Art. 620 and 621 ZGB; allocation of an agricultural holding among heirs; scope of the Federal Supreme Court’s review. A dispute between co-heirs over assignment, sale or division of an inherited farm is a civil-law dispute and, where the monetary threshold is reached, appealable by way of civil appeal. Art. 620 ZGB confers on the heir who alone requests takeover and is suitable for proper operation an unconditional right to allocation at agricultural value. Art. 621 ZGB is a special rule only for the case of several equally or similarly suitable heirs competing for the holding; it does not restrict the general principle of Art. 620 ZGB to sons or to heirs of a particular degree of kinship. Suitability is primarily a question of fact binding on the Federal Supreme Court absent manifest error or misapprehension of the legal standard (consid. 1-4).
über die sämtlichen erheblichen Erklärungen und Beweis- führungen der Parteien, ist ein genaues Protokoll zu führen. Dieses hat entweder die Unterschrift des zu Be- vormundenden zu tragen, oder es ist darin von der zu- ständigen Behörde oder AmtssteJle zu bescheinigen, dass es ihm vorgelegt oder vorgelesen wurde, und dass er sich mit seinem Inhalt einverstanden erklärt hat. 5. Der Entscheid ist, auch wenn er noch nicht rechts- kräftig geworden ist, und daher die in Art. 375 ZGB vorgesehene Veröffentlichung noch nicht stattfinden kann, dem Bevormundeten sofort schriftlich mitzuteilen. Ist noch ein kantonales Rechtsmittel gegen den Entscheid gegeben, so ist in der Mitteilung darauf aufmerksam zu machen. In Bezug auf allfällig von einer obern kantonalen In- stanz zugelassene neu e tatsächliche Behauptungen oder Beweismittel ist nach den in Ziff. 1-3 hievor aufgestell- ten Grundsätzen zu verfahren. Immerhin kann in der obern Instanz eine nochmalige mündliche Verhandlung oder Abhörung durch eine schriftliche Vernehmlassung ersetzt werden. 6. Im übrigen finden die allgemeinen Grundsätze des Prozessrechts, soweit sie sich auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehen, entsprechende Anwendung.
IH. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 35. Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. April 1914 i. S. 'Wiprächtiger gegen Bien. Bäuerliches Erbrecht (Art. 620 und 621 ZGB). Kom- petenz des Bundesgerichts zur Beurteilung von Streitig,. keiten betr. Uebernahme eines landwirtschaft- li ehe n Ge wer be s im Sinne der zitierten Gesetzesbestim- mungen. Streitwertberechnung in solchen Fällen. -V.er- hältnis zwischen Art. 620 einerseits und Art. 621 anderseIts.
Uebernahmerecht der weiblichen Erben. 4. -Am 27. April 1912 verstarb auf dem Hof Vorder- bodengaden , einem Bergheimwesen bei Hasle (Luzern), der Eigentümer dieses Hofes, Robert Kuster. Als Erben hinterliess er seine Mutter (die Beklagte), sowie drei Schwestern (worunter die Klägerin). Die Beklagte ist in zweiter Ehe mit dem bisherigen Pächter des Gutes, Anton Bieri, verheiratet ... Am 27. September 1912 entschied die in 84 luz. Einf.- Ges. z. ZGB vorgesehene ( Schätzungskommission dahin. dass die Liegenschaft einen Anrechnungswert von 20,000 Fr. habe und der Beklagten im Sinne des Art. 621 ZGB ) zugewiesen werde. R. --Durch Urteil vom 11. November 1913 hat das Obergericht des Kantons Luzern über die Rechtsfragen a) der Klägerin: Ist die Liegenschaft des Robert Kuster seI. im Vor- derbodengaden, Hasle, öffentlich zu versteigern und der daherige Entscheid der Schätzungskommission dement- sprechend umzuändern ? ) b) der Beklagten: '" Ist die Klage abzuweisen und der EntscheId der Schat-
zungskommission vom 27. September 1912, zugestellt den 7. Oktober 1912, gerichtlich zu beschützen? erkannt: Die Klage sei abgewiesen und der Entscheid der chätzungskommission vom 27. September 1912 gericht- hch beschützt. Dieses Urteil beruht auf folgenden Feststellungen und Erwägungen : Auf Grund der Akten könne nicht gesagt werden, dass die Beklagte oder ihr Ehemann sich mit der Versteigerung der Liegenschaft einverstanden erklärt habe..... (wird näher ausgeführt). Die Voraussetzungen des Art.
