Art. 314 Abs. 1-2 ZGB; Art. 315 ZGB; presumption of paternity and bar to the action on account of immoral conduct. The presumption of paternity is rebutted only by the counterproof provided for in Art. 314 Abs. 2 ZGB; allegations as to child maturity or multiple partners fail if the evidence is not credible or is compatible with conception in the relevant period. Independently, the action is to be dismissed under Art. 315 ZGB where the plaintiff's conduct, assessed on the whole circumstances and prior lifestyle, shows unchaste behaviour at the relevant time (consid. 1-2).
willigung des Armenrechtes für das r Verfahren vor Bundesgericht ist durch Beschluss vom 6. April 1914 gutgeheissen worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
..... In Bezug auf ihre pekuniären Verhältnisse steht fest, dass die Klägerin u. a. ein Heimwesen in die Ehe gebracht hat, dessen damaliger Wert von den Ex- perten der I. Instanz auf 9000 Fr. geschätzt worden ist. Eine letztinstanzliche kantonale Feststellung über den Wert des Heimwesens zur Zeit des Eheabschlusses liegt nicht vor. Die Liegenschaften, aus denen es sich zusam- mensetzt, waren damals mit Hypotheken im Betrage von 3032 Fr. 70 Cts. und ca. 1090 Fr. belastet. Für die zweite dieser Hypotheken, die zu Gunsten der Pflegeeltern der Klngerin bestellt war, haben jedoch die Gläubiger einige Zeit darauf schenkungsweise quittiert. Der Beklagte hat in- folgedessen diese Hypothek, im Gegensatz zu derjenigen
von 3032 Fr. 70 Cts., in seiner Verteidigung selber nicht als ursprüngliche Belastung erwähnt. Während der Dauer der Ehe hat der Beklagte die Liegenschaften der Beklagten mit weitern ca. 5000 Fr. belastet. Während der Jahre 1898 bis 1903 will der Beklagte Jahr für Jahr bedeutende Auf- wendungen gemacht haben, um die Gebäude in Stand zu halten . Näheres hat er jedoch hierüber nicht ausge- führt. Am 12. Oktober 1903 verkaufte er das Heimwesen an eine Frau Gurin. Diese soll darauf bedeutende An- bauten erstellt und Umbauten vorgenommen haben, sodass der Versicherungswert der Gebäude von 3470 Fr. auf 4618 Fr. gestiegen sei. Von da an soll der jährliche Aufwand des Beklagten für Reparaturen durch- schnittlich noch 100 Fr. betragen haben. Der Beklagte hat zu dieser Behauptung vier Handwerkerrechnungen über Beträge von 127 Fr. 10 Cts., 152 Fr. 15 Cts., 22 Fr. 50 Cts. und 47 Fr. 20 Cts. aus den Jahren 1906 bis 1912 produziert. Im Jahre 1906 hat der Beklagte die Liegen- schaften aus der Konkursmasse der Frau Gurin zurück- erworben. B. -Durch Urteil vom 16.Januar 1914 hat der Appel- lationshof des Kantons Bern über die Rechtsbegehren a) der K I ä ger in:
Der Ehemann hat nach Massgabe von Art. 154 ZGB der Klägerin ihr Eigengut (Eingekehrtes u. s. w.) heraus- zugeben. . ... erkannt a) Rechtsbegehren 1-3 ihrer Klage wird der Klägerin zugesprochen und somit die Ehe zwischen Litiganten gerichtlich geschieden ..... b) Der Klägerin wird das Eigentum an den in Art 18 der Klage bezeichneten Liegenschaften zugesprochen mit l) der Verpflichtung an den Beklagten. innert 3 Monaten die Liegenschaften von den den Betrag der ursprüng- lichen Aufhaftungen von 3032 Fr. 70 Cts. überstei- gen den Pfandschulden zu befreien. . .... Dieses Urteil beruht, was die güterrechtlIche Auseinandersetzung betrifft, auf der Erwägung, dass die Ausscheidung gemäss Art. 154 ZGB einzig nach dem eingebrachten Gut vorzunehmen sei. Die noch in naiura vorhandenen Liegenschaften seien in natura zurückzu- geben, und zwar mit derjenigen hypothekarischen. Bnlas tung, die schon zur Zeit des Eheabschlusses eXIstIerte (3032 Fr. 70 Cts.). Von der Mehraufhaftung habe er Beklagte die Liegenschaften innerhalb angemessener FrIst zu befreien. C. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit den AnträgE'n : ..... 2. Der Berufungskläger sei als berechtigt zu erklären, die während der Ehe eingetretene Wertver- mehrung der von der Berufungsbeklagten eingekehrten t) Liegenschaften für sich zu beanspruchen bezw. mit einem entsprechenden Betrag der die ursprüngliche Belastungssumme übersteigenden Aufhaftungen zu ver-
