Art. 72 aOR; Art. 63 rev. OR; condictio indebiti and legal mistake: the term 'mistake' is not restricted to factual error. In unjust enrichment, the decisive element is the absence of a legal basis for the transfer; accordingly, a payer who, owing to an excusable error of law, believes himself bound to pay a non-existent debt may reclaim the performance. The distinction between legal and factual mistake, drawn from the law of contracts, does not apply by analogy to restitution. Where the mistake concerns the scope of a surety's liability under a credit and the novation effect of periodic account closings, reimbursement is available if the payment was made after the guaranteed obligation had already been extinguished (consid. 3-5).
248 Obligationenrecht. N0 43. auf der dem kantonalen Richter zustehenden freien Be- weinwürdigung, die der Überprüfung durch das Bundes- gerIcht entzogen ist. Anderereseits hat das Bundegericht als Berufungsgericht aber auch nicht darüber zu ent-. scheiden, ob und inwieweit die Vorinstanz gemäss Art. 167 der thurgauischen Zivilprozessordnung auf das Zeugnis FitzIi abstellen durfte. 3. - Es fragt sich daher, ob auf Grund des von der oninstanz verbindlich festgestellten Tatbestandes ein gIltJger Vertrag zustande gekommen ist. Diese Frage ist zu verneinen. Die Stellung des Grundbuchbeamten bei der Unterzeichnung war diejenige eines Vertreters der die Erklärung jeder Partei zu Handen der andern' ent- gtgennimmt. Für die Perfektion des im Streite liegenden legenschaftentauschvertrages war daher in erster Linie enforderlich, dass der Beklagte dem Grundbucheamten enne Erklärung abgab, die für den Kläger bestimmt war. Nun hat der Beklagte dem Grundbuchverwalter erklärt er unterzeichne den Vertrag nur zu seiner, des Grund buchverwalters Deckung und nur unter der Voraussetzung, dnss das Vertragsverhältnis mit dem Kläger dadurch cht berührt werde. Der Beklagte hat also lediglich eine fur den Grundbuchbeamten per:sönIich und nicht eine fnr den Kläger bestimmte Erklärung abgegeben. Unter dIesen Umständen muss die Klage, ohne dass dem Rück- weisungsantrag des Klägers Folge zu geben ist, abgewie- se werden, weil keine gegenseitige übereinstimmende Willensäusserung der Parteien, und somit kein verbind- licher VeI trag vorliegt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 3. Februar 1914 bestätigt.
Verb ür gu ng eine s Kredites bis zum Kreditbetrage von 60,000 Fr. nebst allen ausstehenden Zinsen, inbegriffen Zinseszinsen, Provisionen und FOlgen . Abwicklung des Kreditvertrages in Form eines Kontokorrentverhältnisses. Novationswirkung derRechnungsabschlüsse hin- sichtlich der genannten Nebenansprüche im Sinne ihrer Einbeziehung in die Kapitalsumme. Bezahlung einer den verbürgten Höchstbetrag übersteigenden Summe durch den Bürgen wegen Unkenntnis jener Novationswirkung. Der unterlaufene Irrtum ist ein Rechts irrtum. Der letztere ist geeignet zur Begründung der condicto indebiti des Art. 72 a und 63 rev. üR.
