BGE 40 II 163
BGE 40 II 163Bge03.03.1914Originalquelle öffnen →
162 Prozessrecllt. N0 29. den der Art. 4 BZP für das Bundesgericht aufstellt, ist nur möglich in Hinsicht auf solche Begehren, die im bun- desgerichtlichen Verfahren und gegenüber dem Bundes- gerichte gestellt werden. Andernfalls würde sich unter Umständen ergeben, dass der genannte Prozessgrund- satz nach kantonalem Rechte oder dessen Auslegung durch den kantonalen Richter weiter oder weniger weit geht als nach dem Art. 4 oder dem diesem vom Bundes- gerichte beigelegten Sinne; der nämliche Tatbestand unterstände so einer sachlich verschiedenen Beurteilung durch zwei verschiedene Gesetzgebungen. Nach alldem kann also daraus, dass eine kantonale Instanz bei ihrem Entscheide sich nicht an die vor ihr gestellten Partei- begehren gehalten hat und das Bundesgericht später sei- nen Berufungsentscheid im Sinne dieser Instanz erlässt, keine Missachtung des Art. 4 BZP abgeleitet werden, sofern nur vor Bundesgericht ein Antrag, im Sinne jenes Entscheides zu urteilen, gestellt wurde, was hier, wie gesagt, der Fall war. 2 ....• Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Revisionsgesuch wird abgewesen. VI. SCHULDBETREffiUNGS-UND KONKURSRECHT POURSUITES ET FAILLITES Siehe IH. Teil N:) 24 u. 25. -Voir IIIe partie N°S 24 et 25. I. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES 30. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 13, Mai 1914 i. S. Sessler, Beklagter, gegen Abt, Kläger. Bedeutung des Art. 28 ZGB (q Verletzung persönlicher Ver- hältnisse ). Verhältnis des ersten Absatzes dieses Artikels zu Art. 49 OR. -Streitwertherechnung im Falle der Anrufung der erstgenannten Gesetzesbestimmung. A. -Die Beklagten und Berufungskläger haben beim Präsidenten des Verbands schweizerischer Eisenwaren- händler, dem der Kläger angehört, gegen den Kläger die Anschuldigung erhoben, dass er in Verletzung der Statuten jenes Verbandes Eisenwaren direkt an Handwerker liefere. \Vegen dieser Anschuldigung hat Abt folgende Klage er- hoben:
164 Personenrecht. N0 SO. Aus den Erwägungen dieses Urteils sind folgende auf das erste Klagbegehren bezügliche Ausführungen her- vorzuheben: Nach bernischem Prozessrecht wäre für eine derartige Feststellungsklage kein Raum. Anders stehe nun aber die Sache auf Grund des ZGB .. Dieses sehe in Art. 29 eine spezielle Feststellungsklage mit Bezug auf das bestrittene Recht einer Person zur Führung ihres Namens vor, und die Doktrin sei darüber einig, dass auch im Falle des Art. 28 bei unbefugter Verletzung einer Per- son in ihren persönlichen Verhältnissen neben der Klage auf Beseitigung der Störung die Feststellungsklage als Rechtsschutzmittel gegeben sei. Es handle sich danach auf dem Boden des Art. 28 ZGB nicht etwa bloss um die Feststellung einer nackten Tatsache, welche zur Begrün- dung einer Schadenersatz-, bzw. Genugtuungsklage dienen sollte, sondern mit der fraglichen Feststellung werde gerade der Schutz der Geschäftsehre des Klägers gegen- über ihrer angeblich unbefugten Beeinträchtigung durch die Beklagten bezweckt. Materiell erweise sich die in Rede stehende Anschuldigung, wenn auch nicht als gänzlich haltlos, so doch als zu weit gehend. In diesem Sinne sei das erste Klagbegehren zuzusprechen .. C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der Beklagten, mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung auch des ersten Klagbegehrens. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Familienrecht. N° 31.
