BGE 40 II 144
BGE 40 II 144Bge31.10.1913Originalquelle öffnen →
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ObDgationenrecht
.No 27. '
Demnach hat das Bundesgericht
erkann t:
In weisung der Hauptberufung und in teilweiser
GuthelSSU?g de Anschlussberufung wird das angefoch.
tene UrteIl dahlD abgeändert, dass die der Klägerin von
der Beklagten
zu bezahlende Entschädigupg von
08 Mk. 20 Pf. oder 3510 Fr 25 Cts., nebst 5 % Zins
seIt 19. Januar 1910, auf 3368 Mk. 3OPf. oder 4210 Fr.
35 Cts., nebst Zins wie hievor, erhöht wird.
.
27. tl'rteU der I. ZivilabteUung vom a8.Ki~ leU
Juli 1913 erfuhr. In der Folge ergab eine Unter- suchung der Schweizerischen Treuhandgesellschaft in Zürich, dass Bachmann im Laufe der Jahre durch 24 gefälschte Quittungen bei der Beklagten im ganzen 32,000 Fr. betrügerisch bezogen und überdies seinem Geschäftsherrn 2785 Fr. unterschlagen hatte. Bachmann hatte die Betrügereien auf dem Bankkonto in den Büchern des Klägers durch Additions-und andere Fälschungen in der \Veise verdeckt, dass der Saldo des Bankkontos immer mit dem der Bank überein- stimmte ..... Der Kläger brach den Geschäftsverkehr mit der Be- klagten ab und erhob den Rechnungssaldo. Mit der jetzigen, vorinstanzlich gutgeheissenen Klage verlangt er nun von der Beklagten Bezahlung der drei ihm am 7. Januar, 19. April und 5. Juli 1913 belasteten Beträge
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von zusammen 6000 Fr. nebst Zins. DieBeklagte bean-
tragt Abweisung der Klage. Sie anerkennt zwar, dass
der Kläger de drei Auszahlungen an Bachmann als
solche, weil
auf ihre Gefahr erfolgt, nicht gegen sich
geiten lassen müsse, hält aber der Klage auf Bezahlung
der 6000 Fr., als eines aus dem Geschäftsverkehr ge-
schuldeten Betrages, einen Schadenersatzanspruch von
gleicher Höhe entgegen, den sie durch Verrechnung,
eventuell durch Widerklage geltend
macht .....
2. -Während die Vorinstanz dahingestellt lässt, ob
das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien das des
Hinterlegungs-oder das des
Kon tokorren tvertrages
gewesen sei, gründet die Beklagte ihren Schadenersatz-
anspruch auf die letztere Annahme und
macht geltend,
der Kläger sei als Korrespondent
ihr gegenüber ver-
pflichtet gewesen, die ihm zugestellten Rechnungsaus-
züge ordnungsgemäss
auf ihre Richtigkeit zu prüfen und
durch Mitteilung allfälliger Unrichtigkeiten sie vor
Schaden zu bewahren.
Ob diese Rechtsauffassung zutreffend sei, braucht im
allgemeinen nicht untersucht
und namentlich nicht
grundsätzlich
auf· die Frage eingetreten zu werden, ob
die vom Kläger behauptete
Prüfungspflich t gegen-
über der Gegenpartei im Kontokorrentverhältnis wirk-
lich bestehe, was die Vorinstanz verneint
hat. die Be-
klagte aber unter Berufung auf ein Urteil des Reichs-
gerichts
(11. Ziv.-Sen., 16. Jan. 1913) bejaht. Wenn
nämlich auch eine solche Rechtspflicht anzuerkennen
wäre, so
könnte sie doch unter den gegebenen Umstän-
den nicht als verletzt gelten: Die Beklagte selbst be-
hauptet keineswegs, dass der Kläger die Auszüge über-
haupt nicht, sondern nur, dass er sie mangelhaft geprüft
habe.