und Kreditkasse Burgdorf solidarisch sowohl unter sich als mit dem Hauptschuldner als Bürgen bei und ver- pflichteten sich, für die von dem Kreditnehmer der gläubigerischen Kasse schuldig werdenden Summen bis zum Kreditbetrage von Franken sechzigtausend, 60,000 Fr., nebst allen ausstehenden Zinsen, inbegriffen Zinseszinsen, Provisionen und Folgen zu haften ..... Der Kreditvertrag wickelte sich in Form eines Konto- korrentverhältnisses ab. DieBeklagte übermachte jeweilen dem Bieri und später dessen Vormund Rechnungsauszüge auf den 31. Dezember und den 30. Juni mit Saldovortrag und erhielt stets die beigegebene Richtigbefundsanzeige unterzeichnet zurück. Von 1907 an überschritten die Guthabenssaldi der Beklagten 60,000 Fr. Der Auszug auf 31. Dezember 1908 erzeigte eine Saldoforderung von 68,166 Fr. 70 Cts. Diese' Forderung samt den seither er- wachsenen Zinsen und Provisionsansprüchen meldete die Beklagte im Konkurse, der bald nachher, am 15. Februar 1909, über Bieri eröffnet wurde, an. Auf Grund der Ver- teilungsliste und Schlussrechnung erhielt sie am 2./3. Sep- tember 1909 aus dem Pfanderlös eine Dividende von 62,947 Fr. ausbezahlt. Für den Rest ihrer Forderung, die mit den erlaufenen Zinsen, auf den 30. Oktober be- rechnet, 70,540 Fr. 25 Cts. betrug, also für 7593 Fr. 25 Cts. blieb die Beklagte ohne Deckung. Diese Verlustsumme forderte sie wiederholt mündlich und schriftlich vom Kläger als Bürgen ein, worauf der Kläger sie am 30. Oktober ohne Vorbehalt bezahlte. Nachdem dieser die Sache drei Jahre lang auf sich hatte beruhen lassen, beauftragte er im November 1912 seinen Anwalt, die Frage' zu prüfen, inwieweit ihm gegen die l fitbürgen Rückgriffsrechte zuständen. In seinem Berichte vom 4. Januar 1913 setzte der Anwalt auseinander, dass nach seiner Meinung der Kläger der Beklagten überhaupt nichts zu bezahlen gehabt hätte: Die Haftung der Bürgen habe sich auf das Kreditkapital von 60,000 Fr. und die seit dem letzten Kontokorrentabschluss erwachsenen
Zinse und Provisionsansprüche erstreckt, auf zusammen 61,450 Fr. 50 Cts. Die früheren Zinse und Provisionen aber seien Bestandteil des Kapitals geworden. Mit der Kon- kursdividende von 62,947 Fr. habe also die Beklagte schon mehr als den verbürgten Maximalbetrag erhalten. Auf dies hin erhob der Kläger nach erfolgloser Zah- lungsaufforderung gegen die Beklagte Klage mit dem Be- gehren auf Rückzahlung der 7593 Fr. 25 Cts. und Bezah- lung von 5 % Zinsen hievon seit dem 30. Oktober 1909 ..... Vom bernischen Appellationshof mit Urteil vom 28. Januar 1914 abgewiesen hat der Kläger sein Klage- begehren vor dem Bundesgericht als Berufungsinstanz erneuert. 2. - Von den Erfordernissen der condictio indebiti des Art. 72 aOR ist zunächst zweifellos das der Berei- cherung vorhanden. Die Beklagte hat an den ihr über- gebenen Geldstücken Eigentum erworben und ihr Ver- mögen um den bezahlten Betrag vermehrt. 