BGE 40 II 246
BGE 40 II 246Bge19.03.1914Originalquelle öffnen →
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Obligationenrecht. N° 43.
43. 'Urteil der 11. ZivUabteilung vom 2. April 1914 i. S. Stäheli,
Kläger, gegen Bindlisbacher, Beklagten.
Liegenschaftentausch; der Konsens der Parteien fehlt,
wenn der eine Kontrahent vor der öffentlichen Urkunds-
person erklärt, er unterschreibe den Vertrag nur zu ihrer
« Deckung» und ohne Wirkung für den Gegenkontrahenten.
A. -Am 5. Juni 1913 schlossen die Parteien über ihre
in der Gemeinde Matzingen gelegenen Liegenschaften
einen
Tauschvertrag ab, der unter der Aufschrift « Öffent-
liche
Beurkundung» folgenden vom Grundbuchverwalter
des
Grundbuchamtes Matzingen unterzeichneten Vermerk
trägt: « Ich, unterzeichneter Urkundsbeamter bekunde
» hiemit , dass der vorbeschriebene Tauschvertrag mit
» Grundpfandverschreibung im Betrage von 5460 Fr.
» von mir den Parteien vorgelesen worden ist. Die gegen-
» wärtige Urkunde enthält den mir mitgeteilten Partei-
» willen und ist von allen Beteiligten in meiner Gegen-
» wart eigenhändig unterzeichnet worden. Im übrigen
)} sind die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten
» worden. » Auf Grund dieses Vertrages leitete der Kläger
Klage ein mit dem Begehren, es habe der Beklagte die
Rechtsgiltigkeit des zwischen
ihnen am 5. Juni 1913 ab-
geschlossenen LiegenschaftenHtuschvertrages, der in das
Grundbuch des Kreises Matzingen einzutragen sei, anzu-
erkennen.
Der Beklagte schloss auf Abweisung der Klage
und machte hauptsächlich geltend, der Tauschvertrag
entspreche, entgegen der öffentlichen Beurkundung, nicht
seinem wirklichen Willen.
B. -Durch Urteil vom 1. Dezember 1913 hat das
Obergericht des Kantons Thurgau die Klage abgewiesen.
Gegen dieses
Urteil reichte der Kläger ein Revisionsge-
such ein, das als unbegründet erklärt wurde. Darauf hat
das Obergericht die Klage am 3. Februar 1914 wiederum,
jedoch
mit anderer Motivierung, abgewiesen. Zur Be-
gründung machte es geltend, dass eine gegenseitige über-
einstimmende Willensäusserung der Parteien nicht zu-
stande gekommen sei.
Obligationenrecht. N° 43. 247
C. -Gegen die beiden Urteile des Obergericht.s hat
der Kläger am 18. Februar und .12. Mär:1914 dIe Be-
rufung an das Bundesgericht ergrIffe~, .mIt dm Antrag,
die Klage gutzuheissen; eventuell seI dIe Streltsche zur
Beweisergänzung an die Vorinstanz zurückzuweIsen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
248 Obligationen recht. N0 43.
auf der dem kantonalen Richter zustehenden freien Be-
weiswürdigung. die der Überprüfung durch das Bundes-
gericht entzogen ist. Anderereseits
hat das Bundegericht
als Berufungsgericht aber auch nicht darüber
zu ent-.
scheiden, ob und inwieweit die Vorinstanz gemäss Art. 167
der thurgauischen Zivilprozessordnung auf das
Zeugnis
Fitzli abste1len durfte.
3. -
Es fragt sich daher, ob auf Grund des VOll der
Vorinstanz verbindlich festgestellten Tatbestandes ein
giltiger Vertrag zustande gekommen ist. Diese Frage ist
zu verneinen. Die Stellung des Grundbuchbeamten bei
der Unterzeichnung
war diejenige eines Vertreters der
die Erklärung jeder
Partei zu Handen der an dem , ent-
gtgennimmt. Für die Perfektion des im Streite liegenden
LIegenschaftentauschvertrages war daher in erster Linie
etforderlich, dass
der Beklagte dem Grundbucheamten
eine Erklärung abgab, die für den Kläger bestimmt war.
