BGE 40 II 233
BGE 40 II 233Bge12.12.1913Originalquelle öffnen →
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Obligationenrecht. N° 41.
denn auch, man habe es mit einer solchen Klage zu tun.
Diese Behauptung geht aber offensichtlich fehl. Es
handelt sich um eine eigentliche Konventionalstrafe,
wobei die Parteien sich über die Höhe des zu ersetzenden
Schadens von vornherein geeinigt haben. Die Konven-
tionalstrafe
ist auch dann verfallen, wenn dem Gläubiger
ein Schaden nicht erwachsen ist, Art.
180 aOR, sobald nur
die Voraussetzungen erfüllt sind, an welche die Parteien
ihren
Eintritt geknüpft haben. Diese Voraussetzungen
(Vertragsbruch
und « daherige » vorzeitige Auflösung des
Vertrages) sind hier gegeben. Entscheidend für die Frage
der Herabsetzung ist das Verhältnis der Konventional-
strafe zu dem durch sie zu befriedigenden Interesse,
vergl. Praxis 2
S. 243. 1m vorliegenden Fall ist nun
ein Missverhältnis
zwischen der Höhe der Konventional-
strafe und dem bedeutenden Interesse, das der Beklagte
an der korrekten Erfüllung des V~rtrages durch die
Kläger
hatte, nicht ersichtlich.
Da der Vertrag die Kläger auf 10 J abre vom 1. Juli 1906
an band und der Vertragsbruch Ende Dezember 1911
erfolgt ist, käme für die Berechnung der Konventional-
strafe ein Zeitraum von
4% Jahren in etracht, wenn der
Beklagte seinen Anspruch nicht seIher vor den kantona-
len Instanzen auf
4* Jahre, d. h. von 13,500 Fr. auf
12,750 Fr. reduziert hätte, was das Kantonsgericht über-
sehen hat. Indessen kommt diesem Umstande prak-
tische Bedeutung
im Endergebnis nicht zu. Denn die
Gegenforderung des Beklagten, die sich zusammensetzt
aus der Konventionalstrafe von 12,750 Fr. und dem
Fakturaguthahen im anerkannten Minimalhetrage von
4407 Fr. 50 Cts. ühersteigt auch dann den eingeklagten
Betrag, abzüglich des unbegründeten Anspruchs auf
Be-
zahlung einer Konventionalstrafe durch den Beklagten.
5. -Sonach ist die Klage gänzlich abzuweisen, ohne
dass die vom Beklagten bestrittene Klageforderung 2 auf
ihre Begründetheit untersucht
und ohne dass auf die
Rechnungsdifferenzen hinsichtlich der Klageforderung 1
Obligationenrecht. N0 42. 233
und des Fakturaguthabens des Beklagten eingetreten zu
werden braucht.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Kantonsgerichts St. Gallen vom 5.
Januar 1914 bestätigt.
42. Urteil der I. ZivUabteilung vom al. März 1914 i. S.
A-G.lIackerbräu K:iinchen, Klägerin,
gegen Bauer, Beklagten.
Bi.erIiefel'ungsv.erpflichtung für die Dauer von 15
Jahren. -Shadenersatzkl.aged'et' Brauerei wegen
Verletzung dieser Verpflichtung. -Einr.edeweiseAnfechtung
des Vertrages durch den Beklagten auf Grund der Art. 20
o Rund 27 ZGB. Hechtsanw.endung in örtlicher Hinsicht.
Verhältnis der Art. 20 und 27 cil. und des Art. 17 aOR zu
einander in Hinsicht auf den Rechtsbegriff des 4 Unsitt-
lichen &. Die zehnjährige Frist ,des Art.:3'51 OR ist nicht
analog auf andere Vertr.agsverhältnisseanwendbar. -
Frage, ob eine Normalfrist für die sittlich zulässige
Höchstdauer vertraglicher Bindung bestehe. -
Anwendung von, A.rt.20 AllS. ,2 auf den gegebenen Fall,
Schaden sw Ül'digURg. -K·u mnlaUve K on v.en t io-
naIs tl'a'fe: Ihr.e Zulässigkeit nnter:dem frühem und dem
rev.OR.
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Obligationenrecht. N° 42.
