BGE 40 II 114
BGE 40 II 114Bge14.11.1913Originalquelle öffnen →
114 Obligatiouenrecht. 'No 23. IV. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 23. Urteil der I. Zivilabteilung vom G. Mä.rz 1914 i. S. Seligmann, Kläger, gegen Weber, Beklagten. Ge seIl s c haft s ver t rag zum Zwecke der Tilgung der Hypothekschuld eines Dritten, der Auslösung mitverpfän- deter Maschinen und des gemeinsamen Verkaufs dieser. Prüfung, ob die Verbindlichkeit dieses Vertrages von dem Zustandekommen eines Kaufs der Liegenschaft durch den einen Gesellschafter abhange. Ver t rag san f e c h tun g weg e n Be t r u g es: Unterscheidung zwischen d 0 I u s c aus a m dan sund i n c i den s. Anspruch des Gesell- schafters auf R ü c k z a h I u n gei n e r Q u 0 ted e s G e - seil s c haft s be i t rag es, die für den Gesellschaftszweck nicht mehr erforderlich ist.
110
Obligationenrecht. N° 23.
Am 25. November 1912 erklärte der Kläger dem Be-
klagten, dass er auf den Erwerb der Liegenschaft ver-
zichte;
damit falle die Voraussetzung in seinem Brief
vom
20. September 1912 dahin und er ersuche um Rück-
sendung der überwiesenen
7500 Fr. Mit der jetzigen
Klage wiederholt
er sein Begehren auf Bezahlung dieses
Betrages
und verlangt Verzugszinsen zu 5 % seit dem
28. November 1912. Eventuell
beantragt er, die Klage
im Betrage von 2500 Fr. zu schützen. Die Vorinstanz
hat diese mit Entscheid vom 15. November 1913 zur
Zeit abgewiesen, welchen Entscheid beide Parteien durch
Berufung anfechten, der Kläger, indem
er seine Klage-
begehren erneuert, der Beklagte, indem er die Klage
gänzlich abgewiesen wissen will.
2. -Die streitige Vereinbarung bildet einen
Ge-
seIlschaftsvertrag: Die Parteien haben sich ge-
einigt,
mit gemeinsamen Mitteln die auf der Steigerschen
Liegenschaft lastende
dritte Hypothek von 15,000 Fr.
tilgen zu helfen, hiedurch die mitverpfändeten Maschi-
nen auszulösen
und diese dann gemeinsam zu verkaufen.
Dabei war ihre Meinung, dass bei der Tilgung der
Hy-
pothek auch der Hypothekenschuldner Steiger, soweit
dazu im Stande, mithelfen solle, und zwar waren ihm
anfänglich
3000 Fr. zugedacht worden, weshalb die Ver-
tragsparteien den Beitrag jeder von ihnen auf 6000 Fr.
ansetzten. Später haben sie dann auf Grund der Angabe
des Beklagten, dass Steiger die
3000 Fr, nicht zur Hand
habe, den Vertrag in dem Sinne abgeändert, dass sie
sich einigten, die
zur Ablösung der Hypothek erforder-
lichen
15,000 Fr. voll aufzubringen, womit nunmehr auf
jeden ein Betrag von 7500 Fr. entfiel. Nach all dem
muss als VertragswilIe geIten, dass die Beitragspflicht
für beide gleich. sein
und ferner nur in dem Umfange
bestehen solle, als nicht
der Schuldner selbst durch ei-
gene Leistung
zur Ablösung der Hypothek beitragen
könne. Die Bestimmung endlich, dass
der Kläger nur
Obligationenrecht. N° 23. 117
an einem Verlust, nicht auch an einem Geinn aus dem .
Verkaufe
der Maschinen teilhaben solle, andert a der
Natur der Vereinbarung als Gesellschaftsvertrag mchts
und sie ist im übrigen für den Prozess ohne Bedeutung.
3. -Der Kläger begründet sein
Hauptegehre.n
auf Bezahlung von 7500 Fr. zunächst damIt, dss ?le
streitige Vereinbarung ·für ihn desalb uverIndbch
sei weil er einen gültigen Verkauf uber dIe LIegen-
schaft nicht eingegangen habe. Nun hängen frei-
lich das fragliche Kaufgeschäft und jene Vereinbarung
in der Weise zusammen, dass die zum Inhalte der Ver-
einbarung gehörende Ablösung der dritten Hypthk
eine Voraussetzung für den Abschluss oder doch fur dIe
Vollziehung des Kaufvertrages bildet, indem keine .Hy-
otheken auf den Käufer übergehen sollten.