3. -So dann hat man es auch mit der Bezahlung einer Ni c h t sc h u I d zu tun, indem der Kläger zu keiner Leis- tung als Bürge mehr verpflichtet war, nachdem die Beklagte aus dem Konkurse des Hauptschuldners an dessen Schuld 62,947 Fr. als Dividende bezahlt er- halten hatte. Hierüber ist des nähern zu bemerken: Die vom Kläger verbürgte Hauptschuld umfasst den ganzen von der Beklagten im Konkurse eingegebenen Be- trag (68,166 Fr. 70 Cts. val. 1. Januar 1909 mit seitherigen Zinsen und Provisionen). Denn nach der Schuldurkunde verpflichtete sich Bieri, diejenige Summe, die er von der Beklagten auf Rechnung des Kredites von 60,000 Fr. beziehen werde, samt Zinsen, Provisionen und Auslagen wieder zurückzuzahlen, und es ist unbestritten, dass die angemeldete Konkursforderung sich aus Kreditbezügen" --in einem Umfange, der, wie es scheint, das anfängliche Kreditmaximum überschreitet - und aus den seit der Kreditgewährung aufgelaufenen Zinsen, Provisionen und Auslagen zusammensetzt. Auch ihrer Höhe nach sind die
ei?zelnen Posten unangefochten. Zudem haben Bieri oder se!n Vormund die jeweiligen Rechnungsauszüge, mit EInschluss des letzten auf den 31. Dezember 1908 als richtig anerkannt. ' Wa sodann .die ürgschaftsschuld anlangt, so verpflichteten sIch dIe Bürgen, für die vom Kredit- schuldner der gläubigerischen Kasse schuldig werdenden Summen bis zum Kreditbetrage von 60,000 Fr. nebst allen ausstehennen Zinsen, Provisionen und Folgen zu haften) . .... Hier nun fällt im Sinne einer Beschrän- kung. der Bürgschaftshaftung in Betracht, dass der KredItvertrag die Kreditgewährung in Form eines Kontokorrentverkehrs vorsieht und dass er auch in dieser Form vollzogen wurde. Ob man es dabei mit einem eigentlichen Kontokorrentverhältnis zu tun habe bei dem die Einzahlungen-und Bezüge als Rechnungspnsten behandelt werden und nur eine Forderung auf den Saldo besteht, oder mit einem Rechnungsverhältnis ohne diese besonderen Wirkungen, mag dahingestellt bleiben. In beiden Fällen ist zu sagen, dass die während einer Rech- nungsperiode erwachsenen Zins-, Provisions-und sonsti- ge Nebenansprüche nach Abschluss der Rechnungs- penode zum Kapital geschlage werden und damit als solche durch Novation untergehen (vergl. BE 29 n S. 33 ff. Erwägungen 5 und 6). Laut der Bürgschafts- verpflichtung. erstreckt sich aber die Haftung des Klägers, was das KapItal anlangt, ( bis zum Kreditbetrage von 60,000 Fr. . Insgesamt hatte er demnach, als die Be- klagte am 2./3. September 1909 an die Hauptschuld 62,947 Fr. bezalIlt erhielt, für 60,000 Fr. nebst den seit dem letzten Rechllungsabschlusse vom 31. Dezember 19 ? erwanhsenen Zinsen und. sonstigen Nebenan- spruchen eInzustehen, was laut unbestrittener Fest- stellung der Vorinstanz zusammen 62,500 Fr. ausmacht. Mithin hat die Beklagte an die Hauptschuld, dit am 31. Dezember 1908 auf 68,166 Fr. 70Cts. aufgelaufen war, . mehr erhalten als den verbürgten Höchstbetrag und die ObligationenreclIt. N° 44. 253 Bürgschaft ist daher mit der Bezahlung vom 2./3. Sep- tember 1909 erloschen. Mit Unrecht glaubt die Beklagte eine Haftung der Bür- gen für den vollen Betrag der Hauptschuld daraus ableiten zu können. dass laut dem Kreditbrief der Hauptschuldner ihr allen Schaden und Nachteil zu ersetzen hat, der ihr aus der Krediteröffnung erwachsen könnte, und dass in der Bürgschaftsurkunde die Bürgen erklären, solidarisch unter sich und mit dem Hauptschuldner ( den oben an- gegebenen Verbindlichkeiten des Kreditschuldners bei- zutreten. Letzteres kann sich nicht auch auf jene allge- meine Verpflichtung des Schuldners zum Schadenersatz beziehen, jedenfalls nicht, soweit es sich um die hier streitige Frage handelt, für welchen Höchstbetrag an Kapital die Bürgen haften. Diese Frage wird in der Bürgschaftsakte ausdrücklich im Sinne der oben erörter- ten Beschränkung der Haftung auf einen Kapitalbetrag von 60,000 Fr. geregelt und demgemäss kehrt denn auch in diesem Akte jener in die Schuldurkunde aufge- nommene Passus nicht wieder. 