Nun hat der Beklagte dem Grundbuchverwalter erklärt
er unterzeichne den Vertrag
nur zu seiner, des Grund
buchverwalters Deckung und nur unter der Voraussetzung,
dss das Vertragsverhältnis mit dem Kläger dadurch
:cht berührt werde. Der Beklagte hat also lediglich eine
fur den Grundbuchbeamten p ~ I' S Ö n li c h und nicht eine
fr den Kläger bestimmte Erklärung abgegeben. Unter
dIesen Umständen muss die Klage, ohne dass dem Rück-
weisungsantrag des Klägers Folge zu geben ist, abgewie-
sen werden, weil keine gegenseitige übereinstimmende
Willensäusserung der
Parteien. und somit kein verbind-
licher Vel
trag vorliegt.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des
Kantons Thurgau vom 3. Februar 1914
bestätigt.
Obligationen recht. N° 44.
44. Urteil der I. Zivüs,bteilung vom 3. April 1914 i. S.
Werthmüller, Kläger, gegen Spar-und Xreditkasse
Burgdorf A.-G., Beklagte.
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Verb ürgu ng eine s Kredi tes «bis zum Kreditbetrage von
60,000 Fr. nebst allen ausstehenden ;Zinsen, inbegriffen
Zinseszinsen,
Provisionen und Folgen.. Abwicklung des
Kreditvertrages in Form eines Kontokorrentverhältnisses.
Novationswirkung derRechnungsabschlüsse hin-
sichtlich der genannten Nebenansprüche im Sinne ihrer
Einbeziehung in die Kapitalsumme. Bezahlung einer den
verbürgten Höchstbetrag übersteigenden Summe durch den
Bürgen wegen Unkenntnis jener Novationswirkung. Der
unterlaufene Irrtum ist ein Rechtsirrtum. Der letztere
ist geeignet zur Begründung der condiclo indebiti des Art. 72 a
und 63 rev. OR.
250
Obligationenrecht. N° 44.
und Kreditkasse Burgdorf solidarisch sowohl unter sich
als
mit dem Hauptschuldner als Bürgen bei und ver-
pflichteten sich, für die von dem Kreditnehmer der
gläubigerischen Kasse schuldig werdenden Summen bis
zum Kreditbetrage
von Franken sechzigbmsend,
60,000 Fr., nebst allen ausstehenden Zinsen, inbegriffen
Zinseszinsen, Provisionen
und Folgen zu haften. . . . . »
Der Kreditvertrag wickelte sich in Form eines Konto-
korrentverhältnisses ab.
DieBeagte übermachte jeweilen
dem Bieri und später dessen Vormund Rechnungsauszüge
auf den 31. Dezember und den 30. Juni mit Saldovortrag
und erhielt stets die beigegebene Richtigbefundsanzeige
unterzeichnet zurück. Von
1907 an überschritten die
Guthabenssaldi der Beklagten
60,000 Fr. Der Auszug
auf 31. Dezember 1908 erzeigte eine Saldoforderung von
68,166 Fr. 70 Cts. Diese Forderung samt den seither er-
wachsenen Zinsen und Provisionsansprüchen meldete die
Beklagte im Konkurse, der bald nachher, am
15. Februar
1909, über Bieri eröffnet wurde, an. Auf Grund der Ver-
teilungsliste
und Schlussrechnung erhielt sie am 2./3. Sep-
tember 1909 aus dem Pfanderlös eine Dividende von
62,947 Fr. ausbezahlt. Für den Rest ihrer Forderung,
die
mit den erlaufenen Zinsen, .auf den 30. Oktober be-
rechnet,
70,540 Fr. 25 Cts. betrug, also für 7593 Fr. 25 Cts.
blieb die Beklagte ohne Deckung.
Diese Verlustsumme forderte sie wiederholt mündlich
und schriftlich vom Kläger als Bürgen ein, worauf der
Kläger sie
am 30. Oktober ohne Vorbehalt bezahlte.