Vor der Vorinstanz hat sie die Darstellung des
Klägers unbestritten gelassen, wonach dieser jeweilen die
einzelnen
Posten des Auszuges seinem Buchhalter Bach-
mann vorgelesen habe, Bachmann aber die Buchein-
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träge habe vergleichen sollen. Und vr Bundesgericht
hat sie sich sogar ausdrücklich auf dIee Darstllung
berufen, um darzutun, dass der Kläger bel dr Erfullung
seiner Prüfungspflicht nachlässig verfahren seI.
Letzterem
gegenüber ist aber zu bemerken, dass der Korrespon-
dent
im Verhältnis zur Gegenpartei i~ .Kontokorrnt
vertrag jedenfalls nicht zu einer alleInIgen. perso
lichen Prüfung der Rechnungsauszüge verpflIchtet lll
kann. Vielmehr muss er sich bei der P.rüfun semes
Geschäftspersonals bedienen können,
soweIt .. er .dleses als
hiezu genügend geeignet
und vertrauens,:urdig haltn
darf. In Geschäften, die mit vielen e
ausschliessliche Prüfung durch den Inhaber oder die
oberen Organe der Firma geradezu unmöglich:
Hiernach trifft den Kläger ein Verschulden
nttpesonen III
RechnungsverhäItnissen stehen, namentlIch bel Banken
mit ausgedehntem Kontokorrentverkehr, wäre einesolcllcht schon
deshalb weil
er den Buchhalter Bachmann m der ge-
nannte 'Veise zu der Prüfung der Auszüge beigezogen
hat. Dagegen fragt es sich, ob eine Fahrlässigkei~ des
Klägers nicht darin liege, dass er Bachmann d~~ emem
zuverlässigen
und gewissenhaften Angestellten gebuhrende
Vertrauen entgegengebracht
hat. ... .
In dieser Beziehung ist zunächst hmsIChtlIch
deI
Aus w a h I Bachmanns als Angestellten zu bemerken:
Bachmann wurde seinerzeit vom frühern Mitgesellsch.fter
des Klägers, Bloch, engagiert. Ein Verschuden des lagrs
könnte dabei nur mittelbar unterlaufen sem, falls namhh
der Kläger Grund zu der Annahme gehabt hä tte, feass sen
Mitgesellschafter Bloch bei dieser Besorgung mcht mIt
der nötigen Sorgfalt vorgehen werde oder vorgegangen
sei. Hiefür liegt aber nichts
vor und .. elen sogar
genügende Anhaltspunkte für eine
ch
manns nicht schuldhaft verhalten, so kann dIese Ihm
auch insofern nicht als Verschuldensmoment angerechnet
werden, als er
später beim Ausscheiden Blochs aus derahrlasslgkeItBlochs ....