Abr dIeser
usammenhang ist doch nur ein wirtschaftlicher, kein
rechtlicher; letzteres zum mindesten nicht in dem vom
Kläger behaupteten Sinne, dass das Zustandekommen
eines verbindlichen Gesellschaftsvertrages von
de des
Kaufvertrages abgehangen
hätte. Frei.lich hat bel .. der
Begründung des
Gesellschaftsverhltmsses ?er Klager
seine
vertragliche Zustimmungserklarung « fur dn Fall
des definitiven Verkaufes l) abgegeben. Allein das Ist ur
eine unklare Ausdrucksweise, die zwar dartut, dass SIch
der Kläger die beiden Geschäfte als in end
dachte, die aber nicht gegen seinen WIllen spncht,. emen
sofort verbindlichen Gesellschaftsvertrag abzuschhessen.
Dass vielmehr dies sein Wille war, ergibt sich nament-
lich aus zwei
Umständen: Einmal nämlich hat der Klä-
ger beim Vertragsabschlusse
selbs: er~ärt, die eziehg steesell
schaftsbeiträge seien vor der RatIfikatIon des Legen
schaftskaufes einzuzahlen. Und so dann hat er In der
Folge seinen (erhöhten) Beitrag von
7500 Fr. vorbehalt-
los geleistet
und nichts eingewendet, als der Beklagte
ihm von der Verwendung dieser Summe zum Gesell-
schaftszwecke Kenntniss gab
und ihn damit wissen liess,
118
ObJigaUonenrecht. N0 23.
dass der Vertrag auch im Verhältnis nach aus sen voll-
zogen werde.
4. -
,In zweiter Linie macht der Kläger zur Begrün-
dung semes
auptantrages gestützt auf den Art. 28 OR
geltend, er seI durch absieh tliche Tä uschung zum
Vertragsabchlusse verleitet worden, indem ihm der
Bklagte Wider besseres Wissen angegeben habe, Steiger
seI ,rung dusser Stande, etwas an die 15,000 Fr. zu leisten.
In dIeser Beziehung ist vor allem, unter der Vorausset-
zung, dass dem Beklagten wirklich eine solche Täuschung
zr Last falle, zu prüfen, ob alsdann dem Kläger daraus
em Anspruch auf Bezahlung der vollen 7500 F
h
. . r. er-
wac sen
seI. DabeI müssen die anfängliche Verein-
bs ganzen Gesellschaftsverhältnisses und die
spater vereinbarte
Er h ö h u n g der Bei t r ä ge ausein-
andergehalten werden.
.) Laut jener haben die Parteien die Gesellschaftsbei-
trage anfangs .auf
)e 6000 Fr., zusammen 12,000 Fr.,
festgesetzt. Bel semer vertraglichen Willenserklärung
konte alo der Kläger nicht davon ausgehen, dass
SteIgr ke:haftsvertrag im Sinne einer beiderseitigen Bei-
tragsleistung
von bloss je 5000 Fr. abgeschlossen hätten.
Falls sonach der. Bekl~te damals den Kläger getäuscht
hat, so konnte dIese Tauschung nur darin bestanden ha-
ben, dass
er. glauben machte, Steiger vermöge nur
~OOO Fr. zu leIsten, statt, wie sich nachher erwies,
;)~oo Fr. Der dadurch erweckte Irrtum hätte dann be-
w.~rkt, dass der Kläger sich zu einem um 1000 Fr.
~ohern Gesellschaftsbeitrag -6000 Fr. statt bloss
;)000 Fr. -.. herbeigelassen haben Würde. Ohne die be-
hauptete Tauschung würde also der Kläger nicht etwa
Obligationemecht. N° 23.
119
schlechthin von der Eingehung des Vertrages abgesehen,
sondern lediglich einen Vertrag abgeschlossen haben, der
ihn
zu weniger als der eingegangene verpflichtet hätte,
nämlich zu einer um 1000 Fr. geringern Beitragsleistung,
und man hätte es danach nicht mit dem Falle eines für
den Vertragsabschluss als solchen bestimmenden dolus
causam dans
zu tun, sondern mit dem eines bIossen
dolus incidens.
