser Betrag ist vom Renten-
kapital in Abzug zu bringen. Die weitere von der Ge-
meinde Bern der Witwe Bigler offerierte Ahfindungs-
summe von
500 Fr. fällt ausser Betracht, weil die Offerte
nicht angenommen wurde.
Die Vorinstanz
hat das Rentenkapital in unanfechtba-
rer Weise auf
4500 Fr. festgesetzt. Sie hat die Entschä-
digung
mit Rücksicht auf das Verschulden Biglers auf
1200 Fr. ermässigt, welche Summe der Klägerin vor
dem Prozess vom Beklagten, unter Ablehnung der Schuld-
pflicht, angeboten worden war. An dieser Summe ist
trotz
des vom Gesamtbetrag von 4500 Fr. abzuziehenden
Besoldungsnachgenusses von
1000 Fr. festzuhalten.
Denn durch Herabsetzung der Entschädigung von
3500 Fr. auf 1200 Fr. ist dem Selhstverschulden des
Bigler genügend Rechnung getragen. Eine Erhöhung
der Entschädigung, wie sie die Kläger mit der An-
schlussberufung verlangen, würde sich keinesfalls recht-
fertigen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Haupt-und Anschlussberufung werden als unbegrün-
det abgewiesen und es wird das Urteil der II. Zivilkam-
mer des Appellationshofes des Kantons Bern vom 31. Ok-
tober 1913 bestätigt.
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