» tober 1919 meinen gesamten Bierbedarf für das von mir
)} zu erwerbende Restaurant zum Metzgerbräu in Zürich
» ausschliesslich ununterbrochen von der A.-G. Hacker-
»bräu in München. resp. von deren Zürcher Vertreter
)} nach der jeweiligen Bestimmung der Hackerbrauerei
»zu dem Preise von 34 Fr. für Braunbier und 36 Fr.
» 50 Cts. für Hackerbräu-Pilsener pro Hektoliter zu be-
» ziehen und die vorgenannte Wirtschaft und Hotelbe-
»
trieb persönlich mit meiner Frau auszuüben..... Ich
» verstosse, so verfalle ich in eine Konventionalstrafe von
l) 5000 Fr. unbeschadet der sonstigen Ansprüche der A.-G.
I) Hackerbräu an mich. »
In einem Nachtrag vom 15. November 1904 ver-
pflichtete sich der Beklagte überdies, « vorstehende Be-
dingungen»
seinem Rechtsnachfolger u tiberbinden.
Laut dem Fertigungsakt. erging der Kauf um
420,000 Fr., während sich der amtliche Schätzungswert
der Liegenschaft
nur auf 380,000 Fr. belief. An den
Kaufpreis bezahlte
der Beklagte 78,549 Fr 50-Cts .. bar
ab; der Rest blieb hypothekarisch stehen. Das eigene
Vermögen des Beklagten betrug damals
nur 10,000 Fr.
Um die Kaufpreisanzahlung machen zu können, erhielt
er von der Klägerin ein Darlehen von 80,000 Fr., das
durch die Liegenschaft zum Metzgerbrä u durch Errichtung
eines Schuldbriefes vom 13. Dezember
1904 hypotheka-
risch gesichert wurde.
Es sollte jährlich mit 5 % verzinst
und auf eine sechsmonatliche, beiderseits erst vom
236 Obligationenrecht. N° 42. für ihn sehr onerösen Verpflichtungen. Eventuell hat der Beklagte die eingeklagte Schadenersatzforderung als solche, überhaupt und ihrer Höhe nach, bestritten und geltend gemacht, der Konventionalstrafbetrag sei an den allfällig geschuldeten Schadenersatz anzurechnen. Die Vorinstanz hat die Klage durch Urteil vom 12. Dezember 1913 für insgesamt 40,000 Fr. mit entsprechendem Ver- zugszins geschützt. Demgegenüber verlangt die Klägerin in der Berufungsinstanz Erhöhung der Schadenssumme auf 60,000 Fr. und gesonderten Zuspruch des Konven- tionalstrafbetrages. während der Beklagte sein Begehren auf Abweisung der Klage erneuert und eventuell Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz zur Aktenvervoll- ständigung anbegehrt. 2. -Die bundesgerichtliehe Zuständigkeit ist gegeben. Namentlich beurteilen sich die streitigen Vertragsbe- ziehungen nach schweizerischem Recht: Für die An- fechtung des Vertrages wegen übermässiger Einschränkung der persönlichen Freiheit gilt das schon deshalb, weil es sich hier um eine Frage der öffentlichen Ordnung und der Sittlichkeit handelt, die der Richter selbst dann nach der inländischen ,Gesetzgebung entsch~iden muss. wenn im übrigen das Rechtsverhältni's dem ausländischen Rechte unterstände. Hinsichtlich der Schadenersatz-und Konventionalstrafforderung aber" -deren Begriindet- heit im Falle der Gültigkeft, des Vertrages zu prüfen ist,. -greift das schweizerische Recht deshalb Platz" weil hier die Folgen der Nichterfülltmg von Verpflichtungen des Beklagten streitig sind, denen dieser in der Schweiz- zu genügen hatte. 3. -Trotzdem der Vertrag unter dem a OR abge- schlossen wurde, ist nicht dieses,. namentlich dessen Art. 17, für die Klage auf Nichtigkeit des Ver- trages vom 5. November 1904 massgebend."sondern laut Art. 2 SchlT ZGB das neue Recht. Anzuwenden sind somit der Art. 20 rev.OR und der Art. 27 ZGB, wobei dieser insofern zunächst in Betracht kommt, als der Be- Obligationenrecht. N° 42. 