Leistung einer angemessenen Geldsumme» «verlangt I),
während er die Anordung einer « anderweitigen Genug-
tuung », insbesondere diejenige einer « Revokation mit dem
Ausdrucke des Bedauerns I), deUI Richter bloss « nahezu-
legen
» erklärte. Besteht aber darnach der Gegenstand des
dritten Klagbegehrens in einer Gel d leistung, so hätte
der Kläger nach Art. 63 Ziff. 1 OG anzugeben gehabt, ob
« der geforderte Höchstbetrag » 2000 Fr. bzw. 4000 Fr.
erreiche oder nicht. Hat er dies unterlassen, und haben
anderseits die Beklagten nicht versucht, ihn dazu anzu-
halten, so
ist auch dieses dritte Klagbegehrell zur Be-
gründung der Kompetenz des Bundesgerichts nicht
geeignet, und es
beträgt somit der für die Berufung in
Betracht kommende Streitwert nIcht mehr als 300 Fr.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
1I. FAMILIENRECHT
DR01T DE FAM1LLE
31. trrtell der II. Zivilabteilung vom 6. Mai. 1914 i. S.
Stierli, Beklagter, gegen Sailer, Klägerin.
Art. 315 Z GB; Berücksichtigung des Lebenswandels der
Klägerin vor der kritischen Zeit und nach der Empfängnis.
A. -Mit Klage. vom 9. Oktober 1913 verlangte die
Klägerin, der Beklagte sei als ausserehelicher Vater des
von
ihr am 18. Juni 1913 geborenen Kindes W alter Arnold
zu verurteilen,
ihr 50 Fr. für Entbindungs-und 100 Fr.
für Unterhaltungskosten während je 4 Wochen
vor und
nach der Geburt zu vergüten und an das Kind einen
Alimentationsbeitrag von monatlich
30 Fr. bis zum zu-
Familienrecht. N° 31.
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rückgelegten 18. Altersjahre, zu bezahlen. Der Beklagte
hat auf Abweisung der Klage geschlossen. Entgegen
der Behauptung der Klägerin, er
habe ihr vom No-
vember 1912
bis Februar 1913 mehrere Male beigewohnt,
behauptet der Beklagte, mit der KJägerin nur einmal,
und zwar am 28. Januar 1913, geschlechtlich verkehrt
zu haben; damals sei die Klägerin aber bereits schwanger
gewesen. Ueberdies
macht der Beklagte geltend, e
Klägerin habe in jenem Zeitpunkte auch noch mIt
andern Männern geschlechtliche Beziehungen unterhalten
und überhaupt einen unzüchtigen Lebenswandel geführt.
B. -Durch Urteil vom 3. März 1914 hat dasAppella-
tionsgericht des
Kantons Basel-Stadt den Beklagten zur
Bezahlung von 105 Fr. an die Klägerin und von monat-
lich 30 Fr. an das Kind, bis zum zurückgelegten 18. Alters-
jahr desselben, verurteilt. -Zur Begründung dieses
Urteils
macht die Vorinstanz geltend, es müsse auf Grund
der Aussagen
der Zeugen Handschin und Gertsch an-
genommen werden, dass der Beklagte schon
in der ersen
Hälfte Dezember 1912 mit der Klägerin geschlechtlIch
verkehrt habe; die Vaterschaft des Beklagten sei daher
zu vermuten. Der Entkräftigungsbeweis gemäss Art.
314
Abs. 2 ZGB sei nicht geleistet. Ebenso hat das Appella-
tionsgericht auch· die Einrede aus Art.
315 ZGB. abg
wiesen. Wenn auch angenommen werde, dass SIch dIe
Klägerin
im Januar 1913 der Prostitution hingegeben
habe
so könne daraus nicht auf eine unzüchtige Lebens-
fühng im Dezember 1912 geschlossen werden, da sich
erfahrungsgemäss für zahlreiche Mädchen die
Lust zum
Geschlechtsverkehr
mit einer Mehrzahl von Männern erst
nach erfolgter ausserehelicher Schwängerung bemerkbar
mache.
C. -Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes des
Kantons Basel-Stadt hat der Beklagte die Berufung an
das Bundesgericht ergriffen und Abweisung der Klage
beantragt.
D. -Ein von der Klägerin gestelltes Gesuch um Be-
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