rechnen. Dieser Mehrwert sei mindestens auf die Summe von 2280 Fr. festzusetzen, um welche die Grundsteuer- schatzung der Liegenschaft heute höher ist, als zur Zeit des Eheabschlusses. .... Die Klägerin hat auf Besiätigung des angefoch- tenen Urteils antragen lassen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: .... 4. -Von den Bestimmungen des vorinstanzlichen Urteils über die ehegüterrechtliche Ausein- andersetzung (Disp. 2 b) ist nur diejenige angefoch- ten, die sich auf die Liegenschaften bezieht, und auch sie nur insofern, als der Beklagte die angeblich während der
Familienrecht N° 32. Ehe eingetretene Wertvermehrung für sich be- ansprucht, ohne im übrigen seine Verpflichtung zur Rück gabe der Liegenschaften in natura zu bestreiten. Es mag dahingestellt bleiben, ob diese Stellungnahme des Beklagten in der bundesgerichtlichen Instanz über haupt noch zulässig ist, nachdem der Beklagte in der zweiten Instanz bloss beantragt hatte, er sei zur Rück- gabe in natura berechtigt zu erklären. Materiell fällt nämlich in Betracht, dass Art. 154 ZGB, der nach Art. 8 SchlT auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, dem Ehe- mann keinen Anspruch auf den Mehrwert der noch in natura vorhandenen und daher (vergl. GMÜR, Anm. 5 zu Art. 154) auch in natura zu restituierenden Frauengutsbestandteile zuerkennt, wie er ihn anderseits auch nicht zum Ersatz eines ohne sein Zutun entstandenen Minderwerts verpflichtet. Dies ist nicht etwa eine Lücke des Gesetzes, sondern entspricht dem Grundge- danken des Art. 154, wonach im Falle der Scheidung, soweit es sich um das beidseitig eingebrachte Vermögen (im Gegensatz zum ( Vorschlag , vergl. Art. 154 Ab s. 2) handelt, alle ehegüterrechtlichen Grund- sätze zessieren und also das s. Zt. von der Ehefrau einge- brachte Gut nicht anders zu behandeln ist, als das vom Man neingebracht . So wenig nun die Rede davon sein kann, dass der allfällige Mehrwert der vom Mann einge brachten VermögensstÜCke der Frau zugute komme, oder dass die Frau für einen allfälligen Minderwert dieser Ver- mögensstücke hafte, ebensowenig ist im Falle der Scheidung umgekehrt ein Rechtsgrund dafür vorhanden, einen all- fä1ligen Mehrwert der von der Frau eingebrachten Ver- mögensstücke dem Mann zuzuwenden oder ihn für deren allfällig ohne sein Zutun entstandenen Minderwert haft- bar zu machen. Bloss deshalb, weil die s. Zt. von der Klägerin in die Ehe gebrachte Liegenschaft heute mehr wert sein soll, als zur Zeit des Eheabschlusses, steht somit dem Beklag- ten ein Recht auf den angeblichen Mehrwert nicht
zu. Dass aber dieser Mehrwert das Ergebnis von Aufwe dungen sei, die der Beklagte während der Ehe auf dIe betreffenden Liegenschaften gemacht, insbesondere, dass er auf diesen Liegenschaften werterhöhende Bauten r richtet hätte, ist nicht festgestellt und wurde auch, sovIel aus den Akten ersichtlich ist, vom Beklagten selber, wenigstens vor den kantonalen Instanzen, nichtnehauptet. Nach der eigenen Darstellung des Beklanen.In Art. 9 der Verteidigung sind nämlich die angeblIch In der Zelt zwischen dem 12. Oktober 1903 und dem 8. Januar 1906 vorgenommenen Um-und Anbauten, denen ein Mehrwert von 1148 Fr. zu verdanken sein soll, von einer Drittperson bezahlt worden. Sie würden also höchstens einen zu f ä l- Ii gen Wertzuwachs darstellen, der als solcher denn Eigentümer, d. h. im vorliegenden Falle der Kla- gerin, da sie ja wieder Eigentümerin ihres Eing:brach- ten wird, zugute zu kommen hätte. Was aber dIe vom Beklagten bezahlten, bei den Akten Hegenden Rech- nungen von 127 Fr. 10 Cts., 152 Fr. 15 Cts:, 22 Fr:50 ts., und 47 Fr. 20 Cts. betrifft, so ist daraus mcht erSIchtlIch, dass es sich dabei um weitergehende Aufwendungen handelte, als diejenigen, die dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Nutzniesser oblagen, und es ha der Be- klagte eine solche Behauptung auch selber mcht auf- gestellt, oder doch jedenfalls vor dm kantonalen. In- stanzen sovitl aus den Akten, insbesondere SI Iner Eingab vom 11. Juni 1913, er!ölichtlich ist, in keiner Weise substanziiert. Wenn endlich vom Beklagten Gewicht darauf gelegt wird, dass die Grundsteuerschatzung heute um 2280 Fr. höher sei, als zur Zeit des Eheabschlusses, so ist demgegenüber daran zu errinnern, dass ach .. den eigenen Ausführungen des Beklagten nahezu dIe Halfne des angeblichen Mehrwertes der Liegenschaften uf die Aufwendungen einer Drittperson zurnekzuführnn 1st. In- soweit aber der Mehrwert einfach die Folge emer allge- meinen Erhöhung der Liegenschaftspreise sein sollte.
