BGE 40 I 550
BGE 40 I 550Bge02.08.1914Originalquelle öffnen →
550 Staatsrecht. VII. STAATSRECHTLICHE STREITIGKEITEN ZWISCHEN KANTONEN CONTESTATIONS DE DROIT PUBLIC ENTRE CANTONS 63. Urteil vom ll. Dezember 19l4 i. S. Xa.nton Neuenburg gegen Xa.nton Bern. Konkordat zwischen zwei Kantonen über das Fischereirecht in einem interkantonalen Gewässer. Klage eines vertrag- schliessenden Kantons auf Feststellung der von sIen Gerich- ten des anderen Kantons mangels Anordnung des verfas- sungsmässig vorgeschriebenen Referendums verneinte Gil- tigkeit des Konkordats. Das Bundesgesetz betreffend die Fischerei und damit auch dessen Art. 24, wonach der Fisch- fang in interkantonalen Gewässern durch Abkommen zwi- schen den betreffenden Kantonen zu regeln ist, beziehen sich nur auf dieFischereipolizei und nicht auf das Recht zum Fischen selbst. A. -Das bernische Gesetz über d~e Ausübung der Fischerei vom 26. Februar 1833 bestimmt in Art. 1: «Das Fischen mit der Angel und der Selzbühre sowie das Krebsen ist erlaubt : 0) in den Seen und grösserell fliessenden Gewässern als: der Aare, Emme, lIfts, Saane, Kander ..... Z ih I, Doubs, Alle, Birs und Schüss ; b) in allen denjenigen Gewässern, in denen der Staat bisher kein Pachtrecht ausübte und die nicht Eigentum von Korporationen und Privaten sind. j} Zur Zeit dieses Erlasses stand das Fischereirecht in der Zihl noch ausschliesslich dem Kanton Bern zu. Als in der Folge anlässlich der Korrektion der Juragewässer das Flussbett teilweise verlegt wurde, schlossen die Re- gierungen der Kantone Bern und Neuenburg am 15. Au- gust 1894 ein Uebereillkommen betreffend die Berichtigung Staatsrechtl. Streitiqkteiten zwischen Kantonen. N° 63. 551· der Kantonsgrenzen an der obern Zihl ab, das zunächst in Art. 1 bestimmt, dass die Axe des neuen Zihlkanals nunmehr die Grenze bilden solle, und sodann in Art. 5 die weitere Vorschrift enthält: « Le droH de peche ap- partient a chaque canton dans les eaux de la Thielle qui lui sont attribuees par la presente convention. Un reglement special entre les gouvernements reglera la forme en laquelle ce droit pourra etre exerce par chacun d'eux. Toutefois la peche au filet, a la nasse et a n'im- porte quel espece d'engin analogue, est d'ores et deja for- mellement interdite sur toute l'etendue de la Thielle. * Dieses Abkommen ist vom Grossen Rate des Kantons Neuenburg am 25. Oktober 1894 genehmigt und dem fakulLativen Referendum unterstellt worden, von dem indessen kein Gebrauch gemacht wurde. Im Kanton Bem hat es der Grosse Rat am 26. Februar 1895 gleich- falls genehmigt und dabei zugleich der Regierung Voll- macht erteilt, die zu dessen Ausführung notwendigen Massnahmen von sich aus zu treITen. Eine Volksabstim- mung wurde nicht angeordßt t. Infolgedessen haben die Regierungen der beiden Kantone am 21. Juni 1913 eine weitere Uebereinkunft betreffend die Ausübung der Fischerei in der Zihl getrof- fen, deren Art. 1 und 5 lauten: « Art. 1. Qas Fischereirecht in der Zihl ist Eigen- tum der Kantone Bern und Neuenburg. >) «A rt. 5. Zur Ausübung der Fischerei in der Zihl sind nur Personen berechtigt, die in einem der VH- tragsk'lntone Wohnsitz haben und Illhaber eines dr.r Fischereipatente sind, welche gegen Entrichtung der in Art. 8 festgesetzten Gebühren von der zuständigen Be- hörde ausgerichtet werden. Fischer, welche im Kanton Bern angesessen sind, haben ihre Gesuche um Erteilung von Fisehereipatenten an das Regierungsstatlhalter- amt Erlal.-h, solche, "elche im Kanton Neuenburg woh- nen, an das RegierungssLalthalteramt Neuenburg zu richten .•
