Art. 873 OR; distinctiveness of cooperative firm names and unfair competition; where a firm uses a natural description of its business, the later entrant need only choose a name that is clearly distinguishable in outward appearance and sound according to ordinary commercial care and the circumstances of the case. Similarity derived solely from the common descriptive content or business nature does not suffice. A claim of unfair competition additionally requires conduct contrary to good faith, in particular an intent to mislead or to increase confusion; absent such elements, the action fails (consid. 3-5).
Obligationenrecbt. N0 23. als sie der Erreichung des Gesellschaftszweckes zu die- nen hatte. vor allem also der Ablösung der Hypothek- schuld. Sobald nun feststand, dass Steiger eine Quote Von 5000 Fr. dieser Schuld nebst den Zinsen und Spe- sen tilge, bedurfte die Gesellschaft zur Bewirkung der Schuldablösung nur noch 10,000 Fr.; denn dass sie etwa n?ch zu , twas anderem Barmittel nötig gehabt hätte, ist mcht ersIChtlich und auch nicht behauptet worden. Der Kläger hat also entweder von Anfang an 2500 Fr. zu viel ei?bezahnt oder dann ist doch dieser Betrag als Teil sem er Emzahlung für ihn nachträglich wieder verfügbar gewo en. In beiden Fällen aber war der Beklagte als geschaftsfuhrender Gesellschafter verpflichtet, ihm die Summe, sobald ihre Nichtverwendbarkeit für den Gesell- schaftszweck feststand, zurückzusenden, statt sie unrecht- mässig für die GesellsChaft zu verwenden und auf diese Weise seine eigene Beitragspflicht zum Teil, für den entsprechenden Betrag von 2500 Fr , unerfüllt zu lassen. Danach ist der Vorentscheid, der die Klage zur Zeit abweist im Sinne der Zusprechung des eventuellen Klage- begehrens abzuändern, womit sich anderseits die Beru- fung des Beklagten als unbegründet darstellt. Dass bei Gutsprechung eines Rückforderungsanspruches Zinsen zu 5 % seit dem 28. November 1912 zu entrichten sind steht ausser Streit. Demnach hat das Bundesgericht erkann t: Die Berufung des Klägers wird dahin gutgeheissen, dass er dem Beklagten 2500 Fr. samt Zins zu 5 % seit . dem 28. November 1912 zu bezahlen hat. Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen.
Es seien sämtliche Klagebegehren zuzusprechen. 3. (Beweisanträge). C. -In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin diese Anträge erneuert, der Vertreter der Beklagten hat Abweisung der Berufung beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
ObligaUonenrecht. N° 24; liance HorIogere I) in das Handelsregister eintragen liess, erhob die ältere Firma Klage wegen Verletzung der Vor- schrift über deutliche Unterscheidbarkeit der Genossen- scbaftsfirmen (Art. 873 OR) und wegen unlauteren Wett- bewerbes. 2. -(Abweisung der Beweisanträge). 3. - Streitig ist, ob die Firma Alliance Horlogere sich von der Bezeichnung Union Horlogere deutlich gnnug unterscheide. Nach ständiger Praxis des Bundes- gerichts ist die Unterscheidung dann eine deutliche, wenn sie bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorg- falt und nach den besonderen Verhältnissen des Einzel- falles erkennbar ist. Verg!. BGE 17 649 f., 21 229 f. ''Üb in casu wirkliqh Verwechslungen stattgefunden haben, iSt hur insofern von. Belang, als daraus auf die man- gelnde Unterscheidbarkeit zurückgeschlossen werden -kann. Es wird also vorausgesetzt; dass die Personen; denen die Verwechslung begegnete, nonnal unterschei;. dungsfähig waren und die im Geschäftsverkehr allgemein übliche Sorgfalt walten liessen, und weiter, dass die Ver- wechslungen in einer erheblichen Anzahl vorkamen. Dazu genügt die nachgewiesene irrtümliche Adressierung einer Sendung Stempel aus Dresden und eines Briefes aus Papritz an die Union ) statt an die Alliance natür- lich nicht. Die dritte nachgewiesene Verwechslung durch einen Uhrmacher in Yverdon -der bei der Alliance Horlogere I) Waren bestellte im Glauben, es sei die frü- here Union Horlogere I), die ihre Firma abgeändert habe -..:.. fällt ausser Betracht. Denn es kann sich bei einer Person die Meinung bilden. eine Firma habe. ihre Bezeichnung geändert, ohne dass die Aehnlichkeit der Namen einer solchen Annahme Vorschub leistet ..... Die Frage der genügenden Unterscheidbarkeit muss also abgesehen von diesen vereinzelten Verwechslungen, -ob- i e kt i v, aus der Vergleichung beider Bezeichnungen, bealltwortet werden.
126 Obligationenrecht. N° 24. Bestimmung war im Revisionsentwurf zum OR von 1904, Art. 1734 Ahs. I, enthalten. Voraussetzung ist dabei immer nur, dass die neue Firma sich im Kla'nge :VQn den bereits eingetragenen deutlich unterscheide. Aeusser- lieh, ihrer Zusammensetzung nach. im Klange sind nun die Ausdrucke ( Union. und Alliance durchaus ver- schieden. Verwechslungen können nur durch Ideenasso- ziation entstehen. indem man zurückgreift auf den Sinn, der mit den Worten Union und Alliance) verbun- den ist, auf den Begriff, der darin zum Ausdruck ge- langt. M. a. W.: die Finnen sind nur deshalb ähnlich, weil die Grundlage, die Art und der Zweck der Geschäfte selber ähnlich, wenn nicht vollständig gleich sind. Die Bneichnung Alliance Horlogere unterscheidet sich nach alledem genügend von Union Horlogere , um an- gesichts des Art. 873 OR als Finna bestehen zu können. Vergl. beispielsweise die Finnen Schweizerischer Bank- verein und Schweizerische Bankgesellschaft und die ver- schiedenen Volksbanken, die in der Schweiz nebenein- ander existieren. 5. -Unbegründet ist die Klage auch aus dem Ge- sichtspunkt des unlauteren Wettbewerbes. Es ist uner- findlich, worin eine Treu und Glauben verletzende Ver- anstaltung der Beklagten liegen soll, wenn die Finna Alliance Horlogere nach Finnenrecht zulässig ist. Dafür, dass die Beklagte Jene Finna nur zum Zweck ge- wählt habe, Verwechslungen herbeizuführen, liegen keine Anhaltspunkte vor; das Verhalten der Beklagten hat auch nicht dazu beigetragen, die Verwechslungsmöglich- keit zu steigern. Insbesondere kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten daraus herleiten, dass vor Eintragung der Firma Alliance Horlogere ) der Geschäftsführer sich bei zwei Anwälten über deren' Zulässigkeit erkun- digt hat. Es ergibt sich daraus vielmehr, dass die Be- klagte bei der Auswahl ihrer Firma gewissenhaft vorge- gangen ist. Dass ihr jede Absicht, eine Verdunkelung
der Verhältnisse herbeizuführen, fern lag, geht am besten aus dem Zirkular hervor, das sie an zahlreiche Uhren- firmen mit der Einladung zum Beitritt richtete und worin wörtlich zu lesen ist, ihr Geschäftsführer sei früher Mitarbeiter der Union Horlogere gewesen; daraus folgt ohne weiteres für jeden Urteilsfähigen, dass Union Horlogere) und Alliance Horlogere verschiedene Rechtssubjekte sind. Die Wahl der Bezeichnung Alliance Horlogere erklärt sich unschwer aus dem Bestreben nach einer zügigen Finna, die in prägnanter Weise auf die Natur des Unternehmens hinweist. Hiefür stand der Beklagten nicht manche Bezeichnung zu Gebote, zumal da die deutsche Sprache ein geläufiges Synonym für das französische Adjektiv horloger nicht besitzt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der II. Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern vom 14. November 1913 bestätigt. 25. trrteU aer I. ZivilabteUunS vom 13. Mirz 1914 i. S. ltüenzi Cie, Beklagte, gegen Ed. ltüenzi, Kläger.
UnI a u te re r W e t t b ewe r b. Zeitliche Rechtsanwen- dung. Voraussetzungen. (Erw. 4). A. -Durch Urteil vom 27. November 1913 hat die II. Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern über die Klagebegehren : ( 1. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger eine gerichtlich zu bestimmende Summe als Schadenersatz zu bezahlen.