4. - In dritter Linie muss als dargetan gelten, dass sich der Kläger bei seiner Zahlung über seine Schuldpflicht in einem Irrt um befunden hat. Irgend ein anderer Grund, wegen dessen er dazu gekommen wäre, eine Nichtschuld zu zahlen, ist weder zu ersehen, noch von der Beklagten behauptet worden. Unter solchen Umständen aber muss der Irrtum als ausgewiesen gelten (vergl. OSER, Kom- mentar zum OR, Art. 63, V, 4). Mit der Vorinstanz und auf Grund ihrer tatsächlichen Würdigung der Verhältnisse ist dieser dem Kläger unter- laufene Irrtum als Rech ts i rrt um zu qualifizieren: Der Kläger hat seine Zahlung in der Annahme gemacht, dass alle seit der Krediteröffnung erwachsenen Zins- und sonstigen Nebenansprüche als solche weiter bestä.nden und dass daher alle noch zu den (! ausstehenden) Zmsen und Provisionen gehörten. für die ihn der Bürgschaftsakt haften lässt, während sich doch nach dem oben Gesagten
seine Haftbarkeitbloss auf die vom 1. Januar 1909 an ent- standenen Nebenansprüche erstreckte, die frühern aber im Kapitalbetrag aufgegangen waren. Jene unrichtige Annahme beruht auf einer rechtsirrtümlichen Auffassung der den jeweiligen Rechnungsabschlüssen zukommenden Bedeutung, nämlich auf einer Verkennung der Novations- wirkung, die mit ihnen (mindestens) hinsichtlich der Nebenansprüche verbunden war. Ein Irrtum darüber aber, inwiefern tatsächlich solche Rechnungsabschlüsse stattgefunden und auf welche Posten sie sich tatsächlich bezogen haben, hat beim Kläger nicht obgewaltet. 5. -Die Vorinstanz stellt nun darauf ab, dass ein Rech t sirrt u m zur Begründung der condiclio indebiti des Art. 72 aOR nicht genüge und kommt aus diesem Grunde zur Abweisung der Klage. Für ihren Rechtsstand- punkt beruft sie sich auf das bundesgerichtliche Urteil vom 9. Juni 1905 i. S. Träubler gegen Bank in WH (BE 31 II S. 294 f. Erwägung 3) und erklärt, durch die damit inaugurierte Praxis des Bundesgerichts gebunden zu sein. Nun hat in der Tat das Bundesgericht im genannten Urteil den Rechtsirrtum wenigstens für den damals zu prüfenden Fall -es handelte sich um.einen Irrtum über die Gültigkeit eines Wechselprotestes -als zur Anstel- lung der Rückforderungsklage aus Art. 72 OR ungeeig- net bezeichnet, und in zwei spätern Entscheiden (BE 34 II S. 329 und S. 514) hat es unter Verweisung auf jenes Urteil und ohne dessen Begründung etwas beizufügen, diese Unerheblichkeit des Rechtsirrtums allgemeiner ausgesprochen. Mag aber auch damit eine Praxis in diesem Sinne sich gebildet haben, so liegen doch hinreichende Gründe zu einer erneuten Prüfung der Frage vor: Einmal nämlich erörtert jenes einzige Urteil des Bundesgerichts, das sich sachlich mit ihr beschäftigt, sie nicht allseitig und erschöpfend, während doch früher schon das Bundes- gericht selbst den Rechtsirrtum ohne weiteres als zur Be- gründung der condictio indebili genügend angesehen hatte (vergl. z. B. BE 25 II S. 873, ebenfalls einen Irrtum über Obligationenreeht. N° 44.
