BGE 40 II 123
BGE 40 II 123Bge27.11.1913Originalquelle öffnen →
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Obligationenrecbt.
N0 23.
als sie der Erreichung des Gesellschaftszweckes zu die-
nen hatte. vor allem also der Ablösung der Hypothek-
schuld. Sobald nun feststand, dass Steiger eine Quote
Von 5000 Fr. dieser Schuld nebst den Zinsen und Spe-
sen tilge, bedurfte die Gesellschaft zur Bewirkung der
Schuldablösung
nur noch 10,000 Fr.; denn dass sie etwa
n?ch zu ,twas anderem Barmittel nötig gehabt hätte, ist
mcht ersIChtlich und auch nicht behauptet worden. Der
Kläger hat also entweder von Anfang an 2500 Fr. zu viel
ei?bezaht oder dann ist doch dieser Betrag als Teil
sem er Emzahlung
für ihn nachträglich wieder verfügbar
gewo~~en._ In beiden Fällen aber war der Beklagte als
geschaftsfuhrender Gesellschafter verpflichtet, ihm die
Summe, sobald ihre Nichtverwendbarkeit für den Gesell-
schaftszweck
feststand, zurückzusenden, statt sie unrecht-
mässig
für die GesellsChaft zu verwenden und auf diese
Weise seine eigene Beitragspflicht zum Teil, für den
entsprechenden
Betrag von 2500 Fr~, unerfüllt zu lassen.
Danach
ist der Vorentscheid, der die Klage zur Zeit
abweist im Sinne der Zusprechung des eventuellen Klage-
begehrens abzuändern, womit sich anderseits die
Beru-
fung des Beklagten als unbegründet darstellt. Dass bei
Gutsprechung eines Rückforderungsanspruches
Zinsen zu
5 % seit dem 28. November 1912 zu entrichten sind
steht ausser Streit. •
Demnach hat das Bundesgericht
erkann t:
Die Berufung des Klägers wird dahin gutgeheissen,
dass
er dem Beklagten 2500 Fr. samt Zins zu 5 % seit .
dem 28. November 1912 zu bezahlen hat. Die Berufung
des Beklagten wird abgewiesen.
Obligationenrecht. N° 24.
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24. 'arteil 4er I. Zivila.'bteilung vom 13. Kirs 1914 i. S.
'anion
Borlogere, Klägerin, gegen Alliance Horlogere, Beklagte.
Es seien sämtliche Klagebegehren zuzusprechen. 3. (Beweisanträge). C. -In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin diese Anträge erneuert, der Vertreter der Beklagten hat Abweisung der Berufung beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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ObligaUonenrecht. N°
24;
liance HorIogere I) in das Handelsregister eintragen liess,
erhob die ältere Firma Klage wegen Verletzung der
Vor-
schrift
über deutliche Unterscheidbarkeit der Genossen-
scbaftsfirmen (Art.
873 OR) und wegen unlauteren Wett-
bewerbes.
2. -(Abweisung der Beweisanträge).
3. -
Streitig ist, ob die Firma « Alliance Horlogere »
sich von der Bezeichnung « Union Horlogere» deutlich
gnug unterscheide. Nach ständiger Praxis des Bundes-
gerichts
ist die Unterscheidung dann eine deutliche,
wenn sie bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorg-
falt und nach den besonderen Verhältnissen des Einzel-
falles erkennbar ist.
Verg!. BGE 17 649 f., 21 229 f.
''Üb in casu wirkliqh Verwechslungen stattgefunden haben,
iSt hur insofern von. Belang, als daraus auf die man-
gelnde
Unterscheidbarkeit zurückgeschlossen werden
-kann. Es wird also vorausgesetzt; dass die Personen;
denen die Verwechslung begegnete, nonnal unterschei;.
dungsfähig waren und die im Geschäftsverkehr allgemein
übliche Sorgfalt walten liessen,
und weiter, dass die Ver-
wechslungen in einer erheblichen Anzahl vorkamen. Dazu
genügt die nachgewiesene irrtümliche Adressierung einer
Sendung Stempel aus Dresden und eines Briefes aus
Papritz
an die « Union ) statt an die «Alliance» natür-
lich nicht. Die dritte nachgewiesene Verwechslung durch
einen Uhrmacher in Yverdon
-der bei der «Alliance
Horlogere I) Waren bestellte im Glauben, es sei die frü-
here
«Union Horlogere I), die ihre Firma abgeändert
habe
-..:.. fällt ausser Betracht. Denn es kann sich bei
einer Person die Meinung bilden. eine Firma
habe. ihre
Bezeichnung geändert, ohne dass die Aehnlichkeit der
Namen·
einer solchen Annahme Vorschub leistet .....
Die Frage der genügenden Unterscheidbarkeit muss also
abgesehen
·von diesen vereinzelten Verwechslungen, -ob-
i e kt i v, aus der Vergleichung beider Bezeichnungen,
bealltwortet werden.
Obligationenrecht. N° 24.
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4. -Bei Firmen bedarf es nicht so augenfällger Un-
terscheidungsmerkmale wie bei Warenzeichen. DIese.wer-
den weil mehr nebensächlicher Natur, vom
PublIkum
nicht
so eingehend geprüft wie die Firma, bei. der tur der Sache
ein Firmainhaber, der einen Phantaslenach
kaufmännischer Sitte auch eine verhältnismässlg geng
fügige Verschiedenheit regelmässig der Beachtung nIcht
entgeht.
