BGE 40 I 559
BGE 40 I 559Bge04.08.1914Originalquelle öffnen →
558 Staatsrecht. darüber aber, dass der Zihlkanal ein {( grösseres fliessen- des Gewässer» darstellt, billigerweise kein Zweifel be- stehen kann. Sie ist aber auch tatsächlich unzutreffend. indem, wie aus der Vergleichung des einschlägigen Blattes des SIEGFRIED Atlases hervorgeht, hier von Kreierung eines neuen Gewässers in dem vom Rekur- renten behaupteten Sinne überhaupt nicht die Rede sein kann, sondern die t neue,; Zihl lediglich den durch Kanalisierung und Verlegung des alten Flusslaufes her- gestellten Ersatz für diesen bildet, neben dem nur noch einzelne Ueberreste des alten Bettes weiter bestehen. Demnach hat das Bundesgericht erkan 11 t : Der Rekurs wird abgewiesen. Missbrauch von Sprengstoffen N° 64. 559 B. STRAFRECHT --DROIT PENAL MISBRAUCH VON SPRENGSTOFFEN ABUS D'EXPLOSIFS 64. 'Urteil des Xassationshofes vom 21. Dezember 1914 i. S. Reisser, Kass.-Kl. gegen Staatsanwaltsohaft des Xantons Baselstadt, Kass.-Bekl. Das B und e 8 g e set z vom 12. A P r iI 1894 bezieht sich auch auf nicht anarchistische Verbrechen, 80- weit sie die darin aufgestellten Deliktstatbestände ver- wirklichen. Anwendbarkeit dieses Gesetzes in t er r i t 0 - r i ale r B e z i e h u n g; dessen Art. 3 trifft auch dann zu, wenn die zu gegenwärtigende Schädigung sich gegen im Auslande befindliche Personen und Sach- g ü t errichtet, ferner auch dann, wenn die Schädigung im Kr i e g s fall e zwischen zwei ausländischen Staaten aus Auftrag der Heeresverwaltung des einen von einer Person, die dessen Heeresverband nicht angehört, zu Kriegszwecken im gegnerischen Lande verübt werden soll. Im letztem Falle verletzt der Handelnde Gebote, die sich aus der Neu t r al i t ä t der Schweiz für deren Einwohner (Schweizer und Ausländer) ergeben. Nichtanwendbarkeit von Art. 41 BStrR und kantonaler Strafbestim- mungen gegen das verbotene Lagern von Sprengstoffen. Frage der Strafzumessung im gegebenen Falle. A. -Der Kassationskläger. der im Jahre 1863 ge- borene, der Gemeinde Sennheim (Elsass-Lothringen) zu- gehörige Adolf Reisser betreibt in Basel ein Desinfek- tionsgeschaft. Er wurde daselbst bei Anlass der Unter- suchung eines Falies VOll Militärspionage am 2. August 1914 verhaftet. Hiebci gab er dem Detektiv Vollenweider zu, schon seIt viplt:m Jnb"en für Frankreich Spionage zu
560 Strafrecht. treiben. Bei einer polizeilichen Hausuntersuchung vom gleichen Tage fand sich im Keller seiner Wohnung eine aus Frankreich stammende, mit Pikrinsäure gefüllte Sprengbombe nebst Zubehörden vor, geeignet zur Zer- störung von Eisenbahnschienen und dergl. In der Woh- nung entdeckte Korrespondenzen taten dar, dass der Angeklagte in ausgedehntem Masse für Frankreich Er- kundigungen militärischer Natur in Deutschland einge- zogen hat. Eines dieser Schriftstücke enthält unter der Überschrift « Consigne pour Auguste (de Bale) 11 u. a. die Bemerkung: « Se mettre en route le 5 me jour pour la » region de Waldshut en vue d'y travailler dans la nuit • du 6 me au 7 me jour (pas avant) l). Der Kassations- kläger gab zu, dass er beabsichtigt habe. während des zwischen Frankreich und Deutschland ausgebrochenen Krieges von der bei ihm vorgefundenen Sprengbombe Gebrauch zu machen; er habe sie in der ähe von Waldshut bei einer Kurve auf die Eisenbahnschienen legen und damit einen Zug zum Entgleisen bringen wollen. E. -Am 12. August 1914 beschloss der Bundesrat in Anwendung von Art. 125 OG und des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des ,Bundesstrafrechts vom 12. April 1894, die Untersuchung und Beurteilung des Kassationsklägers wegen Sprengstoffverbrechens im Sinne von Art. 3 des erwähnten Bundesgesetzes den Behörden des Kantons Basel-SI adt zu 0 übertragen. Im darauffolgenden Verfahren gab der Angeklagte an, die bei ihm vorgefundene Sprengbombe schon seit 3-4 Jahren aufbewahrt zu baben. Er habe sie damals. zur Zeit des Balkankrieges, gemäss erhaltener Instruktion bei Waldshut zur Entgleisung verwenden wollen, sei aber aus verschiedenen Gründen von der Ausführung dieses Planes abgekommen. Seine frühern Angaben seien, soweit dem widersprecbend, unrichtig und aus seiner Auf- regung bei seiner Verhaftung zu erklären. Im übrigen sei Missbrauch von Sprmgstoffen. N0 64. 561 er sich der Strafbarkeit seiner Handlung nicht bewusst gewesen und er habe lediglich aus Patriotismus gehandelt. C. -,-Durch Urteil vom 26. August 1914 hat das Straf- gericht des Kantons Basel-Stadt den Kassationskläger des unbefugten Autbewahrens von Sprengstoffen schuldig erklärt und nach Art. 3 des Bundesgesetzes vom 12. April 1894 betreffend Ergänzung des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht, den Art. 3 und 7 des letztern Gesetzes, .. 125 2 OG und § 293 des kantonalen Gerichtsorga- m.sabonsgesetzes zu 3 Jahren Zuchthaus, zehnjähriger Emstellung im Aktivbürgerrecht nach Erstehung der Strafe, sowie zu den Kosten des Verfahrens verurteilt. Zugleich wurde in Anwendung von Art. 5 BStrR auf lebenslängliche Ausweisung des Verurteilten aus dem Ge- biete der Schweizerischen Eidgenossenschaft erkannt. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, an das der Angeklagte dieses Urteil weiterzog, hat es mit Entscheid vom 29. September 1914 bestätigt. D. -Mit seiner nunmehrigen Kassationsbeschwerde beantragt der Angeklagte vor Bundesgericht. es sei das Urteil des Appellationsgerichts wegen Verletzung eid- genössischer Rechtsvorschriften aufzuheben, unter Kostenfolge zu Lasten des Kantons Basel-Stadt. , Das Appellationsgericht und die Staatsanwaltschaft von Basel-Stadt haben von Gegenbemerkungen zur Kassationsbeschwerde abgesehen, erstere Behörde unter Verweisung auf ihre Urteilserwägungen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Strafrecht.
anlasst hatten, den Entwurf zu einem ~ Bundesgesetze-
betreffend Verbrechen gegen die öffentliche Sicherheit im
Gebiete der Eidgenossenschaft)} einzubringen
und dass
sowohl in der bundesrätlichen Botschaft als in den
Ver-
handlungen der eidgenössischen Räte über die Vorlage
als Grund für den Erlass des beabsichtigten Gesetzes im
wesentlichen
nur die Bekämpfung des Arnachismus ge-
nannt und erörtert wurde (vgl. Botschaft des Bundes-
rates vom 18. Dezember 1893, BBl 1893 V S. 761,
Stenographisches Bülletin der
Rät e vom März und April
1894
ein nur auf die anarchistischen Verbrechen anwendbares
Sp"ezialgesetz habe schaffen und an sich gleiche Ver-
'brechenstatbestände lediglich deshalb und soweit habe
davon ausnehmen
wollen, als bei solchen das dem anar-
chistischen Delikt wesentliche Motiv, auf einen gewalt-
samen Umsturz der staatlichen und gesel1schaftlichen
Ordnung hinzuarbeiten, fehlt. Vielmehr wollte bereits
der bundesrätliche Entwurf, wie namentlich dessen
Art. 1 zeigt, die verbrecherischen Handlungen anarchis-
tischen Charakters bloss als eine besondere Kategorie
der im übrigen die nämlichen T&tbestände verwirklichen-
den Delikte angesehen wissen
ur.d diese allgemein in das
Gesetz einbeziehen.