172 Familienreeht N° 32. Ehe eingetretene Wertvermehrung für sich be- ansprucht, ohne im übrigen seine Verpflichtung zur Rück- gabe der Liegenschaften in natura zu bestreiten. Es mag dahingestellt bleiben, ob diese Stellungnahme des Beklagten in der bundesgerichtlichen Instanz über- haupt noch zulässig ist, nachdem der Beklagte in der zweiten Instanz bloss beantragt hatte, er sei zur Rück- gabe in natura berechtigt zu erklären. Materiell fällt nämlich in Betracht, dass Art. 154 ZGB, der nach Art. 8 SchlT auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, dem Ehe- mann keinen Anspruch auf den Mehrwert der noch in natura vorhandenen und daher (vergl. GMÜR, Anm. 5 zu Art. 154) auch in natura zu restituierenden Frauengutsbestandteile zuerkennt, wie er ihn anderseits auch nicht zum Ersa:tz eines ohne sein Zutun entstandenen Minderwerts verpflichtet. Dies ist nicht etwa eine Lücke des Gesetzes, sonderu entspricht dem Grundge- danken des Art. 154, wonach im Falle der Scheidung, soweit es sich um das beidseitig ein g e b r ach t e Vermögen (im Gegensatz zum Vorschlag ), vergl. Art. 154 Ab s. 2) handelt, alle ehegüterrechtlichen Grund- sätze zessieren und also das s. Zt. von der Ehefrau einge- brachte Gut nicht anders zu-behandeln ist, als das vom Mann eingebracht . So wenig nun die Rede davon sein kann, dass der allfällige Mehrwert der vom Mann einge- brachten Vermögensstücke der Frau zugute komme, oder dass die Frau für einen allfälligen Minderwert dieser Ver- mögensstücke hafte, ebensowenig ist im Falle der Scheidung umgekehrt ein Rechtsgrund dafür vorhanden, einen all- fälligen Mehrwert der von der Frau eingebrachten Ver- mögensstücke dem Mann zuzuwenden oder ihn für deren allfällig ohne sein Zutun entstandenen Minderwert haft- bar zu machen. Bloss deshalb, weil die s. Zt. von der Klägerin in die Ehe gebrachte Liegenschaft heute mehr wert sein soll, als zur Zeit des Eheabschlusses, steht somit dem Beklag- ten ein Recht auf den angeblichen Mehrwert nicht
zu. Dass aber dieser Mehrwert das Ergebnis von Aufwen- dungen sei, die der Beklagte während der Ehe auf die betreffenden Liegenschaften gemacht, insbesondere, dass er auf diesen Liegenschaften werterhöhende Bauten er- richtet hätte, ist nicht festgestellt und wurde auch, soviel aus den Akten ersichtlich ist, vom Beklagten selber, wenigstens vor den kantonalen Instanzen, nicht behauptet. Nach der eigenen Darstellung des Beklagten in Art. 79 der Verteidigung sind nämlich die angeblich in der Zeit zwischen dem 12. Oktober 1903 und' dem 8. Januar 1906 vorgenommenen Um-und Anbauten, denen ein Mehrwert von 1148 Fr. zu verdanken sein soll, von einer Drittperson bezahlt worden. Sie würden also höchstens einen zu f ä 1- ligen Wertzuwachs darstellen, der als solcher dem Eigentümer, d. h. im vorliegenden Falle der Klä- gerin, da sie ja wieder Eigentümerin ihres Eingebrach- ten wird, zugute zu kommen hätte. Was aber die vom Beklagten bezahltt'n, bei den Akten liegenden Rech- nungen von 127 Fr. 10 C18.,152 Fr. 15 Cts., 22 Fr.50C18., und 47 Fr. 20 Cts. betrifft, so ist daraus nicht ersichtlich, dass es sich dabei um weitergehende Aufwendungen handelte, als diejenigen, die dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Nutzniesser oblagen, und es hat der Be- klagte eine solche Behauptung auch selber nicht auf- gestellt, oder doch jedenfalls vor dm kantonalen In- stanzen, sovitl aus