Hat sich aber der Kläger bel der Anstellug B
148 Obligationenrecht. Ne 27. Gesellschaft Bachmann als Angestellten seines Geschäftes beibehielt und zwar auch während des spätern Geschäfts. verkehrs mit der Beklagten. Vielmehr lässt sich nur fragen, ob nicht an der e Grunde den Kläger in der Folge hätten bestimmen sollen, seine gute Meinung über die Zutrauenswürdigkeit Bachmanns aufzugeben. In dieser Hinsicht bieten die Akten zunächst keine An- haltspunkte dafür, dass der Kläger berechtigten Anlass gehabt hätte, gegen· Bachmann nach seinen Leistungen im allgemeinen, seinem Benehmen im Geschäfte und nach seiner Lebensführung, soweit sie dem Geschäftsherrn bekannt sein musste, Verdacht zu schöpfen. Im Gegen- teil scheint es Bachmann gut verstanden zu haben, seine niedrige Gesinnungsweise und sein rechtswidriges Ver- halten unter dem Schein gewissenhafter Erfüllung seiner Dienstpflichten zu verdecken. Insofern die Beklagte be- stimmte Verdachtsmomente angibt, beziehen sie sich denn auch bloss auf den fraglichen Kontokorrentverkehr selbst, nicht auf sonstige geschäftliche Verhältnisse, und zwar behauptet sie im wesentlichen nur: der Kläger hä tte die von Bachmann auf den Rechnungsauszügen angebrachten Rasuren bemerken und er hätte ferner die Betrügereien Bachmanns bei einem bestimmten Anlass entdecken sollen, nämlich als dieser eine echte Quittung der Beklagten vom 5. Januar 1907 über 1000 Fr. zehn Tage nachher in der Weise als Beleg für eine angeb- liche Einzahlung eines gl~ichen Betrages verwendete, dass er der Datumszahl ein 1 vorsetzte und die Quittung darauf dem Kläger vorwies. In keiner dieser Beziehungen lässt sich aber nach der Sachlage mit hin- reichender Sicherheit sagen, dass bei ordnungsgemässer Aufmerksamkeit eine genügende Veranlassung zur Er- weckung von Misstrauen gegen Bachmann bestanden habe, von dessen Ehrlichkeit der Geschäftsherr bisher überzeugt sein 'konnte. Hinsichtlich der Rasuren im besondern mochte zudem, soweit sie auffallen mussten, der Gedanke nahe liegen, es handle sich um Berichti- 0bligationenrecht. N° 27. 149 gungen von Fehlern, die schon bei der Anfertigung des Auszuges unterlaufen waren. 3. -Neben der angeblich mangelhaften Prüfung der Auszüge soll nach der Beklagten ein fahrlässiges und für den Schadenseintritt kausales Verhalten des Klägers noch darin liegen, dass dieser dem Bachmann Blanko- quittungen ausgestellt und dass er die mit dem Firma- aufdruck versehenen Quittungsformulare nicht gehörig verwahrt habe. Der erstere Grund erledigt sich, wie die Vorinstanz aktengernäss und rech tlich zutreffend bemerkt, damit, dass die Beklagte. an ihrer ursprünglichen Be- hauptung nicht mehr festhält, gerade die streitigen Auszahlungen seien gegen solche Blankoquittungen mit echter Unterschrift des Klägers erfolgt. Bei den Quit- tun g s f 0 r m u I are n so dann handelt es sich vorab um ihre Verwahrung nicht im Verhältnis zu Dritten, die geschäftlich überhaupt nichts mit ihnen zu tun hatten, sondern zu einem Angestellten, der in den Fall kommen konnte, vom Kläger zu unterzeichnende Quittungsent- würfe auszufertigen; in dieser Hinsicht aber darf es mit der Pflicht zur Aufbewahrung nicht zu streng genommen werden. Im übrigen ist mit der Vorinstanz zu sagen, dass, auch soweit hier eine Verwahrungspflicht bestehen sollte, sie doch nicht der des Checkbuchinhabers gleich- gestellt werden kann, auf die die Beklagte unter Berufung auf den Bundesgerichtsentscheid i. S. Zürcher Kantonal- bank gegen A. Tennenbaum & Cie vom 23. September 1898 (BE U II S.589) verweist. Die Checkformulare sind in der Regel fortlaufend numeriert und mit dem Auf- druck der Firmen beider Kontrahenten versehen und gegen die Echtheit eines Checkes, dem diese äussern Merkmale fehlen, erheben sich zum voraus gewisse Be- denken. Nachlässigkeit in der Aufbewahrung der For- mulare erhöht für den Inhaber der Deckung wesent- lich die Gefahr einer möglichen Schädigung, weil er durch einen unter Verwendung eines Formulares ge-
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fälschten Check leichter und auch bei ordnungsmässiger
Prüfung getäuscht werden kann. Auf die Quittung aber
treffen diese Erwägungen nicht, jedenfalls lange nicht
in
gleichem Masse zu, da für ihre Ausstellung selbst von
Geschäftsleuten nicht allgemein
und ständig gedruckte
Formulare, namentlich solche
mit Firmaaufdruck, ver-
wendet werden und daher bei der Prüfung der Quittung
viel weniger hierauf geachtet
und abgestellt wird. So-
nach kann nicht als ausgewiesen gelten, dass Bachmann
dann, wenn ihm die Quittungsformulare des Klägers
un-
zugänglich gewesen wären, die Beklagte nicht ebenfalls
hätte täuschen können. Es stand ihm wohl auch nichts
im Wege, sich Papier
mit dem Firmaaufdruck des Klä-
gers, etwa Briefpapier, und vielleicht sogar noch ander-
weitige Quittungsformulare der vom Kläger verwendeten
Art zu verschaffen.