Nachdem dieser die Sache drei
Jahre lang auf sich hatte
beruhen lassen, beauftragte er im November 1912 seinen
Anwalt, die Frage' zu prüfen, inwieweit ihm gegen die
Mi tbürgen Rückgriffsrechte zuständen. In seinem Berichte
vom 4. Januar 1913 setzte der Anwalt auseinander, dass
nach seiner Meinung der Kläger der Beklagten überhaupt
nichts zu bezahlen
gehabt hätte: Die Haftung der Bürgen
habe sich auf das Kreditkapital von 60,000 Fr. und
die seit dem letzten Kontokorrentabschluss erwachsenen
Obligationenrecht. N° 44.
251
Zinse und Provisionsansprüche erstreckt, auf zusammen
61.450 Fr. 50 Cts. Die früheren Zinse und Provisionen aber
seien Bestandteil des Kapitals geworden. Mit der Kon-
kursdividende von 62,947 Fr. habe also die Beklagte
schon
mehr als den verbürgten Maximalbetrag erhalten.
Auf dies hin erhob der Kläger nach erfolgloser Zah-
lungsaufforderung gegen die Beklagte Klage
mit dem Be-
gehren auf Rückzahlung der
7593 Fr. 25 Cts. und Bezah-
lung von
5 % Zinsen hievon seit dem 30. Oktober 1909 .....
Vom bernischen Appellationshof mit Urteil vom
. 28. Januar 1914 abgewiesen hat der Kläger sein Klage-
begehren vor dem Bundesgericht als Berufungsinstanz
erneuert.
2. -Von den Erfordernissen der
condictio indebiti
des Art. 72 aOR ist zunächst zweifellos das der Berei-
c her u n g vorhanden. Die Beklagte hat an den ihr über-
gebenen Geldstücken
Eigentum erworben und ihr Ver-
mögen um den bezahlten Betrag vermehrt.
3. -So dann
hat man es auch mit der Bezahlung einer
Ni c h t sc h u 1 d zu tun, indem der Kläger zu keiner Leis-
tung als Bürge mehr verpflichtet war, nachdem die
Beklagte aus dem Konkurse des Hauptschuldners an
dessen Schuld 62,947 Fr. als Dividende bezahlt er-
halten
hatte. Hierüber ist des nähern zu bemerken:
Die vom Kläger verbürgte Ha uptschuld umfasst den
ganzen von der Beklagten im Konkurse eingegebenen Be-
trag
(68,166 Fr. 70 Cts. val. 1. Januar 1909 mit seitherigen
Zinsen
und Provisionen). Denn nach der Schuldurkunde
verpflichtete sich Bieri, diejenige Summe, die
er von der
Beklagten
auf Rechnung des Kredites von 60,000 Fr.
beziehen werde, samt Zinsen, Provisionen und Auslagen
wieder zurückzuzahlen,
und es ist unbestritten, dass die
angemeldete Konkursforderung
sich aus Kreditbezügen· ,
--in einem Umfange, der, wie es scheint, das anfängliche
Kreditmaximum überschreitet -
und aus den seit der
Kreditgewährung aufgelaufenen Zinsen, Provisionen und
Auslagen zusammensetzt. Auch ihrer Höhe nach sind die
252 Obligationenrecht. No 44.
einzelnen Posten unangefochten. Zudem haben Bieri oder
sein
Vonnund die jeweiligen Rechnungsauszüge mit
Einschluss des letzten auf den 31. Dezember 1908 als
richtig anerkannt. '
Was sodaml die
Bürgschaftsschuld anlangt, so
verpflichteten sich die Bürgen,
«für die vom Kredit-
schuldner der gläubigerischen Kasse schuldig werdenden
Summen bis zum Kreditbetrage von 60,000 Fr. nebst
allen ausstehenden
Zinsen, Provisionen und Folgen zu
haften
» ..... Hier nun fällt im Sinne einer Beschrän-
kung der Bürgschaftshaftung in Betracht, dass der
Kreditvertrag die Kreditgewährung
in Fonn eines
Kontokorrentverkehrs vorsieht und dass
er auch in dieser
Form vollzogen wurde.
Ob man es dabei mit einem
eigentlichen Kontokorrentverhältnis zu
tun habe, bei
dem die Einzahlungen
und Bezüge als Rechnungsposten
behandelt werden
und nur eine Forderung auf den Saldo
besteht, oder mit einem Rechnungsverhältnis ohne diese
besonderen Wirkungen,
mag dahingestellt bleiben. In
beiden Fällen
ist zu sagen, dass die während einer Rech-
nungsperiode erwachsenen Zins-, Provisions-und sonsti-
gen Nebenansprüche nach Abschluss der Rechnungs-
periode zum Kapital geschlagen werden und damit als
solche durch Novation untergehen (vergl.