Hätten aber auch die gesetzgeben-
den Organe wirklich
nur an den Erlass eines Sonder-
gesetzes gegen den Anarchismus gedacht, so wäre dies
doch
nur von untergeordneter Bedeutung für die Frage.
ob dem Gesetze,
so wie eS nachher zu Stande gekommen
ist,
nur dieser beschränkte Geltungsbereich zuzuerkennen
sei. Gesetzesmaterialien
und im besondern Meinungs-
äusserungen der bei der Gesetzesberatung mitwirkenden
Personen bilden blosse Hilfsmittel für die Auslegung,
die ihre Bedeutung verlieren, sobald sich aus dem
Texte
selbst, nach dessen Wortlaut und Sinn, und aus dem
Zwecke der aufgestellten Bestimmungen mit Sicherheit
etwas gegenteiliges ergibt.
Der im Gesetze niedergelegte
Missbrauch von Spieü5SI:offen N° 64.
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WiUensinhalt besteht für sich, objektiviert und losgelöst
von den Ansichten
der bei der Gesetzesberatung beteilig-
ten Einzelnen. Es muss das für das schweizerische Recht
um so mehr gelten, als hier nicht die das kür,ftige Gesetz
beratenden Organe, sondern das
Volk der Gesetzgeber
ist
und dieses -bei der Abstimmung oder durch die
in der Nichtergreifung des Referendums liegende
still-
schweigende Billigungserklärung ---nur den Gesetzestext
als solchen, unabhängig von den Gesetzesmaterialien
gutheisst (vgl. E. B.
M II S. 826 und die dort angege-
benen Präjudizien ; ferner SPEISER, in der Zeitschrift
für Schweizerisches Recht, N. F. IV S. 553 ff. und WOLF,
gleiche Zeitschrift N. F. XIII S. 370; siehe auch Zeitschrift
des bern.
Jur.-Ver. XLIV S. 496; BINDING, Hb. des StrR
I S. 454 ff.; WACH, Hb. des Zivilprozesses I S. 262 ff.).
Betrachtet man nun aber das Bundesgesetz vom 12. April
1894 für sich
allein und in seiner nunmehrigen Fassung,
so fehlt jeder Grund, um es als ein auf die anarchisti-
schen Verbrechen beschränkten Spezialgesetz anzusehen.
Laut seiner Ueberschrifl: soll es zur Ergänzung des
. Bundesstrafrechts dienen, also des gemeinen Strafrechts,
soweit
und in dem Sinne als dieses der bundesgesetz-
lichen Regelung untersteht. Die verschiedenen Delikts-
tatbestände sodann, namentlich auch der in Art. 3 auf-
gesrellte, werden durchwegs in allgemeiner Weise~ ohne
Rücksicht auf das dem anarchistischen Verbrechen
eigen-
tümliche Zweckrnotiv, umschrieben und sachlich lässt
sich auch nicht einsehen, warum der Bundesgesetzgeber
hätte dazu gelangen sollen, die in Betracht kommenden
Handlungen, namentlich das Aufbewahren von
Spreng-
stoffen nach Art. 3, dann nicht unter Strafe zu stellen,
wenn der
Täter von einem sonstigen schuldhaften Be-
weggrunde bestimmt wird.
