Art. 374 ZGB; rechtliches Gehör im Entmündigungsverfahren; die betroffene Person ist nicht nur über den Antrag und dessen allgemeine Gründe, sondern über sämtliche konkreten Tatsachen und Beweismittel zu orientieren. Ihr ist Gelegenheit zu mündlicher oder schriftlicher Stellungnahme sowie zum Gegenbeweis zu geben. Nach der Beweisabnahme ist das Beweisergebnis für jede einzelne Tatsache genau festzustellen; erst daraufhin darf entschieden werden. Über die erstinstanzlichen Amtshandlungen und die Parteivorbringen ist ein vollständiges Protokoll zu führen, das vom Betroffenen zu unterzeichnen oder ihm vorzulegen beziehungsweise vorzulesen und als genehmigt zu bescheinigen ist. Der Entscheid ist sofort schriftlich mitzuteilen; in der obern Instanz gelten dieselben Grundsätze auch für neue Tatsachen und Beweismittel (vgl. Art. 63, 94 OG).
182 Familienrecht. N° 34. Dans ces conditions, la demande de mainlevee de l'in- terdiction apparait comme mal fondee et le recours doit etre ecarte. Par ces motifs, le Tribunal federal prononce: Le recours est ecarte et rarret attaque confirme dans toutes ses parties. 34. Itreisschreiben des :Bundesgeriohts an die kantonalen Be- gierangen betr. das Verfahren bei Entmündigungen (vom 18. Mai 1914). Bei der Behandlung verschiedener zivilrechtlicher Be- schwerden gemäss Art. 86 Ziff. 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege hat sich ergeben, .dass das Entm ün digungsverfahren in einigen Kan- tonen, namentlich da, wo es ein administratives ist, dem in Art. 374 ZGB aufgestellten Grundsatz des rech t- li ehe n Ge hör s nicht genügend Renhnung trägt. Der zu Entmündigende oder zu Verbeiständende wird aller- dings in der Regel vorgeladen und einvernommen; je- doch erhält er oft keine genaue Kenntnis VOll den einzelnen Tatsachen, auf welche sich der Entmündigungsantrag stützt und welche ihm zur Last gelegt werden, oder es wird ihm keine Gelegenheit gegeben, gegenübEr den Be- hauptungen des Antragstellers einen Gegenbeweis anzu- treten, oder es wird sogar überhaupt von jeder Beweis- erhebung Umgang genommen und ohne weiteres auf Grund des Bevormundungsantrages entschieden. In an- dern Fällen findet zwar eine Beweiserhebung oder eine amtliche Untersuchung statt; deren Ergebnis wird jedoch nur summarisch festgestellt, oder es wird auf die N oto- rietät) der betreffenden Tatsachen verwiesen, sodass die Familienrecht. N° 34. 183 eidgenössische Beschwerdeinstanz nicht in der Lage ist, sich über die Begründetheit der ausgesprochenen Bevor- mundung ein selbständiges Urteil zu bilden. Um diesen Uebelständenmöglichst abzuhelfen, ersuchen wir Sie, den in Betracht kommenden kantonalen Behör- den und Amtsstellen f1llgende, teils aus Art. 374 ZGB, teils aus Art. 63 und 94 OG sich ergebenden, von der II. ZiviIabteilung anlässlich der Behandlung konkreter Fälle ausgesprochenen Grundsätze in Erinnerung zu rufen, damit das Bundesgericht nicht in die Lage versetzt wird, deren Entscheidungen wegen Verletzung jener Grund- sätze aufheben zu müssen.
über die sämtlichen erheblichen Erklärungen und Beweis- führungen der Parteien, ist ein genaues Protokoll zu führen. Dieses hat entweder die Unterschrift des zu Be- vormundenden zu tragen, oder es ist darin von der zu- ständigen Behörde oder Amtsstelle zu bescheinigen, dass es ihm vorgelegt oder vorgelesen wurde, und dass er sich mit seinem Inhalt einverstanden erklärt hat. 5. Der Entscheid ist, auch wenn er noch nicht rechts- kräftig geworden ist, und daher die in Art. 375 ZGB vorgesehene Veröffentlichung noch nicht stattfinden kann, dem Bevormundeten sofort schriftlich mitzuteilen. Ist noch ein kantonales Rechtsmittel gegen den Entscheid gegeben, so ist in der Mitteilung darauf aufmerksam zu machen. In Bezug auf allfällig von einer obern kantonalen In- stanz zugelassene neu e tatsächliche Behauptungen oder Beweismittel ist nach den in Ziff. 1-3 hievor aufgestell- ten Grundsätzen zu verfahren. Immerhin kann in der obern Instanz eine nochmalige mündliche Verhandlung oder Abhörung durch eine schriftliche Vernehmlassung ersetzt werden. 6. Im übrigen finden die allgemeinen Grundsätze des Prozessrechts, soweit sie sich auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehen, entsprechende Anwendung.
Uebernahmerecht der weiblichen Erben. ..1 . -Am 27. April 1912 verstarb auf dem Hof Vorder- bodengaden , einem Bergheimwesen bei Hasle (Luzern), der Eigentümer dieses Hofes, Robert Kuster. Als: Erbe hinterliess er seine Mutter (die Beklagte), SOWIe dreI Schwestern (worunter die Klägerin). Die Beklagte ist in zweiter Ehe mit dem bisherigen Pächter des Gutes, Anton Bieri, verheiratet . . . Am 27. September 1912 entschied die in 841uz. Einf.- Ges. z. ZGB vorgesehene Schätzungskommission dahin, dass die Liegenschaft einen Anrechnungswert von 20,000 Fr. habe und der Beklagten im Sinne des Art. 621 ZGB zugewiesen werde. B. -Durch Urteil vom 11. November 1913 hat das Obergericht des Kantons Luzern über die Rechtsfragen a) der Klägerin: . Ist die Liegenschaft des Robert Kuster seI. 1m Vor- derbodengaden, Hasle, öffentlich zu versteigern und der daherige Entscheid der Schätzungskommission dement- sprechend umzuändern ? b) der Beklagten: ' .. Ist die Klage abzuweisen und der EntscheId der Schat-