BE 29 Il
S. 335 ff. Erwägungen 5 und 6). Laut der Bürgschafts-
verpflichtung erstreckt sich aber die
Haftung des Klägers,
was das Kapital anlangt,
«b i s zum Kreditbetrage von
60,000 Fr. ). Insgesamt hatte er demnach, als die Be-
klagte am 2./3. September 1909 an die Hauptschuld
62,947
Fr. bezahlt erhielt, für 60,000 Fr. nebst den seit
dem letzten Rechnungsabschlusse vom 31. Dezember
1908 erwachsenen Zinsen und. sonstigen Nebenan-
sprüchen einzustehen, was
laut unbestrittener Fest-
stellung der Vorinstanz zusammen 62.500 Fr. ausmacht.
Mithin
hat die Beklagte an die Haptschuld, dü am
31. Dezember
1908 auf 68,166 Fr. 70Cts. aufgelaufen war, .
mehr erhalten als den verbürgten Höchstbetrag und die
Obligationenrecht. No 44.
253
Bürgschaft ist daher mit der Bezahlung vom 2./3. Sep-
tember 1909 erloschen.
Mit Unrecht glaubt die Beklagte eine
Haftung der Bür-
gen für den vollen Betrag der Hauptschuld daraus ableiten
zu können, dass laut dem Kreditbrief der Hauptschuldner
ihr allen Schaden und Nachteil zu ersetzen hat, der ihr
aus der Krediteröffnung erwachsen könnte, und dass in
der Bürgschaftsurkunde die Bürgen erklären, solidarisch
unter sich und mit dem Hauptschuldner « den oben an-
gegebenen Verbindlichkeiten des Kreditschuldners I) bei-
zutreten. Letzteres kann sich nicht auch auf jene allge-
meine Verpflichtung des Schuldners zum Schadenersatz
beziehen, jedenfalls nicht, soweit es sich um die hier
streitige Frage handelt, für welchen Höchstbetrag
an
Kapital die Bürgen haften. Diese Frage wird in der
Bürgschaftsakte ausdrücklich im
Sinne der oben erörter-
ten Beschränkung der Haftung auf einen Kapitalbetrag
von
60,000 Fr. geregelt und demgemäss kehrt denn
auch in diesem
Akte jener in die Schuldurkunde aufge-
nommene Passus nicht wieder.
4. -
In dritter Linie muss als dargetan gelten, dass sich
der Kläger bei seiner
Zahlung über seine Schuldpflicht in
einem
Irrt um befunden hat. Irgend ein anderer Grund,
wegen dessen er dazu gekommen wäre, eine Nichtschuld zu
zahlen,
ist weder zu ersehen, noch von der Beklagten
behauptet worden. Unter solchen Umständen aber muss
der Irrtum als ausgewiesen gelten (vergl. OSER, Kom-
mentar zum OR, Art. 63, V, 4).
