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BGE 40 II 1 ΓÇó Paternity action dismissed for doubts and unchaste conduct
BGE 40 II 1Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II14.07.1906Annulled
The mother brought a paternity action after giving birth to an illegitimate child and naming the defendant as father. He admitted intercourse during the critical period but argued that the plaintiff also had relations with other men and led an unchaste life. The Bern appellate court initially granted the claim. On appeal, the Federal Court held that the plaintiff's admission of M. into her bed during the critical period created serious doubts under Art. 314(2) ZGB and, in any event, her overall conduct amounted to unchaste living under Art. 315 ZGB. The appeal was allowed and the action dismissed.
Art. 314 Abs. 2 und Art. 315 ZGB; Vaterschaftsklage und unzüchtiger Lebenswandel. Ein die Vaterschaftspräsumption entkräftender erheblicher Zweifel liegt vor, wenn die Mutter in der kritischen Zeit einem andern Mann Zutritt zu Schlafgemach und Bett gewährt; der Gegenbeweis eines Beischlafs ist nicht Voraussetzung der Zweifelserheblickeit. Für Art. 315 ist der Lebenswandel um die Empfängniszeit massgebend; frühere, aus den Akten ersichtliche Verhaltensweisen dürfen jedoch bei der Würdigung der kritischen Zeit mitberücksichtigt werden, soweit sie deren Beurteilung erhellen. Eine auf mehreren gleichartigen Vorfällen beruhende sittliche Leichtfertigkeit kann die Klage ausschliessen (consid. 1-2).
I. FAMILIENRECHT DROIT DE FAMILLE
! Familienrecht. Ne 1. )) tung eines vom Gerichte festzusetzenden Beitrages an )) die Kosten des Unterhaltes und der Erziehung bis zum !) vollendeten 18. Altersjahre zu verurteilen. !) erkannt:
4 Familienrecht. N 1. aus dem Wege zu räumen, diesbezüglich auf einen Er- gänzungseid gemäss 263 fI. CP erkennen,)) welcher nach der Lage der Sache der Klägerin aufzuerlegen wäre. Jedoch nehme das Gericht davon Umgang, um nicht für den Fall der Berufung der Parteien an das Bundesgericht den Tatbestand in dieser Beziehung mehr als nötig ein- zuschränken und um der Ueberprüfungsinstanz die freie Beweiswürdigung in jeder Hinsicht zu wahren. C. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Beru- fung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Wie es sich indessen auch hiemit verhalten mag, auf alle Fälle muss die Klage auf Grund des Art. 315 ab- gewiesen werden. Nicht nur hat die Klägerin nach den Feststellungen der Vorinstanz im Herbst 1911 ungefähr gleichzeitig mit zwei Männern (G. und M.) und nach den Akten sogar noch mit einem Dritten (E.) geschlechtlich verkehrt, wie sie denn überhaupt als leichtes Mäd- ehen)) galt, sondern sie hat auch speziell zur kriti- schen Zeit zum mindesten mit zwei Männern (dem Be- klagten und M.) in intimen Beziehungen gestanden. Selbst wenn nämlich als festgestellt betrachtet würde, dass es am 21. März zwischen der Klägerin und M. nicht zum Beischlaf gekommen sei, so wäre diese negative Tatsache nach derselben Zeugenaussage, aus der sie sich ergeben würde, doch nur auf einen Zufall zurückzuführen, und es bliebe die positive Tatsache bestehen, dass die Klägerin in der kritischen Zeit, ausser dem Beklagten, auch noch einem andern in ihrem Bett Aufnahme gewährt hat. Darin
l"amilienrecht. No 1. aber us das Kriterium eines unzüchtigen Lebenswan- dels 1m Smne des Art. 315 ZGB erblickt werden zumal wenn amit zusammengehalten wird, dass die Klägerin schon 1m Herbst 1911 im Rufe einer sittlich leichtfertigen Person stand und diesen Ruf nach den Akten vollauf verdiente. Dass die Aufführung der Klägerin im Herbst 1911 des- halb nicht berücksichtigt werden dürfe, weil Art. 315 einen unzüchtigen Lebenswandel um di e Zeit der Em- pfängnis voraussetzt, kann nicht als richtig anerkannt werden. Allerdings dürfte es bei Art. 315 wohl in erster Linie auf den Lebenswandel der Klägerin während der k r it i s ehe n Zeit ankommen. Allein es liegt in der Na- tur der Sache, dass eine sichere Beurteilung der Auffüh- rung einer Vaterschaftsklägerin während jener Zeitdauer in zahlreichen Fällen nur unter Berücksichtigung aller aus den Akten ersichtlichen Umstände, also u. a. auch des Vorlebens dieser Person, möglich ist. So im vorlie- genden Falle, wo die Gleichartigkeit des sittlichen Ver- haltens der Klägerin im Herbst 1911 und im Frühjahr 1912 deutlich zu Tage tritt. Muss somit gesagt werden, dass die Klägerin um die Zeit der Empfängnis einen unzüchtigen Lebenswandel führte, so ist die Klage nach Art. 315 ohne weiteres ab- zuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkann t: Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Appel- lationshofes des Kantons Bern vom 10. Dezember 1913 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Familienrecht. N° i. '1 2. Sentenza. 25 febbra.io 1914 della. II.a sezione civile nella causa Bomio, attore, contro Bomio, convenuta. Divorzio. -Diritto intratemporale (consid. 1). -La diffida di ritorno al coniuge assente e inefficace prima di due anni dopo l'abbandono doloso (consid. 1). -Divorzio per turba- zione profonda delle relazioni coniugali (consid. 2). -Il di- vorzio e inammissibile non solamente ove la continuazione delI' unione si appalesi impossibile, ma gill quando essa non puo ragionevolmente esigersi dal coniuge non preponderan- temente in colpa (consid. 3).-Art.S tit. fin.; 140,142,146 e 154J ces. Il Tribunale di Appello deI Cantone Ticino ebbe a giudicare i1 25 settembre 1913 : La domanda di divorzio non e ammessa ed e parlmenti respinta quella subordinata di separazione personale. Di questa sentenza, intimata alle parti il 13 gennaio 1914, si appella nei modi e nei termini di rito l'attore il quale chiede si giudichi ;
L'istanza di divorzio e accolta.
Subordinatamente E pronunciata la separazione personale tra i coniugi. Ritenuto in linea di fatto: A. -L'attore, nato nel 1880, si univa in matrimonio con la convenuta, nata nel 1886 t il 14 luglio 1906. La moglie venne a convivere col marlto nella di lui casa paterna, dove abitavano il padre ed una sorella deI marito. Poco tempo dopo il matrimonio il marito dovette assen- tarsi per un servizio militare e, ritornatone, si recava poi, senza la moglie, sui campi di Cadenazzo per accudirvi alla pastorizia. Durante quest'assenza e precisamente il30 set- tembre 1906, Teresa Bomio lasciava il domicilio coniugale ed andava astare dai propri congiunti, adducendo che la presenza sua in casa Bomio era sgradita al suocero ed alla cognata, i quall. pretendeva essa, la consideravano come un'intrusa. 11 giorno susseguente 10 zio della conve-