Art. 641 Abs. 2 and Art. 684 ZGB; excessive immissions; passive standing of the author of the interference. The neighbor’s right to ward off unjustified interference is enforceable against every person who actually causes the prohibited immission, not only against the owner of the source property. Whether an immission is excessive must be assessed case by case according to the location and nature of the properties and local usage, by balancing the conflicting interests in qualitative and quantitative terms. In a spa resort, the interests of quiet hotel use may outweigh the interest in maintaining noisy animals, if the interference is proven and substantial (consid. 2-4).
2'1 B. -Durch Urteil vom 9. September 1913 hat das Kantonsgericht von St. Gallen über das vom Kläger auf Art. 2 Abs. 2 und 864 ZGB gestützte Rechtsbegehren : Der Beklagte habe aus seinem Tierparke alle Tiere, welche den Kläger, bezw. seine Gäste durch ihr Geschrei etc. belästigen, zu entfernen und es sei ihm untersagt. solche in Zukunft in den Tierpark einzusetzen, erkannt: Die Klage ist in dem Sinne geschützt, dass der Beklagte pflichtig erklärt wird, im Sinne der Motive dafür zu sorgen, dass der von den Pfauen (Männchen und Weibchen), von den Truthähnen und von den Perlhühnern (Männchen und Weibchen) verursachte Nachtlärm ver- mieden wird ; im übrigen ist die Klage abgewiesen. Dieses Urteil beruht in tatsächlicher Beziehung auf folgenden Feststellungen und Schlussfolgerungen: Das Geschrei der Truthähne, Pfauen und Perlhühner sei bekanntlich überaus durchdringend, weittragend und widerlich. Es sei glaubhaft, dass die vom Beklagten im offenen Gehege gehaltenen Tiere die Nachtruhe der Nachbarn und auch der Gäste des Klägers tatsächlich störten. Diese Annahme werde durch die Ergebnisse des Augenscheins unterstützt. Bei der kurzen Distanz zwischen dem Tierpark und dem Schlosshotel des Klägers, und angesichts des Umstandes, dass der vom Tierpark ausgehende Lärm zum höher gelegenen Hotel des Klägers ungehinderten Zutritt habe und dass sich der Schall bekanntlich nach oben besser fortpflanze als in horizon- taler Richtung, seien keine Zweifel darüber möglich, dass eine Belästigung der Kurgäste des Klägers stattge- funden habe. Wenn der Beklagte sich darauf berufe, dass von sei n enGästen das Geschrei der Vögel nicht gehört worden sei, so falle demgegenüber in Betracht, dass sein Hotel während der Brunstzeit der Vögel, welche auch die Zeit ihrer stärksten Lärmäusserung sei, nur wenig besetzt sei. Ueberdies bilde die Tatsache, dass von einzelnen Zeugen das Geschrei nicht als störend
empfunden worden sei, noch keinen Beweis für die Unerheblichkeit des behaupteten Lärms; gebe es doch bekanntlich Menschen, welche auch bei sehr intensiver Einwirkung von Lärm schlafen können. Dass nun die im Tierpark des Beklagten untergebrachten Pfauen, Truthähne und Perlhühner zur Nachtzeit, d. h. schon um 4 und 5 Uhr morgens, lärmten und schrieen, sei durch die Aussagen verschiedener Zeugen zur Genüge dargetan. Neben den bestimmten Depositionen dieser Zeugen könne den Aussagen einiger anderer Zeugen, welche sich in ihrer Nachtruhe nicht gestört fühlten, kein entscheiden- des Gewicht beigelegt werden. Weesen sei ein Kurort, und der Fremdenverkehr bilde den Haupterwerbszweig des Städtchens. Das schon am frühen Morgen hörbare Geschrei der Pfauen, Truthähne und Perlhühner sei geeignet gewesen, den Aufenthalt nervöser und ruhebedürftiger Leute in Weesen als wenig vorteilhaft erscheinen zu lassen. -Nach den heute herrschenden Ansichten gelte der ungehinderte Zutritt frischer Luft zum Schlaf- gemach als eine der Voraussetzungen gesunder Lebens- weise. Die Zumutung, bei geschlossenen Fenstern zu schlafen, wäre daher mit dem Zwecke, welchem die Ortschaft Weesen diene, unvereinbar. C. -Gegen das vorstehende Urteil hat der Beklagte die Berufung ergriffen, mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Er w ä gun g :