Mit der Vorinstanz und auf Grund ihrer tatsächlichen
Würdigung der Verhältnisse ist dieser dem Kläger
unter-
laufene Irrtum als Rech tsirrtum zu qualifizieren:
Der Kläger
hat seine Zahlung in der Annahme gemacht,
dass alle seit der Krediteröffnung erwachsenen
Zins-und
sonstigen Nebenansprüche als solche weiter beständen
und dass daher alle noch zu den
«ausstehenden» Zinsen
und Provisionen gehörten, für die ihn der Bürgschaftsakt
haften lässt, während sich doch nach dem oben Gesagten
254 Obligationenrecht. N0 44. seine Haftbarkeit bloss auf die vom 1. Januar 1909 an ent- standenen Nebenansprüche erstreckte, die frühem aber im Kapitalbetrag aufgegangen waren. Jene unrichtige Annahme beruht auf einer rechtsirrtümlichen Auffassung der den jeweiligen Rechnungsabschlüssen zukommenden Bedeutung, nämlich auf einer Verkennung der Novations- wirkung, die mit ihnen (mindestens) hinsichtlich der Nebenansprüche verbunden war. Ein Irrtum darüber aber, inwiefern tatsächlich solche Rechnungsabschlüsse stattgefunden und auf welche Posten sie sich tatsächlich bezogen haben, hat beim Kläger nicht obgewaltet. 5. -Die Vorinstanz stellt nun darauf ab,' dass ein Rechtsirrtum zur Begründung der condictio indebiti des Art. 72 aOR nicht genüge und kommt aus diesem Grunde zur Abweisung der Klage. Für ihren Rechtsstand- punkt beruft sie sich-auf das bundesgerichtliche Urteil vom 9. Juni 1905 i. S. Träubler gegen Bank in WH (BE 31 II S. 294 f. Erwägung 3) und erklärt, durch die damit inaugurierte Praxis des Bundesgerichts gebunden zu sein. Nun hat in der Tat das Bundesgericht im genannten Urteil den Rechtsirrtum wenigstens für den damals zu prüfenden Fall -es handelte sich um.einen Irrtum über die Gültigkeit eines Wechsel protestes -als zur Anstel- lung der Rückforderungsklage aus Art. 72 OR ungeeig- net bezeichnet, und in zwei spätern Entscheiden (BE 34 II S. 329 und S. 514) hat es unter Verweisung auf jenes Urteil und ohne dessen Begründung etwas beizufügen, diese Unerheblichkeit des Rechtsirrtums allgemeiner ausgesprochen. Mag aber auch damit eine Praxis in diesem Sinne sich gebildet haben, so liegen doch hinreichende Gründe zu einer erneuten Prüfung der Frage vor: Einmal nämlich erörtert jenes einzige Urteil des Bundesgerichts, das sich sachlich mit ihr beschäftigt, sie nicht allseitig und erschöpfend, während doch früher schon das Bundes- gericht selbst den Rechtsirrtum ohne weiteres als zur Be- gründung der condictio indebili genügend angesehen hatte (vergl. z. B. BE 25 II S.873, ebenfalls einen Irrtum über Obligationenrecht. N° 44. 255 die Gültigkeit eines Wechselprotestes betreffend). Sodann hat sich vielfach die kantonale, namentlich die zürcheri- sche Rechtssprechung und fast allgemein die Literatur ausdrücklich für die Berücksichtigung des Rechtsirrtums ausgesprochen, und zwar auch noch nach jenem Bundes- gerichtsentscheide von 1905 und auch in Hinsicht auf das rev. OR (vergl. Schweizerische Blätter für handelsrecht- liehe Entscheidungen 8 S. 357, 10 S. 38, 18 S. 131, Blätter für zürcher. Rechtssprechung 3 N° 173, 7 N° 23; VOGT, Leichtfassliche Anleitung zum OR, S. 56, SCHNEIDER und FICK, Kommentar, 2. Auflage, Art. 72 Note 7, HABER-· STICH, Handbuch I S. 193, HAFNER, Kommentar, 2. Auf- lage, Art. 72 Note 6, ROSSEL, Manuel, I. Auflage, S. 92, 11. Auflage, S. 102; von den Kommentaren des rev. OR: FICK, Art. 63, Noten 17 und 20, und OSER, Art. 63, ~oten III, 3 a und b, BECKER, Art. 63, Noten 10 und 11, der den unwesentlichen Irrtum im Sinne des Art. 24 und damit implicite den Rechtsirrtum für genügend erklärt; sodann die Kritiken des Entscheides Stäubler von WÄCH- TER in den Blättern für zürcherische Rechtssprechung, 4 S. 293 und von STÜCKELBERG in der schweizerischen Juristenzeitung ;) S. 169; besonders endlich den die Frage eingehender behandelnden Aufsatz NÄGELIS in der schweizerischen Juristenzeitung 5 S. 386 ff.). In erster Linie nun vermag jedenfalls der Wortlau t des Art. 72 aOR und des Art. 63 rev. OR die Annahme der Unerheblichkeit des Rechtsirrtums nicht zu recht- fertigen. Die bei den Bestimmungen sprechen schlechthin von einem (l Irrrtum », in dem sich der Zurückfordernde . befunden haben müsse, und machen also keine auf die Beschaffenheit dieses Irrtums abstellende Unterscheidung. Die Auffassung, dass ein Rechtsirrtum nicht genüge, be- ruht daher auf einer dem Wortlaut widersprechenden. einschränkenden Auslegung, die der Rechtfertigung durch bestimmte Gründe bedarf. Solche lassen sich zunächst nicht aus der E nt s t e - hungsgeschichte der bei den Bestimmungen herleiten.