237 klagte die behauptete Unsittlichkeit des Vertrages vor allem in einer übermässigen Beschränkung seiner persön- lichen Freiheit erblickt. Der Beklagte hat freilich als weitere Normen, die für den Fall von Bedeutung sein sollen, noch den Art. 351 OR betreffend den Dienstver- trag sowie Art. 681 Abs. 3 und Art. 683 Abs. 2 ZGB betreffend das Vor-und Rückkaufsrecht genannt. Allein er behauptet nicht, jedenfalls nicht mehr vor Bundes- gericht, dass diese Bestimmungen als Rech t s vorschriften auf das vorliegende Vertragsverhältnis, -das aus ver- schiedenen Bestandteilen, namentlich einer Bierbezugs- verpflichtung und einem Darlehensvertrag kombiniert ist, - an al 0 g anwendbar seien. In der Tat liesse sich einer solchen Auffassung nicht beipflichten ,: namentlich stellt der Art.351 eine Sonderbestimmung für den Dienst- vertrag auf, die im individuellen Charakter dieser Ver- tragsart begründet ist. Auf alle jene drei Bestimmungen beruft sich der Beklagte vielmehr in -dem Sinne, dass sie Ausfluss -einer der schweizerischen Gesetzgebung zu Grunde liegenden allgemeinen Anschauung seien, wonach vertragliche Bindungen über 10 Jahre hinaus als un- sittlich gelten. Dieser Standpunkt läuft also auf eine Anfechtung des Vertrages wegen Unsittlichkeit, nicht wegen Widerrechtlichkeit, hinaus und damit auf eine Anrufung der Art. 20 OR und 27 ZGB. 4. - Unrichtig ist es und der ständigen Recht- sprechung zuwiderlaufend (vergl. BE 20 610, 29 II 127, 30 II 416 3 , 33 II 430, WEISS, Berufung, S.176), wenn der Vertreter des Klägers heute behauptet hat, die Frage der Unsittlichkeit eines Vertragsverhältnisses sei keine Rechtsfrage und daher das Bundesgericht zur Nach- prüfung der ihr von den kantonalen Instanzen gegebe- nen Lösung unzuständig. Die Begriffe des « Unsittlichen ,. und des«( gegen die guten Sitten Verstossenden» werden dadurch, dass sie in die genannten Gesetzesbestimmungen aufgenommen sind, zu Rechtsbegriffen, indem bei der Anwendung der Bestimmungen zu prüfen ist, welchen
238
Obligationenrecht. N° 42.
Inhalt und Umfang sie ihnen geben wollen (vergl.EGGER.
Kommentar zum Personenrecht Art. 27, V 5 a; OSER,
Kommentar zum OR, Art. 20, IV, 1, b). Daran ändert
auch nichts, dass der Richter bei Feststellung dieser
Begriffe sachlich auf Fragen zurückgehen muss, die dem
Gebiete
der Moral und nicht des Rechtes angehören.
5. -Auf Grund des Gesagten
ist zunächst zu be-
merken, dass der Ausdruck
« gegen die guten Sitten ver-
stossend
» in Art. 20 OR inhaltlich nichts anderes be-
sage~ will, als die Ausdrücke « unsittlich >) des Art. 17
a
OR und « die Sittlichkeit verletzend >) des Art. 27 ZGB.
Denn zweifellos
hat darüber, was als unsittlich im Rechts-
sinne gelten müsse, weder eine Änderung des frühern
OR gegenüber dem jetzigen, noch eine Differenzierung
zwischen der Bestimmung des
OR und der des ZGB ge-
schaffen werden wollen. Mithin muss in dieser Beziehung
der Entscheid gleich ausfallen, ob auf den Art. 20 OR
oder auf den Art. 27 ZGB abgestellt wird. Sobald anzu-
nehmen ist, der angefochtene
Vertrag habe die Freiheit
des Beklagten nicht entgegen dem Art. 27
« in einem die
ittlichkeit verletzenden Grade)} beschränkt, so engt er
SIe auch nicht in einem gegen Art .. 20 verstossenden
Masse ein.
6. -Eine unzulässige Beschränkung seiner Freiheit
will der Beklagte in der
la n gen D aue r der übe r-
nommenen Verpflichtungen sehen. Zur Begrün-
dung hat heute sein Vertrefer unter Berufung auf einen
Au.fsa:z über die ('. Sittlichkeit als Schranke der Vertrags-
freiheit », den er In der schweizerischen Juristenzeitung
(1914, 18.