Grundstück nur durch Klage gegen den E i gell t ü - m e r des erstem Grundstückes abgewehrt werden könne ; denn die Verpflichtung zur Unterlassung übermässiger Einwirkungen wird daselbst scheinbar nur dem seiH Eigentum Ausübenden , bezw. auf seinem Grundstück ein Gewerbe Betreibenden) auferlegt. Indessen ist zu beachten, dass Art. 684 genau genommen eine Ausfüh- rungsbestimmung zu dem Grundsatze des Art. 64 t Abs. 2 i. f. darstellt, wonach der Eigentümer einer Sache das Recht hat, jede ungerechtfertigte Einwir- kung abzuwehren . Dieses Recht steht ihm aber g e - gen übe r j e der man n zu, und es ist deshalb entgegenstehende Privatrechte (insbes. Servituten) und höherstehende Interessen der Oeffentlichkeit oder Privater (z. B. im Fan von Notstand, Art. 701) vor- behalten -auch jedermann ver p f I ich t e t, sich solcher Einwirkungen zu enthalten. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Gesetzgeber bei der Um- schreibung der unzulässigen Immissionen an den prak- tisch häufigsten Fall, nämlich einer vom E i g e 11 - t ü me r des Nachbargrundstücks verursachten Ein- wirkung dachte und infolgedessen das Verbot solcher Immissionen in die Form einer Eigentumsbeschrän- kung gekleidet hat. Alle nachbarrechtlichen Bestim- mungen lassen sich als Eigentumsbeschränkungen oder Legalservituten konstruieren, gelten aber darum nicht minder gegenüber jedermann, der eine durch sie verbotene Einwirkung auf ein fremdes Grundstück ausübt. Unter welchen Voraussetzungen im Falle der Nicht- identität zwischen dem Urheber der Störung und dem Eigentümer des Grundstückes, von welchem die Störung ausgeht, neben dem Störer oder an dessen Stelle auch der Ei gen t ü m er belangt werden kann, braucht anlässlieh des vorliegenden Falles nicht untersucht zu werden. Für die Passivlegitimation des Beklagten genügt es, dass er der U r heb e r derjenigen Einwir-
kung ist, die der Kläger als eine übermässige im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung bezeichnet. So, im Resultate, auch WIELAND, Anm. 5, und LEEMANN, Anm. 26 zu Art. 684. 3. - In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass die Frage, ob eine übermässige Einwirkung im Sinne des Art 684 Abs. 1 ZGB vorliege, nach dem zweiten Absatz desselben Artikels unter Berücksichtigung der Lage und Beschaffenheit der Grundstücke I), sowie des Ortsgebrauchs zu entscheiden ist. Es können daher die verschiedenen in Betracht kommenden Lärm- erscheinungen nicht etwa ein für allemal nach Katego- rien ausgeschieden werden, in dem Sinne, dass z. B. das Pfauengeschrei allgemein als unzulässig, der von bestimm- ten andern Tieren herrührende Lärm dagegen als zu- lässig erklärt würde. Vielmehr sind in jedem einzelnen Falle die sich widerstreitenden Interessen der in Betracht kommenden Personen sowohl in qualitativer als in quantitativer Beziehung gegen einander abzuwägen, so zwar, dass z. B. in einem Industriequartier namentlich auf die Bedürfnisse der Industrie, in einem Bauerndorf auf diejenigen der Landwirtschaft, in einem Kurort auf diejenigen des Hotelbetriebs Rücksicht zu nehmen ist, jedoch immerhin so, dass unter Umständen auch sol ehe Interessen, welche mit dem allgemeinen Cha- rakter der Gegend oder des Quartiers zusammenhängen, gegenüber anderartigen, ebenfalls schutzwürdigen In- teressen zurückzutreten haben, nämlich dann, wenn diese letztern im konkreten Falle unstreitig viel erheb- licher sind. Von diesem Gesichtspunkte der Berücksichtigung sowohl der Art als auch der Grösse der in Betracht kommenden Interessen ist im vorliegenden Fall, da die Eigenschaft Weesens als eines Luftkurortes ausser Frage steht und