UDJlgauonenrecnt. N° 44. Von den verschiedenen Gesetzen, die bei der Ausarbei- tung des OR hauptsächlich mitberücksichtigt wurden, hat freilich das zürcherische Privatrecht in § 1221 den Rechtsirrtum bei der condiclio indebiti soweit ausge- schlossen, als nicht besondere Gründe seine Entschuld- barkeit ergeben. Die andern dieser Gesetze dagegen, mit Ausnahme des Code civil, erklären im Gegenteil den Rechtsirrtum ausdrücklich als geeignete Voraussetzung für die Rückforderungsklage, so das österreichische BGB in § 1431, das sächsische BGB in § 1519 und der Dres- dener Entwurf im Art. 976; und was den die Klage regelnden Art. 1377 c. c. anlangt, so spricht er, gleich dem OR, kurzweg von Irrtum (<< erreur.) und eine ständige Gerichtspraxis hatte ihn schon damals im Sinne auch der Zulassung des Rechtsirrtums ausgelegt (vergl. DALLoz, Codes annotes, T III N° 165 ad art. 1377; SIREY, Codes annotes, IV M, N° 3 ad art. 1235). Wenn unter solchen Umständen die Entwürfe und der endgültige Text des aOR den Rechtsirrtum nicht besonders erwähnen, so ge- stattet das einen Wahrscheinlichkeitsschluss nicht für, sondern gegen seine Ausschliessung. Dem lässt sich zur Bestärkung noch beifügen, dass der }i'IcK'sche Entwurf von 1875 in Art. 103, ohne zwar den Rechtsirrtum als solchen zu erwähnen, sich doch zum zürcherischen Privat- recht damit in Gegensatz stellt, dass er auch den unent- schuldbaren Irrtum berücksichtigt wissen will. Und endlich verweisen die Motive von WySS noch besonders auf die genannten Bestimmungen des Code civil, des sächsischen Gesetzes und des Dresdener Entwurfes und wenden sich zugleich gegen die «( gemeinrechtliche Kasuistik bezüglich des Irrtums (Entschuldbarkeit, Rechtsirrtum) I). während der Bundesgerichtsentscheid i. S. Träubler zu seiner Be- gründung gerade das Pandektenrecht glaubt beiziehen zu können (vergi, im übrigen die nähern Angaben bei NÄGELI, a. a. 0 unter Ziffer 2 und 3). Was sodann das rev. OR betrifft, so hat die Expertenkommission einen Antrag, die Frage im Gesetze zu lösen, abgelehnt (Protokoll vom Obligationenrecht. N° 44. 257 8. Mai 1908 S. 40). Da nun die in Betracht kommenden Textworte ( ..... « sich im irrtum befunden i) ••••• ) un- verändert geblieben sind, so müssen für das alte und das revidierte Gesetz in allen Beziehungen die nämlichen Er- wägungen zutreffen. Um die sachliche Berechtigung der Nichtbeach- tung des Rechtsin·tums darzutun, macht der Bundesge- richtsentscheid i. S. Träubler zunächst geltend, die Rechtsordnung lasse im allgemeinen den Rechtsirrtum unberücksichtigt ; es spreche dies eher dagegen, ihm aus- nahmsweise bei der Bereicherungsklage Berücksichtigung zuzugestehen. Demgegenüber ist zu bemerken, dass das OR einen allgemeinen Satz im Sinne der römischen Pa- römie « error juris nocet» nicht enthält (vergl. OSER, Kommentar, Art. 26 II 1). Für die Behandlung des Rechtsirrtums sind daher jedenfalls zunächst die beson- deren Verhältnisse und Bedürfnisse bei den einzelnen Rechtsinstituten in Betracht zu ziehen. Fragen liesse sich höchstens, ob nicht die Bestimmungen, die das Ge- setz über den Irrtum im Vertragsverhältnis in den Art. 23 ff. aufstellt, -die einzigen, die sich über den Irrtum näher aussprechen, -analog auf das Institut der ungerechtfertigten Bereicherung und im besondern auf die Klage des Art. 63 anzuwenden seien. Alsdann müsste bei der condiclio