den Akten, insbesondere sc iner Eingabe vom 11. Juni 1913, en ichtlich ist, in keiner Weise substanziiert. ' Venn endlich vom Beklagten Gewicht darauf gelegt wird, dass die Grulldsteuerschatzung heute um 2280 Fr. höher sei, als zur Zeit des Eheabschlusses, so ist demgegenüber daran zu errinnern, dass nach den eigenen Ausführungen des Beklagten nahezu die Hälfte des angeblichen Mehrwertes der Liegenschaften auf die Aufwendungen einer Drittperson zurückzuführen ist. In- soweit aber der Mehrwert einfach die Folge einer allge- meinen Erhöhung der Liegenschaftspreise sein sollte,
wäre wiederum nicht einzusehen, warum er dem Beklag- ten zuzukommen hätte, während doch nach Art. 154 ZGB das Eigentum an den Liegenschaften auf die Klägerin zurückzuübertragen und überhaupt, soweit möglich. der Zustand wieder herzustellen ist, wie er ohne den Eheab- schluss bestehen würde. 5. -Darüber, dass der Beklagte verpflichtet ist, die von ihm während der Dauer der Ehe vorgenommene Mehrbelastung der Liegenschaften abzulösen, bedarf es keiner Ausführung. In Bezug auf diesen Punkt ist ledig- lich zu bemerken, dass der schenkungsweise erfolgte Erlass der Hypothek von ca. 1090 Fr., die zu Gunsten der Pflegeeltern der Klägerin bestanden hatte, selbstverständ- lich der Klägerin und nicht dem Beklagten zugute zu kommen hat, d. h. dass es in Bezug auf diese Hypothek so zu halten ist, als )b sie nie bestanden hätte. Dies hat denn auch offenbar der Beklagte selber eingesehen, als er (in Art. 78 der Verteidigung) als ursprüngliche Belas- tung der Liegenschaften nur den Betrag von 3032 Fr. 70 Cts.angab. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewieSen und das Urteil des Ap- pellationshofes des Kantons Beru von 16. Januar 1914 bestätigt.
Mainlevee d 'interdiction (art. 433 et 370 CC). -La demande de mainlevee doit elre ecarteelorsqu'il est constant que l'interdit -qui, etant age et infirnne.' ne peut se passer de soins et secours permanents -ChOlSlt mal ses manda- taires et s'expose par sa mauvaise gestion a tomber dans le besoin. A. -Par arret de la Cour d'appel du canton de Fri- bourg. rendu le 13 juillet 1904, dame veuve Ann Lagger, nee Buchs, a Fribourg, a ete interdite par le mobf que sa cecite l'empechait de gerer elle-meme ses biens, qu'elle faisait appel ades etrangers qui trompaient sa confiance et qu'elle accusait elle-meme de detou.rnements et enfi parce qu'elle s'Hait engagee dans plusIeurs pro ces teme- raires. Le premier tuteur, Philippe Weck, contracta au nom de sa pupille un emprunt de 10000 fr. aupres e la Banque de l'Etat de Fribourg pour payer des fraIS de proces, des impöts et des interets et amortissements de dettes hypothecaires. L'instance cantonale constate que, durant cette tutelle, dame Lagger pen;ut directement la presque totaline des loyers de ses immeubles et les interets de ses capltaux. Le tuteur ne perc;ut qu'une seule fois neuf coupons d' actions de la Caisse hypothecaire dont dame Lagger a l'usufruit. En revanche, la pupille a fait face a son entretien, mais sans payer ni les impöts, ni les interets de ses dettes. En 1907 le tuteur Weck a He remplace par Simeon Zumwald, ui fonctionna jusqu'en 1909. Joseph Bodevin lui succeda. Il fut autorise a contracter un nouve! emprunt hypothecaire de 10 000 fr. aupres de la Banque de l'Etat de Fribourg et, le 16 janvier 1911, un autre emprunt de 3000 fr. aupres de la meme banque. Ce