Art. 24 BG über die Fischerei; Art. 26 Ziff. 4, Art. 6 i.V.m. Art. 25 Ziff. 1 bern. KV: interkantonales Konkordat über das Fischereirecht; Referendumserfordernis bei normativen Bestimmungen. Das Bundesgesetz über die Fischerei regelt nur die Fischereipolizei, nicht das materielle Recht zum Fischen selbst; Art. 24 erfasst daher nur Abkommen über die Ausübung des Fischens. Enthält ein Konkordat auch nur eine einzelne Vorschrift mit Gesetzescharakter oder eine partielle Abänderung eines bestehenden kantonalen Gesetzes, so ist es in Bern der Volksabstimmung zu unterbreiten. Ein vom Grossen Rat allein genehmigtes Konkordat vermag ein formelles Gesetz nicht zu ändern. Die Qualifikation eines Gewässers als neu geschaffen scheitert, wenn es lediglich den kanalisierten Ersatz des früheren Flusslaufs bildet (consid. 2).
VII. STAATSRECHTLICHE STREITIGKEITEN ZWISCHEN KANTONEN CONTESTATIONS DE DROIT PUBLIC ENTRE CANTONS 63. Urteil vom ll. Dezember 19l4 i. S. Xa.nton Neuenburg gegen Xa.nton Bern. Konkordat zwischen zwei Kantonen über das Fischereirecht in einem interkantonalen Gewässer. Klage eines vertrag- schliessenden Kantons auf Feststellung der von sIen Gerich- ten des anderen Kantons mangels Anordnung des verfas- sungsmässig vorgeschriebenen Referendums verneinte Gil- tigkeit des Konkordats. Das Bundesgesetz betreffend die Fischerei und damit auch dessen Art. 24, wonach der Fisch- fang in interkantonalen Gewässern durch Abkommen zwi- schen den betreffenden Kantonen zu regeln ist, beziehen sich nur auf dieFischereipolizei und nicht auf das Recht zum Fischen selbst. A. -Das bernische Gesetz über dne Ausübung der Fischerei vom 26. Februar 1833 bestimmt in Art. 1: Das Fischen mit der Angel und der Selzbühre sowie das Krebsen ist erlaubt : 0) in den Seen und grösserell fliessenden Gewässern als: der Aare, Emme, lIfts, Saane, Kander ..... Z ih I, Doubs, Alle, Birs und Schüss ; b) in allen denjenigen Gewässern, in denen der Staat bisher kein Pachtrecht ausübte und die nicht Eigentum von Korporationen und Privaten sind. j Zur Zeit dieses Erlasses stand das Fischereirecht in der Zihl noch ausschliesslich dem Kanton Bern zu. Als in der Folge anlässlich der Korrektion der Juragewässer das Flussbett teilweise verlegt wurde, schlossen die Re- gierungen der Kantone Bern und Neuenburg am 15. Au- gust 1894 ein Uebereillkommen betreffend die Berichtigung Staatsrechtl. Streitiqkteiten zwischen Kantonen. N° 63. 551 der Kantonsgrenzen an der obern Zihl ab, das zunächst in Art. 1 bestimmt, dass die Axe des neuen Zihlkanals nunmehr die Grenze bilden solle, und sodann in Art. 5 die weitere Vorschrift enthält: Le droH de peche ap- partient a chaque canton dans les eaux de la Thielle qui lui sont attribuees par la presente convention. Un reglement special entre les gouvernements reglera la forme en laquelle ce droit pourra etre exerce par chacun d'eux. Toutefois la peche au filet, a la nasse et a n'im- porte quel espece d'engin analogue, est d'ores et deja for- mellement interdite sur toute l'etendue de la Thielle. Dieses Abkommen ist vom Grossen Rate des Kantons Neuenburg am 25. Oktober 1894 genehmigt und dem fakulLativen Referendum unterstellt worden, von dem indessen kein Gebrauch gemacht wurde. Im Kanton Bem hat es der Grosse Rat am 26. Februar 1895 gleich- falls genehmigt und dabei zugleich der Regierung Voll- macht erteilt, die zu dessen Ausführung notwendigen Massnahmen von sich aus zu treITen. Eine Volksabstim- mung wurde nicht angeordßt t. Infolgedessen haben die Regierungen der beiden Kantone am 21. Juni 1913 eine weitere Uebereinkunft betreffend die Ausübung der Fischerei in der Zihl getrof- fen, deren Art. 1 und 5 lauten: Art. 1. Qas Fischereirecht in der Zihl ist Eigen- tum der Kantone Bern und Neuenburg. ) A rt. 5. Zur Ausübung der Fischerei in der Zihl sind nur Personen berechtigt, die in einem der VH- tragsk'lntone Wohnsitz haben und Illhaber eines dr.r Fischereipatente sind, welche gegen Entrichtung der in Art. 8 festgesetzten Gebühren von der zuständigen Be- hörde ausgerichtet werden. Fischer, welche im Kanton Bern angesessen sind, haben ihre Gesuche um Erteilung von Fisehereipatenten an das Regierungsstatlhalter- amt Erlal.-h, solche, "elche im Kanton Neuenburg woh- nen, an das RegierungssLalthalteramt Neuenburg zu richten .
Nach Art. 10 ebenda werden die Einnahmen aus den Patentgebühren auf die Kantone Bem und Neuenburg gleichmässig verteilt. B. -Gestützt anf diese Bestimmungen hat das Re- gierungsstatthalteramt Erlach im Mai dieses Jahres zwei in N euenhurg wohnhafte Franzosen, August Colin und Louis Grandpoirier, den Gerichten zur Bestrafung über- wiesen, weil sie im bernischen Teile der Zihl gefischt hatten, ohne im Besitze eines Patentes zu sein. Sowohl der Gerichtspräsident von Erlach als das Obergericht sprachen indessen die Beschuldigten frei. Als zweite In- stanz begründete die erste Strafkammer des bemischep Obergericb ts die Freisprechung damit, dass die Vor- schrift des Art. 5 der Uebereinkunft vom 21. Juni 1913. wonach es auch zur Ausübung der Angelfischerei in der Zihl eines Patentes bedürfe, verfassungswidrig sei. Da nämlich nach dem noch in Kraft stehenden kan10- nalen Fischereigesetze von 1833 das Angelfischen in den grässeren Gewässern, insbesondere der Zihl, ohne beson- dcreBewilIigul1g oder gar Entrichtung einer Patentge- bühr gestattet sei, hätte nach bernischem Staatsrecht dIe Uebereinkullfi: zwischen den Kantonen Bern und Neuenburg, soweit sie dieses Recht benchränke,nur auf dem Wege der formellen Gesetzgebung, also nm durch eine Volksabstimmung, nicht aber durch blossell Regie- rungsheschluss rechtsgiltig werden können. Der Stand- punkt der Staatsverwaltung, wonach durch die anläss- lich der Juragewässer-Korrektion erfolgte Verlegung der Zihl ein neues, VOll der im Fischereigesetz aufgeführten Zihl verschiedenes Gewässer geschaffen worden sei, er- scheine als unhaltbar. Die Genehmigung der Ueberein- kunft durch den Bundesrat habe den erwähnten staats- rechtlichen Mangel nicht beseitigen können, da sich die Ueberprüfung durch diesen nur auf die Ueberein- stimmung der Uebereinkunft mit dem Bundesrecht ers' reckt habe. C. -Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 30. Ok- StaatsrechU. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 63.
tober 1914 hat darauf der Kanton Neuenburg beim Bundesgericht nachstehende Anträge gestellt:
snhlagenden Frage zu ermächtigen. Art. 24 des eidge- nössischen Fischereigesetzes komme hier nicht in Be- tracht. Soweit die Zihl zum bernischen Staatsgebiet gehöre, unterstehe sie dem bernischen Hoheitsrecht und mithin auch der bernischen Gnsetzgebung. Da Art. 5 der U bereinkunft von 1913 einen Gegenstand der Ge- setzgebung betreffe, häLte er demnach nur in Ge- Gesetzesform erlassen werden können. E. -Der Regierungsrat des Kantons Bern hat keine Vernehmlassung eingereicht. Auf der Rückseite der In- struktionsverfügung, durch die ihm die Beschwerde übermitLelt worden ist, findet sich lediglich der vom bernischen Forstdirektor unterze chnete Vormerk: Geht an die erste Strafkammer des Obergerichts zur Ste ungnahme. Unsererseits sind wir mit den Ausfüh- rungen des Regierungsrates von Neuenburg völlig ein- verstanden. ; Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
In der Sache selbst kann ullerörtert bleiben, ob und inwiefern die Vorschrift des Art. 24 des Bundes- gesetzes über die Fischerei, won.ach der Fischfang in interkantonalen Ge" ässern durch übereinkunft zWIschen den betreffenden Kantonen und mangels Verständigung zwischen ihnen durch Entscheid des Bundesrates zu regeln ist, eine Modifikation der kantonalen Verfassungs- normen über die beim Abschluss von Konkordaten zu be- obach1enden Formen zur Folge habe. Selbst wenn man in dieser Beziehung der Ansicht der Regierung von Neuen- burg beitreten und annehmen wollte, dass für Verein- barungen dieser Art das kantonale Referendum usge schaltet werden könne, wäre damit für die EntscheIdung des vorliegenden Falles nichts gewonnen, weil dnr hier streitige Art. 5 der Uebereinkunft vom 21. JnUl. 1913 zwischen Neuenburg und Bern nicht unter die In der erwähnten Vorschrift des Bundesgesetzes vorgesehenen Uebereinkommen fällt. Wie die bundesrätliche Praxis stets anerkannt hat, erstreckt sich die dem Bund durch Art. 25 der BV eingeräumte Kompetenz zum Erlasse gesetzlicher Bestimmungen über Jagd und Fischerei n.ur auf die Jagd-und Fischereipolizei, die Art und W:Ise der Ausübung des Rechtes zU jagen und fischen, mcht auf dieses Recht selbst. Die gesetzliche Regelung und Ordnung des letzteren ist demnach Sache der Kantone ge- blieben. Von dieser AuffassuDg ausgehend, stellen denn auch sowohl das frühere Fischereigesetz von 1875 als das gegenwärtig geltende vom 21. Dezember 1888 an ihre Spitze in Art. 1 den Satz: Die Verleihung oder Aner- AS 4 ) I --1914
kennung des Rechtes zum Fischfang steht den Kanto- nen zu ; für die Ausübung -desselben sind die nachstehen- den Bestimmungen massgebend)), womit das erwähnte Kompetenzausscheidungsprinzip ausdrücklich bestätigt und klargestellt worden ist, dass sich die nachfolgenden Vorschriften des Gesetzes ausschIiesslich auf die Fische- reipolizei beziehen. Dafür, dass man VOll diesem Grund- satze inhezug auf die interkantonalen Gewässer eine Ausnahme habe machen wollen, bestehen keine Anhalts- punkte. Es muss daher angenommen werden, dass auch der von ihnen handelnde Art. 24 des Gesetzes aus- schliesslich die Fischereipolizei im Auge hat und unter den darin gefordertrD Uebnnk:ommen über den Fisch- fang l) nur solche übel die Ausübun des Rechtes zum Fischen, nicht über di-eses Recht seIhst zu verstehen sind. Da die in Art. 5 der Uebereinkunft vom 21. Juni 1913 entl.altepe Vorscbrift, wonach das Angelfischen in der Zihl nur im Besitze eines Patentes befindlichen Per- sonen gestattet ist, nicht die Fischereipolizei, sondern das Recht zum Fischen selbst beschlägt, kann somit die Kompetenz zu deren Erlass nicbt aus dem Bundesgesetz hergeleitet werden, sondern bentimmt sich ausschliess- lieh nach dem kantonalen Verfassungs-und Gesetzesrecb t. Das Schicksal der Beschwerde hängt demnach davon ab, ob der beroische Grosse Rat nach dem zur Zeit des ersten Uebereinkommens von 1894 geltenden bernischen Staatsrechte berechtigt war, die Regierung von sich aus, ohne Befragung des Volkes, zum Abschluss einer solchen Vereinbarung zu ermächtigen. Besass er diese Befugnis nicht, so fehlt auch der Vereinbarung, die gestützt auf diese Vollmacht abgeschlossen wurde, die vt'rfassungs- mässige Grundlage. Nun kann nach Art. 26 ZifI. 4 der bernischen Verfassung vom 4 Juni 1893 deI Grosse Rat Verträge mit den andern Kantonen oder dem Auslande nur insofelIl endgiltig ab- schliessen oder genehmigen. als dieselben nicht einen Gegenstand der Gesetzgebung betreffen.. Konkordate Staatsrecht!. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 63. 557 welche sich auf einen Gegenstand der Gesetzgebung be- ziehen, müssen nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 25 Ziff.1 ebenda d r Volksabstimmung unterbreitet werden. Dabei kann offenbar nichts darauf ankommen, ob die Gesetzescharakter tragende Vereinbarung für sich allein abgeschlossen oder zusammen mit weiteren anderer Art in einer Vertragsurkunde zusammengefasst wird. Das Referendum muss somit nicht nur angeordnet werden, wenn ein Konkordat ausschliesslich Gegenstände der Gesetzgebung betrifft, sondern auch schon dann, wenn nur eine einzelne Vorschrift desselben Gesetzescharakter hat. Ein bestehendes bernisches Gesetz kann daher nie- mals auf dem Wege eines vom Grossen Rate ausgehen- den Konkordates, sondern nur durch ein neuesformelles Gesetz aufgehoben oder abgeändert werden. Da Art. 5 der Uebereinkunft vom 21. Juni 1913 sich als solche par- tielle Aufhebung eines geltenden Gesetzes, nämlich des Art. 1 des kantonalen Fischereigesetzes von 1833, wo- nach das Angelfischen in der Zihl jedermann ohne Patent erlaubt ist, darstellt, genügte somit zu dessen Vereinba- rung die Ermächtigung des Grossen Rates nicht, sondern hätte es dazu der Zustimmung des Volkes bedurft und hat das Obergericht mit Recht mangels Erfüllung dieses Requisites die Bestimmung als nicht rechtsgiltig zu- standegekommen erklärt. Wenn die Regierung von Neuenburg demgegenüber eventuell einwendet, dass das kantonale Fischereigesetz hier nicht anwendbar sei, da es sich nur auf die alte Zihl und nicht auf das durch die Juragewässerkorrektion neu geschaffene Gewässer dieses Namens beziehe, so ist diese Argumentation schon rechtlich unhaltbar, weil der zi- tierte Art. 1 des Gesetzes die Angelfischerei ja nicht etwa nur in bestimmten Flüssen, sondern in all e n g r ö s s e ren f I i e s sen den Ge w ä s s ern freigibt und die daran anschliessende Aufzählung einzelner sol- cher Gewässer nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur exemplikativen, nicht limitativen Charakter hat,
darüber aber, dass der Zihlkanal ein grösseres fliessen- des Gewässer darstellt, billigerweise kein Zweifel be- stehen kann. Sie ist aber aucb tatsächlich unzutreffend, indem, wie aus der Vergleichung des einschlägigen Blattes des SIEGFRIED Atlases hervorgeht, hier von Kreierung eines neuen Gewässers in dem vom Rekur- renten behaupteter. Sinne überhaupt nicht die Rede sein kann, sondern die. neue Zihl lediglich den durch Kanalisierung und Verlegung des alten Flusslaufes her- gestellten Ersatz für diesen bildet, neben dem nur noch einzelne Ueberreste des alten Bettes weiter bestehen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. Missbrauch von Sprengstoffen N° 64.
B. STRAFRECHT DROIT PENAL MISBRAUCH VON SPRENGSTOFFEN ABUS D'EXPLOSIFS 64. Urteil des Itassationshofes vom 21. Dezember 1914 i. S. ReisseT, Kass.-Kl. gegen Staatsanwaltschaft des Itantons Baselstadt, Kass.-Bekl. Das Bundesgesetz vom 12. April 1894 bezieht sich auch auf nicht anarchistische Verbrechen, so- weit sie die darin aufgestellten Deliktstatbestände ver- wirklichen. Anwendbarkeit dieses Gesetzes in t er r i t 0 - r i ale r B e z i e h u n g; dessen Art. 3 trifft auch dann zu, wenn die zu gegenwärtigende Schädigung sich gegen im Auslande befindliche Personen und Sach- g ü t errichtet, ferner auch dann, wenn die Schädignng im Kr i e g s fall e zwischen zwei ansländischen Staaten aus Auftrag der Heeresverwaltung des einen von einer Person, die dessen Heeresverband nicht angehört, zu Kriegszwecken im gegnerischen Lande verübt werden soll. Im letztern Falle verletzt der Handelnde Gebote, die sich aus der Neu tr al i t ä t der Schweiz für deren Einwohner (Schweizer und Ausländer) ergeben. Nichtanwendbarkeit von Art. 41 BStrR und kantonaler Strafbestim- mungen gegen das verbotene Lagern von Sprengstoffen. Frage der S t r a f zum es s u n g im gegebenen Falle. A. -Der Kassationskläger, der im Jahre 1863 ge- borene, rlef Gemeinde Sennheim (Elsass-Lothringen) zu- gehörige Adolf Reisser betreibt in Basel ein Desinfek- tionsgeschaft. Er wurde daselbst bei Anlass der Unter- suchung eines Falles von Militärspionage am 2. August 1914 verhaftet. Hiebd gab er dem Detektiv Vollenweider zu, schon seit vielen Jalmm für Frankreich Spionage zu