indebiti der Rechtsirrtum regelmässig als unerheblich gelten; denn im Vertragsverhältnis fällt er, als Unkenntnis oder falsche Auffassung über die den Vertragstatbestand beherrschenden Rechtsnormen, im allgemeinen unter den Irrtum im Beweggrund des Art. 24! (vergl. OSER, Kommentar, Art. 24. IV 3 und VIII, 2 c) und ein derartiger Irrtum vermag die Gültigkeit des ab- geschlossenen Vertrages nicht zu beeinträchtigen. Allein einer solchen analogen Anwendung des Art. 24:l steht entgegen, dass die Art. 24 und 63 auf ganz verschiede- ner Grundlage beruhen. Dort ist die Frage zu regeln, von welcher Bedeutung der beim Vertragsabschluss unter- laufene Irrtum sein müsse, um die Verbindlichkeit des
uDllgauonenrecnt. N0 44. Vertrages zu beeinflussen, und es führt dies zu der Unter- scheidung zwischen dem wesentlichen und unwesentlichen Irrtum. Bei Art. 63 OR aber handelt es sich um eine andere Frage: Der darin genannte Irrtum betrifft nicht das Zahlungsgeschäft, durch das sich die ungerechtfertigte Bereicherung vollzogen hatte und auf das freilich hinsicht- lich allfälliger Willensmängel die Art. 23 ff. und zwar un- mittelbar Anwendung finden, soweit die Zahlung über- haupt rechtsgeschäftlicher Natur ist (vergl. hierüber OSER, S. 263 Ziffer 3). Vielmehr liegt hier der Irrtum in der unrichtigen Annahme einer Zahlungspflicht, welche An- nahme das Motiv der Zahlung bildet; und der Gesetzgeber hat hier die Frage zu ordnen, ob ein solcher Irrtum es rechtfertige, durch Einräumung eines Rückforderungsan- spruches eine Korrektur der gesetzlichen Rechtswirkung der Zahlung deshalb eintreten zu lassen, weil die durch. sie geschaffene Rechtslage dem Endziel der Rechtsord- nung, der materiellen Gerechtigkeit, nicht entspricht (vergl. OSER, S. 250, -Bemerkung II). Nach diesem den Bereicherungsansprüchen allgemein und der condictio in- debiti im besonderen zu Grunde liegenden Gedanken führt nicht sowohl der der Leistung anhafteQ.de Willensmangel als vielmehr ihre Grundlosigkeit zur Gewährung des Rückforderungsanspruches (vergl. auch NÄGELI a. a. 0., Ziffer 4, und JACCOTET, Droit des obligations, p. 56). Nach all dem aber kann auf die irrtümliche Bezahlung einer Nichtschuld jene Unterscheidung zwischen wesent- lichem und umvesentlichem Irrtum nicht passen, da sie den besonderen Verhältnissen des Vertragsrechts ent- nommen ist und weil überhaupt der Irrtum bei der Be- zahlung einer Nichtschuld stets ein solcher im Beweggrund ist und daher nie ein wesentlicher im Sinne des Art. 24 sein kann. Statt dass zu einer analogen Gesetzesanwen- dung im genannten Sinne ein Anlass vorläge, ist vielmehr nach dem Gesagten anzunehmen, die besondere Natur und der Zweck der condiclio indebiti erfordere die Be- rücksichtigung auch des Rechtsirrtums. Für diese Lösung Obligationenrecht. No 44. 259 lässt sich übrigens auch auf die ausländische Gesetzge- bung verweisen (vergl. die schon angegebenen Gesetzes- bestimmungen, ferner § 814 des DBGB, dazu OERTMANN. Kommentar, Note 1,6 ; art. 1146 Codice civ. ital. und Kommentar von BORSARI dazu (1877), II B § 3040). Sofern also überhaupt der Art. 63 (a. 72) OR in dem Sinne einschränkend auszulegen wäre, dass er sich nicht .auf alle Irrtumsfälle beziehe, kann doch das Unterschei- dungsmerkmal nicht in dem Gegensatz von Rechts-und Tatirrtum gefunden werden, sondern man hätte allenfalls darauf abzustellen, ob der