beide Parteien Gasthofbesitzer sind, einerseits von Bedeutung das Interesse des Beklagten und übrigens der ganzen Ortschaft an der Beibehaltung einer Einrich- :sachenrecht. N0 6. SI tung, die feststehendermassen zur Unterhaltung der Kurgäste, wie auch der ansässigen Bevölkerung dient, anderseits das Interesse des Klägers an dem Aufhören eines sol c h e n Lärms, durch welchen die Nachtruhe seiner Gäste gestört und sein Hotelbetrieb beeinträchtigt wird. Nun hat der kantonale Richter in nicht akten- widriger, für das Bundesgericht verbindlicher Weise festgestellt, dass das Geschrei der im Tierpark des Beklagten befindlichen Pfauen, Truthähne und Perlhüh- ner ein widriges, durchdringendes, weithin vernehmbares, zur Störung der Nachtruhe besonders geeignetes war, und dass auch tatsächlich im Frühjahr (der Brunstzeit jener Vögel) verschiedene Gäste des Klägers, dessen Hotel gerade in dieser Jahreszeit stark besucht ist, in ihrer Nachtruhe gestört worden sind. Auch ergibt sich aus den Akten, dass mehrere von ihnen erklärt haben, sie würden nicht wiederkommen, bis die betreffenden Tiere beseitigt seien, und dass wenigstens ein Gast nachweisbar wegen jenes Lärms abgereist ist. Demge- genüber darf darauf, dass einzelne der in Betracht kom- menden Gäste als nervös bezeichnet worden sind, sowie darauf, dass sie sich durch Schliessen der Fenster gegen den Lärm mehr oder weniger hätten schützen können, kein entscheidendes Gewicht gelegt werden. Denn einer- seits ist das Hotel des Klägers, wie übrigens in Kurorten fast alle Gasthöfe und Pensionen, zumal solche mit Frühjahrsbetrieb, unter anderm gerade zur Erholung für nervenschwache Personen bestimmt, und anderseits ist die Gewohnheit des Schlafens bei offenem Fenster heut- zutage allzusehr verbreitet, als dass es als eine blosse Laune bezeichnet werden dürfte, wenn Kurgäste an einem Luftkurort darauf Anspruch erheben, auch während der Nacht die Fenster offen halten zu können. Der Kläger hat somit in der Tat ein erhebliches und schutz- würdiges Interesse an der Unterdrückung des vom Tier- park des Beklagten ausgehenden Nachtlärms. Anderseits hat . nun zwar, wie bereits bemerkt, umgekehrt der
Beklagte ein ebenfalls schutzwürdiges Interesse an der Bei b e hai tun g dieses Tierparks. Allein nichts zwingt den Beklagten - und dies ist ausschlaggebend -, gende solche Tiere zu halten, welche feststehendermassen eme erhebliche Störung der Nachtruhe verursachen. Sein Tierpark, der nach den Akten so wie so nur etwa ein Dutzend verschiedener Tierarten aufweist, also von vornherein keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und auch nicht etwa zu wissenschaftlichen oder Beleh- rungszwecken angelegt ist, wie z. B. ein zoologischer Garten, wird seinen Unterhaltungszweck zweifellos ebenso- wohl erfüllen, wenn die Pfauen, Truthähne und Perlhühner durch andere, nicht lärmende Tiere ersetzt werden - ganz abgesehen davon, dass vielleicht, was hier nicht zu untersuchen ist, solche Massnahmen getroffen werden könnten, durch welche das Beibehalten jener Vögel unter Vermeidung einer Störung der Nachtruhe ermöglicht würde. Die Vorinstanz hat daher den Beklagten mit Recht pflichtig erklärt, dafür zu sorgen, dass-der von den Pfanen, Truthähnen und Perlhühnern verursachte Nachtlarm vermieden werde; und sie hat es auch mit Recht dem Beklagten, bezw. den Vollstreckungsbehörden über lassen, die zu diesem Zwecke erforderlichen Massnahmen zu treffen, bezw. vorzuschreiben. 4. - Da nach den vorstehenden Ausführungen die Klage jedenfalls auf Grund des Art. 684 ZGB utzuheissen ist, braucht die Frage, ob eventuell das Chlkaneverbot des Art. 2 Abs. 2 zu demselben Resultate geführt haben würde, nicht untersucht zu werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 9. September 1913 bestätigt.