die Gültigkeit eines Wechselprotestes betreffend). Sodann hat sich vielfach die kantonale, namentlich die zürcheri- sche Rechtssprechung und fast allgemein die Literatur ausdrücklich für die Berücksichtigung des Rechtsirrtums ausgesprochen, und zwar auch noch nach jenem Bundes- gerichtsentscheide von 1905 und auch in Hinsicht auf das rev. OR (vergl. Schweizerische Blätter für handelsrecht- liehe Entscheidungen 8 S. 357, 10 S. 38, 18 S. 131, Blätter für zürcher. Rechtssprechung 3 N° 173, 7 N° 23; VOGT, Leichtfassliche Anleitung zum OR, S. 56, SCHNEIDER und FICK, Kommentar, 2. Auflage, Art. 72 Note 7, HABER- STICH, Handbuch I S. 193, HAFNER, Kommentar, 2. Auf- lage, Art. 72 Note 6, ROSSEL, Manuel, I. Auflage, S. 92, 11. Auflage, S. 102; von den Kommentaren des rev: OR: FICK, Art. 63, Noten 17 und 20, und OSER, Art. 63, :Koten III, 3a und b, BECKER, Art. 63, Noten 10 und 11, der den unwesentlichen Irrtum im Sinne des Art. 24 und damit implicite den Rechtsirrtum für genügend erklärt; so dann die Kritiken des Entscheides Stäubler von VÄCH- TER in den Blättern für zürcherische Rechtssprechung, 4 S. 293 und von STÜCKELBERG in der schweizerischen Juristenzeitung 5 S. 169; besonders endlich den die Frage eingehender behandelnden Aufsatz NÄGELIS in der schweizerischen Juristenzeitung 5 S. 386 ff.). In erster Linie nun vermag jedenfalls der Wort lau t des Art. 72 aOR und des Art. 63 rev. OR die Annahme der Unerheblichkeit des Rechtsirrtums nicht zu recht- fertigen. Die bei den Bestimmungen sprechen schlechthin von einem Irrrtum l, in dem sich der Zurückfordernde . befunden haben müsse, und machen also keine auf die Beschaffenheit dieses Irrtums abstellende Unterscheidung. Die Auffassung, dass ein Rechtsirrtum nicht genüge, be- ruht daher auf einer dem 'Vortlaut widersprechenden. einschränkenden Auslegung, die der Rechtfertigung durch bestimmte Gründe bedarf. Solche lassen sich zunächst nicht aus der E n t s t e - hungsgeschichte derbeiden Bestimmungen herleiten.
Von den verschiedenen Gesetzen, die bei der Ausarbei- tung des OR hauptsächlich mitberücksichtigt wurden, hat freilich das zürcherische Privatrecht in 1221 den Rechtsirrtum bei der condictio indebiti soweit ausge- schlossen, als nicht besondere Gründe seine Entschuld- barkeit ergeben. Die andern dieser Gesetze dagegen, mit Ausnahme des Code civil, erklären im Gegenteil den Rechtsirrtum ausdrücklich als geeignete Voraussetzung für die Rückforderungsklage, so das österreichische BGB in 1431, das sächsische BGB in 1519 und der Dres- dener Entwurf im Art. 976; und was den die Klage regelnden Art. 1377 c. c. anlangt, so spricht er gleich dem OR, kurzweg von Irrtum ( erreur t) und eine ständige Gerichtspraxis hatte ihn schon damals im Sinne auch der Zulassung des Rechtsirrtums ausgelegt (vergl. DALLOZ, Codes annotes, T III N0 165 ad art. 1377; SIREY, Codes annotes, IV M, N° 3 ad art. 1235). Wenn unter solchen Umständen die Entwürfe und der endgültige Text des aOR den Rechtsirrtum nicht besonders erwähnen, so ge- stattet das einen Wahrscheinlichkeitsschluss nicht für, sondern gegen seine Ausschliessung. Dem lässt sich zur Bestärkung noch beifügen, dass der ?ICK'Sche Entwurf von 1875 in Art. 103, ohne zwa,r den Rechtsirrtum als solchen zu erwähnen, sich doch zum zürcherischen Privat- recht damit in Gegensatz stellt dass er auch den unent- schuldbaren Irrtum berücksichtigt wissen will. Und endlich verweisen die Motive von WySS noch besonders auf die genannten Bestimmungen des Code civil, des sächsischen Gesetzes und des Dresdener Entwurfes und wenden sich zugleich gegen die gemeinrechtliche Kasuistik bezüglich des Irrtums (Entschuldbarkeit, Rechtsirrtum) , während der Bundesgerichtsentscheid i. S. Träubler zu seiner Be- gründung gerade das Pandektenrecht glaubt beiziehen zu können (vergl, im übrigen die nähern Angaben bei NÄGELI, a. a. 0 unter Ziffer 2 und 3). Was sodann das rev. OR betrifft, so hat die Expertenkommission einen Antrag, die Frage im Gesetze zu lösen, abgelehnt (Protokoll vom Obligationenrecht. N° 44. 