2. -Im weitern bestreitet der Kassationskläger die
Anwendbarkeit des Sprengstoffgesetzes deshalb, weil
die von ihm verwahrte Bombe nicht auf schweizerischem,
sondern
auf deutschem Gebiete habe zur Beschädigung
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Strafrecht.
verwendet werden sollen. Nun geht freilich der Art. 1 des
BStrR hinsichtlich der von diesem Gesetze mit Strafe be-
drohten Handlungen vom Grundsatze der Territorialität
aus und der Art. 6 des Sprengstoffgesetzes erklärt, dass des-
sen Strafbestimmungen
auf die darin erwähnten Handlun-
gen, wenn sie
im Auslande begangen wurden. nur soweit
anwedbar seien, also sie sich gegen die Eidgenossenschaft
oder ihrer Angehörigen richten. Allein
in Wirklichkeit
hat man es hier mit einer in der Schweiz begangenen
Uebertretung des Bundesgesetzes vom 12. April 1894
zu tun. Denn der objektive Tatbestand des vorin-
f~hle, wenn die zu gewärtigende Schädigung
auslandIsche Personen oder Sachgüter betrifft. Ein Grund
zu einer solchen einschränkenden Auslegung des Art. 3
tanzlich angewendeten Art. 3 dieses Gesetzes wird ledig-
lich dadurch verwirklicht. dass der Handelnde
«Spreng-
stoffe in Besitz nimmt, aufbewahrt usw. •• und die Be-
sitzergreifung
und Verwahrung ist hier in der Schweiz
geschehen. Die spätere verbrecherische Verwendung da-
gegen gehört nicht
zur Begehung der nach Art. 3
strafbaren Handlung
und insofern ist es also für die
Anwendbarkeit dieser Bestimmung gleichgültig. ob der
Sprengstoff in der Folge auf schweizerischem oder aus-
lndischem Gebiete gebraucht werde.
, Damit verbleibt noch die Frage. ob die nach Art. 3
erforderliche
sub j e k t i v e Voraussetzung. wonach der
Verwahrer des
Sprengstoffes von der Annahme ausGehen
usste, . dass dieser zu einem • Verbrechen gege die
SIcherheIt von Personen oder Sachen I) dienen solle.
daniegt nun aber n .Schädigungen durch Spreng-
stotfe sIch rIchten, dIe m der Schweiz begangen sind, und
es dem ausländischen Gesetzgeher überlassen, die auf sei-
nem Gebiet begangenen zu ahnden, so lässt sich doch
icht vor. Mag auch das Gesetz nur gegen
Jene
vrbre.chenscharaus nicht schliessen. dass im besondern der Art. 3,
Indem
er schon die blosse Auf b e w a h run g des
Sprengstoffes
mit dem Bewusstsein seiner spätem ver-
Missbrauch von Sprengstollen. N° 64.
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brecherischen Verwendung unter Strafe steUt, nun auch
die Strafwürdigkeit der Gesinnung des Aufbewahrers
anders
hätte werten wollen, je nachdem er mit einer
Schädigung in-oder ausländischer Rechtsgüter rechnen
muss.
Vielmehr ist hier bei der Auslegung des Gesetzes
von der Erwägung auszugehen, dass die in
Frage ste-
henden gemeingefährlichen Handlungen eine allgemeine
Bedrohung gemeinsamer Kullurinteressen der
Staaten
in sich schliessen und dass daher der einzelne Staat
nicht indifferent bleiben kann, wenn vom Inlande aus
ein Angriff gegen ausländische Rechtsgüter dieser
Art
geplant und bestimmte Vorbereitungshandlungen, die
der inländische
Staat an sich schon als strafwürdig be-
trachten würde, vorgenommen werden.
Der Titel des
Sprengstoffgeetzes spricht denn auch nicht mehr, wie
der bundesrä tliche
Entwurf es tat. von « Verbrechen gegen
die öffentliche
Sicherheit im Ge b i e ted e r Eid g e-
nos sen s c h a f t.)) Praktisch wäre es ferner kaum
möglich, jene Unterscheidung hinsichtlich des subjektiven
Tatbestandes durchzuführen. denn der Verwahrer des
Sprengstoffes kann vielfach noch nicht wissen, ob dieser
in der Schweiz oder im Auslande verbrecherisch ver-
wendet werden wird. indem das häufig von der Gestal-
tung späterer Verhältnisse abhängt.