Heft) veröffentlicht hatte, im wesentlichen
geted gma~.ht, dass es Aufgabe der Rechtssprechung
seI,
fur dIe Hochstdauer der sittlich noch zulässigen Ver-
tragsbindung Regeln aufzustellen. Als Normalfall will er
für das schweizerische Recht eine Frist von 10 Jahren
angesehen wissen, in der Meinung, dass bei besonderen
vertraglichen Verhältnissen
und im Einzelfall unter be-
sonderen Umständen Abweichungen hievon nach oben
Obligationenrecht. No 42.
239
oder unten einzutreten hätten. Zur Begründung stellt
er vor allem ab auf den Art. 1
2
ZGB in Verbindung mit
bestimmten Vorschriften der schweizerischen Gesetz-
gebung, die eine zehnjährige Gebundenheit vorsähen,
wie namentlich die genannten Art. 351
OR und 681
3
und 683
2
ZGB sowie der Art. 127 OR betreffend die
Verjährung. -Einer eingehenden Prüfung bedarf diese
Rechtsauffassung im vorliegenden Falle nicht. Immerhin
ist darau.f hinzuweisen, dass die Verschiedenheit der
einzelnen Vertragstypen sowie
der konkreten Vertrags-
tatbestände und besonderen Verhältnisse eines jeden
Falles für die Aufstellung einer solchen Norrnalzahl
wesentliche Schwierigkeiten bieten
würden und dass
eine 10 Jahre übersteigende Bindung schon deshalb
kaum als regelmässig unsittlich gelten könnte, weil
andere Gesetzesbestimmungen eine bedeutend
längere
Gebundenheit vorsehen, so der Art. 749 ZGB für die
Nutzniessung
und der Art. 788
3
für die Grundlast (bei
welchen Bestimmungen
man es freilich mit dinglichen
Ansprüchen zu
tun hat). Unter allen Umständen aber
träfe diese Durchschnittsfrist auf den gegebenen Fall
nicht zu und kann der hier streitige Vertrag trotz seiner
auf
15 Jahre sich erstreckenden Dauer nach der ganzen
Sachlage nicht als unsittlich gelten.
Zunächst
ist nämlich hervorzuheben, dass die Bier-
bezugsverpflichtung als solche die persönliche
Freiheit des Beklagten ausschliesslich
in wirtschaftlicher
Beziehung beschränkt, nicht aber noch sonstwie daneben,
namentlich nicht in Hinsicht auf die freie
Verfügung über
die Rechtsgüter ausserhalb der Verinögensrechtssphäre.
In letzterer Beziehung könnte schon eine geringere oder
sogar jede vertragliche Hemmung der persönlichen Frei-
heit gegen das sittliche Gefühl verstossen. Auf wirt-
schaftlichem Gebiete dagegen bildet die vertragliche
Bindung ein normales Mittel
zur Erreichung der vom
Einzelnen erstrebten Zwecke
und zur Aufrechterhaltung
eines geordneten Gemeinschaftslebens
und daher wird
240
Ohllgationenreeht ... -1
0
42.
die Beschränkung der wirtschaftlichen Persönlichkeit
erst dann zu einer unsittlichen, wenn sie wesentliche
!nteren der Prson verletzt, namentlich die Grundlage
ihrer wIrtschafthchen Existenz gefährdet. Sodann lässt
sih hier auch nicht sagen, dass der Beklagte durch die
Emgehung des Vertrages in ein Verhältnis rechtlicher
Unterordnung, wie beim Dienstverhältnis,
zu treten hatte.
und nach den Akten hat er sich auch nicht unter dem
Druck einer Notlage oder tatsächlicher Abhängigkeit
von der verweklagten zur Übernahme der streitigen Be-
zugsverpflichtung entschlossen. Dieser Verpflichtung
steht ferner eine Gegenleistung von bedeutendem Werte
gegenüber, die Gewährung eines Darlehens
von hohem
Betrage
zu angemessenem Zinsfusse, welches Darlehen
demBklagten die Erwerbung seiner Geschäftsliegenschaft
und dIe Begründung seines Geschäftes ermöglichte und
für das die Klägerin nur zur Hälfte Deckung aus dem
Unterpfande erwarten konnte, sodass sie für die andere
Hälfte einen reinen Personalkredit mit den ihm anhaf-
tenden Risiken einräumte. Namentlich aber ist darauf
zisen, dass sich nach vorinstanzlicher Feststellung
die AbWIcklung des Vertragsverhältnisses wirtschaftlich
in einer für den Beklagten
durchaus itentfeorteilhaften Weise
?estlte: Wt, dass der Vertrag schädigend
l dIe .okonlsche EXIstenz des Beklagten eingegriffen
htte.Ist er VIelmehr für diesen die Grundlage einer erfolg-
reIchen Erwel"Dstätigkeit gewordelt und wenn also durch'
ihn der Beklagte seine wirtschaftliche Persönlichkeit auf
lange Zeit hinaus und in weitgehendem Masse gebunden
hat, so ha~ er damit anderseitswIedernm die Möglichkeit
erlangt,
SIe während dieser Zeit in gesicherter Weise vor-
teilhaft zu betätigen.