Staatsrecht. Nach Art. 10 ebenda werden die Einnahmen aus den Patentgebühren auf die Kantone Bem und Neuenburg gleichmässig verteilt. B. -Gestützt anf diese Bestimmungen hat das Re- gierungsstatthalteramt Erlach im Mai dieses Jahres zwei in N euenhurg wohnhafte Franzosen, August Colin und Louis Grandpoirier, den Gerichten zur Bestrafung über- wiesen, weil sie im bernischen Teile der Zihl gefischt hatten, ohne im Besitze eines Patentes zu sein. Sowohl der Gerichtspräsident von Erlach als das Obergericht sprachen indessen die Beschuldigten frei. Als zweite In- stanz begründete die erste Strafkammer des bemischep Obergericb ts die Freisprechung damit, dass die Vor- schrift des Art. 5 der Uebereinkunft vom 21. Juni 1913. wonach es auch zur Ausübung der Angelfischerei in der Zihl eines Patentes bedürfe, verfassungswidrig sei. Da nämlich nach dem noch in Kraft stehenden kan10- nalen Fischereigesetze von 1833 das Angelfischen in den grässeren Gewässern, insbesondere der Zihl, ohne beson- dcreBewilIigul1g oder gar Entrichtung einer Patentge- bühr gestattet sei, hätte nach bernischem Staatsrecht dIe Uebereinkullfi: zwischen den Kantonen Bern und Neuenburg, soweit sie dieses Recht be~chränke,nur auf dem Wege der formellen Gesetzgebung, also nm durch eine Volksabstimmung, nicht aber durch blossell Regie- rungsheschluss rechtsgiltig werden können. Der Stand- punkt der Staatsverwaltung, wonach durch die anläss- lich der Juragewässer-Korrektion erfolgte Verlegung der Zihl ein neues, VOll der im Fischereigesetz aufgeführten Zihl verschiedenes Gewässer geschaffen worden sei, er- scheine als unhaltbar. Die Genehmigung der Ueberein- kunft durch den Bundesrat habe den erwähnten staats- rechtlichen Mangel nicht beseitigen können, da sich die Ueberprüfung durch diesen nur auf die Ueberein- stimmung der Uebereinkunft mit dem Bundesrecht ers' reckt habe. C. -Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 30. Ok- StaatsrechU. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 63. 553 tober 1914 hat darauf der Kanton Neuenburg beim Bundesgericht nachstehende Anträge gestellt:
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Staatsrecht.
shlagenden Frage zu ermächtigen. Art. 24 des eidge-
nössischen Fischereigesetzes komme hier
nicht in Be-
tracht. Soweit die Zihl zum bernischen Staatsgebiet
gehöre, unterstehe sie dem bernischen Hoheitsrecht und
mithin auch der bernischen Gsetzgebung. Da Art. 5
der U bereinkunft von 1913 einen Gegenstand der Ge-
setzgebung betreffe, häLte er demnach
nur in Ge-
Gesetzesform erlassen werden können.
E. -Der Regierungsrat des Kantons Bern hat keine
Vernehmlassung eingereicht. Auf der Rückseite der In-
struktionsverfügung, durch die ihm die Beschwerde
übermitLelt
worden ist, findet sich lediglich der vom
bernischen Forstdirektor unterze chnete Vormerk:
« Geht an die erste Strafkammer des Obergerichts zur
Ste]]ungnahme. Unsererseits sind wir mit den Ausfüh-
rungen
des Regierungsrates von Neuenburg völlig ein-
verstanden.
;}
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
In der Sache selbst kann ullerörtert bleiben, ob
und inwiefern die Vorschrift des Art. 24 des Bundes-
gesetzes über die Fischerei, won.ach
der Fischfag in
interkantonalen
Ge"\ ässern durch übereinkunft zWIschen
den betreffenden
Kantonen und mangels Verständigung
zwischen ihnen durch Entscheid des Bundesrates
zu
regeln ist, eine Modifikation der kantonalen Verfassungs-
normen
über die beim Abschluss von Konkordaten zu be-
obach1enden
Formen zur Folge habe. Selbst wenn man in
dieser Beziehung der Ansicht der Regierung von Neuen-
burg beitreten
und annehmen wollte, dass für Verein-
barungen dieser
Art das kantonale Referendum Ul. 1913
zwischen Neuenburg
und Bern nicht unter die In der
erwähnten Vorschrift des Bundesgesetzes vorgesehenen
Uebereinkommen fällt. Wie die bundesrätliche
Praxis
stets anerkannt hat, erstreckt sich die dem Bund durch
Art. 25 der BV eingeräumte Kompetenz zum Erlasse
gesetzlicher Bestimmungen über
Jagd und Fischerei n.ur
auf die
Jagd-und Fischereipolizei, die Art und W:Ise
der Ausübung des Rechtes zU jagen und fischen, mcht
auf dieses Recht selbst. Die gesetzliche Regelung und
Ordnung des letzteren ist demnach Sache der Kantone ge-
blieben.