3. -Im
Sinne de.r Geltendmachung eines StI:afaus-
schliessungsgrundes behauptet der Kassationskläger im
weitem, die beabsichtigte Verwendung der Bombe stelle
eine nach Kriegsrecht erlaubte Handlung, also kein
« Ver-
brechen»
im Sinne von Art. 3 des Bundesgesetzes dar.
Dies
mag zutreffen, wenn man die Frage vom Stand-
punkt der Kriegsrnacht aus. zu deren Gunsten die beab-
sichtigte Handlung
hätte vorgenommen werden sollen,
also vom französischen
Standpunkte aus beurteilt. Da-
gegen vermöchte diese Einwendpng schon dann nicht
durchzudringen, wenn
man sie vom Standpunkt Deutsch-
lands aus würdigt, das oder dessen Einwohner durch
die beabsichtigte Handlung
hätten geschädigt und auf
566 Strafrecht. dessen Gebiet sie hätte begangen werden sollen. Der Kassationskläger war nicht Kombattant der französischen Armee, auch nicht, wie er behauptet, als Kriegsfreiwilli- ger. Weder ist dargetan, dass er als solcher in das fran- zösische Heer eingetreten war, noch hat er sich als sol- cher gegen aussen, namentlich der feindlichen Macht ge- genüber zu erkennen gegeben (vgl. die von der zweiten Haager Konferenz aufgestellte Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkrieges, Art. 1). Vielmehr hat er als Zivilist, als ausserhalb des französischen Heeres- verbandes stehender Beauftragter gehandelt und weiter zu handeln im Sinne gehabt und in dieser Eigenschaft heimlich das erstrebte Ziel zu erreichen gesucht. Deutschland gegenüber befand er sich deshalb nicht in den Rechten eines bei der Vollbringung einer Kriegs- handlung beteiligten Kriegsführenden, sondern in der Stellung eines « Spions» oder einer ähnlichen Stellung (vgl. den gennanten Erlass, Art. 29). Für die Entscheidung des Falles durch die schweize- rischen Behörden ist nun aber überhaupt nicht massge- bend, wie er sich auf Seite der einen oder andern der beiden kriegsführenden Mächte beurteilt, sondern es fragt sich, ob vom s ch weiz e ris eh en Standpunkte aus Gründe vorliegen, die die Anwendbarkeit des Art. 3 aus- zuschliessen vermögen. Hiebei kann nun zunächst der Umstand, dass der Kassalionskläger mit seinem Vorge- hen Interessen der französischen Kriegsführung fördern wollte, nichts daran ändern, dass er den Tatbestand der durch Art. 3 strafrechtlich verbotenen «Aufbewahrung von Sprengstoffen & verwirklicht hat, besonders auch so- weit, als die zur Aufbewahrung übernommene Bombe strafrechtswidrig « gegen die Sicherheit von Personen oder Sachen gebraucht werden $ sollte. Darüber hinaus aber hat der Kassationskläger durch sein Vorgehen ge- gen Rechtsnormen, die spezielle schweizerische Interes- sen schützen, schwer verstossen. Aus der Stellung der Missbrauch von Sprengstoffen. N° 64. 567 Eidgenossenschaft als eines neutralen Staates, die sie von jeher kraft freier Entschliessung eingenommen hat und die zugleich durch internationale Verträge anerkannt ist, ergibt sich für die Einwohner der Schweiz die Ver- pflichtung zu einem dem Grundsatze der staatlichen Neutralität entsprechenden Verhalten. Demgemäss hat der Bundesrat nach dem Kriegsausbruch in seiner Ver- ordnung vom 4. August 1914 zu jedermanns Verhalt be- kannt gegeben: es sei strenge Unparteilichkeit in den Beziehungen zu allen Kriegsführenden zu beobachten und jede Begünstigung eines solchen zu unterlassen und es dürften keinerlei Feindseligkeiten gegen irgend einen der Kriegsführenden von der Schweiz aus unternommen, vorbereitet, unterstützt oder