257 8. Mai 1908 S.40). Da nun die in Betracht kommenden Textworte ( ..... sich im lrrtum befunden ..... ) un- verändert geblieben sind, so müssen für das alte und das revidierte Gesetz in allen Beziehungen die nämlichen Er- wägungen zutreffen. Um die sachliche Berechtigung der Nichtbeach- tung des Rechtsin tums darzutun, macht der Bundesge- richtsentscheid i. S. Träubler zunächst geltend, die Rechtsordnung lasse im allgemeinen den Rechtsirrtum unberücksichtigt; es spreche dies eher dagegen, ihm aus- nahmsweise bei der Bereicherullgsklage Berücksichtigung zuzugestehen. Demgegenüber ist zu bemerken, dass das OR einen allgemeinen Satz im Sinne der römischen Pa- römie error juris nocet) nicht enthält (vergl. OSER, Kommentar, Art. 26 II 1). Für die Behandlung des Rechtsirrtums sind daher jedenfalls zunächst die beson- deren Verhältnisse und Bedürfnisse bei den einzelnen Rechtsinstituten in Betracht zu ziehen. Fragen liesse sich höchstens, ob nicht die Bestimmungen, die das Ge- setz über den Irrtum im Vertragsverhältnis in den Art. 23 ff. aufstellt, -die einzigen, die sich über den Irrtum näher aussprechen, -analog auf das Institut der ungerechtfertigten Bereicherung und im besondern auf die Klage des Art. 63 anzuwenden seien. Alsdann müsste bei der condiclio indebiti der Rechtsirrtum regelmässig als unerheblich gelten; denn im Vertragsverhältnis fällt er, als Unkenntnis oder falsche Auffassung über die den Vertragstatbestand beherrschenden Rechtsnormen, im allgemeinen unter den Irrtum im Beweggrund des Art. 24l! (vergl. OSER, Kommentar, Art. 24. IV 3 und VIII, 2 c) und ein derartiger Irrtum vermag die Gültigkeit des ab- geschlossenen Vertrages nicht zu beeinträchtigen. Allein einer solchen analogen Anwendung des Art. 24 steht entgegen, dass die Art. 24 und 63 auf ganz verschiede- ner Grundlage beruhen. Dort ist die Frage zu regeln, von welcher Bedeutung der beim Vertragsabschluss unter- laufene Irrtum sein müsse, um die Verbindlichkeit des
Obligationenrecht. N' 44. Vertrages zu beeinflussen, und es führt dies zu der Unter- scheidung zwischen dem wesentlichen und unwesentlichen Irrtum. Bei Art. 63 OR aber handelt es sich um eine andere Frage: Der darin genannte Irrtum betrifft nicht das Zahlungsgeschäft, durch das sich die ungerechtfertigte Bereicherung vollzogen hatte und auf das freilich hinsicht- lich allfälliger Willensmängel die Art. 23 ff. und zwar un- mittelbar Anwendung finden, soweit die Zahlung über- haupt rechtsgeschäftlicher Natur ist (vergl. hierüber OSER, S. 263 Ziffer 3). Vielmehr liegt hier der Irrtum in der unrichtigen Annahme einer Zahlungspflicht, welche An- nahme das Motiv der Zahlung bildet; und der Gesetzgeber hat hier die Frage zu ordnen. ob ein solcher Irrtum es rechtfertige, durch Einräumung eines Rückforderungsan- spruches eine Korrektur der gesetzlichen Rechtswirkung der Zahlung deshalb eintreten zu lassen, weil die durch sie geschaffene Rechtslage dem Endziel der Rechtsord- nung, der materiellen Gerechtigkeit, nicht entspricht (vergl. OSER, S. 250, Bemerkung II). Nach diesem den Bereicherungsansprüchen allgemein und der condictio in- debiti im besonderen zu Grunde liegenden Gedanken führt