ZGB seien erfüllt. Denn das Gut Vorderbodengaden stelle in. seiner ganzen Anlage und nach seiner bisherigen Be- wIrtschaftung unbestrittenermassen eine Einheit für den wirtschaftlichen Betrieb dar, und in subjektiver Hinsicht erweise sich die Beklagte zur Übernahme des Gutes als geeignet. Ihr Ehemann Bieri-Kuster habe dieses schon seit dem Jahre 1891 vom Erblasser in Pacht gehabt. Er habe es i ?ieser eit, wie bezeugt werde, nach jeder Richtung gehong beWIrtschaftet und keineswegs, wie die Klägerin haupte: vernachlässigt..... (wird im, Einzelnen ausge- fuhrt). DIe Beklagte stehe nun freilich bereits in einem Alter von über sechzig Jahren, werde jedoch von Zeugen noch als rüstig und arbeitskräftig geschildert, und auch d.er emann B!eri sei nac bezüglichen Zeugenaussagen em tatIger, arbeItsamer Mann. Ausserdem sei ein erwach- sener Sohn vorhanden, der schon bisher den Eltern bei der Bewirtschaftung des Gutes geholfen habe. Die Be- klagte biete also alle erforderlichen Garantien für eine richtige Bewirtschaftung des Gutes, und es sei daher ihrem Begehren um Zuweisung zum Ertragswerte (20,000 Fr.) zu entsprechen. C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Be.rufung an das Bundesgericht, mit dem Antrag auf Gut- heIssung der Klage. Die Klägerin bemisst den Streitwert auf über 4000 Fr., hat aber vorsorglich eine Berufungs-
schrift eingelegt. Die Instruktion hat im mündlichen Verfahren stattgefunden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
künstliche Preistreibung seitens einzelner Erben ein den Schätzungnwert e:heblich übersteigender Verkaufspreis ergeben wurde; dIes umso mehr, als die Schätzung des ( Anrechnungswertes im Kanton Luzern bis zum Inkraft- treten des ZGB gemäss einer ausdrücklichen Gesetzes- vorschrift ( 392 BGB) um volle 25% unter dem wahren Wert zu bleiben hatte und diese Vorschrift offenbar in der Praxis der Schätzungskommissionen ihre Nachwir- kungen hat. Vergl. übrigens Art. 618 Abs 2 ZGB, wonach u.nter Umständen kraft eid gen ö s s i s c h e n Rechts eme Präsumtion dafür besteht, dass dei' ( Ertragswert nur % des Verkehrswertes betrage. ..... 3. -: Mate.rielI ist unbestritten, dass die Liegen- schaft, um dIe es SICh handelt, ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des Art. 620 ZGB darstellt und (I für den wirtschaftlichen Betrieb eine Einheit bildet . Nach der zitierten Gesetzesbestimmung hat nun wenn nur ein Erbe sich zur Übernahme des Gutes berei erklärt und er hiefür geeignet erscheint , dieser eine Erbe ein abso- lutes Rech t darauf, es zum Ertragswerte auf Anrech- nung ungeteilt zugewiesen zu erhalten; und nur, wenn menrere, zu Bewirtschaftung des Gutes gleich oder annahernd gleIch geeignete -Erben auf die Zuteilung AnspruCh. erheben, kommt nach Art. 621 der Ortsge- brauch m Betracht, d. h. sind diejenigen Verhältnisse zu berücksichtigen, auf die der Ortsgebrauch abstellt also namentlich Art und Grad der Verwandtschaft, sowi Alter und Geschlecht des die Zuteilung verlangenden Erben. . Etwas anderes ergibt sich auch nicht etwa aus dem Unstande, dass in Art. 621 überhaupt nur von den Söhnen und den Töchtern die Rede ist. Diese Ge- senzesbestimmung bezieht sich lediglich auf den Fall, dass Sohne oder Töchter vorhanden sind. Durch die für diesen Spezialfall vorgesehene Regelung wird aber ?n dem allgemeinen Grundsatze des Art. 620, dass an sich J e der zur Bewirtschaftung des Gutes geeignete Erbe
des einen oder des andern Geschlechts, ohne Rücksicht auf das Verwandtschaftsverhältnis, in welchem er zum Erblasser stand, übernahmeberechtigt ist, nichts ge- ändert. Vergl. Erläuterungen ,Heft 2 S. 139, sowie Escher, Anm. 1 und 2 zu Art. 621. Im vorliegenden Falle hat nun feststehendermassen nur ein Erbe, die Beklagte, die Zuteilung verlangt. Sofern also die Beklagte (oder, bei analoger Anwendung des Art. 621 Abs. 3, ihr Ehemann) für die Bewirtschaftung des Gutes geeignet erscheint, ist ihrem Begehren um Zu- teilung ohne weiteres zu entsprechen. Die Frage nun aber, ob die Beklagte, bezw. ihr Ehemann, zur Bewirtschaftung eines Bauernhofes von der Art und Grösse des Vorder- bodengadengutes geeignet sei, ist in erster Linie eine . Tatfrage. bei deren Beantwortung das Bundesgericht an die Feststellungen des kantonalen Richters gebunden ist, sofern diese nicht etwa aktenwidrig sind oder auf einer unrichtigen Auffassung über das Mass der an den betref- fenden Erben zu stellenden Anforderungen beruhen. Dies ist hier nicht der Fall; vielmehr hat die Vorinstanz alle in Betracht kommenden Faktoren gewürdigt und insbe- sondere auch