4. -Im weitern behauptet die Beklagte eine vertrag-
liche Haftbarkeit des Klägers für das Verschulden Bach-
manns unter Berufung auf den Art. 1 01 0 R, wo-
nach. wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die
Ausübung eines
Rechtes aus einem Schuldverhältnis
durch eine Hülfsperson vornehmen lässt, den
Schaden
zu ersetzen hat, den diese in Ausübung ihrer Verrich-
tungen verursacht. Nun hat aber Bachmanll, als er
durch seine Betrügereien die Beklagte schädigte, nicht
in Ausübung der
Verrichtungen gehandelt, die ihm als
H ülfsperson des Klägers bei dessen Geschäftsverkehr
mit der Beklagten oblagen. Zur Erhebung der fraglichen
drei Beträge
und zur Ausstellung von Quittungen dafür
hatte er vom Kläger keinen Auftrag und keine Vollmacht,
namentlich fehlte ihm eine allgemeine Bevollmächtigung
zu Geldbezügen bei der Beklagten.
Vielmehr ht't er
hiebei in allen Beziehungen eigenmächtig
gehandelt und
ohne dass sein Vorgehen irgendwie in Zusammenhang
gewesen wäre mit der Ausübung eines Rchtes des
Klägers
(einem von ihm gewollten Geldbezu'r) oder mit
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der Erfüllung einer Leistungspflicht des Klägers ( der
Ausstellung einer Quittung für einen solchen Bezug).
Daran ändert nichts, dass Bachmann, um in den Be-
sitz der drei· Summen kommen zu können, die Eigen-
mächtigkeit seines HandeIns verdecken
und sich durch
Täuschungshandlungen, namentlich durch die Uebergabe
der gefälschten Quittungen den Anschein geben musste,
als Hülfsperson des Klägers
tätig zu sein.
5. -Das Gesagte gilt in entsprechender Weise, soweit
die Beklagte
gestützt auf Art. 55 OR auch eine ausser-
vertragliche
Haftung des Klägers für Bachmann be-
hauptet. Nach der schon dargestellten Sachlage kann
Bachmann den Schaden auch nicht « in seinen dienst-
lichen oder geschäftlichen Verrichtungen» veruacht
haben, wie dieser Artikel es für die HaftbarkeIt des
Geschäftsherrn voraussetzt.
Soweit endlich die Beklagte eine Ersatzpflicht des
Klägers aus
Ar t. 41 0 R herleiten will, führen die
früheren Darlegungen, wonach kein vertragliches
Ver-
schulden des Klägers besteht, von selbst auch zur Ver-
neinung einer Haftbarkeit wegen unerlaubter Handlung.
Denn es sind keine Gründe ersichtlich,
in ausserver-
traglicher Beziehung andere und namentlich strengere
Anforderungen an die Verantwortlichkeit des Beklagten
zu stellen
und ihn für einen Schaden haften zu lassen.
für den er vertraglich nicht einzustehen
hat.
6.-.....
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts
des Kantons Zürich vom 31. Oktober
1913
in allen Teilen bestätigt.
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