Art. 18 OR; Art. 216 Abs. 1 OR; interpretation of a condition in a notarized real-estate sale. Where the parties had previously and concordantly agreed on the substantive scope of a condition, the notarial wording must be read in the sense of the actually concordant will, even if the clause was drafted by the notary or another third person. A later or differently understood literal formulation is immaterial if it does not correspond to the common will. If one contracting spouse allegedly did not share that understanding, the consequence is not partial validity but, if anything, absence of consensus for the contract as a whole, which cannot support the claim. Consid. 1-2.
Obligationenrecht. N. 28. 28. Urteil der Il Zivilabteilq vom 1. April 1914 i. S. G.erster, Kläger, gegen Gerber, Beklagte. Voraussetzungnn der ;Perfektion eines Liegenschaftskaufes. . Auslegung emer Bedmgung . . A. -Die klägerischen Ehegatten als Verkäufer und dI Beklagte (damals Wwe. Tanner) als Käuferin unter- zeIchneten am 18. und 19. September 1912 (die Be- lagte und der klägerische Ehemann am 18., die kläge- fIsche Ehefrau am 19. September) einen, das Datum es 1 . Snptember tnagenden notariellen Kaufvertrag uner eme LIegenschaft m Bl;lsel zum Preise von 68,000 Fr. DIe Vertragsurkunde enthält folgende, hier in Betracht kommende Bestimmung: (i Diesnr auf ist unter der Bedingung abgeschlossen, ) dass dIe LIegenschaft zum Frohsinn in Allschwil VOll Frau. Witwe Karoline Tanner-Stengel an Herr Gustav W alhser verkauft wird. Die Erfüllung dieser Bedin- ) gung soll bis ersten Oktober neunzehnhundertzwölf feststehen. Der kantonale Richter hat auf Grund von Zeugenaus- sagen festgestellt, dass die Beklagte bei den Vorverhand- lungen und noch am 18. September im Vorzimmer des N?tars stets erklärt hatte, sie wolle erst verpflichtet sem, wenn ( der Frohsinn in Allschwil verkauft und alle Hypotneken und Bürgschaften regliert seien, oder: wenn SIe mit den Hypotheken und Bürgschaften aus dem Frohsinn nichts mehr zu tun habe oder: wenn in Allschwil alles in Ordnung sei, wenn sie . den Frohsinn ganz. los sei -womit sich der kläge- flsche Ehemann emverstanden erklärte. Vor dem otar selber wurde über die Auslegung der Bedingung, die der Notar nach Instruktion durch den Courtier der Kläger in die oben wiedergegebene Form gekleidet hatte nicht mehr gesprochen. '
Es steht fest, dass zwar die Liegenschaft in Allschwil verkauft worden ist, dass jedoch der Käufer die Hypo- theken nicht zu reglieren , d. h. die Entlassung der Beklagten aus ihren Hypothekarverpflichtungen nicht zu bewirken vermochte . B. -Durch Urteil vom 24. Februar 1914 hat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die auf Hal- tung des Kaufvertrages und Zahlung von 68,000 Fr. nebst Zins gerichtete Klage der Ehegatten Gerster abge- v;iesen, und zwar im wesentlichen mit folgender Begrün- dung: Bei den Vorverhandlungen und noch unmittelbar vor Abschluss des Vertrages seien die Parteien nach den Zeugenaussagen darüber einig gewesen, dass der Kauf über die Liegenschaft in Basel nur dann Geltung haben solle, wenn die Liegenschaft in Allschwil an Valliser verkauft und die darauf lastenden Hypotheken regliert sein würden. Vor dem Notar sei zwar diese beidseitig vorgesehene und wirtschaftlich sehr verständliche Bedin gung des Kaufes nicht mehr unz yeideutig ausgesprochen worden; allein es fehle jeder Anhaltspunkt dafür, dass die Parteien in der kurzen Zwischenzeit ihren Willen in diesem Punkte sollten geändert haben. Die Beklagte, in deren Interesse die fragliche Bedingung gelegen habe, hätte dazu nich t die mindeste Veranlassung gehabt; der Kläger aber hätte eine bezügliche Willensänderung