untersucht, ob die Beklagte und ihr Ehemann nicht vielleicht zur Übernahme eines Gutes schon zu alt seien. Wenn sie diese letztere Frage verneint, weil beide Ehegatten noch rüstig seien und weil ihnen überdies ein, mit der Bewirtschaftung des Gutes bereits vertrauter, erwachsener Sohn zur Seite stehe, -wenn sie ferner die Eignung der Beklagten und ihres Ehemanns auch hinsicht- lich ihrer Charaktereigenschaften bejaht, so liegt für das Bundesgericht keine Veranlassung zu einem gegenteiligen Entscheide vor. 4. -Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich die Unbe- gründetheit des Standpunktes der Klägerin, dass die Vorinstanz zu Unrecht eidgenössisches statt kantonales Recht zur Anwendung gebracht habe. Denn die angeb- lich übersehene, das Übernahmerecht nur den Söhnen ,. zuerkennende Bestimmung des kantonalen Rechts ( 83
Erbrecllt. 1'0/036. des Einführungsgesetzes zum ZGB) ist, wie sie selber besagt, nichts anderes als der Ortsgebrauch im Sinne des Art. 621 ZGB ; dieser aber kommt, wie bereits konsta- tiert, in einem Falle wie dem vorliegenden, wo nur ein Erbe die Zuteilung verlangt, überhaupt nicht in Betracht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Luzern vom 11. November 1913 bestätigt. 36. Ärr6t da 1 n e Section civile du 14 mai 1914 dans la cause Gola.y et consorts contre Bedard et consorts. Testament olographe. Signature (CC art. 505). - Calcul de la valeur litigieuse: legs d'immeubles greves d'hypotbeque. La signature d'un testament olographe n'est pas valable quand elle est apposee sur l'enveloppe qui renferme les der- nieres volontes, s'U n'existe pas entre celle-ci et l'acte testa- mentaire un lien assez evident-pour que 'une doive etre consideree comme la continuation de l'autre. La preuve de ce lien ne peut etre rechcrchee dans des circonstances assessoires, en particulier dans les depositions de temoins qui auraient assiste a I-a confection du testament. A. -Feu Auguste Redard, domicilie aux Verrieres, et mort a Neuchatelle 12 septembre 1912, se decida, le 30 aoftt 1912, avant d'entrer a l'höpital, a ecrire son tes- tament. Celui-ci commence par les mots : Je soussigne ) et se termine comme suit tell es sont mes dernieres volontes ecrites de ma main le 31 aoftt 1912 chez moL ) Cette piece n'est cependant pas signee; Redard ravait 'placee dans une enveloppe portant ecrite de sa maill cette piece est mes dernieres volontes. Ate Redard I) ; il l'avait enfin scellee de trois cachets a 1a eire au moyen de Erbrecht. N° 36. 191 son sceau personnel. Il y leguait au defendeur et recou- rant Edouard Golay, professeur de musique a Neuehatei, la petite maison a cöte de celle qu'il habitait, un petit jar- din et les meubles de sa chambre a coucher ; il leguait ensuite au second des defendeurs, Edouard Jeannin, em- ploye de chemin de fer, a Villeneuve, la moitie d'une maison habitee par un sieur Barraud avec certaines de- pendances et divers meubles ; il Y leguait egalement au troisieme defendeur Fritz Dubois, fonctionnaire postal aux Verrieres, la maison qu'il habitait avec tous ses champs et sa provision de fom, maisa charge de payer tout ce qu'il devait ), et faisait encore d'autres legs de moindre impor,.. tance a diverses personnes qui ne sont pas parties au pro- ces. 11 resulte des temoignages entendus au cours de l'ins- truction que le defunt amis lui-meme son testament dans l' enveloppe a la date indiquee. Le notaire chez lequel il l'a depose indique toutefois dans son memoire l'avoir reltu le 26 aoftt deja. B. -Les heritiers legaux d' Auguste Redard ont forme a tous les legataires institues par celui-ci, une demande en nullite de dispositions de dernieres volontes notifiee le 14 novembre 1912, et ont revelldique la propriete integrale du patrimoine du defunt ; les trois recourants ont s('uls repondu a la demande, et defaut a ete demande et obtenu contre les autres defendeurs. Quant a Edouard Golay, Fritz Dubois et Edouard Jeannin, ils ont coüclu au mal fonde de la demande et, reconventionnellemellt, a ce que les heritiers legaux soient reconnus aux termes du testa- ment laisse par Auguste Redard, tenus a delivrance des legs faits en leur faveur. C. -Par jugement du 3 mars 1914, communique aux parties le 14, le Tribunal calltonal de Neuch:itel a admis que l'acte du 31 aoftt 1912 laisse par le defunt ll'etait pas ua testament, qu'il est sans valeur juridique et qu'en consequence les consorts demandeurs etaient fondes a se dire heritiers legaux d' Auguste Redard ; il a declare mal fond( es toutes les autres conc1usions des parties.