BGE 40 II 182
BGE 40 II 182Bge11.11.1913Originalquelle öffnen →
182 Familienrecht. N° 34. Dans ces conditions, la demande de mainlevee de l'in- terdiction apparait comme mal fondee et le recours doit etre ecarte. Par ces motifs, le Tribunal federal prononce: Le recours est ecarte et rarret attaque confirme dans toutes ses parties. 34. Itreisschreiben des :Bundesgeriohts an die kantonalen Be- gierangen betr. das Verfahren bei Entmündigungen (vom 18. Mai 1914). Bei der Behandlung verschiedener zivilrechtlicher Be- schwerden gemäss Art. 86 Ziff. 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege hat sich ergeben, .dass das Entm ün digungsverfahren in einigen Kan- tonen, namentlich da, wo es ein administratives ist, dem in Art. 374 ZGB aufgestellten Grundsatz des rech t- li ehe n Ge hör s nicht genügend Re~hnung trägt. Der zu Entmündigende oder zu Verbeiständende wird aller- dings in der Regel vorgeladen und einvernommen; je- doch erhält er oft keine genaue Kenntnis VOll den einzelnen Tatsachen, auf welche sich der Entmündigungsantrag stützt und welche ihm zur Last gelegt werden, oder es wird ihm keine Gelegenheit gegeben, gegenübEr den Be- hauptungen des Antragstellers einen Gegenbeweis anzu- treten, oder es wird sogar überhaupt von jeder Beweis- erhebung Umgang genommen und ohne weiteres auf Grund des Bevormundungsantrages entschieden. In an- dern Fällen findet zwar eine Beweiserhebung oder eine amtliche Untersuchung statt; deren Ergebnis wird jedoch nur summarisch festgestellt, oder es wird auf die « N oto- rietät)} der betreffenden Tatsachen verwiesen, sodass die Familienrecht. N° 34. 183 eidgenössische Beschwerdeinstanz nicht in der Lage ist, sich über die Begründetheit der ausgesprochenen Bevor- mundung ein selbständiges Urteil zu bilden. Um diesen Uebelständenmöglichst abzuhelfen, ersuchen wir Sie, den in Betracht kommenden kantonalen Behör- den und Amtsstellen f1llgende, teils aus Art. 374 ZGB, teils aus Art. 63 und 94 OG sich ergebenden, von der II. ZiviIabteilung anlässlich der Behandlung konkreter Fälle ausgesprochenen Grundsätze in Erinnerung zu rufen, damit das Bundesgericht nicht in die Lage versetzt wird, deren Entscheidungen wegen Verletzung jener Grund- sätze aufheben zu müssen.
Uebernahmerecht der weiblichen Erben. ..1 .• -Am 27. April 1912 verstarb auf dem Hof« Vorder- bodengaden », einem Bergheimwesen bei Hasle (Luzern), der Eigentümer dieses Hofes, Robert Kuster. Als: Erbe hinterliess er seine Mutter (die Beklagte), SOWIe dreI Schwestern (worunter die Klägerin). Die Beklagte ist in zweiter Ehe mit dem bisherigen Pächter des Gutes, Anton Bieri, verheiratet . . . Am 27. September 1912 entschied die in § 841uz. Einf.- Ges. z. ZGB vorgesehene « Schätzungskommission »dahin, dass die Liegenschaft einen «Anrechnungswert » von 20,000 Fr. habe und der Beklagten « im Sinne des Art. 621 ZGB » zugewiesen werde. B. -Durch Urteil vom 11. November 1913 hat das Obergericht des Kantons Luzern über die Rechtsfragen a) der Klägerin: . Ist die Liegenschaft des Robert Kuster seI. 1m Vor- » derbodengaden, Hasle, öffentlich zu versteigern und der » daherige Entscheid der Schätzungskommission dement- »sprechend umzuändern ? » b) der Beklagten: ' .. « Ist die Klage abzuweisen und der EntscheId der Schat-
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