deut- lich kundgeben müssen; eine bloss in seinem Innern vorgegangene Sinnesänderung wäre nicht zu beachten. Es sei deshalb anzunehmen, dass die erwähnte Bedingung auch noch im Moment des Vertragsabschlusses von bei- den Parteien gewollt war. Sie sei auch in den Vertrag aufgenommen worden, habe also die nach Art. 216 Abs.l OR erforderliche öffentliche Beurkundung erfahren, aller- dings in einer Fassung, mit welcher sich nach gewöhn- lichem Sprachgebrauch ein weniger weitgehender Sinn verbinde. Nach Art. 18 OR sei aber bei der Beurteilung eines Vertrages der übereinstimmende wirkliche Wille AS 40 II -1914
Obligationenrecht. Nil 28. und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucks- weise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder absichtlich gebraucht wurde. Dies müsse auch dann gel- ten, wenn die Abfassung des Vertrages nicht von den Parteien, sondern von einem Dritten, z. B. einer Urkunds- person, besorgt werde. -Die Klagpartei wende ein, dass a11 dies eventuell nur für den klägerischen Ehemann zutreffe, nicht auch für die Ehefrau, welche die fragliche Bedingung erst aus der Vertragsurkunde ersehen habe und ihr also nur den gewöhnlichen, nicht den von der Be- klagten behaupteten Sinn habe beilegen können. In der Tat sei anzunehmen, dass die klägerische Ehefrau den Vorverhandlungen nicht beigewohnt habe. Allein es handle sich nur um ein e n Vertrag, abgeschlossen auf Grund einer einheitlichen, gegenüber beiden Gegen- kontrahenten abgegebenen Willenserklärung der Beklag- ten. Darum müsse notwendig auch der Vertragsinhalt gegenüber beiden Klägern ein und derselbe sein. Be- haupte die Ehefrau, dass dieser Vertragsinhalt sich mit ihrem Villen beim Vertragsabschluss nicht decke, so be- streite sie den Konsens der Parteien und damit das Zu- standekommen des Vertrages überhaupt, ein Standpunkt, der jedenfalls nicht zur Guthe.issung der Klage führen könne. C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Ta tfrage im Sinne des Art. 81 OG. Wenn also der kantonale Richter auf Grund von Zeugenaussagen fest- gestellt hat, dass die Beklagte bei den Vorverhandlungen von Anfang bis zu Ende und sogar noch am 18. Sep- tember 1912 im Vorzimmer des Notars stets betont habe, sie wolle erst verpflichtet sein, wenn der Frohsinn in Allschwil verkauft ) und alle Hypotheken und Bürg- schaften regliert seien, oder: wenn sie mit den Hy- potheken und Bürgschaften aus dem Frohsnnn nichns mehr zu tun habe oder: wenn in AlIschwIll alles m Ordnung sei, wenn sie den Frohsinn ganz los I) sei - womit sich der klägerische Ehemann wiederholt einver- standen erklärt habe -so ist dies eine, für das Bun- desgericht verbindliche Feststellung tat s.ä chI ic h. er Natur. Rechtsfrage wäre dabei nur, was dIe ParteIen unter dem Ausdruck Reglierung der Hypotheken und Bürgschaften oder unter den Ausdrücken den Fronsinn los sein , mit den Hypotheken und Bürgschaften mchts mehr zu tun haben.) usw. verstehen konnten oder muss- ten, und was der klägerische EhemaIm damit sagen wnllte, dass er eiIlYerstandem sei. Allein die Auslegung dIeser bei den Vorverhandlungen mündlich abgegebenen Erklä- rungen ist 311 sich nicht streitig und knnnte auch cht streitig sein; vielmehr gehen die Partelnn nnr darnber auseinander, welchen Einfluss jene unzweIdeutIgen mund- lichen Erklärungen der Beklagten und des klägerischen Ehemannes auf den Bestand und den Inhalt des öffent- lich verurkundeten Kaufvertrages gehabt haben. 2. -In Bezug auf diese letztere Frage nun, die sich allerdings als eine Rechtsfrage qualifiziert, int die Arg mentation des vorliegenden kantonalen UrteIls ohne weI- teres gutzuheissen. Es erscheint in der Tat als völlig aus- geschlossen, dass die Beklagte und der klägerische Ehe- mann der vom Notar nach Instruierung durch den Courtier formulierten Bedingung einen andern Sinn bei- legen konnten, als denjenigen, der sich aus den Vorver-