Der Kläger behauptet nun freilich, das OR stelle die
bei den Fälle gleich
und in beiden habe mithin die Täu-
schung die Unverbindlichkeit des Vertrages schlechthin
zur Folge. Daher könne er die vollen
6000 Fr. zurück-
fordern, auf
deren Leistung die ursprüngliche Vereinba-
rung lautete, (nebst dem Mehrbetrage
von 1500 Fr., den
er auf Grund der für ihn ebenfalls unverbindlichen
spätern Abmachung bezahlt habe). Zur Begründung die-
ser Ansicht
hat der Kläger hauptsächlich darauf abge-
stellt, dass der Art. 28
OR nach seiner Fassung nicht
zwischen dem dolus causam dans
und incidens unter-
scheide. Dies ist aber nur insofern richtig, als er sie nicht
ausdrücklich, durch besondere Formulierung eines jeden
auseinanderhält. Dass er sie
aber unterschieden wissen
will, ergibt sich aus der Wendung «( durch absichtliche
Täuschung
..... -zu dem Vertragsabschlusse verleiten I).
Denn eine «( Verleitung» zum Vertragsabschlusse kann
nur soweit stattgefunden haben, als die Täuschung für
den Vertragsabschluss bestimmend gewesen ist, und wenn
also der Getäuschte
trotz der Täuschung den Vertrag
abgeschlossen hätte, aber nur in anderer Weise, so ist
sein Wille nur in letzterer Beziehung durch die Verlei-
tung afflzirt worden und ihre Rechtsfolge kann nicht
die Unverbindlichkeit des Vertrages
überhaupt sein. Das
widerspräche auch der Natur der durch Art. 28 OR ge-
regelten Verhältnisse: Die Täuschung
kommt nicht für
sich allein in Betracht, sondern in ihrer Bedeutung für
den Vertragsabschluss und ihre Rechtsfolgen müssen da-
her ihren tatsächlichen Wirkungen adäquat sein (vergI.e Leistung, sondern allfällig nur davon, dass
er keme hohere als
3000 Fr. werde machen k" I
W
' kl'
hk . . onnen. n
Ir
IC eIt hat nUn Steiger von der 15 000 F b t
, r. e ra-
g.enden
Schul, 5000 Fr. (nebst Zinsen und Spesen) ge-
tIlgt und es hatte daher genügt, wenn die Parteien den
Gesells
120 Obligationenrecht. N° 23. v. TUHR, in derZeitschriftfür schweizerisches Recht B. 39 (1898) S. 19 ff.; OSER, Kommentar zum OR, Art. 28, II 4 bundArt. 31, V 1; anders BECKER, Kommentar, Art. 28 Note 3). Nicht zu erörtern ist, ob sich im Falle des blos- sen dolus incidens von einer Beschränkung der Verbind- lichkeit des Vertrages sprechen lasse, so, dass der Ver- trag in der Weise rechtsbeständig bleibt, wie ihn der Anfechtende ohne die Täuschung abgeschlossen hätte, oder ob vielmehr der Vertrag wie bisher weiterbestehe, dem Getäuschten aber Schadenersatzansprüche nach den' Art. 41 ff. OR erwachsen (vergI. darüber v. TUHR, a. a. O. S. 20 Anm. 2). Beide Auffassungen führen hier zu dem nämlichen Ergebnisse, dass der Forderungsanspruch, der sich aus der Anfechtbarkeit des Vertrages ergibt, auf Bezahlung von 1000 Fr. und nur dieser Summe geht. Mit Unrecht endlich glaubt der Kläger sich auf frühere bundesgerichtliehe Entscheide berufen zu können (AS 12 S. 637 Erw. 3; 20 591/92; 27 II S. 566 Erw. 3). Sie betreffen in Wirklichkeit die vorliegende Frage nicht. Für diese ist auch nicht, wie er meint, der Umstand von Erheblichkeit, dass der durch die Täuschung erregte Irrtum kein wesentlicher zu sein braucht; nicht die Na- tur des Irrtums, sondern dessen kausale \Virkung auf den Willensentschluss des Getäuschten fällt hier in Be- tracht. b} Der spätern:Abänderung der Vel'einbarung~ wonacll der Beitrag eines jeden Gesellschafters von 6000 Fr. auf 7500 Fr. erhöht wurde, hat der Kläger zugestimmt auf die Angabe des Beklagten. hif.!:, Steiger habe die ihm zu- gedachten 3000 Fr. nicht zur Hand, d. h. also, es sei von ihm nichts erhältlich. Falls diese Angabe eine' ab- sichtliche Täuschung im gesetzlfchen Sinne enth:elt, wäre der Kläger dadurch zu der ganzeJt VMt ihm. ver~ langten Erhöhung von 15Q-O Fr. verleitet worden und die Vertragsänderung wäre dann als solche wegen dolus causam dans anfechtbar. Obligatlonenrecht. N0 23. . 