Von dieser AuffassuDg ausgehend, stellen denn
auch sowohl
das frühere Fischereigesetz von 1875 als das
gegenwärtig geltende vom 21. Dezember 1888 an ihre
Spitze in Art. 1 den Satz: « Die Verleihung oder Aner-
AS 4{) I --1914
36usge
schaltet werden könne, wäre damit für die EntscheIdung
des vorliegenden Falles nichts gewonnen, weil
dr hier
streitige Art. 5 der Uebereinkunft vom 21. J
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Staatsrecht.
kennung des Rechtes zum Fischfang steht den Kanto-
nen zu ; für die Ausübung -desselben sind die nachstehen-
den Bestimmungen massgebend)), womit das erwähnte
Kompetenzausscheidungsprinzip ausdrücklich bestätigt
und klargestellt worden ist, dass sich die nachfolgenden
Vorschriften des Gesetzes ausschIiesslich
auf die Fische-
reipolizei beziehen.
Dafür, dass man VOll diesem Grund-
satze inhezug
auf die interkantonalen Gewässer eine
Ausnahme
habe machen wollen, bestehen keine Anhalts-
punkte.
Es muss daher angenommen werden, dass auch
der von ihnen handelnde Art. 24 des Gesetzes aus-
schliesslich die Fischereipolizei im Auge
hat und unter
den darin gefordertrD « Uebnk:ommen über den Fisch-
fang
l) nur solche übel die Ausübun des Rechtes zum
Fischen, nicht über
di-eses Recht seIhst zu verstehen
sind.
Da die in Art. 5 der Uebereinkunft vom 21. Juni
1913 entl.altepe Vorscbrift, wonach das Angelfischen in
der Zihl
nur im Besitze eines Patentes befindlichen Per-
sonen gestattet ist, nicht die Fischereipolizei, sondern
das
Recht zum Fischen selbst beschlägt, kann somit die
Kompetenz zu deren Erlass nicbt aus dem Bundesgesetz
hergeleitet werden, sondern betimmt sich ausschliess-
lieh nach dem kantonalen Verfassungs-und Gesetzesrecb
t.
Das Schicksal der Beschwerde hängt demnach davon ab,
ob der beroische Grosse
Rat nach dem zur Zeit des
ersten Uebereinkommens von 1894 geltenden bernischen
Staatsrechte berechtigt war, die Regierung von sich aus,
ohne Befragung des Volkes, zum Abschluss einer solchen
Vereinbarung zu ermächtigen. Besass er diese Befugnis
nicht, so fehlt auch der Vereinbarung, die gestützt auf
diese
Vollmacht abgeschlossen wurde, die vt'rfassungs-
mässige Grundlage.
Nun
kann nach Art. 26 ZifI. 4 der bernischen Verfassung
vom 4
Juni 1893 deI Grosse Rat Verträge mit den andern
Kantonen oder dem Auslande
nur insofelIl endgiltig ab-
schliessen oder genehmigen. als dieselben
«nicht einen
Gegenstand der Gesetzgebung betreffen..
Konkordate
Staatsrecht!. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 63. 557
welche sich auf einen Gegenstand der Gesetzgebung be-
ziehen, müssen nach Art. 6
in Verbindung mit Art. 25
Ziff.1 ebenda d€r Volksabstimmung unterbreitet werden.
Dabei kann offenbar nichts darauf ankommen, ob die
Gesetzescharakter tragende Vereinbarung für sich allein
abgeschlossen oder
zusammen mit weiteren anderer Art
in einer Vertragsurkunde zusammengefasst wird. Das
Referendum muss somit nicht
nur angeordnet werden,
wenn ein
Konkordat ausschliesslich Gegenstände der
Gesetzgebung betrifft, sondern auch schon dann, wenn
nur eine einzelne Vorschrift desselben Gesetzescharakter
hat. Ein bestehendes bernisches Gesetz kann daher nie-
mals
auf dem Wege eines vom Grossen Rate ausgehen-
den Konkordates, sondern
nur durch ein neuesformelles
Gesetz aufgehoben oder abgeändert werden.