Prozfssreeht. N° 29. handlullgeu ergab. Was aber die klügerische Ehefrau behifft, die allerdings den Vorverhandlungen llieht bei- gewohnt hatte, so würde der Standpunkt der Klagpartei, dass zum mindesten sie, deren Einwilligung zur Per- fektion des Vertrages ebenfalls notwendig war, unter der vom Notar. bezw. vom Courtier formulierten Bedingung nur den Abschluss, nicht auch die Erfüllung des Kaufvertrages über die Liegenschaft in Allschwil habe verstehen können, kousequenterweise dazu führen, die vorliegende Klage wegen mangelnden Konsenses abzu- weisen; denn der streitige Kaufvertrag lässt sich nicht in einen gültigen und einen ungültigen Teil zerlegen. Ob nun die Klage aus diesem letztem Gruude, oder aber wegen Nichtcinlritts der vereinbarten Bedingung abge- wiesen wird, macht für das Dispositiv lieinell Vnter- schied. Demnach hat das Bundcfigerieht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt yom 24. Februar 1914 bestätigt. V. PROZESSHbCHT PROCeDVRE 29. 'Orten der I. Zivilabteilung vom 27. März 1914 i. S. 'l'heiler Oie, A.-G. gegen Schneeli und Rappaz. Art. 1 !) 2, 1 b und Art. 4 B Z P: Ob ein Revisionsgrund im Sinne dieser Bestimmungen vorliege, beurteilt sich nach den vor Bundesgericht als Berufungsinstanz gestellten Be- gehren, für deren Auslegung aber die vor den kantonalen Instanzen gestellten in Betracht kommen können. Ausle- gung eines Antrages auf Abweisung der Berufung dahin, dass in ihm ein bestimmter Eventualantrag enthalten ist. Verhältnis zwischen Art. 4 BZP und den ihm entsprechen- den Bestimmungen des kantonalen Prozessrecbts.
A. -Die Revisionsklägerin, die Firma R. Theiler eie, A.-G. in Luzern, hatte früher die Revisionsbnklngten, J. G. Schneeli und Ch. Rappaz, als Angestellte H1 Ihre Dienst. Durch schriftliche Anzeige vom 25./26. AprIl
erklärte ein kürzlich ernannter Delegierter ihres Verwaltungsrates, Baumann, im Namen der Firma gegnn über beiden das Dienstverhältnis als aufgelöst. Betde bestritten die Zulässigkeit und Gültigkeit der Entlassung und der Entziehung ihrer Vollmachten. Am 2. Mai ent- nahm Schneeli der Geschäftskasse 3750 Fr., nämlich 2250 Fr. für sich selbst und 1500 Fr. für Rappaz, wel- che Summen den Salärbeträgell vom 1. Mai bis 15. Sep- tember 1911 entsprachen. Am 5. Mai hinterlegten die Revisionsheklagten diese Belräge beim Gerichtspräside tell VOll Luzern und liessen dabei der Revisionsklägerm erklüren: Die Hinterlegung erfolge für 30 Tage und in der Meinung, dass sie nach Ablauf von 30 Tagen das Depositum einseitig wieder zurückzieh.en önn.ten., sofern die Revisionsklägerin nicht binnen dIeser FrIst Ihre all- fülligen Ansprikhc durch rechtsförmliche Klage geltend mache. B. -Am ,1. Juni 1911 erhob dann die Revisionsklä- gerln Klage mit den Begehren: (I 1. Es seien die Beklag- tCIl solidarisch verpflichtet. ihr 3750 Fr. zu bezahlen nebst Verzugszins zu 5 % seit dem 4. a 191!; I) 2. Eventuell habe ihr der Beklagte Schneeh 2250 Inr. und der Beklagte Rappaz 1500 Fr. zu bezahlen mit entsprechendem Verzugszins; 3. Die Klägerin sei als berechtigt zu erklären, die von den Beklflgten .am 5. Mai beim GerichtspräsidenteIl von Luzern depomer- ten Belräge nebst allfälligem Depotzins auf Rechnung ihrer Forderung zu entheben. In ihrer Antwort haben die Beldagten die Begl.ohren gestellt: 1. Es sei die Klage gänzlicl . abzuwnisen. 2: Die Beklagten seicn herechligt zu erklarel1, (he von JJmell depol;ierten 2250 Fr. und 1500 Fr. wieder unbeschwert