121 5. ~ Aus delll Gesagten erhellt, dass das Hauptbegeh- ren um Bezahluilg von 7500 Fr. auf.Gtund von Art. :;$ OR nicht zugesprochen werden kann~ sondern höchstens das auf 2500 Fr. lautende Even tualbegehren und zwar dieses dann, wenn sowohl behn eigentlichen Gesellschaftsvertrag als bei seiner Späteren Abänderung wirklich eine absieh tUche Täuschung unterlaufen ist; Ob letzteres der Fall gewesen sei, scheint namentlich bei 'der f Hauptvereinbarung zweifelhaft. Denn die Tat- umstände, aus denen zunächst auf den Täuschungswillen des Beklagten zu schliessen wäre, nämlich seine Erklä- rung vom 22. September1912, Steiger qabe die 3000 Fr. ilicht zur Hand, und der Umstand, dass er blQss 2500 Fr. aus eigenen Mitteln an die Hypothekengläubigerin ein- gesandt hat,' beziehen sich auf einen Zeitpunkt na~h der Eingehung des Hauptvertrages (der laut dem BrIef des Klägers vom 20. September 1912 vor diesem Tage abgeschlossen wurde). Dass aber der Beklagte schon beim Abschluss des Vertrages in gleicher Weise, wie bei dessen nachträglicher Abänderung über die Verhältnisse Steigers unterrichtet gewesen sei, darf nicht ohnewei· teres als erstellt gelten. namentlich angesichts der einge- henden Ausführungen, mit denen heute der Vertreter des Beklagten gegen die Annahme einer Täuschungs- handlung seines Klienten aufgetreten ist. Nun erübrigt sich aber eine Prüfung aller dieser Ver- hältnisse urtd zwar deshalb, weil das Eventualbegehren ganz abgesehen davon, wie es sich mit der Anfechtbar- keit der bei den Abkommen verhalte, aus einem andern, vom Kläger ebenfalls geltend gemachten RechtsgrUnd voll geschützt werden muss, weil ilun nämlich ein. Rückerstattungsanspruch nach Gesellschaftsreeh t zusteht: Falls der Kläger durch die getroffenen Abkom- men gültig zur Einzahlung von 7500 Fr. verpflichtet worden ist, so war doch immerhin diese Einzahlungs- pflicht nach Bestand und Umfang insofern eine bedingte. Aß 40 U -19U 9
122
Obligationenrecht. N° 23.
als sie der Erreichung des Gesellschaftszweckes zu die-
nen hatte, vor allem also der Ablösung der Hypothek-
schuld. Sobald nun feststand, dass Steiger eine Quote
von
~ Fr. dieSer chuld nebst den Zinsen und Spe-
sen tilge, bedurfte die Gesellschaft zur Bewirkung der
Schuldablösung nur noch
10,000 Fr.; denn dass sie etwa
noch zu .etwas anderem Barmittel nötig gehabt hätte, ist
nicht ersichtlich und auch nicht behauptet worden. Der
ngsanspruches Zinsen zu
5
% seit dem 28. November 1912 zu entrichten sind,
steht ausser Streit.
Demnach
hat d~s Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird dahin gutgeheissen,
dass
er dem Beklagten 2500 Fr. samt Zins zu 5 % seit .
dem 28. November 1912 zu bezahlen hat. Die Berufung
des Beklagten wird abgewiesen.
Obligationenrecht. N° 24.
123
24. Urteil cler L Zivüabteilung Tom 13. Kirz 1914 i. S.
l1nionIlorlogere,Klägerin, gegenA11iance ltorlogere, Beklagte.Iäger hat also entweder von Anfang an 2500 Fr. zu viel
embezahlt oder dann
ist doch dieser Betrag als Teil
seiner Einzahlung für ihn nachträglich wieder verfügbar
geworden.
In bei den Fällen aber war der Beklagte als
geschäftsführender Gesellschafter verpflichtet,
ihm die
Summe, sobald ihre Nichtverwendbarkeit für den Gesell-
schaftszweck feststand,zurückzusenden,
statt sie unrecht-
mässig für die
Gese11schaftzu verwenden und auf diese
Weise seine eigene Beitragspflicht zum Teil, für den
·entsprechendenBetragvon
2500 Fr, unerfüllt zu lassen.
Danach ist der Vorentscheid, der die Klage
zur Zeit
abweist im Sinne der Zusprechung des eventuellen Klage-
begehrens abzuändern, womit sich anderseits die Beru-
fung des Beklagten als unbegründet darstellt. Dass bei
Gutsprechung eines
Rückforde
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.