unterlaufene (Tat-oder Rechts-) Irrtum entsch uldbar sei oder nicht. Dieser Punkt braucht indessen nicht geprüft zu werden, da der Rechts- irrtum, in dem sich der Kläger bei der Zahlung vom 30. Oktober 1909 befunden hatte, zweifellos ein ent- schuldbarer wäre. Jene Rechtsfragen (betreffend die Aus- legung des Schuld-und des Bürgschaftsaktes und die Novationswirkung der Saldoziehung) , die der Kläger damals unrichtig aufgefasst hat und die ihn zu seinem Irrtum über die Schuldpflicht geführt haben, konnten selbst von Rechtskundigen verschieden beurteilt werden; vertritt doch heute noch der Anwalt der Beklagten die Meinung, der Kläger habe die geleistete Zahlung wirklich geschuldet. Wenn. der Entscheid i. S. Träubler im weitem die Gefährdung der Rechtssicherheit und die Gefahr endloser Prozesse als Grund für die Verweigerung der Rückforderungsklage angibt. so kann das in Hinsicht auf den erwähnten Zweck der Klage nicht ausschlagl5ebend sein und übrigens würden die befürchteten Nachteile, mindestens in gewissem Umfange, auch beim Tatirrtum bestehen. Wieso endlich die Geltendmachung des dem Kläger zustehenden Rückforderungsanspruches gegen Treu und Glauben verstossen solle. ist in keiner Weise ersichtlich. Die Zinsforderung hat der Kläger weder an sich noch ihrer Höhe nach bestritten, und ihre grundsätzliche Berechtigung ergibt sich auch aus Art. 64 OR, da die AS 40 11 -1914 18
260 Obligationenrecht. N° 45. Beklagte ihrerseits aus dem bezahlten Betrag Zinsen be- zogen hat (vergl. Entscheid des Bundesgerichts vom 6. März 1914 i. S. Specht und Haase g. Vollert, Erwä- gung 8 a. E.). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger 7593 Fr. 25 Cts. samt Zins zu 5 % seit dem 30. Ok- tober 1909 zu bezahlen. 45. Orteil der I. Zivi1a.bteilung vom 7. April 1914 i. S. Hayer, Beklagter, gegen Bigler und Egger, Kläger. Haftung des Tierhalters aus Art. 65 a OR: Natur der Haftung. Diligenzpflicht des Pferdehalters. Verschulden des Getöteten. Tod der entschädigungsberechtigten Witwe. A.-Durch Urteil vom 31. Oktober 1913 hat die H. Zi- vilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern über die Klagebegehren: I) 1. Der Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, der » Klägerin den ihr infolge des Todes ihres Ehemannes » Friedrich Bigler erwachsenen Schaden zu ersetzen. » 2. Es sei der Betrag der Entschädigung gerichtlich » zu bestimmen und vom~ 19. August 1911 hinweg zu » 5 % verzinsbar zu erklären)) erkannt: » 1. (Abweisung von Beweisanträgen.) » 2. Der Klägerin sind ihre Klagsbegehren zugespro- » ehen und es hat ihr der Beklagte einen Entschädigungs- » betrag von 1200 Fr. nebst Zins davon a 5 % seit » 19. August 1911 zu bezahlen.)} B.-Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Auf- hebung und auf gänzliche Abweisung der Klage. Obligationenrecht. N° 45. 261 C. -Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlos- sen und beantragt, es sei die vom Beklagten zu zahlende Schadenersatzsumme nach richterlicher Bestimmung an- gemessen zu erhöhen. D. - Am 19. März 1914 teilte Fürsprecher S. mit, däsS' die Klägerin nach Fällung des obergerichtlichen Urteils gestorben sei und dass sie als Noterben drei Kinder hinterlassen habe, welche die Erbschaft angetre- ten haben und den Prozess weiterführen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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