nicht sowohl der der Leistung anhafteJ;lde Willensmangel als vielmehr ihre Grundlosigkeit zur Gewährung des Rückforderungsanspruches (vergl. auch NÄGELI a. a. 0., Ziffer 4, und JACCOTET, Droit des obligations, p. 56). Nach all dem aber kann auf die irrtümliche Bezahlung einer Nichtschuld jene Unterscheidung zwischen wesent- lichem und unwesentlichem Irrtum nicht passen, da sie den besonderen Verhältnissen des Vertragsrechts ent- nommen ist und weil überhaupt der Irrtum bei der Be- zahlung einer Nichtschuld stets ein solcher im Beweggrund ist und daher nie ein wesentlicher im Sinne des Art. 24 sein kann. Statt dass zu einer analogen Gesetzesanwen- dung im genannten Sinne ein Anlass vorläge, ist vielmehr nach dem Gesagten anzunehmen, die besondere Natur und der Zweck der condiclio indebiti erfordere die Be- rücksichtigung auch des Rechtsirrtums. Für diese Lösung Obllgationenrecht. N' 44. 259 lässt sich übrigens auch auf die ausländische Gesetzge- bung verweisen (vergl. die schon angegebenen Gesetzes- bestimmungen, ferner 814 des DBGB, dazu OERTMANN, Kommentar, Note 1,6 ; art. 1146 Codice eil). ital. und Kommentar von BOR SARI dazu (1877), II B 3040). Sofern also überhaupt der Art. 63 (a. 72) OR in dem Sinne einschränkend auszulegen wäre, dass er sich nicht .auf alle Irrtumsfälle beziehe, kann doch das Unterschei- dungsmerkmal nicht in dem Gegensatz von Rechts-und Tatirrtum gefunden werden, sondern man hätte allenfalls darauf abzustellen, ob derunterlaufene(Tat-oder Rechts-) Irrtum entschuldbar sei oder nicht. Dieser Punkt braucht indessen nicht geprüft zu werden. da der Rechts- irrtum, in dem sich der Kläger bei der Zahlung vom 30. Oktober 1909 befunden hatte, zweifellos ein ent- schuldbarer wäre. Jene Rechtsfragen (betreffend die Aus- legung des Schuld-und des Bürgschaftsaktes und die Novationswirkung der Saldoziehung) , die der Kläger damals unrichtig aufgefasst hat und die ihn zu seinem Irrtum über die Schuldpflicht geführt haben, konnten selbst von Rechtskundigen verschieden beurteilt werden; vertritt doch heute noch der Anwalt der Beklagten die Meinung, der Kläger habe die geleistete Zahlung wirklich geschuldet. Wenn. der Entscheid i. S. Träubler im weitern die Gefährdung der Rechtssicherheit und die Gefahr endloser Prozesse als Grund für die Verweigerung der Rückforderungsklage angibt, so kann das in Hinsicht auf den erwähnten Zweck der Klage nicht ausschlagnebend sein und übrigens würden die befürchteten Nachteile, mindestens in gewissem Umfange, auch beim Tatirrtum bestehen. Wieso endlich die Geltendmachung des dem Kläger zustehenden Rückforderungsanspruches gegen Treu und Glauben verstossen solle, ist in keiner Weise ersichtlich. Die Zinsforderung hat der Kläger weder an sich noch ihrer Höhe nach bestritten, und ihre grundsätzliche Berechtigung ergibt sich auch aus Art. 64 OR, da die AS 40 n -1914
260 Obllgationenrecht. N° 45. Beklagte ihrerseits aus dem bezahlten Betrag Zinsen be- zogen hat (vergl. Entscheid des Bundesgerichts vom 6. März 1914 i. S. Specht und Haase g. VoUert, Erwä- gung 8 a. E.). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger 7593 Fr. 25 Cts. samt Zins zu 5 % seit dem 30. Ok- tober 1909 zu bezahlen. 45. 'Orteil der I. Zivilabteilung vom 7. April 1914 i. S. Meyer, Beklagter, gegen Bigler und Egger, Kläger. Haftuug des Tierhalters aus Art. 65 a OR: Natur der Haftung. Diligenzpflicht des Pferdehalters. Verschulden des Getöteten. Tod der entschädigungsberechtigten Witwe. A.-Durch Urteil vom 31. Oktober 1913 hat die 11. Zi- vilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern über die Klagebegehren: