Art. 160 aOR, Art. 182 aOR; contractual breach by making performance impossible; reduction of penalty clauses. A party to a mixed long-term supply/work contract breaches the agreement if it liquidates its business and sells the relevant business branch without transferring its contractual duties, thereby rendering continued performance impossible. The duty to supply work may arise implicitly from the nature of the contract, the reciprocal obligations, the economic dependence of the counterparty, and the parties’ prior performance. A penalty clause is forfeited once the contractual conditions for its trigger are fulfilled, even absent actual damage. Ex officio reduction under Art. 182 aOR requires a manifest disproportionality between penalty and protected interest; mere absence of proven damage is insufficient.
enne e di conseguenza appare anche affatto inutile l nnVIO degli atti per un complemento di prova rela- tivamente a questo rapporto causale. Per questi motivi, il Tribunale federale pronuncia: messa l'appellazione della convenuta, respinta qUlndl la domanda degli attori ed annullata la sentenza 25 novembre 1913 della Camera civile deI Tribunale d' Appello deI Ticino. 1 4L tTrtell der l.zmläbtellung vom 00. Kärz 1914 i. S. Bettig, Bchürpf Oie in Liq., Kläger, gegen Sturzenegger, Beklagten. K n v e nt ion als t r a fe wegen Vertragsbruches. EIn solcher hegt vor, wenn eine Partei sich in die Unmöglichkeit ver- setzt, zu erfüllen. Herabsetzung übermässiger Strafen Voraussetzungen und Kriterien. 4 -Mit Urteil vom 5. Januar 1914 hat das Kantons- gencht St. Gallen über das Rechtsbegehren der Kläger' st erichtIich zu erkennen, der Beklagte habe de; ) Klagenn folgende Beträge anzuerkennen und zu bezah- l) len : ) 1. 14,387 Fr. 85 Cts. nebst 6 % Zins seit 1. Januar 1913 2. 1,827 05) 6 % ) ) 3. 7,OOO eventuell einen Betrag nach Ermessen des RIchters? erkannt: Die Klage ist abgewiesen. B. --Gegen di S:S Urtdl haben die Kläger die Berufung an das Bundesgencht erklärt, mit dem Antrag, es sei in
Aufhebung dts kantonsgerichtlichen Urteils die Klage zu schützen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-Die Kläger betrieben in St. Gallen ein Exportge- schäft in Grobstickerei ; der Beklagte ist Stickereifabri- kant in Heiden. Am 19. Dezember 1906 schloss er mit den Klägern folgenden Vertrag ab: H. Sturzenegger verpflichtet sich, ab 1. Juli 1906 für ) die Firma Rettig, Schürpf cie unter nachfolgenden ) Bedingungen für die Dauer dieses Vertrages zu arbeiten; ) 1. H. Sturzenegger fabriziert sämtliche Aufträge von I) obiger Firma für den Selbstkostenpreis plus 11 % Zu- ) schlag und gewährt bei dieser Berechnung noch einen ) Kassaskonto von 5 %. ) 2. (Kontrollbücher).
H. Sturzenegger d3rf Zeichnungen, die er von der Firma Rettig, Schürpf cie erhält, bei einer Konven- I) tionalbusse von 2000 Fr. für den einzelnen Fall, weder I) gleich noch in geänderter Ausführung für irgend ein I) anderes Haus anfertigen, noch offerieren, noch Arbeiten nach denselben ausführen. Besagte Zeichnungen sind und bleiben das ausschliessliche Eigentum der Firma I) Rettig, Schürpf Oe.
(Musterpreise).
H. Sturzenegger ist es nur soweit gestattet, auf seinE.: eigenen Dessins Aufträge bei andern Häusern aufzuneh- men, als dies die Fabrikation für die Firma Rettig, Schürpf eie nicht hindert und die Erstellung der be- I) stellten Waren nicht verzögert. In allen Fällen haben die Waren und Aufträge für die Firma Rettig, Schürpf Cie den Vorzug der raschen und guten Erstellung. Rettig, Schürpf cie haben zu jeder Zeit das Recht, den Stand des Geschäftes von Sturzenegger zu unter- o suchen und bei Inventurabschlüssen mitzuwirken.
(Qualität der Ware). l) 7. H. Stnrzenegge verpflichtet sich, seine ganze Kraft der Firma Retbg, Schürpf cie zur Verfügung zu stellen nd keine Engagements oder Aufträge anzu- neh'!len, Ie den Interessen der Firma Rettig, Schürpf Cle zUWIderlaufen. . Die Herren Rettig, Schürpf Cie geben zur Er- weIterung des Geschäftes des H. Sturzenegger ein zu I) 6 % verzinsliches Darleihen von Fr. 8500. l) Sollten die Geldverhältnisse sich billiger gestalten I) so ist der Zinsfuss entsprechend zu reduzieren. ' Ferner wird Herrn H. Sturzenegger diejenige finan- zIen. Unter!tütz vo Seiten der Herren Rettig, I) Schurpf C gewahrt, dIe zur Ausführung deren Orders erforderlich ist und steht es Herrn Sturzenegger frei, I) scnon am Ende eines jeden Monates den Betrag der im I) gleIchen Monate gelieferten Waren in Conto-Corrent zu erheben. I) Als Sicherheit für diesen Betrag ist auf die Liegen- l) schaftdes Herrn Sturzenegger samt Haus und Maschinen I ein Terminzeddel zu errichten, mit jährlicher Abzahlung von Fr. 850, das erste Mal per 1. Juli 1907 .....
Die Firma Rettig, Schürpf Ce garantiert Herrn H. Sturzenegger ein Totaljahreseinkommen von Ne t t 0 ) Fr. 4000, seinen Verkehr mit anderen Firmen ein.- I) gerechnet und nach Abzug seiner Auslagen für Haus-u. Kapitalzinsen. . . . . - Wenn. in einem o?er mehreren Jahren von Sturzeneg- ) ger das Ihm garantierte Totaleinkommen nicht verdient ) wird und Rettig, Schürpf C ie für die Differenz aufzu- ) kommen haben, so sind sie berechtigt, dieselbe zurück- zuverlangen, wenn in den folgenden Jahren Herr Stur- ) zenegger mehr als das garantierte Einkommen verdient. 1).10. Der Vertrag ist für 15 Jahre fest abgeschlossen; ,,:rd er vnn keiner Partei % Jahr vor Ablauf gekün- ) dlgt, so gilt er für weitere 5 Jahre fest, mit gleicher Kündigungsfrist usw.
)) Rettig, Schürpf cie sind aber berechtigt, diesen )) Vertrag schon auf Ablauf des zehnten Jahres zu kün- I) digen. ) Mit der Kündigung des Vertrages werden auch alle j) Guthaben der Herren Rettig, Schürpf cie an Herrn Sturzeneggerohne weiteres fällig. 11. Bei Vertragsbruch und daheriger vorzeitiger Auf- I) lösung des gegenwärtigen Vertrages hat der schuldige I) Teil dem andern eine Konventionalbusse von Fr. 3000 für jedes Jahr, um welche der Vertrag zu früh aufge- löst wurde, zu bezahlen. Der Geschäftsverkehr zwischen den Parteien wickelte sich bis Ende 1911 anstandslos ab. Inzwischen war es dem Beklagten gelungen, das ihm von den Klägern zur Verfügung gestellte Betriebskapital von za. 26,000 Fr. bis auf rund 14,000 Fr. abzuzahlen. Am 31. Dezember 1911 schrieben die Kläger dem Beklagten, dass sämtliche Dessins, die bei ihm lägen und ihr Eigentum seien, glei- chen Tages in den Besitz der Herren Sturzenegger
Tanner übergegangen seien und somit die Verfügung über diese Dessins, sowie Anfertigungen darnach, einzig jener Firma zuständen; hievon ausgenommen seien nur einige Brise-Bise-Dessins der Hotelabteilung, deren Nummern dem Beklagten noch bekannt gegeben würden. In Wirk- lichkeit war die klägerische Firma freiwillig in Liqui- dation getreten und hatte mit Vertrag vom 30. Dezember 1911 ihr ganzes Exportgeschäft, mit alleiniger Ausnahme der Muster der Hotelabteilung, an die Firma Sturzenegger Tanner in St. Gallen veräussert. ohne jedoch ihre Vertragspflichten gegenüber dem Beklagten auf die Käu- .ferin zu übertragen. Der Beklagte bescheinigte am 2. Ja- nuar 1912 den Klägern den Empfang ihrer Zuschrift vom 31. Dezember 1911, mit dem Beifügen: Die Waren ) resp. die Ordres, die noch in Arbeit sind, werde ebenfalls nach Ihrer Aufgabe den HH. Sturzenegger Tanner ) abliefem. Am 22. Februar 1912 machten Sturzenegger AS 40 H -1914
228 Obligationenreeht. N0 41. Tanner den Beklagten darauf aufmerksam, dass er von den Klägern keine Bestellungen mehr entgegen- nehmen dürfe, da all e bei ihm liegenden Dessins in ihr Eigentum übergegangen seien. Der Beklagte schrieb noch am gleichen Tage an die Kläger : Ich werde nun auf alle Dessins, die jetzt hier sind, für Ihre Firma kein Paar, also rein nichts mehr in Arbeit nehmen und sämt- liche Ordres, die Sie mir ev. trotz dieses Schreibens zusenden wollten, zurückweisen. Nur Ordres auf neuen und eigenen Dessins werde Ihnen ausführen. Am 2 März 1912 sodann wandte sich der Anwalt des Beklagten mit folgender Zuschrift an die Kläger: Die durch Sie geschaffene neue Situation kann unmöglich so bleiben; es muss irgend eine Lösung gefunden werden. Mein I) Klient ist durch die widersprechenden Verfügungen, die von Ihnen und anderseits von Sturzenegger Tanner I) eingegangen sind, zu dem Briefe vom 22. Februar ge- I) kommen, der freilich durch das beidseitige späten Ver- I) halten so wie so dahingefallen ist. Mein Klient wird sich nach wie vor in allen Teilen an Sie, als den Gegen- kontrahenten, und den abgeschlossenen Vertrag halten, der freilich nach meiner Auffassung durch Ihr Vorgehen gebrochen, oder jedenfalls schwer verletzt worden ist. Da eine gütliche Auseinandersetzung nicht erzielt wer- den konnte und nachdem der Beklagte am 13. Juli 1912 -angesichts der Weigerung der Kläger, die verfallenen Zahlungen zu leisten -jede weitere Tätigkeit für die Kläger abgelehnt hatte, hoben Rettig, Schürpf cie die vorliegende Klage an. Eingeklagt sind: ein (vom Beklagten anerkannter) Rechnungssaldo von 13,968 Fr. a Cts. zu Gunsten der Kläger, nebst Zinsen, ein Rückvergütungs- anspruch gemäss Ziff. 9 Abs. 2 des Vertrages und eine Konventionalstrafe von 27,000 Fr. (9 Jahre a 3000 Fr.) gemäss Ziff. 11 des Vertrages. Der Beklagte bestreitet den - zweiten und den dritten Klageanspruch und macht ver- rechnungsweise ein Fakturaguthaben von 4586 Fr. 25 Cts. Obligationenreeht. N° 41.
(das die Kläger im Betrage von 4407 Fr. 50 Cts. aner- kennen), sowie eine Konventionalstrafe von 12,750 Fr. (4%, Jahre a 3000 Fr.) geltend. Beide kantonalen In- stanzen haben den Standpunkt des Beklagten geschützt und demgemäss die Klage gänzlich abgewiesen. 2. -Der streitige Vertrag vom 19. Dezember 1906 fällt nicht unter einen der durch das OR normierten Vertrags- typen ; er ist ein gemischter. Es kann dahingestellt bleiben, welche rechtliche Natur er in seinen einzelnen Bestand- teilen aufweist. Jedenfalls ist er gültig. Denn trotz der weitgehenden Verpflichtungen, die der Beklagte übernom- men hatte, und trotzdem er länger an den Vertrag gebun- den war als die Kläger, war seine wirtschaftliche Freiheit nicht in ungebührlichem Masse beschränkt. Er hat denn auch die Einrede der Unsittlichkeit nicht erhoben und kam scheinbar bei gehöriger Erfüllung des Vertrages auf seine Rechnung. 3. -Im übrigen ist der Entscheid von der Frage beherrscht, welche Partei den Vertrag gebrochen und welche infolgedessen Anspruch auf die in Ziff. 11 vorge- sehene Konventionalstrafe habe. Die Beantwortung dieser Frage ist hinwiederum durch die tatsächlichen Feststel- lungen der Vorinstanz präjudiziert. Die kantonalen Inntan zen haben aktengernäss und daher für das Bundesgericht verbindlich festgestellt. dass die Firma Rettig. Schürpf Ce im Dezember 1911 in Liquidation getreten ist, dass sie den Geschäftszweig. für den sie dem Beklagten Aufträge zuzuweisen hatte -das Exportgeschäft -an die Fina Sturzenegger Tanner veräussert hat, ohne ihre Pflichten aus dem Vertrage mit dem Beklagten der Käuferin zu überbinden, und dass sie sich dadurch tatsächlich in die Unmöglichkeit versetzt hat, dem Beklagten weiter Arbeit zuzuweisen wie bisher. Hierin erblickt die Vorinstanz mit Recht einen Ver- tragsbruch. Denn die Kläger hatten sich, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch jedenfalls implizite verpflichtet, den
Beklagten für die ganze Dauer dps Vertrages nach Mass- gabe ihres eigenen Gescbäftsganges mit Arbeit zu ver- sehen. Das ergibt sich schon aus der Natur des Arbeits- vertrages, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, so- dam aus den bedeutenden Gege'lleistungen, zu denen der Beklagte sich auf volle 15Jabrc hinaus verpflicrten musste, insbesondere aus seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit von den Klägern, in Verbindung mit der Erschwerung sei- nes Geschäftsverkehrs mit anderen Kunden, endlich aus der Art und Weise, wie die Kläger selber den Vertrag jahrelang gehandhabt haben. Diese Auslegung entspricht allein den Grundsätzen über Treu und Glauben, nach denen der Richter die Rechtsverhältnisse zu beurteilen hat, BGE 38 II 462 f. Die Verpflichtungen der Kläger ge- genüber dem Beklagten erschöpften sich also nicht ttwa in der Garantie eines Minimaljahreseinkommens von 4000 Fr., wie denn auer die von den Klägern abgegebene Erklärung, dass sie jene Garantie aufrecbthalten, sie nicht von den Folgen des V trtragsbruches zu befreien vermag; zudem ist die Garantie mit der Liquidation der Firma Rettig, Schürpf eie illusorisch geworden. Ebenso unstichhaltig ist der weitere Einwand, der Be- klagte habe sich mit den neuen Venhä1tnissen ) abge- funden und die Firma Sturzenegger Tanner sei in den Vertrag. wie er zwischen den Parteien bestanden habe, eingetreten. Von einer Genehmigung durch den Beklagten kann schon deshalb nicht die Rede sein, weil die Kläger die Liquidation ihres Exportgeschäfts und dessen Ver- kauf an Sturzenegger Tanner dem Beklagten gar nicht bekannt gegeben haben. Sie haben sich mit der Anzeige begnügt, dass die bei ihm liegenden Muster, mit Ausnahme einiger näher bezeichneter, an die Herren Sturzenegger Tanner übergegangen seien. Das bedeutete keineswegs, dass die Kläger ihr Exportgeschäft gänzlich aufgegeben hätten und dass der Vertrag vom 19. Dezember 1906 auf- gelöst sei. Wenn daher der Beklagte nicht sofort erklärte, Obligationenreeht. N° 41.
er halte am Vertrag fest, so kann daraus nicht gefolgert werden, er habe sich mit der neuen Sachlage einverstan- den erklärt, wie sie sich aus dem Abkommen ergab. das die Kläger ohne sein Wissen am 30. Dezember 1911 mit Sturzenegger Tanner abgeschlossen hatten. Überdies hat letztere Firma die Verpflichtungen der Kläger aus dem Vertrage mit dem Beklagten nie h t übernommen, sie ist nicht in den Vertrag eingetreten und dem Beklagten gegenüber nicht gebunden. . Dass Sturzenegger Tanner dem Beklagten tatsächlich Bestellungen aufgegeben ha- ben, ändert an der Rechtslage selbstverständlich nichts. 4. -Haben somit die Kläger und nicht der Beklagte den Vertrag gebrochen, so ist die Kouventionalc;trafe nicht zu dessen Lasten verfallen, sondern zu Lasten der KI äger. und es fragt sich nur, ob sie im vollen Betrage von 3000 Fr. fürjedesjahr, um das der Vertrag zu früh aufgelöst wurde. zu bezahlen sei. Diese Frage ist mit der Vorinstanz zu bejahen. Zwar ist die Begründung, die Kläger hätten ihre eigenen Ansprüche auf Grund der unverkürzten Konven- tionaIhusse berechnf-t und damit zugegeben, -d.assdiesE'r Ansatz nicht als ein übermässiger angesehen werden könne, nicht durchschlagend. Freilich können sich die Klä ger nicht wohl auf den Standpunkt stellen, die Konventionalstrafe sei ihnen gegenüber