irgendwie begünstigt wer- den. Damit sind nicht etwa neue Verpflichtungen ge- schaffen, sondern solche, die bereits vorher bestanden und die also schon bei der Begehung der zu beurteilenden Handlung zu befolgen waren, aus Anlass der eingetre- tenen Kriegsereignisse neu ausgesprochen worden. Diese Gebote hat nun der Kassationskläger, indem er das schweizerische Gebiet zur Vorbereitung eines Aktes krie- gerischer Schädigung eines Nachbarstaates missbrauchte, in der gröblichsten Weise übertreten und sich damit als Ausländer gegen den Staat, dessen Schutz er seit Jahren genoss, aufgelehnt. Nach dem allem fehlt also ein Grund. den Art. 3 des- halb als unanwendbar zu erklären, weil kein ~ Verbrechem im Sinne dieser Bestimmung in Betracht komme. Ebenso behauptet im weitern der Kassationskläger mit Unrecht, der Art. 3 greife auch aus dem Grunde nicht Platz, weil schon der Art. 41 BStrR eine -wesentlich mildere -Strafbes- timmung gegen die Begehung völkerrechtswidriger Hand- lungen aufstelle. Abgesehen davon, dass die vom Kassa- tiollskläger begangene Handlung nach dem Gesagten nicht nur gegen das Völkerrecht verstösst, sondern auch und vor allem gegen Rechtsnormen, die der schweize-
568 Strafrecht. rische Staat zum Schutze persönlicher Interessen auto- nom aufgestellt hat, ist zu sagen, dass diese Handlung jedenfalls gleichzeitig den Tatbestand des Art. 3 ver- wirklicht und dass daher die darin aufgestellte schwere Strafandrohung gelten muss. Aus dem gleichen Grunde kann der Kassationskläger auch nicht beanspruchen, dass statt des Art. 3 die von ihm erwähnte mildere Straf- bestimmung, die der § 118 des baselstäd1ischen Polizei- strafgesetzbuches gf'gen das verbotene Lagern von explo- dierenden Stoffen aufstellt, angewendet werde. Seine Behauptung endlich, er sei sich der Strafbarkeit seiner Handlung nicht bewusst gewesen, ist, wie die Vor- instanz zutreffend ausführt, unerheblich, indem er nach den Akten zum mindesten das Bewusstsein der Rechts- widrigkeit seines HandeIns gehabt hat, und dies genügt, um ihn straffällig zu machen. 6. -Endlich wendet sich der Kassationskläger noch gegen die Höhe der ausgesprochenen Strafe. Der gesetz- liche Strafrahmen hält sich im gegebenen Falle zwischen 6 Monaten Gefängnis und 30 Jahren Zuchthaus (vergI. Art. 3 BStrG). Wegen zu hoher Bemessung der Strafe könnte das angefochtene Urteil nur . dann aufgehoben werden, wenn die Vorinstanz, indem sie innerhalb dieser Limite die Strafe auf 3 Jahre Zuchthaus festsetzte nicht vorhandene Erhöhungsgründe berücksichtigt oder vor- handene Milderungsgründe ausser Acht gelassen hätte. Dies ist aber nicht der Fall. Der Kassationskläger ver- weist hier hauptsächlich darauf, dass er aus Patriotismus gehandelt habe. Allein aklenmässig steht nicht fest, dass dies das wirkliche und entscheidende Motiv seines Han- delns gewesen ist. Und auch sonst Hesse sich nicht sagen, das -freilich ziemlich strenge -Urteil der Vorinstanz verletze vom Gesichtspunkt der Strafzumessung aus Bundesrecht, der Vorderrichter habe also die Grenzen d('s freien Ermessens überschritten, innerhalb deren er das Strafmass selbständig und endgültig bestimmt. Wie Missbrauch von SprengstotIen. NG 64. 569 schon erwähnt, sprechen anderseits wesentliche Umstände des Falles für eine schärfere Ahndung des begangenen Deliktes. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen. •
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