Vergl. BGE t 7 650; MARX, Firmenrechtl. Grund-
begriffe
S. 43. Sodann darf nach der Nmen ge-
wählt
hat, vom neu Auftretenden eine dethchere. Un-
terscheidung verlangen, als derjenige, der SIch als F.rma
der n at ü r li c he n Ums c h re i b u n g seines Geschaftes
bedient. Denn wenn hier zu hohe Anforderungen
ges:ellt
werden wird die wahrheitsgemässe Bezeichnung eIßes
neu zu 'errichtenden Geschäftes desselben
Zweige veru
möglicht, will der Inhaber sich nicht seinerseIts cht, weIl
sie jedem Uhrengeschäft als natürliche UmschreIb.ng dr
Geschäftsart zur Verfügung stehen muss. Es genugt, Iß
dieser Hinsicht auf die Erwägungen des Urteils vomllt
einer Phantasiebezeichnung begnügen. Es haben hIer
Grundsätze zu
gelten, die sich an diejenigen für Per-
so ne n firmen anlehnen.
Nun fällt wie die Vorinstallz richtig ausführt, im vor-
lieenden Fall einmal die Bezeichnung (I Horlogere » fü.r
die Frage der Unterscheidbarkeit ausser Betr
126 Obligationenrecht. N° 24. Bestimmung war im Revisionsentwurf zum OR von 1904, Art. 1734 Ahs. I, enthalten. Voraussetzung ist dabei immer nur, dass die neue Firma sich im Kla'nge :VQn den bereits eingetragenen deutlich unterscheide. Aeusser- lieh, ihrer Zusammensetzung nach. im Klange sind nun die Ausdrucke «( Union. und « Alliance» durchaus ver- schieden. Verwechslungen können nur durch Ideenasso- ziation entstehen. indem man zurückgreift auf den Sinn, der mit den Worten « Union» und «Alliance) verbun- den ist, auf den Begriff, der darin zum Ausdruck ge- langt. M. a. W.: die Finnen sind nur deshalb ähnlich, weil die Grundlage, die Art und der Zweck der Geschäfte selber ähnlich, wenn nicht vollständig gleich sind. Die B~eichnung « Alliance Horlogere» unterscheidet sich nach alledem genügend von « Union Horlogere», um an- gesichts des Art. 873 OR als Finna bestehen zu können. Vergl. beispielsweise die Finnen Schweizerischer Bank- verein und Schweizerische Bankgesellschaft und die ver- schiedenen Volksbanken, die in der Schweiz nebenein- ander existieren. 5. -Unbegründet ist die Klage auch aus dem Ge- sichtspunkt des unlauteren Wettbewerbes. Es ist uner- findlich, worin eine Treu und Glauben verletzende Ver- anstaltung der Beklagten liegen soll, wenn die Finna « Alliance Horlogere» nach Finnenrecht zulässig ist. Dafür, dass die Beklagte Jene Finna nur zum Zweck ge- wählt habe, Verwechslungen herbeizuführen, liegen keine Anhaltspunkte vor; das Verhalten der Beklagten hat auch nicht dazu beigetragen, die Verwechslungsmöglich- keit zu steigern. Insbesondere kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten daraus herleiten, dass vor Eintragung der Firma « Alliance Horlogere ) der Geschäftsführer sich bei zwei Anwälten über deren' Zulässigkeit erkun- digt hat. Es ergibt sich daraus vielmehr, dass die Be- klagte bei der Auswahl ihrer Firma gewissenhaft vorge- gangen ist. Dass ihr jede Absicht, eine Verdunkelung Obligationenrecht. N° 25. 127 der Verhältnisse herbeizuführen, fern lag, geht am besten aus dem Zirkular hervor, das sie an zahlreiche Uhren- firmen mit der Einladung zum Beitritt richtete und worin wörtlich zu lesen ist, ihr Geschäftsführer sei früher Mitarbeiter der « Union Horlogere» gewesen; daraus folgt ohne weiteres für jeden Urteilsfähigen, dass « Union Horlogere) und « Alliance Horlogere» verschiedene Rechtssubjekte sind. Die Wahl der Bezeichnung «Alliance Horlogere » erklärt sich unschwer aus dem Bestreben nach einer zügigen Finna, die in prägnanter Weise auf die Natur des Unternehmens hinweist. Hiefür stand der Beklagten nicht manche Bezeichnung zu Gebote, zumal da die deutsche Sprache ein geläufiges Synonym für das französische Adjektiv « horloger » nicht besitzt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der II. Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern vom 14. November 1913 bestätigt. 25. trrteU aer I. ZivilabteUunS vom 13. Mirz 1914 i. S. ltüenzi & Cie, Beklagte, gegen Ed. ltüenzi, Kläger.
UnI a u te re r W e t t b ewe r b. Zeitliche Rechtsanwen- dung. Voraussetzungen. (Erw. 4). A. -Durch Urteil vom 27. November 1913 hat die II. Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern über die Klagebegehren : {( 1. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger eine » gerichtlich zu bestimmende Summe als Schadenersatz » zu bezahlen.
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