übersetzt, nach- dem sie selber den vollen Betrag eingeklagt haben. Es bleibt aber zu prüfen, ob nicht für den Richter ein Anlass b ,stehe, sie nach Art. 182 aOR von Amtes wegen herabzusetzen. Allein es liegt hiezu dn genügender Grund. nicht vor. Der Einwand, dass der wirkliche Schaden den Betrag der Konventionalstrafe bei weitem nicht erreiche, indem der Beldagtt sich dnen neuen Kunden- kreis verschafft habe und die Kläger eventuell bereit seien, den Betrag des garantierten Minimaleinkommens -auf einige Jahre hinaus auf einer Bank zu deponieren. könnte nur dann gehört werdnn, wenn es sich um eine Schadenersatzklage handeln würde. Die Kläger behaupten
denn auch, man habe es mit einer solchen Klage zu tun. Diese Behauptung geht aber offensichtlich fehl. Es handelt sich um eine eigentliche Konventionalstrafe, wobei die Parteien sich über die Höhe des zu ersetzenden Schadens von vornherein geeinigt haben. Die Konven- tionalstrafe ist auch dann verfallen, wenn dem Gläubiger ein Schaden nicht erwachsen ist, Art. ISO aOR, sobald nur die Voraussetzungen erfüllt sind, an welche die Parteien ihren Eintritt geknüpft haben. Diese Voraussetzungen (Vertragsbruch und daherige vorzeitige Auflösung des Vertrages) sind hier gegeben. Entscheidend für die Frage der Herabsetzung ist das Verhältnis der Konventional- strafe zu dem durch sie zu befriedigenden Interesse, vergl. Praxis 2 S. 243. Im vorliegenden Fall ist nun ein Missverhältnis zwischen der Höhe der Konventional- strafe und dem bedeutenden Interesse, das der Beklagte an der korrekten Erfüllung des V rtrages durch die Kläger hatte, nicht ersichtlich. Da der Vertrag die Kläger auf 10 Jahre vom L Juli 1906 an band und der Vertragsbruch Ende Dezember 1911 erfolgt ist, käme für die Berechnung der Konventional- strafe ein Zeitraum von 4% Jahren in etracht, wenn der Beklagte seinen Anspruch nicht selber vor den kantona- len Instanzen auf 414 Jahre, d. h. von 13,500 Fr. auf 12,750 Fr. reduziert hätte, was das Kantonsgericht über- sehen hat. Indessen kommt diesem Umstande prak- tische Bedeutung im Endergebnis nicht zu. Denn die Gegenforderung des Beklagten, die sich zusammensetzt aus der Konventionalstrafe von 12,750 Fr. und dem Fakturaguthaben im anerkannten Minimalbetrage von 4407 Fr. 50 Cts. übersteigt auch dann den eingeklagten Betrag, abzüglich des unbegründeten Anspruchs auf Be- zahlung einer Konventionalstrafe durch den Beklagten. 5. - Sonach ist die Klage gänzlich abzuweisen, ohne dass die vom Beklagten bestrittene Klageforderung 2 auf ihre Begründetheit untersucht und ohne dass auf die Rechnungsdifferenzen hinsichtlich der Klageforderung 1
und des Fakturaguthabens des Beklagten eingetreten zu werden braucht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 5. Januar 1914 bestätigt. 42. Urteil der I. Zivilabteiltmg vom gl Kirz 1914 i. S. A.-G.Backerbriu Kün:chen, Klägerin, gegen Bauer, Beklagten. BlerHeferung:sv.erpfUchtung für die Dauer von 15 Jahren. -Schadenersatzklag,edel'Brauerei wegen Verletzuug dieser Verpflichtung. -EinredeweiseAnfechtung des Vertrages durch den Beklagten auf Grund der Art. 20 o Rund 27 ZG B. Recb.tsanwendung in örtlicher Hinsicht. Verhältnis der Art. 20 und 27 eit. nnd des Art. 17 aOR zu einander in Hinsicht auf den Rechtsbegriff des 4 Unsitt- lichen . Die zehnjährige Frist des Art.351 OR ist nicht analog anfandere Vertragsverhältnisseanwendbar. - Frage. ob eine Normalfristfür die sittlich zulässige Höchstdauer vertraglicher Bindung bestehe. Anwendung von. Art .. 20 Abs .. 2 auf den gegebenen Fall, Sehadenswärdiguug. -Kumlll.aUve K-onventio- n al s t1' a fe: Ihre Zulässigkeit unter .dem frühem und dem rev.OR.