Da Art. 5
der Uebereinkunft vom 21.
Juni 1913 sich als solche par-
tielle Aufhebung eines geltenden Gesetzes, nämlich des
Art. 1 des kantonalen Fischereigesetzes von 1833,
wo-
nach das Angelfischen in der Zihl jedermann ohne Patent
erlaubt ist, darstellt, genügte somit zu dessen Vereinba-
rung die Ermächtigung des Grossen Rates nicht, sondern
hätte es dazu der Zustimmung des Volkes bedurft und
hat das Obergericht mit Recht mangels Erfüllung dieses
Requisites die Bestimmung als nicht rechtsgiltig zu-
standegekommen erklärt.
Wenn die Regierung von Neuenburg demgegenüber
eventuell einwendet, dass das kantonale Fischereigesetz
hier nicht anwendbar sei, da es sich
nur auf die alte Zihl
und nicht auf das durch die Juragewässerkorrektion neu
geschaffene Gewässer dieses Namens beziehe, so
ist diese
Argumentation schon rechtlich unhaltbar, weil der zi-
tierte Art. 1 des Gesetzes die Angelfischerei ja nicht
etwa nur in bestimmten Flüssen, sondern in all e n
g r
ö s s e ren f I i e s sen den Ge w ä s s ern freigibt
und die daran anschliessende Aufzählung einzelner sol-
cher Gewässer nach dem klaren
Wortlaut des Gesetzes
nur exemplikativen, nicht limitativen Charakter hat,
558 Staatsrecht. darüber aber, dass der Zihlkanal ein « grösseres fliessen- des Gewässer» darstellt, billigerweise kein Zweifel be- stehen kann. Sie ist aber aucb tatsächlich unzutreffend, indem, wie aus der Vergleichung des einschlägigen Blattes des SIEGFRIED Atlases hervorgeht, hier von Kreierung eines neuen Gewässers in dem vom Rekur- renten behaupteter. Sinne überhaupt nicht die Rede sein kann, sondern die. neue & Zihl lediglich den durch Kanalisierung und Verlegung des alten Flusslaufes her- gestellten Ersatz für diesen bildet, neben dem nur noch einzelne Ueberreste des alten Bettes weiter bestehen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. Missbrauch von Sprengstoffen N° 64. 559 B. STRAFRECHT DROIT PENAL MISBRAUCH VON SPRENGSTOFFEN ABUS D'EXPLOSIFS 64. Urteil des Itassationshofes vom 21. Dezember 1914 i. S. ReisseT, Kass.-Kl. gegen Staatsanwaltschaft des Itantons Baselstadt, Kass.-Bekl. Das Bundesgesetz vom 12. April 1894 bezieht sich auch auf nicht anarchistische Verbrechen, so- weit sie die darin aufgestellten Deliktstatbestände ver- wirklichen. Anwendbarkeit dieses Gesetzes in t er r i t 0 - r i ale r B e z i e h u n g; dessen Art. 3 trifft auch dann zu, wenn die zu gegenwärtigende Schädigung sich gegen im Auslande befindliche Personen und Sach- g ü t errichtet, ferner auch dann, wenn die Schädignng im Kr i e g s fall e zwischen zwei ansländischen Staaten aus Auftrag der Heeresverwaltung des einen von einer Person, die dessen Heeresverband nicht angehört, zu Kriegszwecken im gegnerischen Lande verübt werden soll. Im letztern Falle verletzt der Handelnde Gebote, die sich aus der Neu tr al i t ä t der Schweiz für deren Einwohner (Schweizer und Ausländer) ergeben. Nichtanwendbarkeit von Art. 41 BStrR und kantonaler Strafbestim- mungen gegen das verbotene Lagern von Sprengstoffen. Frage der S t r a f zum es s u n g im gegebenen Falle. A. -Der Kassationskläger, der im Jahre 1863 ge- borene, rlef Gemeinde Sennheim (Elsass-Lothringen) zu- gehörige Adolf Reisser betreibt in Basel ein Desinfek- tionsgeschaft. Er wurde daselbst bei Anlass der Unter- suchung eines Falles von Militärspionage am 2. August 1914 verhaftet. Hiebd gab er dem Detektiv Vollenweider zu, schon seit vielen Jalmm für Frankreich Spionage zu
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