Unter diesen Umständen könnte
er eigentlich höchstens die Frage< aufwerfen, ob er nicht
wrend ener zu langen Frist gehindert werde, seine
wlrtsc~aftbchen Fähigkeiten no c h gewinnbringender,
als es Ihm der Vertrag ermöglicht, auszuüben. Allein Be-
stimmtes hierüber
hat er weder für die schon abge-
Obllgationenreeht. N° 42.
241
laufene noch für die spätere Vertragsdauer behauptet
und rechtlich lässt sich, jedenfalls so wie die Sache liegt,
in einer solchen Behinderung, seine ökonomische Stellung
zu verbessern, keine gegen Art. 27 verstossende
Be-
schränkung erblicken.
7. -Eine Beschränkung in diesem Sinne liegt aber
auch dann nicht vör, wenn man, wie der Beklagte will,
die
übrigen Verpflichtungen mitberucksichtigt,
durch die der Vertrag der Freiheit seines Handeins noch
weitere Grenzen gezogen hat. Mit dem Versprechen, wäh-
rend der Vertragszeit
« kein anderes Geschäft zu
betreiben noch betreiben zu lassen », wird dem Beklagten
die geschäftliche Betätigung
nur im Wirtschaftsgewerbe,
nicht auch in anderen, für die Konkurrenz ausser
Betracht
fallenden Branchen untersagt. Die vertragliche Verhinde-
rung des Beklagten aber, noch durch einen sonstigen
Wirtswaftsbetrieb Gewinn zu erzielen, geht ebenfalls
nicht über das sittlich zulässige Mass hinaus
und zwar
auch nicht in Verbindung
mit dem Verbote, von jemanden
anders als der Klägerin das Bier
zu beziehen. Übrigens
kommt der Möglichkeit anderweitiger Betätigung im
Wirtschaftsgewerbe nach der Sachlage kaum praktische
Bedeutung zu :
Hat doch der Beklagte selbst im Prozess
den
Standpunkt eingenommen, dass schon die Führung
des Metzgerbräues seine Arbeitskraft zum Schaden seiner
Gesundheit über Gebühr beanspruche.
Auf die letztere Behauptung
stützt er sich nun haupt-
sächlich, um darzutun, dass die fernere Verpflichtung,
das Metzgerbräu
« persönlich mit seiner Frau» zu
führen, gegen den Art. 27 verstosse, was dann auch die
Bierbezugsverpflichtung, wenn an sich gültig,
zu einer
unsittlichen mache.
Hier steht eine Beschränkung nicht
der wirtschaftlichen Freiheit des Beklagten
in Frage, son-
dern eine solche in Beziehung
auf die Möglichkeit, unge-
hemmt durch äussern Zwang für sein körperliches und
geistiges Wohlbefinden und das seiner Ehefrau Sorge zu
tragen. Nun gibt aber dieser Standpunkt schon in tat-
242 Obligationenrecht. N° 42. sächlicher Beziehung zu Bedenken Anlass. Bei der Ein- stellung seiner Bierbezüge hat sich der Beklagte nicht etwa auf solche gesundheitliche Gründe berufen, sondern erklärt, er werde mit dem Ausschank eines andern Bieres beginnen, und er hat auch in der Folge das Metz- gerbräu weiterbetrieben und zwar, wie nicht bestritten wurde, in persönlicher Weise wie früher. In rechtlicher Hinsicht aber ist, unter Hinweis auf Art. 20 I! OR zu be- merken, dass, wenn die Bezugsverpflichtung für sich allein zu Recht besteht, dann ihre Gültigkeit nicht durch einen Mangel beeinträchtigt wird, an dem allfällig die Ver- pflichtung zur persönlichen Führung des Geschäl tes leidet. Denn es ist anzunehmen, dass die Parteien nötigenfalls den Vertrag auch ohne diese Verpflichtung aufzunehmen abgeschlos&en hätten; hiefür spricht schon der Umstand, dass sie die Möglichkeit einer Verpachtung des Metzger- bräus vertraglich vorgesehen haben. Übrigens will wohl die bedungene Pflicht zur persönlichen Geschäftsführung nicht als eine absolute gelten, sondern so verstanden sein, dass sie ihre Schranke an dem Unvermögen des Verpflich- teten findet, ihr ohne Schädigung der Gesundheit zu ge- nügen. Unter Umständen könnte hiernach der Kläger dem Anspruch auf Erfüllung die Einrede der Unmöglich- keit der geforderten Leistung entgegenhalten (Art. 119 OR). Gerade in Hinsicht auf solche Verhinderungsfälle haben wohl die Parteien die erwähnte Möglichkeit der Verpachtung im Vertrage berücksichtigt. Auf die hierüber getroffene Bestimmung beruft sich nun frei1ich der Be- klagte selbst, soweit sie nämlich der Klägerin das Recht zur Genehmigung einer pachtweisen Übergabe des Geschäftes an einen Dritten einräumt. Allein auch dieses Genehmigungsrecht kann nach Art. 20 2 nicht für die Ungültigkeit der an sich rechtsbeständigen Bierbe- zugsverpflichtung beigezogen werden und für sich bildet es zweifellos keine gegen Art. 27 verstossende Freiheits- beschränkung. 8. - In der Einstellung der Bierbezüge liegt demnach Oougationenrecht. N° 42. 243 ein Vertragsbruch und es ist hiemit die Schadeners.a tz- pflicht des Beklagten im Grundsatze gegeben. Bel der Schadensbemessung geht die Vorinstanz von der, auf die früheren Bezüge sich stützenden Berechnung der Klägerin auS, wonach diese bis zum Ablaufe der Vertragsdauer noch 15,210 Hektoliter hätte liefern und daran 5 Fr. per Hektoliter, zusammen also 76,050 Fr. verdie- nen können. Der Beklagte hat hier nur den Gewinn- ansatz von 5 Fr. bestritten, ohne aber eine Gegenrech- nung aufzustellen. Eine solche Bestreitung brauchte die Vorinstanz umsoweniger zu berücksichtigen, als ihr schon aus andern Prozessen bekannt war, dass der Ansatz nicht zu hoch sei. Mit Recht nimmt sie ferner an, der Schadens- betrag könne nicht einfach der Gewinnsumme von 76,050 Fr. gleichgestellt werden, sondern er bemesse sich nach dem Werte, den die Bezugsverpflichtung des Beklagten beim Vertragsrücktritt für die Klägerin gehabt habe. Von diesem Standpunkte aus hat sie verschiedene Reduktionsgründe in Betracht gezogen, nämlich: dass die Klägerin im gleichen Quartier, wie das Metzgerbräu, einen an dem Ausschank ihres Bieres habe eröffnen können und dies tatsächlich auch durch Eröffnung der « Glarner Stube ) getan habe, dass mit der Möglichkeit des Todes oder der Erkrankung des Beklagten zu rechnen gewesen sei sowie mit dem Rückgang des Bierkonsums und der steigenden Beliebtheit des Pilsener-gegenüber dem bay- rischen Biere, dass im Wirtschaftsgewerbe eine allgemeine Konkurrenz bestehe, die sich für das Metzgerbräu z. B. durch das in der Nähe errichtete grosse Restaurant (! Du Pont ) fühlbar mache, und dass endlich der Vorteil der Kapitalabfindung einen erheblichen Abzug rechtfel'tige. Unter Berücksichtigung alles dessen erachtet sie auf Grund ihres freien richterlichen Ermessens eine Schaden- ersatzsumme von 40,000 Fr. als den Verhältnissen entsprechend. Gegen diese Würdigung lässt sich bundesrechtlich nichts einwenden, weder was die Erheblichkeit der einzelnen AS 40 II _ 1914 17
244
Obligationenrecht. N0 42.
edktionsfaktoren als solcher noch was deren quan-
tItatIve Bedeutung anlangt. Mit Unrecht namentlich hat
die Klägerin behauptet, die Eröffnung der « Glarner Stube»
müsse ausser Betracht bleiben, weil sie auch bei einer
Fortsetzung des Vertragsverhältnisses daselbst einen Aus-
schank ihres Bieres
hätte eröffnen können. In diesem
Falle würde sie aber ihrem eigenen Bierabsatz
auf dem
Metzgerbräu Konkurrenz gemacht haben und
mit Recht
hält daher die'Vorinstanz dafür, dass die Klägerin einen
solchen Schritt schon im eigenen Interesse nicht unter-
nommen
hätte. Zudem lässt sich fragen, ob sie sich nicht
auch durch Erwägungen rechtlicher oder moralischer
Natur von der damit verbundenen Schädigung der In-
teressen des Beklagten hätte abhalten lassen. Unstich-
haItig ist auch ihre Behauptung, die Möglichkeit eines
vorzeitigen Todes des Beklagten dürfe nicht als
Reduk-
tonsgrund gelten. Es mag zwar dahingestellt bleiben, ob
dIe Vertragsbestimmung, wonach der Beklagte die
Be-
zugsverpflichtung seinen Rechtsnachfolgern überbinden
muss, auch für die Erbfolge gelte oder ob die
Verpflich-
tung mit dem Tode des Beklagten erlöschen würde.
!edenfalls aber hätte der Todesfall eine gewisse Störung
Vollzuge des Vertrages nach sich ziehen müssen.
Ubrigens handelt es sich hier um einen mehr nebensäch-
lichen
Punkt und wenn die Vorinstanz hierauf etwas zu
viel Gewicht gelegt
hat, so gleicht sich das dadurch aus
dass andererseits auch noch die Möglichkeit einer
infolg;
Brandes entstehenden Unterbrechung des Geschäftsbe-
triebes ins Auge zu fassen ist. Alle anderen
Punkte, in
denen die Parteien die vorinstanzliche Schadenswürdi-
gun?' bmänglt haben, betreffen die Würdigung rein
tatsachbcher,
Im besonderen lokaler Verhältnisse, und
unterstehen also keiner Nachprüfung durch das
Bundes-
gericht.
9. -Die vertragliche Konventionalstrafe von
5000 Fr. wird von der Vorinstanz an den Schadener-
satzbetrag von
40,000 Fr. angerechnet mit der Be-
Obligationenrecht. N° 42.
245
gründung: Der Vorbehalt im Vertrage, wonach die Kon-
ventionalstrafe « unbeschadet der sonstigen Ansprüche »
der KIägerin verfalle, wolle nur eine den Strafbetrag
übersteigende Schadenersatzforderung wahren, nicht das
Verhältnis zwischen Strafe und Schaden, wie es für diesen
Fall
Art. 161 rev. OR (= 180 l! aOR) vorsehe, abändern.
Hienach
aber könne der Gläubiger den « Mehrbetrag»
über die Strafsumme hinaus einfordern, womit implicite
eine Anrechnung der Strafe
statuiert werde.
Diese Auffassung
beruht zunächst auf einer unrichtigen
Auslegung der vertraglichen Strafbestimmung : Wenn
die Konventionalstrafe
(! unbeschadet I) der Schadener-
satzansprüche verfallen soll,
so kann dies nur besagen,
dass sie die Rechte der Klägerin auf
Ersatz des entstan-
denen Schadens unbeeinträchtigt «! unbeschadet ») zu
lassen habe, dass also die Straf-
und die Ersatzforderung
voll nebeneinander bestehen sollen. Die Zulässigkeit einer
solchen Abmachung, wonach die Erfüllung (oder als
deren Surrogat der Schadenersatz) neben der Strafe, als
sogenannter Kumulativstrafe, gefordert werden kann,
wird
jetzt durch Art. 160
1
rev. OR ausdrücklich aner-
kannt, ist aber auch schon für das aOR zu bejahen (verg!.
Revue der Gerichtspraxis 7
N° 74). Die vorinstanzlich
angerufene Bestimmung des Art.
161
2
rev. = 180
2
aOR
bezieht sich nicht auf die alternative Konventionalstrafe
und trifft daher auf den vorliegenden Fall nicht zu.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Klägerin wird teilweise, im Sinne
der Erhöhung des
ihr zu bezahlenden Betrages auf
45,000 Fr." gutgeheissen und das angefochtene Urteil
des zürcherischen Handelsgerichts vom 12. Dezember
1913 dementsprechend abgeändert.
Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen.
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